{"status":"available","doknr":"OLD250747","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.9A1385.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"9 A 1385/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es bezogen auf den \nFestsetzungsbescheid 2004 des Landesumweltamtes NRW vom 8. September 2006 \nin Höhe eines Betrags von 5.737,53 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben.\n\nInsoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nUnter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt \ndie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt u. a. in X. -C. und E. -T. jeweils ein Kieswerk. \nDas in den Kieswerken geförderte Material (Kies und Sand) wird vor Ort nass aufbereitet. \nDas für die Kieswäsche benötigte Wasser entnimmt die Klägerin den an den jeweiligen \nStandorten entstandenen Gewässern. \n\n3\n\nDie Abgrabung und Aufbereitung am Standort X. -C. wird auf der Grundlage \ndes Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidenten E1. vom 21. Dezember \n1990 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. April und 14. Juni 1991 sowie der den \nursprünglichen Planfeststellungsbeschluss abändernden Bescheide des Kreises X. vom \n2. September 2003 und 17. September 2004 durchgeführt. Die Abgrabung und Aufbereitung \nam Standort E. -T. wird auf der Grundlage der Plangenehmigungen des \nRegierungspräsidenten E1. vom 30. Juni 1986 und 19. Dezember 1990 sowie des \nPlanfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung E1. vom 22. Januar 1997 in der \nFassung des Änderungsbeschlusses vom 16. Januar 2003 sowie auf der Grundlage weiterer \ndie Rekultivierung betreffende Änderungsbescheide des S. -Kreises O. vom 8. Januar \n2003 und 28. Januar 2004 sowie des Planfeststellungsbeschlusses des S. -Kreises O. \nvom 1. Juni 2005 durchgeführt. Die Errichtung und den Betrieb einer Wasch- und \nKlassieranlage zur Aufbereitung des gewonnenen Kieses genehmigte das ehemalige \nStaatliche Gewerbeaufsichtsamt Mönchengladbach mit Bescheid vom 11. April 1983. Die \nEntnahme von Wasser und Wiedereinleitung von Brauchwasser zum Zwecke der Kieswäsche \nerlaubte die untere Wasserbehörde (damals: Kreis O. ) mit Erlaubnisurkunde vom 7. Juli \n1983.\n\n4\n\nIn den Erklärungsbögen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab \ndie Klägerin unter dem 9. Juli 2004 an, es seien im Jahr 2003 in X. -C. an zwei \nEntnahmestellen 2.076.690 m3 und 2.745.050 m3 und in E. -T. 1.496.480 m3 Wasser \nentnommen worden. Die Angaben beruhten auf Schätzungen und ergäben sich durch \nMultiplikation der jeweiligen Pumpenleistungen mit den Betriebsstundendauern der \nPumpen.\n\n5\n\nMit Vorauszahlungsbescheid vom 23. September 2004 setzte der Funktionsvorgänger der \nBeklagten, das Landesumweltamt NRW, (im Folgenden für beide: die Beklagte) für das \nVeranlagungsjahr 2004 für den Standort X. -C. eine Vorauszahlung auf das \nWasserentnahmeentgelt in Höhe von 198.600,36 EUR und für den Standort E. -T. in \nHöhe von 61.637,80 EUR fest. Ferner wurde eine weitere Wasserentnahme im von der \nKlägerin ebenfalls betriebenen Kieswerk N. -S1. mit einer Vorauszahlung von \n324,36 EUR veranlagt. In der Anlage zum Bescheid wurde eine Entnahmemenge für X. -\nC. von 4.821.740 m3 und für E. -T. von 1.496.480 m3 zu einem Gebührensatz \nvon jeweils 0,045 EUR zugrunde gelegt. Die hieraus resultierenden Beträge von 216.978,30 \nEUR und 67.341,60 EUR wurden aufgrund des Inkrafttretens des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes zum 1. Februar 2004 auf 335/366 gekürzt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. Oktober 2004 setzte die Beklagte die Vollziehung des \nVorauszahlungsbescheids in Höhe eines Teilbetrags von 260.238,16 EUR aus; diese \nEntscheidung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2005 in Höhe von \n147.173,60 EUR.\n\n7\n\nAm 3. Mai 2005 erklärte die Klägerin, sie habe 2004 in X. -Bergerfurt 61.377 m3 und \nin E. -T. 37.848 m3 Wasser entnommen. Die Entnahmemenge sei auf diejenige \nMenge reduziert worden, welche aufgrund der Anhaftung im Produkt verbleibe und somit \neffektiv den Kiesseen entnommen werde.\n\n8\n\nAuf den Widerspruch der Klägerin änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n1. Juni 2006 den Vorauszahlungsbescheid vom 23. September 2004. Für den Standort X. -\nC. ging sie nunmehr von einer entgeltpflichtigen Entnahmemenge von 2.076.690 m3 \naus und reduzierte die Vorauszahlung insoweit auf 85.535,80 EUR. \n\n9\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der \nWasserentnahme und anschließenden Wiedereinleitung handele es sich um eine Maßnahme \ndes Gewässerausbaus, die nach § 3 Abs. 3 WHG keine wasserrechtliche Benutzung darstelle \nund deshalb nicht entgeltpflichtig sei. Da die Tatbestände des Wasserentnahmeentgeltgesetzes \nzur Entgeltpflicht mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG aufgeführten wasserrechtlichen \nBenutzungstatbeständen wortgleich ausfielen, sei das Gesetz im Lichte des Bundesrechts \nauszulegen. Unabhängig hiervon unterliege die Wasserentnahme zum Zwecke der \nKieswäsche jedenfalls gemäß § 1 Abs. 2 WasEG i. V. m. § 24 Abs. 1 WHG nicht der \nEntgeltpflicht. Ergänzend hat sie auf eine durchgeführte Durchflussmessung verwiesen, \nwonach die Durchflussmengen der Frischwasserpumpen erheblich geringer zu veranschlagen \nseien. Überdies würden die Aufbereitungsanlagen zeitweise ohne Beschickung von Rohkies \nbetrieben. Diese sog. Leerlaufzeiten seien reduzierend zu berücksichtigen; insoweit sei ein \nAbschlag von 15 % angemessen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 8. September 2006 setzte die Beklagte das Wasserentnahmeentgelt für \ndas Veranlagungsjahr 2004 endgültig auf 136.231,04 EUR fest. Wegen der von der Klägerin \nbereits geleisteten höheren Vorauszahlung wurde ein Erstattungsbetrag von 11.266,92 EUR \nfestgesetzt. Die Klägerin legte hiergegen am 11. Oktober 2006 Widerspruch ein, der bislang \nnicht beschieden worden ist. Am 15. Januar 2008 hat die Klägerin diesen Bescheid in das \nKlageverfahren einbezogen.