{"status":"available","doknr":"OLD250748","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.9A1940.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"9 A 1940/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Erstattung eines \nüber 478.299,02 EUR hinausgehenden Betrags verlangt hat.\n\nNr. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils werden insoweit geändert, als \ndie Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 478.299,02 EUR nebst Zinsen in Höhe \nvon 0,5 % pro vollen Monat aus einem Betrag von 478.250,00 EUR seit dem 31. \nMärz 2005 und Zinsen in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat aus einem Betrag von \n30.350,00 EUR seit dem 31. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin fördert im C. Feld Grundwasser, das u. a. zur Trink- und \nBetriebswasserversorgung verwendet wird. Die Beklagte erteilte der Klägerin und der \nM. Entwässerungsgenossenschaft mit Bescheid vom 23. November 2000 die \nBewilligung zum Zutagefördern von Grundwasser zum Zweck der Flurabstandsregulierung, \ndas nach Aufbereitung der Trinkwasserversorgung sowie der Versorgung mit Betriebswasser \nim Versorgungsgebiet der Klägerin und der Bewässerung von Gräben, Teichen und \nBaggerseen dient, sowie die Erlaubnis zum Einleiten des geförderten Grundwassers, soweit es \nnicht zur Versorgung mit Trink-/Betriebswasser und zu Bewässerungszwecken benötigt wird, \nüber die Abschlagsbauwerke C1. und X. sowie den Auslass Lohkanal in den \nRhein.\n\n3\n\nIm Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab die \nKlägerin unter dem 17. Juni 2004 an, der Wassergewinnungsanlage „Galerie 1\" seien im Jahr \n2003 8.068.093 m3 Wasser entnommen worden. Hierbei handele es sich um 6.802.346 m3 \nTrink-/Brauchwasser und um 1.265.747 m3 entgeltfreie Nutzungen wegen \nGrundwasserabsenkungen. In der Wassergewinnungsanlage „Galerie 2\" seien im Jahr 2003 \n7.985.767 m3 entnommen worden; hierbei handele es sich um 7.067.503 m3 Trink-\n/Brauchwasser, 153.565 m3 Kühlwasser (Verdunstungskühlung), weitere 33.199 m3 \nKühlwasser (Durchlaufkühlung) und 731.500 m3 entgeltfreie Nutzungen wegen \nGrundwasserabsenkung und behördlich angeordneter Benutzung. Haupteinrichtungsgrund für \ndie Entnahmestellen sei Sümpfung. Ergänzend wurden zwei Erklärungsbögen Kooperation \n\"C. Feld\" und \"Kreis X1. und C. Feld (GP)\" abgegeben, wonach 44.878,00 \nEUR und 73.122,00 EUR Aufwendungen nach § 8 WasEG erfolgt seien. \n\n4\n\nMit Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 setzte der Funktionsvorgänger der \nBeklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, (im Folgenden für beide: die \nBeklagte) gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 eine Vorauszahlung für die \nEntnahme von Wasser in Höhe von 508.657,92 EUR fest. Die Höhe ergab sich aus dem \nEntgeltbetrag von 575.586,53 EUR abzüglich verrechneter Aufwendungen in Höhe von \n66.928,61 EUR. In der Anlage zum Bescheid wurde von einer Entnahmemenge für Trink-\n/Brauchwasser für „Galerie 1\" in Höhe von 6.802.346 m3 zu einem Gebührensatz von 0,045 \nEUR ausgegangen. Hinsichtlich einer Menge von 1.265.747 m3 wurden entgeltfreie \nNutzungen zugrundegelegt. Der hieraus resultierende Betrag wurde aufgrund des \nInkrafttretens des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zum 1. Februar 2004 auf 335/366 \n(entspricht 280.178,60 EUR) festgesetzt. Für „Galerie 2\" wurde von einer Entnahmemenge \nvon Trink-/Brauchwasser von 7.067.503 m3 zu einem Gebührensatz von 0,045 EUR, \nKühlwasser (Verdunstungskühlung) von 153.565 m3 zu einem Gebührensatz von 0,03 EUR \nund Kühlwasser (Durchlaufkühlung) von 33.199 m3 zu einem Gebührensatz von 0,003 EUR \nausgegangen. Hinsichtlich weiterer 731.500 m3 wurden entgeltfreie Nutzungen zugrunde \ngelegt. Der hieraus ermittelte Betrag von 322.744,19 EUR wurde auf 335/366 (entspricht \n295.407,93 EUR) festgesetzt.