{"status":"available","doknr":"OLD250749","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.9A3694.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"9 A 3694/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stellt Fruchtsäfte her. Zu diesem Zweck entnimmt sie in N. \nGrundwasser aus Vertikalfilterbrunnen. Diese befinden sich teilweise im Einzugsgebiet des \nWasserwerks S. der Stadtwerke E. AG. \n\n3\n\nIm Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab die \nKlägerin unter dem 13. September 2004 an, im Jahr 2003 seien insgesamt 541.640 m3 Wasser \nentnommen worden, wobei 438.640 m3 auf Trink-/Brauchwasser, 3.000 m3 auf Kühlwasser \n(Verdunstungskühlung) und 100.000 m3 auf Kühlwasser (Durchlaufkühlung) entfallen seien. \nDas Kühlwasser zur Durchlaufkühlung werde gemäß einer wasserbehördlichen Erlaubnis des \nKreises X. vom 8. Juni 1998 unmittelbar in den C. Graben eingeleitet. Nach dem \nabgegebenen Erklärungsbogen „Kooperation\" sind im Kalenderjahr 2004 verrechnungsfähige \nAufwendungen in Höhe von 22.260,56 EUR entstanden.\n\n4\n\nMit Vorauszahlungsbescheid vom 22. Oktober 2004 setzte der Funktionsvorgänger der \nBeklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, (im Folgenden für beide: die \nBeklagte) gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 eine Vorauszahlung für die \nEntnahme von Wasser in Höhe von 520,11 EUR fest. Diese Höhe ergebe sich aus dem \nEntgeltbetrag von 20.895,21 EUR abzüglich Verrechnungen in Höhe von 20.375,10 EUR. \n\n5\n\nUnter dem 22. und 30. November 2004 teilte die Klägerin mit, die Entnahmemenge von \nKühlwasser zur Durchlaufkühlung liege bei 126.706 m3/Jahr. Die Verdunstungskühlung \nwerde aktuell nicht gemessen; sie liege schätzungsweise bei 20.000 m3/Jahr. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2005 setzte die Beklagte unter Abänderung des \nBescheides vom 22. Oktober 2004 die Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das \nVeranlagungsjahr 2004 auf 17.163,85 EUR fest und wies den Widerspruch im übrigen \nzurück. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Entnahmemengen, die zur Trink-\n/Brauchwassernutzung, Verdunstungs- bzw. Durchlaufkühlung genutzt würden, werde dem \nWiderspruch abgeholfen. Eine Verrechnung nach § 8 WasEG komme hingegen nicht in \nBetracht. Bei der Klägerin handele es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft \noder um ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung. Somit könnten die im \nVorauszahlungsbescheid vom 22. Oktober 2004 zu Unrecht angerechneten \nKooperationsaufwendungen nicht berücksichtigt werden. Eine Verböserung im \nWiderspruchsverfahren sei zulässig. \n\n7\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und grundsätzliche Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes geäußert. Über den Wortlaut des \n§ 8 Abs. 1 WasEG hinaus stehe ihr eine Verrechnungsmöglichkeit zu. Dies ergebe sich aus \nder Intention des § 8 WasEG und aus Art. 3 GG. Die Zahlungen erfolgten auf der Basis eines \nKooperationsmodells, welches das Ziel einer gewässerschonenden Landbewirtschaftung \nverfolge und damit dem Gewässerschutz zugute komme. Es sei kein sachgerechter Grund \ndafür ersichtlich, dass die Verrechnungsmöglichkeit nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften \noder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werde. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n9\n\nden Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Januar 2005 aufzuheben. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt, die Kooperation der Klägerin diene bereits nicht der \nöffentlichen Wasserversorgung. Dies ergebe sich auch nicht aus der gehobenen Erlaubnis. \nDort sei ausgeführt, ein öffentliches Interesse könne nicht angenommen werden, da die \nbeantragte Genehmigung keinem öffentlichen Zweck diene, sondern hiermit ausschließlich \nbetriebliche Ziele verfolgt würden. Im übrigen sei bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht \nausreichend, dass eine Kooperation eines privaten Wasserentnehmers der öffentlichen \nWasserversorgung diene. Die öffentlichen Wasserversorger sollten einen besonderen Anreiz \nerhalten, um die Qualität des Trinkwassers mit Hilfe vertraglicher Vereinbarungen zu sichern. \nEine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sei in dieser Privilegierung nicht zu sehen. Die \nSituation der Klägerin sei nicht mit der eines Unternehmens der öffentlichen \nWasserversorgung vergleichbar, da sie nicht darauf angewiesen sei, Wasser selbst zu \nentnehmen und aufzubereiten, sondern auch die Möglichkeit habe, Wasser aus dem \nöffentlichen Leitungsnetz zu entnehmen. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 11. November 2005 setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2004 \nein Entgelt für die Entnahme von Wasser in Höhe von 17.163,85 EUR fest. Der hiergegen \neingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden worden.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme \nauf einen zuvor ergangenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Klägerin sei wegen ihrer \nWasserentnahme entgeltpflichtig. Die nachteilige Entscheidung im Widerspruchsverfahren sei \nnicht zu beanstanden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes bestünden nicht. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass \ndie an die Landwirtschaftskammer gezahlten Beträge mit der Abgabeschuld verrechnet \nwürden. Eine unmittelbare Anwendung von § 8 WasEG komme nicht in Betracht. Eine \nentsprechende Anwendung scheitere an dem Ausnahmecharakter der Vorschrift. Eine \nwillkürliche Bevorzugung öffentlich-rechtlicher Körperschaften allein aufgrund ihrer \nRechtsform sei in § 8 WasEG ebenfalls nicht zu erblicken. Das Gesetz könne nur so \nverstanden werden, dass eine Verrechnung nur stattfinde, soweit sich die öffentlich-rechtliche \nKörperschaft als öffentlicher Wasserversorger betätige. \n\n15\n\nMit der durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die \nGrundsätze der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 und \n18. Dezember 2002 seien auf das Wasserentnahmeentgeltgesetz deshalb nicht übertragbar, \nweil hier im Gegensatz zu den Regelungen anderer Länder die Finanzierungsfunktion des \nGesetzes eindeutig im Vordergrund stehe. Es sei unstreitig, dass eine unmittelbare \nAnwendung des § 8 WasEG nicht in Betracht komme. Sie erbringe diese Aufwendungen \njedoch nicht nur im Eigeninteresse, sondern auch zum Schutze der Grundwasserqualität im \nallgemeinen und damit auch für die öffentliche Wasserversorgung. § 8 WasEG müsse \nentsprechend Anwendung finden, da der Grund für die Verrechnungsmöglichkeit der Schutz \ndes Grundwassers sei und nicht die Privilegierung der öffentlichen Wasserversorger. \nSchließlich sei auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 WasEG hinzuweisen, wonach das Wasserentnahmeentgelt \nganz oder teilweise erlassen werden könne, wenn dessen Einziehung nach Lage des \nEinzelfalles unbillig wäre. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid \ndes Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Januar 2005 rechtswidrig gewesen ist.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch \nunbegründet. \n\n23\n\nDie Klage ist nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen \nUmstellung des Klageantrags als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO). Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid hat sich nach Klageerhebung in vollem \nUmfang erledigt, weil die Beklagte den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 11. November \n2005 erlassen hat. Vom Vorauszahlungsbescheid gehen keinerlei die Klägerin belastende \nWirkungen mehr aus. Insbesondere stehen hinsichtlich des Leistungsgebots bis zum Zeitpunkt \ndes erledigenden Ereignisses mangels Antrags keine Prozesszinsen auf einen etwaigen \nErstattungsanspruch in Rede. Auf die Erstattung gezahlter Säumniszuschläge hat die Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet.\n\n24\n\nDie Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die geltend \ngemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids stehen im \nRechtsbehelfsverfahren über den endgültigen Festsetzungsbescheid gleichermaßen im Streit. \nDiese Gründe hätten, sollten sie sich als stichhaltig erweisen, nach Lage der Dinge auch die \nRechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids vom 11. November 2005 zur Folge. Ihre \nnachträgliche Überprüfung ist deshalb geeignet, einen Folgeprozess zu vermeiden.