{"status":"available","doknr":"OLD250750","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.9A974.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"9 A 974/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger versorgt die Einwohner der Ortschaft G. -T. mit Trink- und \nBrauchwasser und entnimmt zu diesem Zweck an vier Entnahmestellen in der Gemeinde \nG. Quellwasser aus gefassten Quellen. Für diese Wassergewinnungsanlage besteht eine \nSammelmesseinrichtung. Im Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das \nVeranlagungsjahr 2004 gab der Kläger unter dem 19. Juni 2004 an, dem Grundwasser seien \nim Jahr 2003 insgesamt 62.015 m3 entnommen worden, wobei 36.081 m3 auf genutztes Trink-\n/Brauchwasser etc. und 8.352 m3 auf entgeltfreie Nutzungen entfallen seien. Erläuternd gab er \nan, die derzeitigen Leitungsverluste seien relativ hoch, weil das Leitungsnetz überwiegend aus \ndem Jahr 1901 stamme. \n\n3\n\nMit Vorauszahlungsbescheid vom 8. September 2004 setzte der Funktionsvorgänger der \nBeklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, (im Folgenden für beide: die \nBeklagte) gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2004 eine Vorauszahlung auf die \nEntnahme von Wasser in Höhe von 2.222,66 EUR fest. Hierbei legte er eine Entnahmemenge \nvon 53.963 m3 zu einem Gebührensatz von 0,045 Euro und entgeltfreie Nutzungen in Höhe \nvon 8.052 m3 zu Grunde. Der hieraus ermittelte Betrag von 2.428,34 Euro wurde aufgrund des \nInkrafttretens des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zum 1. Februar 2004 auf 335/366 \nfestgesetzt.\n\n4\n\nDen rechtzeitig erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u. a. damit, dass die \nVerluste im Leitungsnetz nicht entgeltpflichtig seien. Nach weiterem Abzug von Löschwasser \n(100 m3) und Wasser für das Spülen der Leitungen (200 m3) verbleibe eine genutzte Menge \nvon 36.081 m3.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2004 setzte die Beklagte unter Abänderung \ndes Vorauszahlungsbescheides vom 8. September 2004 die Vorauszahlung auf das \nWasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 auf 2.218,54 EUR fest und wies den \nWiderspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Wasserverluste nicht \nentgeltfrei seien. Entscheidend sei nicht, ob das Wasser einer tatsächlichen Nutzung zugeführt \nwerde. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Wasser zum Zwecke der öffentlichen \nWasserversorgung entnommen werde. Ohne diese Wasserverluste sei der Betrieb eines \nLeitungsnetzes nicht möglich. \n\n6\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 30. September 2005 setzte die Beklagte für das \nVeranlagungsjahr 2004 das Entgelt für die Entnahme von Wasser endgültig in Höhe von \n1.469,41 EUR fest und erstattete dem Kläger unter Anrechnung der geleisteten \nVorauszahlung einen Betrag von 749,13 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember \n2005 setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2004 das Entgelt für die Entnahme von \nWasser in Höhe von 2.364,84 EUR fest und machte unter Berücksichtigung der Erstattung aus \ndem Festsetzungsbescheid vom 30. September 2005 gegenüber dem Kläger eine \nGesamtnachforderung in Höhe von 895,43 EUR geltend. Gegen beide Bescheide legte der \nKläger Widerspruch ein, die bislang nicht beschieden worden sind. \n\n7\n\nBereits am 26. November 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, \nWasserverluste beim Betrieb eines Leitungsnetzes seien entgeltfrei. Es fehle schon am \nTatbestandsmerkmal der Entnahme, weil entnommenes Wasser, das durch Undichtigkeiten \nverloren gehe, anschließend wieder in den Wasserkreislauf gelange und damit nicht dem Gut \nder Allgemeinheit entzogen werde. Zudem liege insoweit keine Nutzung vor. Ein besonderer \nVorteil werde ihm durch die verlorengegangene Wassermenge nicht vermittelt. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 8. September 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2004 rechtswidrig gewesen ist, \nsoweit darin eine Vorauszahlung auf ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 1.413,88 EUR \nfestgesetzt worden ist.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie hat vorgetragen, Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG sei nicht nur eine \nunmittelbare Nutzung. Für das Entstehen der Entgeltpflicht sei es ausreichend, wenn die \nWasserentnahme zu einem bestimmten Zweck erfolge bzw. eine bestimmte Tätigkeit erst \nermögliche. Eine Wasserentnahme könne nur dann als entgeltfrei angesehen werden, wenn \ndie betreffende Fallgruppe ausdrücklich in den Befreiungstatbeständen des § 1 Abs. 2 WasEG \ngenannt sei. Diese Sichtweise des Regel-/Ausnahmeprinzips stehe im Einklang mit dem \ngesetzgeberischen Motiv, den mit der Wasserentnahme verbundenen Vorteil abzuschöpfen. \nDurch die Möglichkeit, Grundwasser zu entnehmen und zum Zwecke der \nTrinkwasserversorgung zu nutzen, werde dem Kläger gegenüber der Allgemeinheit ein \nSondervorteil eingeräumt. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die \nKlage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der Vorauszahlungsbescheid habe sich \ndurch die endgültige Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes erledigt. Der Kläger habe ein \nberechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klage sei auch begründet. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG für die Erhebung einer \nVorauszahlung auf ein Wasserentnahmeentgelt seien hinsichtlich einer Wassermenge von \n17.582 m3, die auf Grund von Undichtigkeiten im Leitungsnetz des Klägers verloren \ngegangen seien, nicht erfüllt. Insoweit sei zwar das Tatbestandsmerkmal des Entnehmens \nerfüllt. Die Wassermenge sei aber keiner Nutzung zugeführt worden. Der eindeutige Wortlaut \nder Vorschrift lasse den Schluss zu, dass eine Entgeltpflicht nur dann bestehe, wenn das \nentnommene Grundwasser auch tatsächlich für einen bestimmten Zweck verwendet \nwerde.\n\n14\n\nMit der zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, auf Grund der Intention des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes sei das Tatbestandsmerkmal der Nutzung weit auszulegen. \nAusreichend für das Entstehen einer Entgeltpflicht sei auch eine mittelbare Nutzung, die eine \nbestimmte Tätigkeit erst ermögliche. Dass eine unmittelbare Nutzung nicht vorliege, sei \nunstreitig. Rohrnetzverluste seien in einem gewissen Umfang kaum vermeidbar und müssten \nin die Wasserentnahmemenge einkalkuliert werden. Der Sondervorteil für den Kläger bestehe \nauch dann, wenn das Wasser zwar für eine bestimmte Nutzung entnommen werde, auf Grund \nvon Sickerverlusten aber keiner tatsächlichen Nutzung zugeführt werden könne. Bei der \nöffentlichen Wasserversorgung werde im übrigen bereits mit der Entnahme des Wassers \ndieses dem Nutzungszweck - der öffentlichen Wasserversorgung - zugeführt. Was als \nZuführung einer Nutzung anzusehen sei, müsse im Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber \nintendierten Vorteilsabschöpfungsgedanken gesehen werden. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts stehe § 1 Abs. 1 WasEG zu dessen Abs. 2 in einem Regel-\n/Ausnahmeverhältnis. Ausnahmen von dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 WasEG würden \nvorgesehen, indem Wasserentnahmen und -nutzungen von der Entgeltpflicht befreit seien, die \nansonsten der Entgeltpflicht unterfielen. Die Privilegierungen des § 1 Abs. 2 WasEG \nenthielten damit nur Fallgestaltungen, die grundsätzlich entgeltpflichtig seien. Dabei sei nach \nder Gesetzessystematik nicht erforderlich, dass die Nutzung des Wassers zeitlich nach der \nEntnahme erfolge. Vielmehr könne bereits in der Wasserentnahme selbst die Nutzung liegen \n(vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG).\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch \nunbegründet. \n\n22\n\nDie Klage ist nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO zulässigen \nUmstellung des Klageantrags als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO). Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid hat sich nach Klageerhebung in vollem \nUmfang erledigt, weil die Beklagte den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 30. September \n2005, geändert mit Festsetzungsbescheid vom 20. Dezember 2005, erlassen hat. Seit diesem \nZeitpunkt gehen vom Vorauszahlungsbescheid keinerlei den Kläger belastende Wirkungen \nmehr aus. Insbesondere stehen hinsichtlich des Leistungsgebots weder Aussetzungs- oder \nProzesszinsen noch Säumniszuschläge in Rede. Der Kläger hat die festgesetzten \nVorauszahlungen fristgerecht erbracht.\n\n23\n\nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz \n4 VwGO). Die geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des \nVorauszahlungsbescheids stehen im Rechtsbehelfsverfahren über den endgültigen \nFestsetzungsbescheid gleichermaßen im Streit. Diese Gründe hätten, sollten sie sich als \nstichhaltig erweisen, nach Lage der Dinge auch die Rechtswidrigkeit des mit Bescheid vom \n20. Dezember 2005 geänderten Festsetzungsbescheids vom 30. September 2005 zur Folge. \nIhre nachträgliche Überprüfung ist deshalb geeignet, einen Folgeprozess zu vermeiden. Daran \nändert sich im vorliegenden Fall auch nicht dadurch etwas, dass die Beklagte zunächst mit \nFestsetzungsbescheid vom 30. September 2005 den Einwänden des Klägers Rechnung \ngetragen, den Zahlungsbetrag niedriger festgesetzt und dem Kläger den Überzahlungsbetrag \nerstattet hatte. Denn hierbei handelte es sich um eine lediglich versehentlich zu Gunsten des \nKlägers erfolgte Rechtsanwendung. Diese hat die Beklagte mit dem Erlass des \nÄnderungsbescheids vom 20. Dezember 2005 korrigiert.\n\n24\n\nDer Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 8. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Oktober 2004 ist rechtmäßig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO). Die Heranziehung des Klägers durch den streitigen Bescheid zur Vorauszahlung \neines Grundwasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004 ist in voller Höhe \ngerechtfertigt. \n\n25\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1, 2, 3 \nAbs. 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von \nWasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - \nWasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30). \n\n26\n\nDie Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen ist \nverfassungsgemäß. Das Land ist zu einer solchen Abgabenregelung als einer Maßnahme im \nBereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der \nihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (in der bis zum 31. August 2006 wirksamen Fassung, vgl. \nArt. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I 2034) für den Wasserhaushalt \nzustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die \nErhebung eines Wasserentnahmeentgeltes durch die Länder ausgeschlossen wäre. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, \nBVerfGE 93, 319, und 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467, für \nentsprechende Regelungen im Baden-Württembergischen Wassergesetz, Hessischen \nGrundwasserabgabengesetz und Grundwasserabgabengesetz für Schleswig-Holstein; an diese \nRechtsprechung anknüpfend BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611; \nNdsOVG, Urteile vom 18. Oktober 2001 - 7 LB 161/01 -, NuR 2003, 40, und vom 29. Juni \n2006 - 13 LC 356/04 -, ZfW 2008, 33; OVG Berlin, Urteil vom 8. November 2002 - 2 B \n13.98 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 373/03 -, juris; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - 2 B 2.06 -, juris ; SächsOVG, Urteil vom 25. \nMärz 2004 - 5 B 402/03 -, juris.