\n\n5\n\nDen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, ihre Förderung \nvon Grundwasser stelle sich als dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse \ndar und unterfalle vollständig der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG. Die \nGrundwasserförderung erfolge dem Bewilligungsbescheid entsprechend im Zeitpunkt der \nFörderungshandlung primär zum Zweck der im Förderungsgebiet erforderlichen dauerhaften \nFlurabstandsregulierung. Die für diese Grundwasserförderung bestehende Privilegierung in \nForm der Entgeltfreiheit werde nicht durch eine nachträgliche sekundäre Nutzung eines Teils \ndes geförderten Wassers als Brauch- und Trinkwasser ausgeschlossen. Dies ergebe sich auch \naus der Systematik der Tatbestände des § 1 Abs. 2 WasEG.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der \nBegründung zurück, das geförderte Wasser werde zum Teil zur Trink- und \nBetriebswasserversorgung genutzt und somit einer Nutzung zugeführt. Lediglich bei \nVorliegen einer der in § 1 Abs. 2 WasEG abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände \nentfalle diese Entgeltpflicht. Für eine solche Privilegierung dürfe jedoch keine weitere, über \nden Ausnahmetatbestand hinausgehende Nutzung vorliegen. Sobald zu der privilegierten \nEntnahme oder Nutzung eine nicht privilegierte Nutzung hinzutrete, lebe die Entgeltpflicht \nwieder auf. Als Nutzung sei dabei nicht nur eine unmittelbare Nutzung anzusehen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Ergänzend hat sie u. a. ausgeführt, dem \nGesetzgeber sei bekannt gewesen, dass in anderen Bundesländern Befreiungstatbestände und \nsog. Rückausnahmen ausdrücklich geregelt seien. Er selbst habe solche Rückausnahmen in \n§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 9 WasEG ausdrücklich vorgesehen. Dass dies in Nr. 8 der Vorschrift \nnicht geschehen sei, sei kein Versehen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 15. September 2004 in der Gestalt, die er durch den \nWiderspruchsbescheid vom 8. März 2005 gefunden hat, aufzuheben und die Beklagte zu \nverurteilen, an sie 508.657,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n10\n\nMit am 24. Juli 2006 zugestelltem Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 hat die \nBeklagte für das Veranlagungsjahr 2004 ein Entgelt für die Entnahme von Wasser in Höhe \nvon 478.299,02 EUR und mit Blick auf die höheren Vorauszahlungen einen Erstattungsbetrag \nvon 30.358,90 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat daraufhin am 23. August 2006 ihr \nLeistungsbegehren in Höhe eines Betrages von 30.358,90 EUR in der Hauptsache für erledigt \nerklärt und den Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 in das Verfahren einbezogen. Sie hat \nbeantragt\n\n11\n\n1. festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-\nWestfalen vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März \n2005 rechtswidrig war,\n\n12\n\n2. den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli \n2006 aufzuheben, soweit darin ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 478.299,02 EUR \nfestgesetzt ist, \n\n13\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 478.299,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n14\n\n4. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum 31. Juli 2006 auf 30.358,90 EUR zu zahlen. \n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, ein Sondervorteil könne auch bei einer \nFolgenutzung abgeschöpft werden.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil, im Tenor berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni 2007, hat \ndas Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte \nFortsetzungsfeststellungsantrag sei statthaft. Mit Erlass des Festsetzungsbescheides habe sich \nder Vorauszahlungsbescheid erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. Eines \nVorverfahrens hinsichtlich des Klageantrags zu 2. habe es nicht bedurft. Die Klage sei \nbegründet, weil sowohl der Vorauszahlungsbescheid als auch der Festsetzungsbescheid \nrechtswidrig seien. Eine Abgabepflicht der Klägerin lasse sich den gesetzlichen Regelungen \nnicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen. Es könne dahinstehen, ob überhaupt die \nVoraussetzungen des Entgelttatbestandes gegeben seien. Es spreche jedenfalls Überwiegendes \ndafür, dass das Entgelt nach § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG nicht erhoben