{"status":"available","doknr":"OLD250703","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1017.1B676.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-17","aktenzeichen":"1 B 676/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas im Rahmen der geltenden Begründungsfristen den Überprüfungsumfang des \nBeschwerdegerichts beschränkende Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) führt hier nicht auf die vom Antragsteller erstrebte Abänderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. Es rechtfertigt nämlich nicht, dem im Beschwerdeverfahren \nweiterverfolgten (erstinstanzlichen) Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im \nJustizministerialblatt Nr. 14 vom 15. Juli 2007 ausgeschriebenen Stellen \"JOAmtsrat/-rätin - \nRechtpfleger/in, d. überwiegend Aufgaben innerh. D. Sonderschlüssels wahrnimmt - i.d. LG-\nBez. E. \" nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n5\n\nzu entsprechen. Auch gemessen an dem Beschwerdevorbringen hat das \nVerwaltungsgericht fehlerfrei entschieden, dass der Anspruch des Antragstellers auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung unbegründet ist, weil es an dem dafür (u.a.) erforderlichen \nAnordnungsanspruch fehlt.\n\n6\n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Kern ausgeführt: Die \nAuswahlentscheidung für die in Rede stehenden Beförderungsstellen sei formell und materiell \nrechtmäßig. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den \nAntragsteller und die Beigeladenen als gleich beurteilt angesehen habe. Alle Genannten \nhätten nicht nur betreffend Leistung und Befähigung sowie hinsichtlich ihrer Eignung die \ngleichen Gesamturteile (\"sehr gut\" und \"hervorragend geeignet\") erzielt, die Beurteilungen \nwiesen vielmehr auch hinsichtlich der textlichen Einzelfeststellungen eine im Wesentlichen \ngleiche Qualifikation der betreffenden Bewerber aus. Eine hinreichende Grundlage, im Wege \nsog. inhaltlicher Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungen einen beachtlichen \nQualifikationsvorsprung zu Gunsten eines der Bewerber - hier namentlich des Antragstellers - \nzu ermitteln, gebe es nicht. Darauf, ob der Antragsteller in dem aktuellen \nBeurteilungszeitraum seine Leistungen gegenüber den Einzelaussagen der Vorbeurteilung \nunter Umständen noch weiter gesteigert habe, komme es für den Vergleich mit anderen \nBewerbern - hier den Beigeladenen - nicht an. Hiervon ausgehend habe der Antragsgegner \nohne Rechtsfehler die Beigeladenen dem Antragsteller letztlich deswegen vorzuziehen dürfen, \nweil sie die bessere Leistungsentwicklung aufwiesen. Ihnen seien in den Vorbeurteilungen \nschon deutlich länger als dem Antragsteller die Prädikate \"sehr gut\" bzw. \"hervorragend \ngeeignet\" zuerkannt worden.\n\n7\n\nWas dem der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen setzt, lässt eine Unrichtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses nicht hervortreten. Vielmehr ist das Beschwerdevorbringen \nnicht geeignet, einen Anordnungsanspruch durchgreifend zu stützen.\n\n8\n\nDies gilt zunächst für den Vortrag, das Verwaltungsgericht sei insofern von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen, als es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, der \nAntragsteller sei erstmals in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 20. Januar \n2004 für den Zeitraum ab 1. April 2003 mit \"sehr gut\" beurteilt worden. Zwar findet sich eine \nentsprechende Formulierung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Seite 9 des \namtlichen Abdrucks). Für die Annahme der Unrichtigkeit des damit wiedergegebenen \nSachverhalts fehlt es indes an einer tragfähigen Grundlage. Richtig ist vielmehr, dass der \nAntragsteller tatsächlich erst zu dem genannten Zeitpunkt eine dienstliche Beurteilung \nerhalten hat, bei der das Ergebnis \"sehr gut\" auch mit Blick auf die letztlich maßgebliche \nÜberbeurteilung des höheren Dienstvorgesetzten, des Präsidenten des Landgerichts E. , \nBestand gehabt hat. Allein dies hat das Verwaltungsgericht in dem betreffenden \nSachzusammenhang verständigerweise ausdrücken wollen. \n\n9\n\nDass der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der Direktor