\n\n11\n\nSchon zuvor hatte die Klägerin am 14. September 2006 eine korrigierte Folgeerklärung \nfür das Jahr 2004 abgegeben, wonach sie in X. -C. 3.918.508 m3 und in E. -\nT. 934.939 m3 Wasser entnommen habe. In X. -C. seien 1.631.605 m3 für die \nKieswäsche und 2.286.903 m3 durch den Bagger entnommen worden. \n\n12\n\nAm 30. Januar 2007 gab die Klägerin eine erneut korrigierte Folgeerklärung für das Jahr \n2004 ab, wonach sie in X. -C. 3.507.873 m3 und in E. -T. 757.922 m3 \nWasser entnommen habe. In X. -C. seien 1.220.970 m3 für die Kieswäsche und \n2.286.903 m3 durch den Bagger entnommen worden. Die reduzierten Werte seien auf eine \nÜberprüfung der tatsächlichen betrieblichen Praxis unter Berücksichtigung der effektiven \nNutzungszeiten der Aufbereitungsanlagen zurückzuführen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n14\n\n1. den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 aufzuheben, soweit sie darin zur Zahlung eines \ndie Höhe von 324,36 EUR übersteigenden Betrages für die Kieswerke X. -C. und \nE. -T. herangezogen wird, \n\n15\n\nhilfsweise \n\n16\n\n festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 23. September \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 rechtswidrig war, soweit \nsie darin zur Zahlung eines die Höhe von 324,36 EUR übersteigenden Betrages für die \nKieswerke X. -C. und E. -T. herangezogen wurde, \n\n17\n\n2. den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 8. September 2006 aufzuheben. \n\n18\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung in den angefochtenen \nBescheiden beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der gegen den \nVorauszahlungsbescheid gerichtete Anfechtungsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig. Der Festsetzungsbescheid vom 8. September 2006 löse den \nVorauszahlungsbescheid hinsichtlich des Streitgegenstandes ab, weil er den Rechtsgrund für \ndas endgültige Behaltendürfen des zunächst vorläufig erbrachten Entgeltes darstelle. Der in \nBezug auf den Vorauszahlungsbescheid hilfsweise gestellte zulässige \nFortsetzungsfeststellungsantrag sei unbegründet. Die Klägerin sei entgeltpflichtig. § 1 Abs. 1 \nWasEG sei nicht im Lichte des § 3 Abs. 3 WHG auszulegen. Eine Entgeltpflicht entfalle auch \nnicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nWasEG, da es sich um keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch im Sinne von § 24 WHG \nhandele. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages sei unter Berücksichtigung der erklärten \nEntnahmemengen und der in § 2 Abs. 1 Satz 1 \nWasEG festgelegten Entgeltsätze nichts zu erinnern. Die von der Klägerin im \nFestsetzungsverfahren geltend gemachten reduzierten Entnahmemengen hätten auf die \nBerechnung des Vorauszahlungsbetrags keine Auswirkungen. Der gegen den \nFestsetzungsbescheid vom 8. September 2006 gerichtete Anfechtungsantrag sei zulässig, aber \nunbegründet. Die Klageänderung sei zulässig, die Durchführung eines Vorverfahrens \nentbehrlich gewesen. Die von der Klägerin geltend gemachten reduzierten Ansätze \n(Durchflussmessung und Leerlaufzeiten) seien in Bezug auf beide Standorte unsubstanziiert \nbzw. irrelevant.\n\n21\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung vor, der \nAnfechtungsantrag gegen den Vorauszahlungsbescheid 2004 sei zulässig, weil sich dieser \nBescheid nicht erledigt habe. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 die \nbeantragte Aussetzung gewährt. Im Falle endgültiger Erfolglosigkeit der Klage schulde sie \ngemäß § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. § 237 Abs. 1 AO ab Fälligkeit der Vorauszahlung \nbis zum letzten Tag der Aussetzung Zinsen. Das Anfechtungsbegehren sei hinsichtlich \nVorauszahlungs- und endgültigem Festsetzungsbescheid auch begründet, da das \nWasserentnahmeentgeltgesetz in Bezug auf die Erhebung eines Entnahmeentgeltes für die \nKieswäsche verfassungswidrig sei. Überdies erstrecke § 1 Abs. 1 WasEG die Entgeltpflicht \nnur auf Benutzungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 WHG. Bei der von ihr \ndurchgeführten Wasserentnahme und anschließenden Wiedereinleitung in die \nAbgrabungsgewässer handele es sich hingegen um eine Maßnahme des Gewässerausbaus im \nSinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG. Gehe man von einer Benutzung aus, lägen die \nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG vor. Der \nVorauszahlungsbescheid 2004 sei jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie zu einer den Betrag \nvon 81.507,64 EUR - mit Schriftsatz vom 23. September 2008 auf 110.919,49 EUR korrigiert \n- übersteigenden Vorauszahlung herangezogen worden sei, da ihre Berichtigungen hätten \nberücksichtigt werden müssen. Sie hätte lediglich nach Maßgabe der von ihr konkret mittels \nDurchflussmessung ermittelten Menge veranlagt werden dürfen. Hilfsweise hätte ein \npauschaler Abschlag für Vor- und Nachlaufzeiten in Höhe von 15 % anerkannt werden \nmüssen. § 2 Abs. 2 WasEG führe zudem zu einer Ungleichbehandlung von wesentlich \nGleichem. Denn obwohl der Gesetzgeber geringere Entgeltsätze festgelegt habe, sofern \nKühlwasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt werde, habe er diesen Gesichtspunkt \nbei vergleichbarem Sachverhalt nicht zum Anlass für geringere Entgeltsätze genommen.\n\n22\n\nNachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den \nFestsetzungsbescheid vom 8. September 2006 aufgehoben hat, soweit mit ihm ein \nWasserentnahmeentgelt für die Wassergewinnungsanlage X. -C. von mehr als \n77.594,48 EUR (= 1.883.886 m3 x 335/366 x 0,045 EUR/m3) und für die \nWassergewinnungsanlage E. -T. von mehr als 52.899,03 EUR (= 1.284.315 m3 x \n335/366 x 0,045 EUR/m3), insgesamt somit von mehr als 130.493,51 EUR festgesetzt worden \nist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen, soweit sie \nnicht erledigt sind,\n\n25\n\nhilfsweise die Revision zuzulassen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n28\n\nSie trägt ergänzend vor, die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 WasEG mache \ndeutlich, dass es dem Gesetzgeber darum gehe, auf einen gemeinwohlverträglichen Umgang \nmit der Ressource Wasser hinzuwirken und den Sondervorteil abzuschöpfen. Daher sei es \nunerheblich, ob das Wasser für die Kieswäsche im Rahmen eines Gewässerausbaus genutzt \nwerde. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder von der Klägerin eingereichten Unterlagen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe\n\n31\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es bezogen auf den \nFestsetzungsbescheid vom 8. September 2006 in Höhe eines Betrages von 5.737,53 EUR in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben (§§ 92 Abs. 3 Satz 1 analog, 125 Abs. 1 VwGO). \nInsoweit ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 \nZPO analog).\n\n32\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist mit beiden Anträgen zwar \nzulässig, jedoch unbegründet.\n\n33\n\n1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1. als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. \nVar. VwGO). Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid hat sich nicht erledigt. Von ihm \ngehen weiterhin die Klägerin belastende Wirkungen aus. Diese sind insbesondere nicht \ndadurch entfallen, dass die Beklagte nach Klageerhebung den endgültigen \nFestsetzungsbescheid vom 8. September 2006 erlassen hat. Im Fall endgültiger \nErfolglosigkeit der Klage hat die Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 lit. l) des Gesetzes über die \nErhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \n(Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar \n2004 (GV. NRW. S. 30) i. V. m. § 237 Abs. 1 AO ab Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum \nletzten Tag der Aussetzung Zinsen zu entrichten. Erfolg im Sinne dieser Norm hat die Klage \nnur, wenn und soweit der zugrunde liegende Bescheid durch Gestaltungsurteil aufgehoben \nwird. Nur die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids und nicht die schlichte Feststellung \nseiner Rechtswidrigkeit wird dem klägerischen Begehren gerecht.\n\n34\n\nDer Hauptantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Der Vorauszahlungsbescheid der \nBeklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni \n2006 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zur \nVorauszahlung eines Wasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004 ist in Grund \nund Höhe gerechtfertigt.\n\n35\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 Nr. 2, 2, \n3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 WasEG. Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts im Land \nNordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. Das Land ist zu einer solchen Abgabenregelung \nals einer Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig, \nda der Bund von der ihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (in der bis zum 31. August 2006 \nwirksamen Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I 2034) für \nden Wasserhaushalt zustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht \nhat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes durch die Länder ausgeschlossen \nwäre. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, \nBVerfGE 93, 319, und 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467, für \nentsprechende Regelungen im Baden-Württembergischen Wassergesetz, Hessischen \nGrundwasserabgabengesetz und Grundwasserabgabengesetz für Schleswig-Holstein; an diese \nRechtsprechung anknüpfend BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611; \nNdsOVG, Urteile vom 18. Oktober 2001 - 7 LB 161/01 -, NuR 2003, 40, und vom 29. Juni \n2006 - 13 LC 356/04 -, ZfW 2008, 33; OVG Berlin, Urteil vom 8. November 2002 - 2 B \n13.98 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 373/03 -, juris; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - 2 B 2.06 -, juris ; SächsOVG, Urteil vom 25. \nMärz 2004 - 5 B 402/03 -, juris.\n\n37\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in den o. g. Beschlüssen auch einen Verstoß der dort \ngeprüften Abgabenregelungen gegen die der grundgesetzlichen Finanzverfassung nach Art. \n104a bis 108 GG zugrunde liegende bundesstaatliche Kompetenzordnung verneint. Die in \ndiesen Entscheidungen angestellten Erwägungen lassen sich auf die Entgeltregelung für die \nEntnahme von Wasser im Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Entgeltregelung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes findet in Abgrenzung zur Steuer ihre erforderliche besondere \nsachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Wasser ist als begrenzte \nnatürliche Ressource ein Gut der Allgemeinheit. An diesem knappen Umweltgut wird dem \nBenutzer eine Teilhabeposition und damit ein Sondervorteil gegenüber denjenigen \neingeräumt, die das Wasser nicht oder nicht in einem derart erhöhten Umfang nutzen dürfen. \nEs ist sachlich gerechtfertigt, die infolge einer ordnungsrechtlichen Bewirtschaftung durch \nVerleihung von Umweltgütern entstehenden Sondervorteile abzuschöpfen. Die für eine \nQualifizierung als Verleihungsgebühr erforderliche Gegenleistungsabhängigkeit liegt darin, \ndass dem Einzelnen eine individuelle Leistung zugewendet wird, indem ihm die Möglichkeit \nzur Nutzung des Wassers eröffnet wird, die nach den bestehenden Vorschriften weitgehend \ndem zulassungsfreien Gemeingebrauch entzogen ist, und dafür ein Entgelt nach Maßgabe der \ntatsächlichen Wasserentnahme erhoben wird. Innerhalb des so beschaffenen rechtlichen \nRahmens können mit der Entgelterhebung zugleich auch weitere Zwecke, insbesondere auch \nsolche der Verhaltenssteuerung, verfolgt werden, soweit diese Zwecke von der sachlichen \nGesetzgebungskompetenz gedeckt sind. So verhält es sich hier: Das Land Nordrhein-\nWestfalen verfolgt mit der Erhebung und Bemessung des Wasserentnahmeentgeltes sowohl \nden Vorteilsabschöpfungsgedanken als auch derartige der Wahrung wasserwirtschaftlicher \nInteressen dienende Lenkungszwecke. Im Gesetzentwurf der Landesregierung \n\n38\n\n- vgl. zu Art. 7 des Gesetzentwurfs der Landesregierung über die Entlastung des \nHaushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \nvom 3. November 2003, LT-Drs. 13/4528, S. 29 -\n\n39\n\nist ausgeführt:\n\n40\n\n„Ein guter Zustand der Gewässer dient nicht nur der Erhaltung und