werde. Dieser \nBefreiungstatbestand mache deutlich, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes für \ndauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse nicht gewollt sei und anders \nals bei den Befreiungstatbeständen in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 9 WasEG eine weitere Nutzung \ndes entnommenen Wassers unberücksichtigt bleibe. Dieser sich vom Wortlaut der Regelung \nund der Systematik der Entgelt- und Befreiungstatbestände aufdrängenden Auslegung stehe \nder Gesetzeszweck nicht entgegen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO habe die Klägerin \nAnspruch auf die begehrte Zahlung. Der Zinsanspruch beruhe auf §§ 291, 289 Abs. 1 Satz 2 \nBGB. \n\n19\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die Klage \nsei bereits unzulässig, da hinsichtlich des Festsetzungsbescheides kein Vorverfahren \nstattgefunden habe. Die Klage sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe den \nGedanken der Sondervorteilsabschöpfung nicht ausreichend berücksichtigt. Aus der \nSystematik des Wasserentnahmeentgeltgesetzes ergebe sich, dass für die Annahme einer \nPrivilegierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG keine weitere über den Ausnahmetatbestand \nhinausgehende Nutzung vorliegen dürfe. Eine ausdrückliche Rückausnahme sei nicht \nerforderlich gewesen, um auch die Folgenutzung der Entgeltpflichtigkeit unterfallen zu \nlassen. Dies ergebe sich aus dem abschließenden Charakter der Ausnahmetatbestände. § 1 \nAbs. 2 Nr. 4 und 9 WasEG stellten klar, dass für die Inanspruchnahme einer Privilegierung \nkeine Folgenutzung vorliegen dürfe. Hinsichtlich des Zinsanspruchs werde auf § 10 Abs. 1 lit. \nl) WasEG i. V. m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO hingewiesen. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu 1. dahin \numgestellt wird, den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen \nvom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 \naufzuheben.\n\n24\n\nSie trägt ergänzend vor, dass ein erneutes Vorverfahren hinsichtlich des \nFestsetzungsbescheides nicht geboten gewesen sei. Überdies habe sich die Beklagte \nerstinstanzlich rügelos auf die Klage eingelassen.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Verfahren \nübereinstimmend in Höhe eines 478.299,02 EUR übersteigenden Erstattungsanspruchs der \nKlägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend \nin Höhe eines 478.299,02 EUR übersteigenden Erstattungsanspruchs der Klägerin in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben (§§ 92 Abs. 3 Satz 1 analog, 161 Abs. 2 Satz 1, 125 \nAbs. 1 VwGO). Einer teilweisen Wirkungslosigkeitserklärung des erstinstanzlichen Urteils (§ \n173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) bedarf es nicht, da sich dieses zum in der \nHauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits nicht verhält. \n\n29\n\nDie Berufung der Beklagten ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Teil \nbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Klägerin in Nr. 3 und 4 des Tenors \nZinsen zu einem höheren Zinssatz als 0,5 % pro vollen Monat aus jeweils höheren Beträgen \nzugesprochen worden sind (§ 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO). Ein \ndarüber hinausgehender Zinsanspruch besteht mangels Anwendbarkeit der §§ 291, 289 Abs. 1 \nSatz 2 BGB nicht.\n\n30\n\nIm Übrigen hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die rechtshängig gebliebene \nKlage ist mit allen Klageanträgen zulässig und - mit Ausnahme der Zinshöhe - begründet. \n\n31\n\n1. Dies betrifft zunächst den Klageantrag zu 1. Die Klage ist nach der gemäß § 173 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO (erneut) zulässigen Umstellung dieses Antrags als \nAnfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO). Der angefochtene \nVorauszahlungsbescheid hat sich nicht erledigt. Von ihm gehen weiterhin Wirkungen für die \nKlägerin aus. Diese sind insbesondere nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach \nKlageerhebung den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 erlassen hat. Die \nKlägerin hat wegen der aufgrund des Vorauszahlungsbescheides geleisteten Beträge mit \nKlageerhebung ein Erstattungsbegehren nebst Prozesszinsen anhängig gemacht. Dem \nErstattungsanspruch und mithin dem hieran anknüpfenden Prozesszinsanspruch steht das bis \nzur Wirksamkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides bestehende Festsetzungsgebot des \nVorauszahlungsbescheides entgegen. Nur die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides und \nnicht die schlichte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit wird damit dem klägerischen \nBegehren gerecht.