\n\n25\n\nDer Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Januar 2005 ist rechtmäßig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO). Die Heranziehung der Klägerin durch den streitigen Bescheid zur Vorauszahlung \neines Grundwasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004 ist in voller Höhe \ngerechtfertigt. \n\n26\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, \n3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von \nWasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - \nWasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30). \n\n27\n\nDie Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen ist \nverfassungsgemäß. Das Land ist zu einer solchen Abgabenregelung als einer Maßnahme im \nBereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der \nihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (in der bis zum 31. August 2006 wirksamen Fassung, vgl. \nArt. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I 2034) für den Wasserhaushalt \nzustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die \nErhebung eines Wasserentnahmeentgeltes durch die Länder ausgeschlossen wäre. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, \nBVerfGE 93, 319, und 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467, für \nentsprechende Regelungen im Baden-Württembergischen Wassergesetz, Hessischen \nGrundwasserabgabengesetz und Grundwasserabgabengesetz für Schleswig-Holstein; an diese \nRechtsprechung anknüpfend BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611; \nNdsOVG, Urteile vom 18. Oktober 2001 - 7 LB 161/01 -, NuR 2003, 40, und vom 29. Juni \n2006 - 13 LC 356/04 -, ZfW 2008, 33; OVG Berlin, Urteil vom 8. November 2002 - 2 B \n13.98 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 373/03 -, juris; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - 2 B 2.06 -, juris ; SächsOVG, Urteil vom 25. \nMärz 2004 - 5 B 402/03 -, juris.\n\n29\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in den o. g. Beschlüssen auch einen Verstoß der dort \ngeprüften Abgabenregelungen gegen die der grundgesetzlichen Finanzverfassung nach Art. \n104a bis 108 GG zugrunde liegende bundesstaatliche Kompetenzordnung verneint. Die in \ndiesen Entscheidungen angestellten Erwägungen lassen sich auf die Entgeltregelung für die \nEntnahme von Wasser im Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Entgeltregelung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes findet in Abgrenzung zur Steuer ihre erforderliche besondere \nsachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Wasser ist als begrenzte \nnatürliche Ressource ein Gut der Allgemeinheit. An diesem knappen Umweltgut wird dem \nBenutzer eine Teilhabeposition und damit ein Sondervorteil gegenüber denjenigen \neingeräumt, die das Wasser nicht oder nicht in einem derart erhöhten Umfang nutzen dürfen. \nEs ist sachlich gerechtfertigt, die infolge einer ordnungsrechtlichen Bewirtschaftung durch \nVerleihung von Umweltgütern entstehenden Sondervorteile abzuschöpfen. Die für eine \nQualifizierung als Verleihungsgebühr erforderliche Gegenleistungsabhängigkeit liegt darin, \ndass dem Einzelnen eine individuelle Leistung zugewendet wird, indem ihm die Möglichkeit \nzur Nutzung des Wassers eröffnet wird, die nach den bestehenden Vorschriften weitgehend \ndem zulassungsfreien Gemeingebrauch entzogen ist, und dafür ein Entgelt nach Maßgabe der \ntatsächlichen Wasserentnahme erhoben wird. Innerhalb des so beschaffenen rechtlichen \nRahmens können mit der Entgelterhebung zugleich auch weitere Zwecke, insbesondere auch \nsolche der Verhaltenssteuerung, verfolgt werden, soweit diese Zwecke von der sachlichen \nGesetzgebungskompetenz gedeckt sind. So verhält es sich hier: Das Land Nordrhein-\nWestfalen verfolgt mit der Erhebung und Bemessung des Wasserentnahmeentgeltes sowohl \nden Vorteilsabschöpfungsgedanken als auch derartige der Wahrung wasserwirtschaftlicher \nInteressen dienende Lenkungszwecke. Im Gesetzentwurf der Landesregierung \n\n30\n\n- vgl. zu Art. 7 des Gesetzentwurfs der Landesregierung über die Entlastung des \nHaushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \nvom 3. November 2003, LT-Drs. 13/4528, S. 29 -\n\n31\n\nist ausgeführt:\n\n32\n\n„Ein guter Zustand der Gewässer dient nicht nur der Erhaltung und Regeneration \nnaturraumtypischer Lebensgemeinschaften und Ökosysteme, sondern sichert auch