\n\n28\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in den o. g. Beschlüssen auch einen Verstoß der dort \ngeprüften Abgabenregelungen gegen die der grundgesetzlichen Finanzverfassung nach Art. \n104a bis 108 GG zugrunde liegende bundesstaatliche Kompetenzordnung verneint. Die in \ndiesen Entscheidungen angestellten Erwägungen lassen sich auf die Entgeltregelung für die \nEntnahme von Wasser im Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Entgeltregelung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes findet in Abgrenzung zur Steuer ihre erforderliche besondere \nsachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Wasser ist als begrenzte \nnatürliche Ressource ein Gut der Allgemeinheit. An diesem knappen Umweltgut wird dem \nBenutzer eine Teilhabeposition und damit ein Sondervorteil gegenüber denjenigen \neingeräumt, die das Wasser nicht oder nicht in einem derart erhöhten Umfang nutzen dürfen. \nEs ist sachlich gerechtfertigt, die infolge einer ordnungsrechtlichen Bewirtschaftung durch \nVerleihung von Umweltgütern entstehenden Sondervorteile abzuschöpfen. Die für eine \nQualifizierung als Verleihungsgebühr erforderliche Gegenleistungsabhängigkeit liegt darin, \ndass dem Einzelnen eine individuelle Leistung zugewendet wird, indem ihm die Möglichkeit \nzur Nutzung des Wassers eröffnet wird, die nach den bestehenden Vorschriften weitgehend \ndem zulassungsfreien Gemeingebrauch entzogen ist, und dafür ein Entgelt nach Maßgabe der \ntatsächlichen Wasserentnahme erhoben wird. Innerhalb des so beschaffenen rechtlichen \nRahmens können mit der Entgelterhebung zugleich auch weitere Zwecke, insbesondere auch \nsolche der Verhaltenssteuerung, verfolgt werden, soweit diese Zwecke von der sachlichen \nGesetzgebungskompetenz gedeckt sind. So verhält es sich hier: Das Land Nordrhein-\nWestfalen verfolgt mit der Erhebung und Bemessung des Wasserentnahmeentgeltes sowohl \nden Vorteilsabschöpfungsgedanken als auch derartige der Wahrung wasserwirtschaftlicher \nInteressen dienende Lenkungszwecke. Im Gesetzentwurf der Landesregierung \n\n29\n\n- vgl. zu Art. 7 des Gesetzentwurfs der Landesregierung über die Entlastung des \nHaushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \nvom 3. November 2003, LT-Drs. 13/4528, S. 29 -\n\n30\n\nist ausgeführt:\n\n31\n\n„Ein guter Zustand der Gewässer dient nicht nur der Erhaltung und Regeneration \nnaturraumtypischer Lebensgemeinschaften und Ökosysteme, sondern sichert auch die \nnotwendige Nutzung der Gewässer zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigem \nTrinkwasser und andere Nutzungen durch die Industrie und das Gewerbe. Dies steht in \nEinklang mit den Anforderungen der vom Rat der EU beschlossenen Wasserrahmenrichtlinie, \ndie den Gesamtrahmen für die Qualität europäischer Gewässer festlegt. Es entspricht dem \nVorsorgeprinzip, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes zur Erhaltung oder \nWiederherstellung eines guten Gewässerzustandes getroffen werden. Dies schließt eine auf \nSchonung des vorhandenen Wasservorkommens angelegte Bewirtschaftungspolitik mit ein. \nEin wesentliches Ziel ist es dabei, auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen \nUmgang mit der Ressource Wasser hinzuwirken. Dieses soll nicht nur mit den Mitteln des \nWasserrechts, sondern auch durch ein Wasserentnahmeentgelt als ökologischer Kostenfaktor \ngeschehen. Die Wasserrahmenrichtlinie gebietet es, bislang externe Umwelt- und \nRessourcenkosten den Verursachern in angemessener Weise anzulasten.