{"status":"available","doknr":"OLD250746","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.7A696.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"7 A 696/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Stilllegung von Bauarbeiten und die Versiegelung der \nBaustelle auf ihrem Grundstück S. Straße 3 in C. H. (Gemarkung H. , \nFlur 14, Flurstücke 84, 307, 310). Das Grundstück ist zum Teil mit einem seit Jahren \nungenutzten Wohn- und Geschäftshaus bebaut.\n\n3\n\nMit Bauantrag vom 20. Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Erteilung einer \nBaugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Gebäudes sowie zur Errichtung eines \nNeubaus. Nach dem Bauschein und den Bauvorlagen plant die Klägerin die Schaffung von \nRestaurants, Büroreinheiten und Wohnräumen in einem Gebäudekomplex, der aus dem \numgebauten Wohn- und Geschäftshaus sowie einem neu zu errichtenden Gebäude bestehen \nsoll. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. November 1996 erteilte der Beklagte die begehrte \nBaugenehmigung. Auf Antrag der Klägerin wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom \n11. November 1998 zunächst um ein Jahr und mit Bescheid vom 24. November 1999 um ein \nweiteres Jahr bis zum 14. November 2000 verlängert. \n\n5\n\nDie Klägerin zeigte unter dem 12. November 2000 den Baubeginn für den 13. November \n2000 an. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin fest, \ndass die Baugenehmigung vom 14. November 1996 nach § 77 BauO NRW erloschen sei, weil \ndie bislang auf dem Grundstück durchgeführten Arbeiten allein der Sanierung des \nAltbestandes gedient hätten, nicht aber im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau \nstünden. Bauarbeiten in Ausübung der Baugenehmigung hätten nicht stattgefunden. \n\n6\n\nDie Klägerin antwortete unter dem 19. August 2002, aus der Baugenehmigung gehe klar \nhervor, dass an dem in das Bauvorhaben einbezogenen Altbau gravierende Veränderungen \nvorgenommen werden müssten, um die Baugenehmigung zu verwirklichen. Sie habe mit den \nBaumaßnahmen im Jahre 2000 begonnen und diese kontinuierlich fortgeführt. Zu keinem \nZeitpunkt seien Baumaßnahmen für ein Jahr unterbrochen worden. Hierzu verweise sie auf \ndie tabellarische Aufstellung aller Arbeiten.\n\n7\n\nDer Beklagte erwiderte unter dem 26. August 2002, er revidiere aufgrund der vorgelegten \nAuflistung seine mit Schreiben vom 16. Juli 2002 getroffene Entscheidung; die \nBaugenehmigung vom 14. November 1996 sei nicht erloschen. Zugleich bat er die Klägerin, \nden Baufortschritt weiterhin zu dokumentieren, damit der Fortgang der Arbeiten auch \nzukünftig nachgewiesen werden könne. \n\n8\n\nNachdem der Beklagte anlässlich mehrerer Ortsbesichtigungen keine Bautätigkeit auf \ndem Grundstück der Klägerin erkennen konnte, stellte er mit Schreiben vom 16. Juli 2003 \ngegenüber der Klägerin - erneut - fest, dass die Baugenehmigung vom 14. November 1996 \nerloschen sei. Die Bauausführung sei seit über einem Jahr unterbrochen. Bauarbeiten hätte die \nKlägerin nur für die Zeit bis zum 28. Juni 2002 nachgewiesen; seit diesem Zeitpunkt habe \nsich bis zum 7. Juli 2003 keine Bautätigkeit feststellen lassen. \n\n9\n\nAnlässlich einer weiteren Ortsbesichtigung am 23. Juli 2003 bemerkte ein Mitarbeiter des \nBeklagten, dass weitere Arbeiten auf dem Baugrundstück erfolgt waren. Am 24. Juli 2003 \nwurde die