die \nnotwendige Nutzung der Gewässer zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigem \nTrinkwasser und andere Nutzungen durch die Industrie und das Gewerbe. Dies steht in \nEinklang mit den Anforderungen der vom Rat der EU beschlossenen Wasserrahmenrichtlinie, \ndie den Gesamtrahmen für die Qualität europäischer Gewässer festlegt. Es entspricht dem \nVorsorgeprinzip, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes zur Erhaltung oder \nWiederherstellung eines guten Gewässerzustandes getroffen werden. Dies schließt eine auf \nSchonung des vorhandenen Wasservorkommens angelegte Bewirtschaftungspolitik mit ein. \nEin wesentliches Ziel ist es dabei, auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen \nUmgang mit der Ressource Wasser hinzuwirken. Dieses soll nicht nur mit den Mitteln des \nWasserrechts, sondern auch durch ein Wasserentnahmeentgelt als ökologischer Kostenfaktor \ngeschehen. Die Wasserrahmenrichtlinie gebietet es, bislang externe Umwelt- und \nRessourcenkosten den Verursachern in angemessener Weise anzulasten.\" \n\n33\n\nDiese Zielsetzung des Landes, die sich in der konkreten Ausgestaltung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes widerspiegelt, ist insbesondere in Anbetracht der \nStaatszielbestimmung des Art. 20a GG - vergleichbar Art. 29a Abs. 1 Verf NRW - nicht zu \nbeanstanden, wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die \nnatürlichen Lebensgrundlagen - wozu vornehmlich die Ressource Wasser zählt - schützt. \n\n34\n\nDie Notwendigkeit einer Lenkung der Wasserentnahmen durch eine Entgeltregelung wird \nnicht mit Erfolg durch den insbesondere in der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren von \nInteressenverbänden und Betroffenen mehrfach erteilten Hinweis in Abrede gestellt, dass in \nNordrhein-Westfalen auch während längerer Trockenzeiten kein Wassermangel herrsche und \ndie Qualität sowohl der (meisten) Oberflächengewässer als auch des Grundwassers gut oder \nsogar sehr gut sei. Nach dem das Umweltrecht prägenden Vorsorgeprinzip sind potentielle \nUmweltbelastungen bereits unterhalb einer spezifischen Gefahrenschwelle zu verhindern. § \n1a Abs. 1 WHG stellt den wasserhaushaltsrechtlichen Grundsatz auf, dass die Gewässer als \nBestandteil des Naturhaushalts zu sichern sind. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem \nWohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, \nvermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen \nabhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt \nunterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Hiernach \nist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer \nverbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine \nVerunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften \nzu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung \ndes Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um \neine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (§ 1a Abs. 2 \nWHG).\n\n35\n\nAuch der Hinweis auf einen bereits jetzt durch Handwerk und Industrie erreichten hohen \nStandard sparsamen Wasserverbrauchs, wie er landesweit durch die rückläufigen \nVerbrauchszahlen belegt werde, ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes in Frage zu stellen. Zum einen werden mit dem \nWasserentnahmeentgelt Vorteile abgeschöpft, die der Einzelne durch die Inanspruchnahme \neines Guts der Allgemeinheit erzielt; diese in der Gesetzesbegründung ausdrücklich \nangesprochene Erwägung trägt unabhängig von der konkret entnommenen Menge Wassers. \nZum anderen ist der Stand der Technik nicht statisch, sondern dynamisch; eine \n(Weiter)Entwicklung der technischen Möglichkeiten mit der Zielsetzung einer noch weiter \ngehenden Reduktion der Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen ist (nicht zu \nbeanstandendes) Ziel des insoweit auch Lenkungsfunktion entfaltenden \nWasserentnahmeentgelts.