\n\n32\n\nDer Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. März 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n33\n\nDer angefochtene Bescheid kann nicht auf das Gesetz über die Erhebung eines Entgelts \nfür die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV.NRW.S. 30) gestützt werden. \nNach § 1 Abs. 1 WasEG erhebt das Land u. a. für das Entnehmen, Zutagefördern, \nZutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das \nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Ausnahmen der Entgeltpflichtigkeit \nregelt § 1 Abs. 2 WasEG. Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen \nVeranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten.\n\n34\n\nDie Heranziehung der Klägerin durch den streitigen Vorauszahlungsbescheid für das \nVeranlagungsjahr 2004 ist bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Die Klägerin erfüllt \nmit der Entnahme von Grundwasser zwar den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG; \ndie Entgeltpflicht entfällt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG (dauerhafte \nGrundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse).\n\n35\n\nZunächst hat die Klägerin in beiden Wassergewinnungsanlagen - insoweit zwischen den \nBeteiligten unstreitig - Grundwasser entnommen, zutagegefördert, zutagegeleitet oder \nabgeleitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG), ohne dass es in diesem Zusammenhang in rechtlich \nerheblicher Weise auf die konkrete Entnahmemodalität ankommt.\n\n36\n\nDas entnommene Grundwasser ist einer Nutzung zugeführt worden (§ 1 Abs. 1, letzter \nHalbs. WasEG). Es bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner weiteren Klärung, in \nwelcher Weise die Klägerin das Grundwasser gewonnen hat. Zwar ist Entgeltvoraussetzung, \ndass das „entnommene\" Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Hiermit bezieht sich der \nGesetzgeber jedoch ersichtlich nicht ausschließlich auf den Vorgang des „Entnehmens\", wie \ner in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. WasEG angesprochen ist, sondern auf alle Entnahmetatbestände \nder Nr. 1 („Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten\"). Der Begriff des Entnehmens in \ndiesem (weiteren) Sinne, wie er auch in zahlreichen anderen Zusammenhängen vom \nGesetzestext verwendet wird (vgl. nur § 2 Abs. 1 WasEG oder die Ausnahmetatbestände des \n§ 1 Abs. 2 Nrn. 2, 4 bis 7, 9 bis 11 WasEG), ist Oberbegriff für die unterschiedlichen \nVarianten der Gewinnung von Wasser. \n\n37\n\nVgl. Breuer, Rechtsprobleme des nordrhein-westfälischen \nWasserentnahmeentgeltgesetzes, NWVBl. 2007, 460; Posser/Willbrand, Das neue \nWasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, 411.\n\n38\n\nDieses - im weiteren Wortsinne - entnommene Grundwasser ist spätestens im Augenblick \nder Einspeisung in das Leitungssystem der Nutzung „Versorgung mit Trink- und \nBrauchwasser\" bzw. „Kühlung\" zugeführt worden. Ob die Nutzung des entnommenen \nWassers den primären Förderzweck darstellt oder ob sie ihm nachfolgt, ist nach dem Wortlaut \ndes Entgelttatbestands unerheblich. \n\n39\n\nTrotz Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG kann die Klägerin nicht zu \neinem Wasserentnahmeentgelt herangezogen werden. Die von ihr entnommene Wassermenge \nstellt sich auf der Grundlage des ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligungs- und \nErlaubnisbescheids der Beklagten vom 23. November 2000 als eine gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8, \n2. Var. WasEG entgeltbefreite dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse \ndar. Im