\" \n\n32\n\nDiese Zielsetzung des Landes, die sich in der konkreten Ausgestaltung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes widerspiegelt, ist insbesondere in Anbetracht der \nStaatszielbestimmung des Art. 20a GG - vergleichbar Art. 29a Abs. 1 Verf NRW - nicht zu \nbeanstanden, wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die \nnatürlichen Lebensgrundlagen - wozu vornehmlich die Ressource Wasser zählt - schützt. \n\n33\n\nDie Notwendigkeit einer Lenkung der Wasserentnahmen durch eine Entgeltregelung wird \nnicht mit Erfolg durch den insbesondere in der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren von \nInteressenverbänden und Betroffenen mehrfach erteilten Hinweis in Abrede gestellt, dass in \nNordrhein-Westfalen auch während längerer Trockenzeiten kein Wassermangel herrsche und \ndie Qualität sowohl der (meisten) Oberflächengewässer als auch des Grundwassers gut oder \nsogar sehr gut sei. Nach dem das Umweltrecht prägenden Vorsorgeprinzip sind potentielle \nUmweltbelastungen bereits unterhalb einer spezifischen Gefahrenschwelle zu verhindern. § \n1a Abs. 1 WHG stellt den wasserhaushaltsrechtlichen Grundsatz auf, dass die Gewässer als \nBestandteil des Naturhaushalts zu sichern sind. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem \nWohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, \nvermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen \nabhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt \nunterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Hiernach \nist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer \nverbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine \nVerunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften \nzu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung \ndes Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um \neine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (§ 1a Abs. 2 \nWHG).\n\n34\n\nAuch der Hinweis auf einen bereits jetzt durch Handwerk und Industrie erreichten hohen \nStandard sparsamen Wasserverbrauchs, wie er landesweit durch die rückläufigen \nVerbrauchszahlen belegt werde, ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes in Frage zu stellen. Zum einen werden mit dem \nWasserentnahmeentgelt Vorteile abgeschöpft, die der Einzelne durch die Inanspruchnahme \neines Guts der Allgemeinheit erzielt; diese in der Gesetzesbegründung ausdrücklich \nangesprochene Erwägung trägt unabhängig von der konkret entnommenen Menge Wassers. \nZum anderen ist der Stand der Technik nicht statisch, sondern dynamisch; eine \n(Weiter)Entwicklung der technischen Möglichkeiten mit der Zielsetzung einer noch weiter \ngehenden Reduktion der Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen ist (nicht zu \nbeanstandendes) Ziel des insoweit auch Lenkungsfunktion entfaltenden \nWasserentnahmeentgelts.\n\n35\n\nNach diesen Ausführungen erübrigt sich eine vertiefte Stellungnahme zu dem zuweilen \nvorgetragenen Einwand, bereits die gesetzestechnische Fassung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes als Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 offenbare die wahre \nZielrichtung des Gesetzgebers, lediglich zur Konsolidierung des Haushalts weitere \nEinnahmen erzielen zu wollen. Es begründet keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit \ndes Wasserentnahmeentgeltgesetzes, wenn zur Vorteilsabschöpfungsfunktion weitere Zwecke \nhinzutreten. Mit einer Vorteilsabschöpfungsabgabe, deren Verfassungsmäßigkeit das \nBundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich gebilligt hat, korrespondiert zwangsläufig \neine entsprechende Einnahme der öffentlichen Hand. Es ist unerheblich, ob die nachhaltige \nstrukturelle Haushaltsverbesserung die primäre oder „wahre\" Motivation des Gesetzgebers \ngewesen ist, da die Abgabe rechtlich nicht zweckgebunden ist. Auf die Motive für ihre \nEinführung kommt es demnach nicht an.