\n\n36\n\nNach diesen Ausführungen erübrigt sich eine vertiefte Stellungnahme zu dem zuweilen \nvorgetragenen Einwand, bereits die gesetzestechnische Fassung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes als Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 offenbare die wahre \nZielrichtung des Gesetzgebers, lediglich zur Konsolidierung des Haushalts weitere \nEinnahmen erzielen zu wollen. Es begründet keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit \ndes Wasserentnahmeentgeltgesetzes, wenn zur Vorteilsabschöpfungsfunktion weitere Zwecke \nhinzutreten. Mit einer Vorteilsabschöpfungsabgabe, deren Verfassungsmäßigkeit das \nBundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich gebilligt hat, korrespondiert zwangsläufig \neine entsprechende Einnahme der öffentlichen Hand. Es ist unerheblich, ob die nachhaltige \nstrukturelle Haushaltsverbesserung die primäre oder „wahre\" Motivation des Gesetzgebers \ngewesen ist, da die Abgabe rechtlich nicht zweckgebunden ist. Auf die Motive für ihre \nEinführung kommt es demnach nicht an.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, \na. a. O.\n\n38\n\nDas Wasserentnahmeentgelt widerspricht in seiner Höhe (§ 2 Abs. 2 WasEG) nicht dem \nÄquivalenzprinzip. Die Abhängigkeit des in Nordrhein-Westfalen erhobenen \nWasserentnahmeentgelts von der Gegenleistung bleibt erhalten; dessen Höhe übersteigt den \nWert der öffentlichen „Leistung\" nicht. Selbst für den höchsten Satz von 0,045 EUR/m3 ist \ndies angesichts durchschnittlicher verbrauchsabhängiger Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser \nAnfang 2007 von 1,59 EUR (2005: 1,55 EUR) offensichtlich (LDS NRW, Mitteilung vom 17. \nDezember 2007, http://www.lds.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2007/pres_222_07.html). \nDas Bundesverfassungsgericht hat im o. g. Beschluss vom 7. November 1995 sogar eine \nGrundwasserabgabe in Höhe von 1,00 DM/m3 (entspricht 0,51 EUR/m3) für unbedenklich \ngehalten. \n\n39\n\nDie Festsetzung der Vorauszahlung gegenüber der Klägerin begegnet in der konkreten \nHöhe keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat der Festsetzung die gemäß §§ 1 Abs. 1 \nNr. 1, 2 Abs. 1 WasEG entgeltpflichtig entnommenen Wassermengen entsprechend der \nnachträglichen Erklärung der Klägerin mit den gemäß § 2 Abs. 2 WasEG differenzierten \nEntgeltsätzen zugrunde gelegt; auf die zutreffende Berechnung in der Anlage zum \nWiderspruchsbescheid vom 7. Januar 2005 wird verwiesen.\n\n40\n\nEine Verrechnung der Aufwendungen, die auf der Grundlage der \nFlächennutzungsvereinbarung mit den umliegenden Landwirten entstanden sind, ist nicht \nzulässig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG können die im Veranlagungsjahr entstandenen \nAufwendungen mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt \nverrechnet werden, die ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder \nUnternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten \nKooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer für Maßnahmen zum \nSchutze des entnommenen Rohwassers erbracht hat. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen \nder Norm nicht. Sie ist unstreitig weder öffentlich-rechtliche Körperschaft noch Unternehmen \nder öffentlichen Wasserversorgung. \n\n41\n\nEine entsprechende Anwendung der Norm auf ein sonstiges Unternehmen, das \nKooperationszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG erbringt, scheidet angesichts \nder ausdrücklichen Beschränkung im Wortlaut der Norm aus. Es fehlt somit bereits an der \neine analoge Anwendung erst ermöglichenden planwidrigen Regelungslücke.\n\n42\n\nInsoweit liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Von § 8 WasEG werden \nnur öffentlich-rechtliche Körperschaften und Unternehmen erfasst, die öffentliche \nWasserversorgung betreiben. In der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 8 WasEG (LT-Drs. \n13/4528, S. 31) ist ausgeführt:\n\n43\n\n„§ 8 sieht eine Verrechnungsmöglichkeit für den Fall vor, dass ein Unternehmen der \nöffentlichen Wasserversorgung sich verpflichtet hat, auf der Basis des in NRW praktizierten \nKooperationsmodells Aufwendungen zu tätigen, die dem Gewässerschutz zu Gute kommen. \nDieses Modell verfolgt das Ziel einer gewässerschonenden Landbewirtschaftung sowohl mit \nfreiwilligen Zielvereinbarungen als auch mit einem angepassten ordnungsrechtlichen \nRahmen. Die sich auf Seiten der Wasserversorgungsunternehmen ergebenden finanziellen \nBelastungen umfassen zum weitaus überwiegenden Teil die Finanzierung der bei den \nLandwirtschaftskammern angesiedelten Wasserschutzberatern. Diese jeweils im \nVeranlagungsjahr getätigten Aufwendungen sollen verrechnungsfähig sein.