Regeneration \nnaturraumtypischer Lebensgemeinschaften und Ökosysteme, sondern sichert auch die \nnotwendige Nutzung der Gewässer zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigem \nTrinkwasser und andere Nutzungen durch die Industrie und das Gewerbe. Dies steht in \nEinklang mit den Anforderungen der vom Rat der EU beschlossenen Wasserrahmenrichtlinie, \ndie den Gesamtrahmen für die Qualität europäischer Gewässer festlegt. Es entspricht dem \nVorsorgeprinzip, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes zur Erhaltung oder \nWiederherstellung eines guten Gewässerzustandes getroffen werden. Dies schließt eine auf \nSchonung des vorhandenen Wasservorkommens angelegte Bewirtschaftungspolitik mit ein. \nEin wesentliches Ziel ist es dabei, auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen \nUmgang mit der Ressource Wasser hinzuwirken. Dieses soll nicht nur mit den Mitteln des \nWasserrechts, sondern auch durch ein Wasserentnahmeentgelt als ökologischer Kostenfaktor \ngeschehen. Die Wasserrahmenrichtlinie gebietet es, bislang externe Umwelt- und \nRessourcenkosten den Verursachern in angemessener Weise anzulasten.\" \n\n41\n\nDiese Zielsetzung des Landes, die sich in der konkreten Ausgestaltung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes widerspiegelt, ist insbesondere in Anbetracht der \nStaatszielbestimmung des Art. 20a GG - vergleichbar Art. 29a Abs. 1 Verf NRW - nicht zu \nbeanstanden, wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die \nnatürlichen Lebensgrundlagen - wozu vornehmlich die Ressource Wasser zählt - schützt. \n\n42\n\nDie Notwendigkeit einer Lenkung der Wasserentnahmen durch eine Entgeltregelung wird \nnicht mit Erfolg durch den insbesondere in der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren von \nInteressenverbänden und Betroffenen mehrfach erteilten Hinweis in Abrede gestellt, dass in \nNordrhein-Westfalen auch während längerer Trockenzeiten kein Wassermangel herrsche und \ndie Qualität sowohl der (meisten) Oberflächengewässer als auch des Grundwassers gut oder \nsogar sehr gut sei. Nach dem das Umweltrecht prägenden Vorsorgeprinzip sind potentielle \nUmweltbelastungen bereits unterhalb einer spezifischen Gefahrenschwelle zu verhindern. § \n1a Abs. 1 WHG stellt den wasserhaushaltsrechtlichen Grundsatz auf, dass die Gewässer als \nBestandteil des Naturhaushalts zu sichern sind. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem \nWohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, \nvermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen \nabhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt \nunterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Hiernach \nist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer \nverbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine \nVerunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften \nzu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung \ndes Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um \neine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (§ 1a Abs. 2 \nWHG).\n\n43\n\nAuch der Hinweis auf einen bereits jetzt durch Handwerk und Industrie erreichten hohen \nStandard sparsamen Wasserverbrauchs, wie er landesweit durch die rückläufigen \nVerbrauchszahlen belegt werde, ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes in Frage zu stellen. Zum einen werden mit dem \nWasserentnahmeentgelt Vorteile abgeschöpft, die der Einzelne durch die Inanspruchnahme \neines Guts der Allgemeinheit erzielt; diese in der Gesetzesbegründung ausdrücklich \nangesprochene Erwägung trägt unabhängig von der konkret entnommenen Menge Wassers. \nZum anderen ist der Stand der Technik nicht statisch, sondern dynamisch; eine \n(Weiter)Entwicklung der technischen Möglichkeiten mit der Zielsetzung einer noch weiter \ngehenden Reduktion der Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen ist (nicht zu \nbeanstandendes) Ziel des insoweit auch Lenkungsfunktion entfaltenden \nWasserentnahmeentgelts.\n\n44\n\nNach diesen Ausführungen erübrigt sich eine vertiefte Stellungnahme zu dem zuweilen \nvorgetragenen Einwand, bereits die gesetzestechnische Fassung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes als Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 offenbare die wahre \nZielrichtung des Gesetzgebers, lediglich zur Konsolidierung des Haushalts weitere \nEinnahmen erzielen zu wollen. Es begründet keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit \ndes Wasserentnahmeentgeltgesetzes, wenn zur Vorteilsabschöpfungsfunktion weitere Zwecke \nhinzutreten. Mit einer Vorteilsabschöpfungsabgabe, deren Verfassungsmäßigkeit das \nBundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich gebilligt hat, korrespondiert zwangsläufig \neine entsprechende Einnahme der öffentlichen Hand. Es ist unerheblich, ob die nachhaltige \nstrukturelle Haushaltsverbesserung die primäre oder „wahre\" Motivation des Gesetzgebers \ngewesen ist, da die Abgabe rechtlich nicht zweckgebunden ist. Auf die Motive für ihre \nEinführung kommt es demnach nicht an.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, \na. a. O.\n\n46\n\nDas Wasserentnahmeentgelt widerspricht in seiner Höhe (§ 2 Abs. 2 WasEG) nicht dem \nÄquivalenzprinzip. Die Abhängigkeit des in Nordrhein-Westfalen erhobenen \nWasserentnahmeentgelts von der Gegenleistung bleibt erhalten; dessen Höhe übersteigt den \nWert der öffentlichen „Leistung\" nicht. Selbst für den höchsten Satz von 0,045 EUR/m3 ist \ndies angesichts durchschnittlicher verbrauchsabhängiger Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser \nAnfang 2007 von 1,59 EUR (2005: 1,55 EUR) offensichtlich (LDS NRW, Mitteilung vom \n17. Dezember 2007, \nhttp://www.lds.