des Amtsgerichts N. , den \nAntragsteller schon im Rahmen der Beurteilungsrunde Oktober/November 2001 und dann \nnochmals im März 2003 mit \"sehr gut\" bewertet hatte, brauchte für die vergleichende \nBewertung der Bewerber in dem vorliegenden Auswahlverfahren mit Blick auf ihre jeweilige \nLeistungsentwicklung (grundsätzlich) nicht besonders erwähnt zu werden. Denn der \nunmittelbare Dienstvorgesetzte hat sich betreffend die dabei in Rede stehenden \nBeurteilungszeiträume mit seiner für den Antragsteller positiven Bewertung am Ende nicht \ndurchsetzen können; der Überbeurteiler ist der Vergabe der Note \"sehr gut\" an den \nAntragsteller vielmehr sowohl 2001 als auch 2003 entgegengetreten. Die betreffenden \nÜberbeurteilungen des Landgerichtspräsidenten hat der Antragsteller nicht erfolgreich mit \nWiderspruch bzw. Klage angegriffen; einen im Dezember 2001 erhobenen Widerspruch hat er \nspäter zurückgenommen. \n\n10\n\nDie vom Antragsteller zusätzlich angesprochene dienstliche Beurteilung, die er vom \nPräsidenten des Amtsgerichts im Jahre 2002 erhalten haben will, befindet sich nicht in seiner \nPersonalakte. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, das betreffende (Anlass-\n)Beurteilungsverfahren sei damals nicht bis zum Ende durchgeführt worden, weil der \nAntragsteller seine Bewerbung um die Stelle zurückgezogen habe; namentlich sei es nicht \nmehr zu einer Überbeurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts gekommen. Dieser \nDarstellung ist der Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten. Damit ist die zu jenem \nZeitpunkt durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten womöglich schon erstellt gewesene \nBeurteilung im Nachhinein gegenstandlos bzw. rechtlich nicht existent geworden. \n\n11\n\nDie vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sinngemäß geltend \ngemachte Rechtswidrigkeit der durch den Präsidenten des Landgerichts in den Jahren 2001 \nund 2003 abgegebenen Überbeurteilungen hat für die Beantwortung der Frage, ob die in Rede \nstehende Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der erstmaligen \nErteilung der Note \"sehr gut\" im Gesamturteil der Vorbeurteilungen des Antragstellers \nfehlerhaft gewesen ist, keine Bedeutung. Diese Tatsachenfeststellung bezog sich ersichtlich \nallein auf die im Rahmen der Vorbeurteilungen (unter Einbeziehung der Überbeurteilungen) \nausgesprochenen Gesamturteile und nicht etwa auf bestimmte (Einzel-)Tatsachen, welche in \ndiesem Zusammenhang der Urteilsbildung der zuständigen Beurteiler zugrunde gelegen haben \nmögen. Allenfalls könnte im vorliegenden Zusammenhang erwogen werden, ob die Tatsache \neiner damals vom Kläger noch nicht erreichten Überbeurteilung mit \"sehr gut\" in rechtlicher \nHinsicht einer weitergehenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht bedurft hätte, \nnämlich dahin, ob sie in die Bewertung der Leistungsentwicklung nur unter der \nVoraussetzung hätte einbezogen werden dürfen, dass sie auch frei von Rechtsfehlern gewesen \nist. \n\n12\n\nEiner Entscheidung der sich in diesem Zusammenhang stellenden (und von der \nBeschwerde mit Blick auf die geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede \nstehenden Überbeurteilungen bei großzügiger Auslegung sinngemäß mit aufgeworfenen) \nRechtsfragen bedarf es hier allerdings schon aus Gründen der fehlenden Erheblichkeit der \nbetreffenden Überbeurteilungen für das Entscheidungsergebnis im vorliegenden Verfahren \nnicht: Denn selbst zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, der höhere Dienstvorgesetzte \nwäre in der Beurteilung aus Oktober/November 2001 der Einstufung des Antragstellers durch \nden unmittelbaren Dienstvorgesetzten rechtsfehlerhaft entgegengetreten, würde sich daraus \nallenfalls ergeben, dass der Antragsteller bereits für den Beurteilungszeitraum ab 1. August \n2000 (Tag nach der davor liegenden Beurteilung mit der Note \"gut - obere Grenze\") mit der \nSpitzennote \"sehr gut\" zu beurteilen gewesen wäre. Im Vergleich der Bewerber haben \nsämtliche Beigeladenen jedoch auch unter Anlegung eines solches Blickwinkels schon früher \nals der Antragsteller die Spitzennote erreicht gehabt, so die Beigeladene zu 1. als \nJustizamtsrätin erstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 4. Februar 2000 \nfür den Zeitraum ab dem 25. April 1997 (Tag ihrer Ernennung), die Beigeladene zu 2. \nerstmals in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 7. April 1998 für den Zeitraum \nab dem 4. Januar 1996 und der Beigeladene zu 3. erstmals in seiner Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 30. März 2000 für den Zeitraum ab dem 1. Juni 1997 (Tag \nseiner Ernennung zum Justizamtsrat). Auf einen selbst in diesem Falle verbleibenden \nbeachtlichen Vorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller in Bezug auf die \nLeistungsentwicklung hat sich der Antragsgegner - vertretbar - (hilfsweise) mit berufen. \n\n13\n\nVor diesem Hintergrund kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Antragsteller \nseinerzeit den Widerspruch allein wegen einer angeblich von der Personalreferentin des \nOberlandesgerichts für eine nachfolgende Stellenausschreibung gegebene \"Zusage\" \nzurückgenommen hat und ob in diesem Zusammenhang - wie von ihm geltend gemacht - \ndurch die Personalverwaltung der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden ist. \nEbenso ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, ob die spätere mehrmalige Bewertung der \nLeistungen des Antragstellers mit \"sehr gut\" seinen Ausgangspunkt noch in dem \nAktenprüfungsverfahren von August 2001 gehabt hat. Denn - wie gesagt - sind die \nBeigeladenen schon deutlich vor dem Zeitpunkt dieses Aktenprüfungsverfahrens mit der \nHöchstnote bewertet worden.\n\n14\n\nWas der Antragsteller auf den Seiten 6 bis 9 oben (Gliederungspunkte 2. und 3.) seiner \nAntragsbegründungsschrift ausführt, vermag schon im Ansatz die Annahme, das \nVerwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen, nicht zu stützen. Das Vorbringen des Antragstellers knüpft in diesem \nZusammenhang an einzelne, herausgegriffene Formulierungen aus dem Vortrag des \nAntragsgegners im gerichtlichen Verfahren an, wobei diese auf Seite 6 des angefochtenen \nBeschlusses lediglich darstellend wiedergegeben und als - ausgehend von dem \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfang - rechtlich nicht zu beanstanden \neingestuft worden sind. Gegenstand der Betrachtung sind dabei Umstände, deren nähere \nWürdigung den (bewerbervergleichenden) Gewichtungs- und Bewertungsspielraum des \nDienstherrn/Beurteilers erkennbar zumindest mitberührt haben und die schon von daher nicht \nden als \"richtig\" oder \"falsch\" zu qualifizierenden Tatsachenbehauptungen zugeordnet werden \nkönnen. Eine hinreichende Grundlage für die sinngemäß aufgestellte Behauptung des \nAntragstellers, der Antragsgegner habe in den angesprochenen Sachzusammenhängen \njedenfalls bestimmte, (aus der Sicht des Antragstellers) relevante Einzelumstände außer \nBetracht gelassen, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf. Sie streicht vielmehr - \neigenständig wertend - die angeblich besonderen Leistungen und Verdienste des \nAntragstellers u.a. bei der Einführung bestimmter IT-Anwendungen heraus, ohne dabei selbst \nhinreichend beurteilen zu können (und auch substanziiert dargelegt zu haben), ob nicht - aus \nder maßgeblichen Sicht des Dienstherrn - auch die Beigeladenen jeweils etwas Vergleichbares \nvorweisen können.\n\n15\n\nSoweit der Antragsteller schließlich - sein diesbezügliches Vorbringen erster Instanz \nbekräftigend - die Auffassung vertritt, der Antragsgegner habe allgemeingültige \nWertmaßstäbe dadurch verletzt, dass er mit Blick auf die (soweit möglich) gebotene \ninhaltliche Ausschöpfung (auch \"Ausschärfung\" genannt) der hier in erster Linie miteinander \nzu vergleichenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu Unrecht keinen \nQualifikationsvorsprung seiner Person im Verhältnis zu den Beigeladenen habe feststellen \nkönnen, \n\n16\n\nvgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, RiA \n2004, 248 = DÖD 2005, 11, vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 - und - 1 B 2761/06 - sowie \nvom 15. November 2007 \n\n17\n\n- 6 B 1254/07 -, juris,\n\n18\n\nvermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsteller stützt die genannte Auffassung \nim Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen auf den Umstand, dass er sich - den \nverwendeten Formulierungen zufolge - in seiner aktuellen Beurteilung aus dem Jahre 2007 im \nVerhältnis zu seiner Vorbeurteilung aus dem Jahre 2005 noch deutlich gesteigert habe. \nNamentlich in Bezug auf den Beigeladenen zu 3. sei dies dagegen nicht der Fall; dessen \naktuelle Beurteilung entspreche in den Formulierungen vielmehr exakt der Vorbeurteilung. \n\n19\n\nDieses Vorbringen stellt zunächst nicht die - zutreffende - Begründung auf Seite 7 unten \ndes angefochtenen Beschlusses in Frage, dass es die gebotene Orientierung einer \nAuswahlentscheidung an den Grundsätzen der Bestenauslese (vornehmlich) erfordere, \nvorhandene aktuelle Beurteilungen über die Bewerber miteinander zu vergleichen. Dem \nVergleich der aktuellen Beurteilung eines bestimmten Bewerbers mit dessen eigenen \nVorbeurteilungen kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung für die \nRechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu. Aus einer derartigen individuellen \nBeurteilungsentwicklung können sich allenfalls gewisse Indizien in Richtung auf den \naktuellen Beurteilungsvergleich mit anderen Bewerbern ergeben. Hier sind indes zwingende \nIndizien für das Bestehen eines vom Antragsteller namentlich im Verhältnis zu dem \nBeigeladenen zu 3. geltend gemachten Qualifikationsvorsprungs weder dargetan noch sonst \nersichtlich.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat in der fristgerechten Beschwerdebegründung darauf verzichtet, \n(nochmals) substanziiert aufzuzeigen, inwieweit - nach seiner Auffassung - die \nFormulierungen seiner beiden letzten dienstlichen Beurteilungen aus seiner Sicht eine weitere \nLeistungssteigerung innerhalb der jeweils vergebenen Gesamtnote \"sehr gut\" belegen. \nAllerdings hatte er hierzu bereits in seinem erstinstanzlichem Vorbringen - unter \nKenntlichmachung der Veränderungen - Konkretes ausgeführt, worauf der \nBeschwerdevortrag sinngemäß mit verweist und worauf er auch im Rahmen eines späteren \nErwiderungsschriftsatzes nochmals ausdrücklich zurückkommt. Aus diesem Vorbringen kann \nunter Umständen auf eine gewisse weitere Verbesserung des Antragstellers innerhalb der \nNotenstufen \"sehr gut\" bzw. \"hervorragend geeignet\" bezogen auf den aktuellen \nBeurteilungszeitraum geschlossen werden, was aber letztlich keiner abschließenden \nEntscheidung des Senats bedarf. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner auch noch \nin Ansehung der maßgeblichen Formulierungen in der aktuellen Beurteilung des \nAntragstellers - unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden, gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums - fehlerfrei davon ausgehen durfte, dass \neine inhaltliche Ausschöpfung der sprachlichen Fassung dieser Beurteilung nicht mit der \ngebotenen Deutlichkeit auf einen im Rechtssinne beachtlichen Qualifikationsvorsprung \ngegenüber dem aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsprofil der Beigeladenen - \nhier namentlich fokussiert auf den vom Antragsteller besonders in den Blick genommenen \nBeigeladenen zu 3. - führt. Denn unter Mitberücksichtigung dessen, dass die \nErstbeurteilungen über den Antragsteller und den Beigeladenen zu 3. von unterschiedlichen \nBeurteilern stammen und schon deswegen für eine inhaltlich vergleichbare Aussage kein \nvölliger Gleichklang der verwendeten Begriffe und Formulierungen sowie der Ausführlichkeit \nder sprachlichen Darstellung erwartet werden kann, äußern sich die in Rede stehenden \nBeurteilungen ähnlich lobend über den jeweils Beurteilten, ohne auf irgendwelche relevanten \nEinschränkungen bei Leistung, Befähigung oder Eignung hinzudeuten. So wird (auch) der \nBeigeladene zu 3. in seiner Beurteilung als \"hervorragend befähigt\" charakterisiert, werden \nseine Fachkenntnisse als \"sehr gut(en), breit gefächert(en) und gesichert(en)\" umschrieben, \nverdiene seine frühere Tätigkeit als Gruppenleiter der Abteilungen für Grundbuchsachen \n\"besondere Anerkennung\" und habe er die ihm übertragenen Dienstgeschäfte stets \nselbstständig, zuverlässig und zügig \"zu meiner (scil. des Beurteilers) vollsten Zufriedenheit\" \nerledigt. Die