Gemeinwohlinteresse liegen nach der Vorstellung des Gesetzgebers solche \nGrundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen \nnotwendig sind. \n\n40\n\nVgl. Begründung des Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die \nGrünen, LT-Drs. 13/4890, Anhang 1, S. 2. \n\n41\n\nNach dem wasserrechtlichen Bescheid ist der Klägerin u. a. das Zutagefördern von \nGrundwasser zum Zweck der Flurabstandsregulierung bewilligt worden, das nach \nAufbereitung der Trinkwasserversorgung sowie der Versorgung mit Betriebswasser und der \nBewässerung von Gräben, Teichen und Baggerseen dienen soll. Während nach Nr. 1.3 Satz 1 \ndes Bescheids die Förderbrunnen nur u. a. der Polderung dienen sollen, stellen die Folgesätze \n5 und 6 klar, dass die Grundwasserförderung innerhalb der festgesetzten Fördermengen zu \njeder Zeit auf die Mengen beschränkt ist, die zur Flurabstandsregulierung erforderlich sind. \nZum Zwecke der Trink- und Betriebswasserversorgung sind nach der Bescheidlage zu jeder \nZeit höchstens die Wassermengen zu verwenden, die zur erforderlichen \nFlurabstandsregulierung entnommen werden. Im Bescheid (vgl. Nr. 3 Abs. 2) wird weiter \nausgeführt, dass das Gelände im C. Feld unter dem Niedrigwasserspiegel des Rheins \nliegt; dementsprechend müsse im Bereich der LINEG/WVN-Brunnen auch bei niedrigstem \nNiedrigwasser gepoldert werden. Gemäß Nr. 13.2 dieses Bescheids dienen die Förderbrunnen \nin erster Linie dem aufgrund der durch den umgehenden Steinkohlenbergbau eingetretenen \nBergsenkungen notwendigen Polderungserfordernis im Rahmen der gesetzlichen \nVerpflichtungen. \n\n42\n\nDies korrespondiert mit den besonderen gesetzlichen Erfordernissen nach dem Gesetz \nüber die M1. Entwässerungs-Genossenschaft vom 7. Februar 1990 - LINEGG - \n(GV. NRW. 1990 S. 210). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 LINEGG hat die M1. \nEntwässerungs-Genossenschaft im von der Klägerin bewirtschafteten Gebiet des \nlinksniederrheinischen Teils von E. u. a. die Aufgabe der Regelung des \nGrundwasserstandes. Nur in diesem Rahmen ist die LINEG zuständig für die Beschaffung \nund Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 \nLINEGG). Dies greift der Erlaubnis- und Bewilligungsbescheid vom 23. November 2000 - \nwie oben dargelegt - auf. \n\n43\n\nDass sich die Fördersituation tatsächlich anders darstellen sollte als im bezeichneten \nBescheid erlaubt und bewilligt, ist von der Beklagten nicht behauptet worden und nach den \nUmständen auch nicht erkennbar. \n\n44\n\nDie Entgeltpflicht lebt durch die anschließende Nutzung des entnommenen Wassers zum \nZwecke der Trink-/Brauchwasserversorgung oder Kühlwassernutzung nicht wieder auf. § 1 \nAbs. 2 WasEG sieht vor, dass das Entgelt nicht erhoben wird, wenn im einzelnen bezeichnete \nAusnahmetatbestände - wie hier Nr. 8, 2. Var. - eingreifen. Die Privilegierung des \nEntnahmetatbestands anlässlich einer dauerhaften Grundwasserabsenkung findet ihren Grund \nim ausdrücklich dort bezeichneten Gemeinwohlinteresse. Das Gesetz liefert keine \nAnhaltspunkte dafür, dass im Fall einer - wie auch immer gearteten - weiteren \nNutzungszuführung der nicht entgeltpflichtigen Wasserentnahmemenge der \nAusnahmetatbestand entfiele und der Grundentgelttatbestand wieder auflebte. Hierfür fehlt es \nan jedem gesetzlichen Anknüpfungspunkt im Wortlaut des Ausnahmetatbestands, wie er z. B. \nin dem vergleichbar strukturierten § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG angelegt ist. Nach dieser \nAusnahmebestimmung wird die Grundwasserentnahme nur dann privilegiert, wenn sie über \ndie Nutzung bei der Bodenschatzgewinnung hinaus keiner anderweitigen Nutzung zugeführt \nwird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von der Beklagten in den Vordergrund \ngerückte Erwägung, dass der Vorteilsabschöpfungsgedanke im Fall einer anderweitigen \nWassernutzung nach privilegierter Entnahme eine Heranziehung zum Wasserentnahmeentgelt \ngerechtfertigt hätte; entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand in einer \nsolchen Weise gerade nicht gefasst hat. Dies ist nach der gesetzlichen Intention auch stimmig. \nDas