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2007/pres_222_07.html). Das \nBundesverfassungsgericht hat im o. g. Beschluss vom 7. November 1995 sogar eine \nGrundwasserabgabe in Höhe von 1,00 DM/m3 (entspricht 0,51 EUR/m3) für unbedenklich \ngehalten. \n\n47\n\nBedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes \nsind auch nicht unter dem von der Klägerin thematisierten Aspekt gerechtfertigt, § 2 Abs. 2 \nWasEG führe zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Ungleichbehandlung von \nwesentlich Gleichem; denn obwohl der Gesetzgeber geringere Entgeltsätze festgelegt habe, \nsofern Kühlwasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt werde, habe er diesen \nGesichtspunkt bei dem hier vergleichbaren Sachverhalt nicht zum Anlass für geringere \nEntgeltsätze genommen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass sich die vom \nGesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung der Wasserentnahmen durch die \nStaffelung der Abgabensätze je nach Verwendungszweck auf einen vernünftigen oder \nsonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, a. a. O., und \nvom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, a. a. O.\n\n49\n\nDie unterschiedliche Bemessung der Abgabesätze für Kühlwassernutzung (§ 2 Abs. 2 \nSätze 2 und 3 WasEG) und sonstige Entnahmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 \nWasEG) genügt diesen Anforderungen. Bei der Entscheidung, welche Nutzungsarten \nprivilegiert werden sollen, hat sich der Gesetzgeber nicht allein an der ökologischen \nVerträglichkeit der Nutzungen orientiert; der Lenkungszweck des Wasserentnahmeentgelts \nstand hier nicht im Vordergrund. Tragender Grund für einzelne Ausnahmen von der \ngrundsätzlichen Entgeltpflicht (vgl. § 1 Abs. 2 WasEG) oder vom regelmäßigen Entgeltsatz (§ \n2 Abs. 2 Satz 1 WasEG) war der politische Wille, einzelne Wirtschaftsbereiche und \nNutzungsarten aus den unterschiedlichsten Gründen zu subventionieren. Bei dieser \nEntscheidung, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des \nStaates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine \nLeistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen. Subventionen müssen sich \ngemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. \n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, a. a. O. \n\n51\n\nFür eine Überschreitung dieses Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers durch die \nim Wasserentnahmeentgeltgesetz getroffenen Regelungen mit Subventionswirkung ist nichts \nersichtlich. Zwar ist es nicht weiter aufschlussreich, wenn im Gesetzentwurf hierzu zunächst \nausgeführt wird, dass das zur Kühlwassernutzung entnommene Wasser dem Naturhaushalt \nwieder zugeführt werde. \n\n52\n\nVgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30.\n\n53\n\nDies gilt ebenso für eine Vielzahl anderer Wasserentnahmen. Weiter führt dagegen der \nHinweis, dass die Differenzierung auch aus dem Prinzip der Vorteilsabschöpfung \nresultiere.\n\n54\n\nVgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30.\n\n55\n\nIn der Folge wurde nach dem Expertengespräch des Haushalts- und Finanzausschusses \nsowie des Ausschusses für Umwelt und Raumordnung festgehalten, dass eine weitergehende \nDifferenzierung der Entgeltsätze sachgerecht sei, um eine ausgewogenere Belastung innerhalb \nder Kraftwerksindustrie herzustellen.\n\n56\n\nVgl. Anhang 1 zu LT-Drs. 13/4890, S. 3.\n\n57\n\nHierin zeigt sich die politische Zielrichtung der Begünstigung der Kraftwerksbetreiber, \ndie einen hohen Wasserverbrauch allein zu Kühlzwecken haben. Die Versorgung der privaten \nHaushalte und gewerblichen Unternehmen mit (kostengünstiger) Energie ist \nGrundvoraussetzung wirtschaftlichen Wohlstands. Der von den Kraftwerksbetreibern aus der \nWasserentnahme gezogene (Sonder)Vorteil relativiert sich angesichts der allgemeinen \nNachfrage nach Energie im Allgemeinwohlinteresse. Zur Sicherung dieser wirtschaftlichen \nNotwendigkeiten Subventionsentscheidungen (formal allein) zugunsten der \nKraftwerksbetreiber zu treffen, damit lediglich geringere Kosten an die End- oder \nZwischenverbraucher weitergegeben werden, liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse und ist \nunter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dagegen kann auch nicht mit \nErfolg eingewandt werden, die Produkte anderer Industriezweige seien volkswirtschaftlich \nmindestens ebenso sinnvoll oder erwünscht wie die Zurverfügungstellung von Energie. Diese \nEntscheidung zu treffen bleibt dem politischen Gestaltungswillen des Gesetzgebers \nvorbehalten.\n\n58\n\nDie Klägerin erfüllt den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG, da sie aus \noberirdischen Gewässern Wasser zur Kieswäsche entnimmt. Unerheblich ist, ob die \nEntnahme des Wassers gemäß § 1 Abs. 1 WasEG zugleich eine Benutzung im Sinne des § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 WHG darstellt. Dementsprechend ist es für die Begründung der \nEntgeltpflichtigkeit ohne rechtliche Bedeutung, ob die Entnahme im Rahmen des Ausbaus \neines oberirdischen Gewässers erfolgt ist, was gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG keine \nBenutzung (im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG) darstellen würde. Die Auslegung der die \nEntgeltpflicht auslösenden Entnahmetatbestände des § 1 Abs. 1 WasEG bestimmt sich \nausschließlich nach Landesrecht. Die landesgesetzliche Anlehnung an (ausgewählte) \nBegrifflichkeiten des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzt nicht die förmliche Bezugnahme auf \ndessen Regelungen, wie sie z. B. in § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG vorgenommen worden ist. Auch \nder Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass für die Auslegung des § 1 Abs. 1 \nWasEG auf § 3 Abs. 3 WHG zurückgegriffen werden soll. Dort (LT-Drs. 13/4528, S. 30) ist \nlediglich ausgeführt: \n\n59\n\n„Absatz 1 benennt den Entgelttatbestand. Die Zahlungspflicht knüpft objektiv an die \nmaßgeblichen wasserrechtlichen Entnahmetatbestände für oberirdische Gewässer (§ 3 Abs. 1 \nNr. 1 WHG) und für das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) an.\" \n\n60\n\nDiese Auslegung des nordrhein-westfälischen Landesrechts steht nicht im Widerspruch \nzur von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n61\n\nVgl. Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611 = NVwZ-RR 2007, 750. \n\n62\n\nDort ist ausgeführt, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bei der \nAnwendung des § 13a des Berliner Wassergesetzes - BWG - angenommen habe, der \nLandesgesetzgeber habe wegen einer insoweit bestehenden Bindung an § 3 WHG die \nErhebung des Entgelts von einer Benutzung des Grundwassers im Sinne dieser Bestimmung \nabhängig gemacht. So verhält es sich in Bezug auf das Wasserentnahmeentgeltgesetz des \nLandes Nordrhein-Westfalen hingegen nicht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BWG wird ein Entgelt \nvon dem „Benutzer\" erhoben. Nach den einleitenden Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt \ndas Berliner Wassergesetz nur für die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der \nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils \ngeltenden Fassung bezeichneten Gewässer und das nicht aus Quellen wild abfließende \nWasser. Eine solche Bezugnahme auf die bundesrechtlichen Vorschriften des \nWasserhaushaltsgesetzes findet sich in den die Entgeltpflicht begründenden Normen des \nnordrhein-westfälischen Landesrechts nicht. Die o. g. Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts lassen sich auf die hier bestehende Rechtslage mithin nicht \nübertragen.\n\n63\n\nUnabhängig hiervon gäbe es selbst für den Fall, dass die Entnahmetatbestände des § 1 \nAbs. 1 WasEG im Lichte der bundesrechtlichen Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 \nWHG auszulegen wären, keinen Anhalt dafür, Maßnahmen des Gewässerausbaus von der \nEntgeltpflichtigkeit auszunehmen. § 3 Abs. 3 WHG stellt klar, dass Ausbaumaßnahmen keine \nBenutzungen sind und dient damit der Abgrenzung des Erlaubnisverfahrens vom \nPlanfeststellungsverfahren. Ob ein Gewässer benutzt wird und welche Form des behördlichen \nÜberprüfungsverfahrens einschlägig ist, ist jedoch nicht Anknüpfungspunkt des die \nEntgeltpflicht bestimmenden § 1 Abs. 1 WasEG. Dieser zielt allein darauf, den Sondervorteil, \nder dem Einzelnen durch die Wasserentnahme zufließt, abzuschöpfen. Auch die weitere \nEntgeltvoraussetzung, wonach das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt werden \nmuss, betrifft nicht wasserhaushaltsrechtliche Benutzungsregelungen, sondern allein die \nFrage, ob das Wasser nach dessen Entnahme zu irgendeinem Zweck verwendet wird.\n\n64\n\nDas entnommene Wasser ist einer Nutzung, nämlich der Kieswäsche, zugeführt worden \n(§ 1 Abs. 1, letzter Halbs. WasEG). Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann angezeigt, \nwenn sich die Klägerin des Wassers nach dem Entnahmevorgang schlicht entledigt hätte, was \nvorliegend bezüglich der streitgegenständlichen Entnahmemengen aber nicht der Fall ist. \nInsbesondere verhält es sich so nicht mit den von der Klägerin geltend gemachten \n„Leerlaufzeiten\" der Kiesaufbereitungsanlage. Hierbei handelt es sich nach ihrem eigenen \nVortrag um deren Vor- und Nachlaufzeiten, während derer zwar Wasser entnommen, dieses \nWasser mangels Materialaufgabe jedoch nicht zur Kieswäsche eingesetzt wird. Die Klägerin \nhat hierzu ausgeführt, dass aus technischen Gründen vor Beginn des Aufbereitungsprozesses \nsämtliche Anlagenteile der Aufbereitungsanlage mit Wasser beschickt werden müssten. Erst \nwenn sämtliche Anlagenteile einschließlich der Bandanlagen ausreichend bewässert seien, \nkönne mit dem Gewinnungsprozess und der Materialaufgabe auf die Förderbandanlagen \nbegonnen werden. Die Nachlaufzeiten folgten daraus, dass sich zwischen der Beendigung der \nAufbereitung des noch auf den Förderbändern befindlichen Materials und der Abschaltung \nder Kiesaufbereitungsanlage unvermeidbar gewisse zeitliche Überhänge ergäben, in denen \nzwar noch Wasser entnommen, aber nicht mehr zum Zwecke der Aufbereitung eingesetzt \nwerde. Dieser klägerische Vortrag bezüglich Vor- und Nachlaufzeiten belegt, dass es sich \nzwar um „Leerlaufzeiten\" in Bezug auf die Wäsche aufgenommenen Materials handeln mag. \nGleichwohl wird das während dieser Zeiten entnommene Wasser (weiterhin) der Nutzung im \nRahmen des Kiesproduktionsprozesses zugeführt. Für die Vorlaufzeiten ergibt sich dies \nbereits daraus, dass aus technischen Gründen sämtliche Anlagenteile mit Wasser beschickt \nwerden müssen; dies ist der Nutzungszweck. Für die offensichtlich technisch unvermeidbaren \nNachlaufzeiten gilt Entsprechendes. Aus diesen Gründen kommt es auf die von der Klägerin \nangeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Vor- und Nachlaufzeiten der \nKiesaufbereitungsanlagen und zur pauschalen Abschlagsmenge von 15 % nicht in \nentscheidungserheblicher Weise an. \n\n65\n\nDie der Nutzung zugeführten Entnahmemengen sind nicht auf das den Produkten \nanhaftende Wasser zu beschränken, wie die Klägerin dies im Verwaltungsverfahren zunächst \nbegehrt hat. Für die Begründung des Entgelttatbestands ist punktuell auf den zeitgleich mit \noder nach der Wasserentnahme liegenden Zeitpunkt der Nutzungszuführung abzustellen; es \nfindet keine Saldierung mit der Wassermenge statt, die dem Naturhaushalt nach der Entnahme \nund Nutzungszuführung unmittelbar oder mittelbar wieder zugeführt wird.\n\n66\n\nEin die Entgeltfreiheit begründender Tatbestand liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nWasEG wird das Entgelt nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen u. a. im Sinne des § 24 \nWHG und § 35 LWG NRW. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG ist eine Erlaubnis oder eine \nBewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den \nEigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere \nnicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, \nkeine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des \nWasserhaushalts zu erwarten sind. Nach § 35 Abs. 1 LWG NRW dürfen auch die Anlieger in \nden Grenzen des Eigentümergebrauchs das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder \nBewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Der Benutzungstatbestand wird in § 3 Abs. 1 \nWHG legal definiert; § 3 Abs. 2 WHG fügt diesem fiktive Benutzungstatbestände hinzu. § 3 \nAbs. 3 Satz 1 WHG wiederum stellt klar, dass Maßnahmen, die dem Ausbau eines \noberirdischen Gewässers dienen, keine Benutzungen sind. Gewässerausbaumaßnahmen in \ndiesem Sinne bedürfen gemäß § 31 Abs. 2 WHG der Planfeststellung. Mit dieser Regelung \nwird der Vorrang betont, den das Wasserhaushaltsgesetz der Planfeststellung im Verhältnis \nzur Erlaubnis oder Bewilligung dort einräumt, wo nicht die Verleihung einer individuellen \nRechtsposition zur Benutzung eines Gewässers, sondern eine sowohl für den Bestand des \nGewässers als auch für die Raumordnung bedeutsame Maßnahme zu seinem Ausbau in Rede \nsteht. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, a. a. O.\n\n68\n\nGewässerausbaumaßnahmen sind hiernach weder Benutzungen noch können sie \nerlaubnisfrei im Rahmen des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs erfolgen.\n\n69\n\nDies bedeutet für die Entgeltpflichtigkeit von Wasserentnahmen: Erfolgt die \nWasserentnahme im Rahmen des Eigentümergebrauchs, wird kein Entgelt erhoben. Stellt sich \ndie im Übrigen als Eigentümergebrauch zu bewertende Wasserentnahme jedoch als \nGewässerausbaumaßnahme dar, bleibt es bei der Entgeltpflichtigkeit. Diese Differenzierung \nist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine mit Blick \nauf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandungswürdige Ungleichbehandlung vor; jedenfalls lägen ihr \nsachlich einleuchtende und damit sie rechtfertigende Erwägungen zugrunde. Der \nEigentümergebrauch bei der schlichten Benutzung eines Gewässers wird \nwasserhaushaltsrechtlich durch die Freistellung von der Erlaubnispflicht privilegiert. Das \nWasserentnahmeentgeltgesetz greift diese Privilegierung auf und erkennt sie mit der Folge der \nEntgeltfreistellung an. Entsprechend führt die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. \n13/4528, S. 30) zur Privilegierung der erlaubnisfreien wasserrechtlichen Benutzungen aus: \n\n70\n\n„Ausgehend von der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung ist bei diesen Entnahmen kein \nregulierender Vorgang erkennbar.\"\n\n71\n\nWird eine Wasserbenutzung wasserhaushaltsrechtlich nicht privilegiert, sondern sogar \ndem förmlichen Verfahren einer Planfeststellung unterworfen, verbleibt es bei der \nEntgeltpflichtigkeit der Wasserentnahme. Zwar mag der Zweck des Wasserentnahmeentgelts, \nden mit der Wassernutzung gezogenen Sondervorteil (zum Teil) abzuschöpfen, in beiden \nKonstellationen gleichermaßen greifen. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber \ninsoweit aus Lenkungszwecken den aus wasserhaushaltsrechtlicher Sicht weniger \nbedenklichen Eigentümergebrauch von der Entgeltpflicht freistellt, den \nplanfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau hingegen nicht.\n\n72\n\nDie streitigen Wasserentnahmen der Klägerin dienen, wovon auch beide Beteiligte \nübereinstimmend ausgehen, insgesamt dem Gewässerausbau (§ 3 Abs. 3 Satz 1 WHG). Der \nBegriff des Dienens erfordert, dass die Maßnahme den Ausbau bestimmungsgemäß \nermöglichen muss, d. h. sie muss objektiv geeignet sein, dem Gewässerausbau zu dienen. \nEinem Benutzungstatbestand kommt dann Ausbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig auf \nDauer erforderliche, \naber nicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers nicht weggedacht werden kann, ohne \ndass zugleich der Ausbauzustand entfiele. Eine isoliert als Benutzung zu qualifizierende \nMaßnahme dient daher dann dem Ausbau eines Gewässers, wenn der Ausbau sich ohne die \nVerwirklichung des Nutzungstatbestandes nicht erreichen oder aufrecht erhalten lässt. Erfasst \nwerden hiervon einerseits solche Maßnahmen, die noch nach dem Abschluss der Bauarbeiten \ndem Zweck des Gewässers dienen und dauerhaft einen neuen Zustand schaffen. Erfasst sind \njedoch auch solche Maßnahmen, die nur vorübergehend während der Ausbauarbeiten \nerforderlich sind. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, a. a. O.\n\n74\n\nGemessen hieran sind auch die hier streitigen Wasserentnahmen, die sich \nwasserhaushaltsrechtlich zunächst als Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG \ndarstellen, als Maßnahmen des Gewässerausbaus nach § 3 Abs. 3 WHG zu qualifizieren. Sie \nsind mit dem eigentlichen Gewässerausbau in einer Weise verbunden, dass sie dessen Ausbau \ndienen und seine Natur teilen. Der einheitlich zu beurteilende Vorgang der Wasserentnahme \nund der anschließenden Wiedereinleitung ist objektiv geeignet und ausweislich der für das \nJahr 2004 maßgeblichen Planfeststellungsbeschlüsse unmittelbar dazu bestimmt, dem \nGewässerausbau zu dienen. Hierzu zählt neben der auf Dauer angelegten Herstellung eines \nGewässers auch dessen wesentliche Umgestaltung im Rahmen der Rekultivierung u. a. mittels \nHerstellung von Flachwasserzonen. So ergibt sich aus dem der Klägerin betreffend das \nVorhaben am Standort X. -C. erteilten Planfeststellungsbeschluss des \nRegierungspräsidenten E1. vom 21. Dezember 1990, dass der Plan für die Herstellung \neines Gewässers durch Abgrabung und Herrichtung (Rekultivierung) gemäß § 31 WHG \nfestgestellt wird. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde von der Klägerin im Jahr 2004 \nweiterhin der Gewässerausbau betrieben (vgl. Änderungsbeschluss des Regierungspräsidenten \nE1. vom 14. Juni 1991; Änderungsbescheide der Landrätin des Kreises X. vom 2. \nSeptember 2003 und 17. September 2004). Im Bereich der Einleitstelle ist die Herstellung \neiner ausgedehnten Flachwasserzone mittels Einleitung des mit Feinbestandteilen versetzten \nWaschwassers vorgesehen. Betreffend den Standort E. -T. gilt in der Sache dasselbe \n(vgl. Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E1. vom 22. Januar 1997 in der \nletzten für das hier streitgegenständliche Veranlagungsjahr maßgeblichen mit Bescheid des \nS. -Kreises O. vom 28. Januar 2004 vorgenommenen Änderung). Auch hier wird durch \ndie Einspülung der Feinbestandteile dauerhaft ein Flachwasserbereich hergestellt.\n\n75\n\nDass die in den Ausbauarbeiten zur Herstellung der Gewässer eingebundenen Eingriffe in \ndas Gewässer nach ihrer subjektiven Zwecksetzung auch der Kieswäsche und damit dem \nGewerbe der Klägerin zugute kommen, ist ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass es sich \nnur um Eingriffe vorübergehender und nicht dauerhafter Natur handelt. Das Merkmal der \nDauerhaftigkeit ist nur für den Ausbau erforderlich, nicht aber für jede ihm dienende \nMaßnahme. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, a. a. O. \n\n77\n\nDie Entgeltpflicht entfällt schließlich nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG. Insbesondere \nstellt sich die Wasserentnahme nicht als eine behördlich angeordnete Benutzung dar. Die \nFreistellung von der Entgeltpflicht soll nur für den Fall eintreten, dass schon die \nwasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch eine Behörde \nangeordnet worden ist. \n\n78\n\nVgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30. \n\n79\n\nSo verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Es handelt sich bereits - wie dargelegt - um \nkeine Benutzung, sondern einen Gewässerausbau. Unabhängig hiervon dienen \nWasserentnahme und Wiedereinleitung nicht dem Allgemeinwohlinteresse, sondern allein der \nErmöglichung der im privatwirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegenden \nKiesgewinnung.\n\n80\n\nDie Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG liegen ebenfalls nicht vor. Es \nist nicht behördlich angeordnet worden, dass die Klägerin das entnommene Wasser zur \nKieswäsche benutzen müsste. Sofern auf die behördlich aufgegebene Herstellung von \nFlachwasserzonen verwiesen wird, ändert dies nichts daran, dass der Nutzungszweck im rein \nprivaten wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegt und die wasserrechtlichen Auflagen \nallein der Ermöglichung dieses Vorhabens dienen.\n\n81\n\nDie Veranlagung zur Vorauszahlung für das Jahr 2004, wie sie sich nach dem Erlass des \nWiderspruchsbescheids vom 1. Juni 2006 darstellt, ist auf der Grundlage der von der Klägerin \nim Erklärungsbogen vom 9. Juli 2004 gemachten Angaben in ihrer Höhe nicht zu \nbeanstanden. Sie bestimmt sich nach der im Jahr 2003 entnommenen Wassermenge, die der \nEntgeltpflichtige bis zum 1. Juli 2004 gegenüber der Festsetzungsbehörde zu erklären hat (§ 6 \nAbs. 2 Satz 3 WasEG), und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG). \nDie Beklagte hat hiernach der Festsetzung zu Recht zunächst die von der Klägerin \nangegebenen Entnahmewerte zugrunde gelegt. Unerheblich ist, dass die Klägerin die \nErklärung erst nach dem Stichtag 1. Juli 2004 abgegeben hat. Für diesen Fall ist die Beklagte \nnämlich zur Schätzung der Entnahmemengen berechtigt (§ 6 Abs. 2 Satz 4 WasEG); dass sich \ndie Beklagte zu diesem Zweck an den von der Klägerin verspätet abgegebenen Erklärungen \norientiert, ist nicht zu beanstanden. Schließlich hat es keine Auswirkungen auf die \nRechtmäßigkeit der Festsetzung einer Vorauszahlung, dass die Klägerin im Nachhinein für \ndas Jahr 2004 (mehrfach) andere Entnahmewerte erklärt hat. Auf die Entnahmemenge im Jahr \n2004 kommt es nach § 6 Abs. 2 S. 2 WasEG für die Vorauszahlung ohnehin nicht an. Im \nübrigen liegt es in der Natur von Vorauszahlungsverpflichtungen, dass die tatsächlich \nentnommene Menge von der im Voraus erklärten - hier auf das Jahr 2003 bezogenen - \nabweichen kann. Etwaige zu hoch festgesetzte Vorauszahlungen werden im Rahmen der \nendgültigen Festsetzung abgerechnet.\n\n82\n\nDer Ansatz eines Wasserentnahmeentgeltes in Höhe von 0,045 EUR/m3 ist zutreffend (§ \n2 Abs. 2 Satz 1 WasEG).\n\n83\n\nÜber den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der Senat nicht zu \nbefinden. Er ist ersichtlich nur für den Fall der - hier nicht gegebenen - Unstatthaftigkeit des \ngestellten Anfechtungsantrags gestellt. \n\n84\n\n2. Die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2. ist auch ohne Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens nach § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der \nFestsetzungsbescheid vom 8. September 2006 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Heranziehung der Klägerin als Abgabenpflichtige für das Jahr 2004 ist weder im Grunde \nnoch in der aktuell streitgegenständlichen Höhe zu beanstanden.\n\n85\n\nBezüglich der Entgeltpflicht im Grunde gilt das oben Ausgeführte. Hinsichtlich der Höhe \ndes Entgelts ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nunmehr) der endgültigen \nVeranlagung für das Jahr 2004, wie sie sich nach der Erklärung der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellt, lediglich eine auf der Grundlage konkreter \nAnhaltspunkte geschätzte Wasserentnahmemenge von 3.168.201 m3 zugrunde legt (§ 2 Abs. 1 \nWasEG). Die Schätzungsbefugnis beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG. Hiernach ist es \nrechtlich unbedenklich, wenn die Beklagte mangels konkreter Messung der Entnahmemengen \nund entsprechender Nachweise durch die Klägerin die entnommene Wassermenge schätzt. \nDie von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2008 aufgezeigte Berechnung, \nwelche von der Beklagten mit Schreiben vom 17. September 2008 aufgegriffen worden ist, ist \nseitens des Senats jedenfalls nicht zu beanstanden; auf die Inhalte der Schreiben wird Bezug \ngenommen. Hieraus errechnet sich für X. -C. ein auf ganze Zahlen gerundeter Wert \nvon 1.883.886 m3/Jahr und für E. -T. von 1.284.315 m3/Jahr, der nicht weiter - \ninsbesondere nicht, wie oben dargelegt - pauschal um 15 % zu reduzieren ist.\n\n86\n\nEs ergibt sich hiernach bezogen auf das Veranlagungsjahr 2004 folgende endgültige \nFestsetzung: \n\n87\n\n(1.883.886 + 1.284.315) x 0,045 EUR x 335/366 = 130.493,51 EUR. \n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO und berücksichtigt, dass die Beklagte dem Begehren der Klägerin nur zu einem \ngeringen Teil nachgegeben hat. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n89\n\nDie Revision ist entgegen dem Antrag der Klägerin nicht zuzulassen, da die \nVoraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Insbesondere wirft das Urteil \ndes Senats keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen des Bundesrechts, insbesondere \nverfassungsrechtlicher Art, auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/9-a-1385-08","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/9-a-1385-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250747","retrieved":"2026-07-09 02:13:24.237316+00:00"}}