vergebenen Gesamturteile - \"sehr gut\", \"hervorragend geeignet\" - lassen (selbst \nohne besondere Erwähnung dieses Umstandes, wie in der letzten Beurteilung des \nAntragstellers durch die in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenen sprachlichen \nWendungen \"ohne Einschränkungen\" bzw. \"in jeder Hinsicht\" geschehen) auch für den \nBeigeladenen zu 3. keinerlei Einschränkungen erkennen. Dies berücksichtigend ergeben sich \nim Ergebnis - und dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die aktuellen Beurteilungen der \nübrigen Beigeladenen - keine sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden (sachlichen) \nUnterschiede zu den in der letzten Beurteilung über den Antragsteller verwendeten \nFormulierungen. Soweit der Antragsteller meint, die Formulierungen in seiner vorletzten \nBeurteilung spiegelten ein vergleichbares Qualifikationsniveau noch nicht wider, mag dies in \nder Sache zutreffen. Eine solche Feststellung wäre aber unabhängig von dem damals \nentsprechend der aktuellen Beurteilung bereits ausgewiesenen Qualifikationsniveau des \nBeigeladenen zu 3. zu sehen. Die daran weiter anknüpfende Frage, ob der Antragsgegner \nanlässlich früherer Stellenbesetzungsverfahren auf der Grundlage der jeweiligen \nVorbeurteilungen den damaligen Bewerberkreis zu Recht als (im Wesentlichen) gleich \nbeurteilt einstufen durfte, hat für die Rechtmäßigkeit der dem vorliegenden Verfahren \nzugrunde liegenden Auswahlentscheidung keine Relevanz. Anders als der Antragsteller \nmeint, lässt die in weiten Teilen festzustellende inhaltliche Übereinstimmung der dienstlichen \nBeurteilungen des Beigeladenen zu 3. aus den Jahren 2007 und 2005 jedenfalls nicht \n(hinreichend sicher) darauf schließen, dass dieser Beigeladene nunmehr in der Leistungsstärke \nhinter ihn, den Antragsteller, beachtlich zurückgefallen wäre. Ebenso gut könnte der \nAntragsteller im Jahre 2005 das Qualifikationsniveau dieses Beigeladenen noch nicht ganz \nerreicht gehabt haben, ohne dass ein solcher Unterschied dabei notwendig auch beachtlich \n(wesentlich) gewesen sein muss. \n\n21\n\nSoweit der Antragsteller aus dem Vorbringen des Antragsgegners den \"Eindruck\" \ngewonnen haben will, ihm gegenüber habe es an der Durchführung eines fairen und gerechten \nAuswahlverfahrens gefehlt und er sei auch in der Vergangenheit schon einmal durch \nAbsenkung seiner Beurteilung mit der Leistungsentwicklung ins Hintertreffen geraten und \nhierdurch in seinem beruflichen Aufstieg behindert worden, lässt sich dem nichts hinreichend \nKonkretes für eine Rechtswidrigkeit der im aktuellen Stellenbesetzungsverfahren zu seinem \nNachteil ausgefallenen Auswahlentscheidung und eine daran knüpfende Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs entnehmen.\n\n22\n\nWas schließlich das neue, erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist \neingegangene Vorbringen im Schriftsatz vom 25. September 2008 betrifft, welches an \nnachträglich bekannt gewordene Umstände anknüpft, kann offen bleiben, ob der Senat hierauf \nnotwendig eingehen muss. Denn jedenfalls lässt auch dieses Vorbringen in der Sache eine - \ngemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalles vorliegende - Verletzung von \nRechten des Antragstellers nicht hervortreten. Die gerügte Verletzung der bestehenden \nVerpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen bereits im \nVerwaltungsverfahren (Auswahlverfahren) schriftlich niederzulegen, um auf diese Weise \neinen unberücksichtigt gebliebenen Bewerber - ggf. nach Einsicht in die Akten - in die Lage \nzu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des \nDienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf \nfaire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und es deswegen Sinn \nmacht, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen,\n\n23\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, \nNVwZ 2007, 1178 = DÖD 2007, 279 = ZBR 2008, 169; ferner Senatsbeschluss vom 8. \nSeptember 2008 - 1 B 910/08 -, Seiten 8 f. des amtlichen Abdrucks,\n\n24\n\nlässt sich bezogen auf den konkreten Fall nicht feststellen. Geht es wie hier darum, dass \nder Dienstherr - ohne dabei