\"\n\n44\n\nDie Aufnahme der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in den Gesetzeswortlaut des § 8 \nAbs. 1 Satz 1 WasEG erfolgte aufgrund des Vorschlags im Änderungsantrag der Fraktionen \nder SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Anhang 1 zu LT-Drs. 13/4890, S. 5). Nur dieser \nnachträglichen, mit klarstellender Zielrichtung erfolgten Einfügung ist die gleichzeitige \nMissverständlichkeit geschuldet, ob es sich bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft um \neine solche der öffentlichen Wasserversorgung handeln muss oder ob diese generell - ohne \nnotwendig öffentlicher Wasserversorger sein zu müssen - in den Genuss der Verrechnung \nkommen können soll. Die dargestellte Gesetzesgenese belegt jedoch, dass sich die Genitiv-\nWendung „der öffentlichen Wasserversorgung\" grammatisch auf beide Subjektvarianten \n„Körperschaft\" und „Unternehmen\" rückbezieht. \n\n45\n\nDie Differenzierung zwischen öffentlichen Wasserversorgern in diesem Sinne und \nsonstigen Wasser entnehmenden Unternehmen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es besteht \nbereits keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, jedenfalls wäre eine solche \naus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Die Versorgung mit qualitativ hochwertigem \nTrinkwasser durch die Wasserversorgungsunternehmen - gleichgültig, ob diese öffentlich-\nrechtlich oder privatrechtlich organisiert sind - erfolgt im äußerst hoch anzusetzenden \nAllgemeininteresse. Der Aufrechterhaltung eines hohen qualitativen Niveaus dient die \nVerrechnungsmöglichkeit mit Kooperationsaufwendungen öffentlicher Wasserversorger, \nwelche dem dauerhaften Schutz des Rohwassers zugute kommen. Dies ist (weiterer) \nAusdruck des Lenkungszwecks des Wasserentnahmeentgelts. Der Ausschluss der Klägerin, \nwelche die Eigenförderung von Wasser aus wirtschaftlichen Gründen offensichtlich für \nvorteilhaft hält, aus dem Kreis der insoweit durch § 8 Abs. 1 WasEG Begünstigten ist \nhiernach nicht zu beanstanden, selbst wenn von der Klägerin erbrachte Aufwendungen dem \nGewässerschutz faktisch zugute kommen.\n\n46\n\nDie Ablehnung der Verrechnung erst durch die Entscheidung im Widerspruchsverfahren \nist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Klägerin vor Erlass des \nWiderspruchsbescheids nicht gemäß § 71 VwGO angehört worden. Selbst wenn hierzu jedoch \neine Pflicht der Beklagten bestanden haben sollte, ist diese versäumte Handlung entsprechend \n§ 10 Abs. 2 WasEG, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW spätestens während des \nerstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nachgeholt worden. Auch im Übrigen ist gegen die \nVerböserung im Widerspruchsverfahren (sog. reformatio in peius) bei Identität von \nAusgangs- und Widerspruchsbehörde nichts zu erinnern. Selbst wenn in der Festsetzung der \nVorauszahlung durch den mit dem Widerspruch angefochtenen Ausgangsbescheid neben der \nbelastenden Regelung zugleich eine begünstigende Regelung des Inhalts zu sehen sein sollte, \nmehr werde von der Klägerin nicht verlangt, stünde gemäß § 10 Abs. 2 WasEG, § 48 Abs. 1 \nVwVfG NRW einer Rücknahme nur das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auf den \nBestand des Verwaltungsakts entgegen. Daran fehlt es aber, wenn der Betroffene - wie hier - \ndurch die Einlegung des Widerspruchs selbst die Unanfechtbarkeit des \nAusgangsverwaltungsakts zunächst verhindert hat. Unter diesen Umständen muss er mit der \nMöglichkeit einer reformatio in peius rechnen; ein Vertrauen auf den Bestand des \nVerwaltungsakts konnte sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht schutzwürdig \nbilden.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218 m. w. \nN.\n\n48\n\n Soweit die Klägerin unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 WasEG begehrt, das \nWasserentnahmeentgelt müsse ihr ganz oder teilweise erlassen werden, handelt es sich \ninsoweit um ein eigenständiges Verfahren, das nicht Streitgegenstand dieses \nBerufungsverfahrens ist. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/9-a-3694-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/9-a-3694-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250749","retrieved":"2026-07-09 02:13:24.531932+00:00"}}