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, \na. a. O.\n\n37\n\nDas Wasserentnahmeentgelt widerspricht in seiner Höhe (§ 2 Abs. 2 WasEG) nicht dem \nÄquivalenzprinzip. Die Abhängigkeit des in Nordrhein-Westfalen erhobenen \nWasserentnahmeentgelts von der Gegenleistung bleibt erhalten; dessen Höhe übersteigt den \nWert der öffentlichen „Leistung\" nicht. Selbst für den höchsten Satz von 0,045 EUR/m3 ist \ndies angesichts durchschnittlicher verbrauchsabhängiger Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser \nAnfang 2007 von 1,59 EUR (2005: 1,55 EUR) offensichtlich (LDS NRW, Mitteilung vom 17. \nDezember 2007, http://www.lds.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2007/pres_222_07.html). \nDas Bundesverfassungsgericht hat im o. g. Beschluss vom 7. November 1995 sogar eine \nGrundwasserabgabe in Höhe von 1,00 DM/m3 (entspricht 0,51 EUR/m3) für unbedenklich \ngehalten. \n\n38\n\nDie Festsetzung gegenüber dem Kläger begegnet auch in der konkreten Höhe keinen \nrechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat der Entgeltforderung zu Recht (auch) die hier allein \nnoch im Streit stehende Menge des entnommenen Wassers zugrunde gelegt, die - jedenfalls \nnach Angaben des Klägers - nach der Entnahme im Leitungsnetz versickert ist. Der \nEntgelttatbestand ist auch hinsichtlich dieser Wassermenge erfüllt. \n\n39\n\nZunächst ist diese Wassermenge Gewässern entnommen worden (§ 1 Abs. 1 WasEG). \nZeitgleich bzw. im Anschluss hieran ist sie einer Nutzung zugeführt worden (§ 1 Abs. 1, \nletzter Halbsatz WasEG), auch soweit sie nach der Einspeisung in das Leitungsnetz des \nKlägers versickert sein sollte. Der Entgelttatbestand ist nach der tatbestandlichen Fassung des \n§ 1 Abs. 1 WasEG bereits dann erfüllt, wenn die entnommene Wassermenge einer Nutzung \nzugeführt wird; was mit der Wassermenge nach der Zuführung geschieht, ist unerheblich und \nlässt den Entgelttatbestand nicht im Nachhinein entfallen. So wird im vorliegenden Fall das \nentnommene Wasser im Augenblick der Einspeisung in das Leitungssystem der Nutzung \n„Versorgung mit Trink- und Brauchwasser\" zugeführt. Ob und in welchem Umfang die \nWassermenge im Anschluss hieran versickert, ob diese Versickerung vermeidbar oder \nunvermeidbar oder ob die Wasserqualität verändert worden ist, ist für den bereits erfüllten \nEntgelttatbestand ohne Bedeutung. Zum Einen bietet § 1 Abs. 1 WasEG keinen \nAnknüpfungspunkt im Wortlaut, der ein solches Auslegungsergebnis stützen könnte. Zum \nAnderen belegt das Gesetz selbst die Unerheblichkeit einer etwaigen Wasserrückführung für \nden Entgelttatbestand. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG ist der Entgeltsatz bei der sog. \nDurchlaufkühlung reduziert; dieser ist für den Fall anzusetzen, dass das entnommene \nKühlwasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird. Dies setzt die grundsätzliche \nEntgeltpflichtigkeit voraus. Nur wenn ein Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 WasEG erfüllt \nist - für den Fall der unmittelbaren Wiedereinleitung \n\n40\n\nz. B. Nr. 9 -, entfällt die Entgeltpflicht.