das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Differenzierungsgebot \nnach Leistung, Befähigung und Eignung sich aufdrängend zu missachten - der Auffassung ist, \naus der Abfassung der textlichen Bestandteile miteinander zu vergleichender dienstlicher \nBeurteilungen mit gleichem Gesamturteil ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen \nQualifikationsvorsprung eines der in Rede stehenden Bewerber, so genügt es in der Regel - \nund auch hier -, diesen Umstand dem Betroffenen im Rahmen der (sonstigen) Gründe für die \ngetroffene Auswahl mitzuteilen bzw. ihn zumindest in einem im schriftlichen \nBesetzungsvorgang enthaltenen Vermerk hinreichend kenntlich zu machen. Der Dienstherr ist \nin derartigen Fällen auch aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung grundsätzlich nicht \nschon im Verwaltungsverfahren gehalten, einen ins Einzelne gehenden Vergleich der \njeweiligen Texte der Beurteilungen vorzunehmen und hierauf aufbauend die eigene \n(vertretbare) Einschätzung, auch die sog. inhaltliche Ausschöpfung (Ausschärfung) der \nBeurteilungen lasse im gegebenen Fall beachtliche Differenzierungen nicht zu, detailliert zu \nbegründen. Anderes liefe letztlich auf eine allgemeine vorweggenommene Rechtfertigung \neines \"negativen Sachverhalts\" gegenüber solchen potenziellen Einwänden von Betroffenen \nhinaus, welche dem Dienstherrn zunächst noch gar nicht näher bekannt sind. Vielmehr ist es \neinem Betroffenen in dieser Konstellation grundsätzlich zumutbar, sich nach Akteneinsicht an \nHand der Beurteilungstexte zunächst selbst ein Bild darüber zu verschaffen, ob diese in für \ndie jeweilige Qualifikation erheblicher Weise unterschiedlich abgefasst sind oder nicht. Ihm \nist es bereits auf dieser Grundlage prinzipiell unschwer möglich, konkrete Einwände gegen \ndie Auffassung des Dienstherrn zu erheben. Mit diesen Einwänden hat sich der Dienstherr \nsodann - unter Plausibilisierung der eigenen Bewertung - näher auseinanderzusetzen. Hat der \nBetroffene unter Erhebung solcher konkreten Einwände - wie hier - sogleich schon um \ngerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, kann es dem Dienstherrn auch nicht versagt sein, \nplausibilisierende Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren noch nachträglich anzubringen. \nEin unzulässiges \"Nachzuschieben\" von Gründen ist darin nicht zu erblicken, wenn die \nerforderliche Kernbegründung bereits im Verwaltungsverfahren gegeben worden ist. \n\n25\n\nDie letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Sowohl der Besetzungsvermerk des \nLeiters des Dezernats 2 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts E1. vom 16. Januar \n2008 (Bl. 32 ff. der Beiakte Heft 1) als auch das anwaltlich erbetene Schreiben der Präsidentin \ndes Oberlandesgerichts an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 13. \nFebruar 2008 (Bl. 28 der Gerichtsakte; zugrunde liegende Verfügung: Bl. 53 f. der Beiakte \nHeft 1) geben den im Sinne der vorstehenden Ausführungen notwendigen Begründungskern \nfür einen Fall, in dem die Unrichtigkeit der vom Dienstherrn vorgenommenen Bewertung \n(wie hier) nicht objektiv ohne weiteres erkennbar ist, ausreichend wieder. Dort ist u.a. \nniedergelegt, dass keine der aktuellen Beurteilungen signifikante Einzelfeststellungen \nenthalten habe, die einen sich aufdrängenden Leistungs- und Qualifikationsvorsprung \nzugunsten einer Bewerberin oder eines Bewerbers hätten begründen können. Zu \nberücksichtigen sei dabei auch gewesen, dass die Personal- und Befähigungsnachweisungen \n(zum Teil) von unterschiedlichen Beurteilern herrührten und dementsprechend nicht wörtlich \nvergleichbar seien. Diese Begründung ist weder völlig formelhaft und inhaltsleer noch geht \nsie hier in der Sache von einer objektiv fernliegenden - und unter diesem Gesichtspunkt \nbesonders begründungsbedürftigen - Sicht aus.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen \nAntrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. \n1 Satz 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-17/1-b-676-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-17/1-b-676-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250703","retrieved":"2026-07-09 02:13:19.504074+00:00"}}