Wasserentnahmeentgeltgesetz bezweckt zwar in erster Linie, den wirtschaftlichen Vorteil \nabzuschöpfen, den ein Einzelner durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Wasserentnahme \nerzielt. Darauf verzichtet der Gesetzgeber jedoch in den Fällen des § 1 Abs. 2 WasEG auch \ninsoweit, als mit der Wasserentnahme offensichtlich ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist \n(z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 5, 9 oder 11 WasEG). Zum Vorteilsabschöpfungszweck tritt flankierend \nder Lenkungszweck hinzu. Mit der Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme der \nNaturressource Wasser soll das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang mit \ndieser geschaffen werden.\n\n45\n\nVgl. LT-Drs. 13/4528, S. 29. \n\n46\n\nDieser mit dem Wasserentnahmeentgeltgesetz verfolgte, zur Vorteilsabschöpfung \nhinzutretende Lenkungszweck ist mit einer Entgeltpflicht in Fällen, in denen die Entnahme - \nwie hier - im Gemeinwohlinteresse ohnehin erfolgen muss, nicht mehr zu erreichen. Ganz im \nGegenteil entspricht gerade die Weiternutzung des im Gemeinwohlinteresse bereits \nentnommenen Wassers als Trink- und Brauchwasser in besonderem Maße den Anforderungen \nan einen sparsamen und überlegten Umgang mit der Ressource Wasser, weil anderenfalls \nerneut Wasser zu diesem Zweck entnommen werden müsste.\n\n47\n\nHiernach unterfällt die gesamte von der Klägerin in den Wassergewinnungsanlagen \n„Galerie 1\" und „Galerie 2\" entnommene Wassermenge der Privilegierung des § 1 Abs. 2 Nr. \n8, 2. Var. WasEG, sodass die Klägerin für das Jahr 2004 nicht zur Vorauszahlung eines \nWasserentnahmeentgelts verpflichtet war. Auf etwaige Verrechnungen nach § 8 WasEG \nkommt es hiernach nicht mehr an.\n\n48\n\n2. Die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. Der \nZulässigkeit der Klage steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin bezogen auf den \nFestsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 keinen Widerspruch eingelegt, sondern jenen \ninnerhalb der Widerspruchsfrist unmittelbar in das anhängige Klageverfahren betreffend den \nVorauszahlungsbescheid einbezogen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass ein Vorverfahren dann entbehrlich ist, wenn sich der \nBeklagte in der Sache auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der \nZweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325.\n\n50\n\nHier ist jedenfalls die erstgenannte Voraussetzung für die Entbehrlichkeit eines \nVorverfahrens gegeben. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht ausdrücklich der Einbeziehung des Festsetzungsbescheids in das \nKlageverfahren zugestimmt und sich zur Sache geäußert.\n\n51\n\nDer Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein entgeltpflichtiger Tatbestand liegt bezogen \nauf die im Veranlagungsjahr 2004 tatsächlich entnommene Wassermenge von 12.856.248 m3 \n(6.380.126 m3 + 6.476.122 m3) nicht vor; auf die obigen Ausführungen wird Bezug \ngenommen. \n\n52\n\n3. Da der Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 und der \nFestsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 aufzuheben sind, steht der Klägerin gemäß ihrem \nKlageantrag zu 3. gegen die Beklagte ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet auf Erstattung der geleisteten und bislang noch nicht \nerstatteten Zahlung in Höhe von 478.299,02 EUR zu. Überdies hat sie gemäß ihren \nKlageanträgen zu 3. und 4. im tenorierten Umfang Anspruch auf Prozesszinsen nach \nMaßgabe des § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Die Klägerin hätte sich auch mit ihrem weitergehenden Erstattungsanspruch gegen \ndie Beklagte durchgesetzt, wenn diese nicht von sich aus einen Betrag in Höhe von 30.358,90 \nEUR erstattet hätte. Im Übrigen hat sich die Beklagte hinsichtlich des Zinsbegehrens im \nVerhältnis zur Hauptforderung nur zu einem sehr geringen Teil durchsetzen können. Die \nEntscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/9-a-1940-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/9-a-1940-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250748","retrieved":"2026-07-09 02:13:24.402319+00:00"}}