\n\n41\n\nDie durch den Gesetzgeber aufgegriffene Begründung spricht nicht für ein gegenteiliges \nAuslegungsergebnis. Sofern in der Gesetzesbegründung zu § 1 WasEG ausgeführt wird: \n„Entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, ist nicht entgeltpflichtig\", \n\n42\n\nvgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30,\n\n43\n\nhandelt es sich lediglich um die negative Umformulierung des Gesetzeswortlauts. \nErgänzenden Aufschluss über die Auslegung des Entgelttatbestands bietet dies nicht. \nVielmehr belegt der Entstehungsprozess des Gesetzes, dass dem Gesetzgeber die Problematik \nder Leitungsverluste bekannt war, er aber gleichwohl an der im Gesetzentwurf gewählten \nFormulierung des Entgelttatbestandes festgehalten hat. Das MUNLV hat unter dem 30. \nOktober 2003 die Ergebnisse der Anhörung zum Entwurf des Wasserentnahmeentgeltgesetzes \nam 17. Oktober 2003 in Düsseldorf zusammengefasst und einen überarbeiteten Gesetzentwurf \nvorgelegt. In diesem ist zur Begründung zu § 2 nach dem Hinweis auf den \nVorteilsabschöpfungsgedanken ergänzend festgehalten:\n\n44\n\n„Daher müssen durch den Betrieb von Versorgungsnetzen eintretende Wasserverluste \nunbeachtlich bleiben.\"\n\n45\n\nIn Reaktion hierauf hat der B. Verband im Anhörungsverfahren unter dem 11. \nDezember 2003 (Zuschrift 13/3467) darauf hingewiesen, dass die im Entwurf vorgesehene \nRegelung die Differenz, die aus dem Filterrückspülwasser und den Leitungsverlusten \nresultiere, nicht berücksichtige. Auch die Arbeitsgemeinschaft S.-Wasserwerke e. V. wies \nunter dem 15. Dezember 2003 (Zuschrift 13/3511) auf die Netzverluste hin. All dies spricht \nfür die Kenntnis des Gesetzgebers von der Problematik der Leitungsverluste und hieran \nanknüpfend für seinen - im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden - Willen, den \nEntgelttatbestand von der Menge (wie auch immer) rückgeführten Wassers unabhängig \nauszugestalten.\n\n46\n\nNichts anderes ergibt sich im Vergleich des die Entgeltpflicht begründenden Tatbestands \n(§ 1 Abs. 1 WasEG) mit den Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 WasEG. Eine \nsystematische Auslegung der Ausnahmetatbestände ist nicht zielführend. Aus der \nKonstituierung eines Ausnahmetatbestands lässt sich angesichts des Entwicklungsgangs des \nGesetzes kein Rückschluss auf die Frage der Entgeltpflichtigkeit ziehen. So sieht § 1 Abs. 2 \nNr. 8 WasEG die Entgeltfreiheit für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im \nGemeinwohlinteresse vor; wird die für die Grundwasserabsenkung entnommene \nWassermenge jedoch von vornherein keiner Nutzung zugeführt, sondern z. B. schlicht \nbeseitigt, fehlt es von vornherein an der Entgeltpflichtigkeit des Entnahmevorgangs. \nVergleichbar verhält es sich bei Entnahmen von Grundwasser anlässlich der Gewinnung von \nBodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und \nnicht anderweitig genutzt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG). Fehlt es hier im Einzelfall an der \nNutzungszuführung des Wassers, scheidet eine Entgeltpflicht (von vornherein) aus.\n\n47\n\nFür die Begründung des Entgelttatbestands ist somit punktuell auf den Zeitpunkt der \nzeitgleich mit oder nach der Wasserentnahme erfolgenden Nutzungszuführung abzustellen; es \nfindet keine Saldierung mit der Wassermenge statt, die dem Naturhaushalt nach der Entnahme \nund Nutzungszuführung unmittelbar oder mittelbar wieder zugeführt wird.\n\n48\n\nEs ergibt sich hiernach folgende Festsetzung:\n\n49\n\nDer Kläger hat nach eigenen Angaben im Jahr 2003 insgesamt 62.015 m3 entnommen. \nHiervon sind 8.052 m3 für Entnahmen zum Zwecke der Fischerei (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 WasEG) \nund 100 m3 für Entnahmen von Löschwasser (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 WasEG), insgesamt mithin \n8.152 m3 abzusetzen. Die Beklagte hat die Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2004 (1. \nFebruar bis 31. Dezember) danach zu Recht auf 2.218,54 EUR (53.863 x 0,045 Euro x \n335/366) festgesetzt.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/9-a-974-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/9-a-974-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250750","retrieved":"2026-07-09 02:13:24.683432+00:00"}}