Baustelle durch den Mitarbeiter des Beklagten stillgelegt und mittels eines \nentsprechenden Sperrschildes versiegelt. Mit Schreiben vom selben Tage führte der Beklagte \naus, er setze zum 24. Juli 2003 die sofortige Stilllegung der Bauarbeiten in Form der \nVersiegelung fest und bestätige diese Maßnahme schriftlich. \n\n10\n\nDie Klägerin erwiderte unter demselben Datum, dass sie Kenntnis von der am Vormittag \nerfolgten Stilllegung erhalten habe; auch sei ihr das Schreiben vom 16. Juli 2003 über die \nFeststellung, dass die Baugenehmigung erloschen sei, erst am heutigen Tage zugegangen. \nRein vorsorglich lege sie Rechtsmittel gegen eventuelle Ordnungsverfügungen ein. Zur \nBegründung führte sie aus, es habe keine Bauunterbrechungen gegeben, vielmehr sei \nkontinuierlich gearbeitet worden. Unter dem 21. August 2003, bei dem Beklagten am selben \nTage eingegangen, ergänzte die Klägerin, sie lege Rechtsmittel gegen das Schreiben vom 16. \nJuli 2003 ein, und unter dem 28. August 2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen das \nSchreiben des Beklagten vom 24. Juli 2003 ein. \n\n11\n\nDer Beklagte wies die Klägerin unter dem 21. Oktober 2003 darauf hin, die Mitteilung, \ndass die Baugenehmigung erloschen sei, sei kein Verwaltungsakt.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 28. Januar 2004 legte die Klägerin dar, welche Arbeiten zu welcher \nZeit auf dem Grundstück verrichtet worden seien. Auch wenn sie unter dem 19. August 2002 \nnur Arbeiten bis zum 28. Juni 2002 belegt habe, bedeute dies nicht, dass nach dem 28. Juni \n2002 keine Arbeiten vorgenommen worden seien. Vielmehr sei vom 15. Juli 2002 bis 13. \nAugust 2002 die Kelleraußenwand durch Vorsetzen einer Stahlbetonwand nach statischen \nVorgaben gesichert worden, auch seien neue Kellerfensteröffnungen und eine \nAußenwandisolierung angebracht worden, zudem habe eine Wiederverfüllung der Baugrube \nund Verdichtung stattgefunden. Vom 2. bis 20. Dezember 2002 sei die Entkernung der \nDachgeschosswohnung erfolgt, vom 13. Januar 2003 bis zum 6. März 2003 habe die Rest-\nEntkernung des Dachgeschosses und die Entkernung des 2. Obergeschosses stattgefunden. \nVom 8. Juli 2003 bis 23. Juli 2003 seien noch vorhandene Kellerreste abgerissen worden, die \nWand zum Nachbarhaus sei unterfangen und die Grenzwand abgebrochen worden, der \nAushub und die Erstellung der neuen Wand ab Kellersohle sei erfolgt. Die vorstehend \ngeschilderten Entkernungs- und Abrissarbeiten im Altbau zeigten, dass sie ein vollwertig in \nsich saniertes Haus in Umsetzung der zugrundeliegenden Baugenehmigung zerstört habe. \nHierzu verweist sie auf anliegende Rechnungen und Lichtbilder. \n\n13\n\nDer Landrat des S1. -C1. Kreises wies den Widerspruch der Klägerin vom 28. \nAugust 2003 gegen die Stilllegung des Bauvorhabens in Form der Versiegelung mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. März 2005 zurück. Die formelle Illegalität von Bauarbeiten \nrechtfertige regelmäßig die Stilllegung im Wege des Sofortvollzugs. Die Baugenehmigung \nvom 14. November 1996 sei erloschen, weil es seit dem 28. Juni 2002 keine Arbeiten in \nAusführung der Baugenehmigung gegeben habe. Die von der Klägerin mitgeteilten Arbeiten \nab Juli 2002 seien nicht geeignet gewesen, das mit Bescheid vom 14. November 1996 \ngenehmigte Vorhaben fortzuführen. Sicherungs-, Vorbereitungs- oder Sanierungsarbeiten \nseien keine ernsthafte Fortführung der Bauarbeiten. Das Erlöschen der Baugenehmigung sei \ngesetzlich geregelt, so dass es nicht darauf ankomme, wann die Klägerin Kenntnis von dem \nSchreiben des Beklagten vom 16. Juli 2003 erlangt habe. \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 2. April 2005 Klage erhoben und in Ergänzung ihres Vorbringens im \nWiderspruchsverfahren ausgeführt, der Altbau sei im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss \nbezugsfertig auf gehobenem Standard gewesen. Im Zuge der Abrissarbeiten sei der komplette \nDeckenaufbau entfernt worden einschließlich Gipskartonplatten, Wärmedämmung und \nInnenwänden. Diese Materialen hätten umweltgerecht entsorgt werden müssen. Zudem habe \nein vorhandener Abfluss/Sinkkasten im Altbau entfernt werden und die Entwässerung zum \ngeplanten Neubau verlegt werden müssen. Dies sei ohne Unterfangung der Außenwand zum \nNachbargebäude nicht möglich gewesen. Auch die in der Statik vorgesehene Betonstütze im \nÜbergangsbereich zwischen Alt- und Neubau erfordere die Unterfangung der Außenwand. \nSchließlich sei die Jahresfrist des § 77 BauO NRW falsch berechnet worden. Aus dem vom \nBeklagten genannten Zeitraum vom 28. Juni 2002 bis 7. Juli 2003 müsse der Zeitraum der \nStilllegung vom 16. Juli 2002 bis 26. August 2002 herausgerechnet werden, denn in diesem \nZeitraum sei ihr jeglicher Weiterbau rechtlich untersagt gewesen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n16\n\ndie Stilllegung durch den Beklagten vom 24. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid \ndes Landrates des S1. -C1. -Kreises vom \n\n17\n\n3. März 2005 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nEr hat darauf verwiesen, bereits die Anzeige des Baubeginns einen Tag vor Ablauf der \nBaugenehmigung zeige, dass einem Erlöschen der Baugenehmigung habe entgegengewirkt \nwerden sollen. Sein Schreiben vom 16. Juli 2002 sei kein Verwaltungsakt. Selbst wenn man \naber das Schreiben vom 26. August 2002 rechtlich als Rücknahme der Bauunterbrechung \nvom 16. Juli 2002 einstufe, sei zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin angeführten \nArbeiten am 28. Juni 2002 endeten und eine Bauunterbrechung eingetreten sei. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 9. Januar 2007 abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die Baustelle \nversiegelt, weil die durch die Klägerin begonnenen Aus- und Umbauarbeiten durch \nErrichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück baurechtlich nicht genehmigt gewesen \nseien. Die Baugenehmigung vom 14. November 1996 sei erloschen, weil eine mindestens \neinjährige Unterbrechung der Bauarbeiten vorliege. Die von der Klägerin behaupteten \nBauarbeiten (Unterfangungs- und Entkernungsarbeiten, Errichtung neuer Stahlbetonwände im \nAltbau) seien nicht in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgt. Jedenfalls nach \nBeendigung der Abrissarbeiten im November 2001 bis zur Errichtung der Stützwand zur \nNachbargrenze im Juli 2003 hätten keine Bauarbeiten in Ausführung der Baugenehmigung \nstattgefunden. Die unter dem 26. August 2002 erklärte Aufhebung des Bauverbots führe nicht \nzu einer Verkürzung der Frist, denn mit ihr sei nicht die Erklärung verbunden, eine künftige \nStilllegung werde nicht mehr auf vor dem 28. Juni 2002 liegende Umstände gestützt. Selbst \nwenn man hierin aber eine Zusicherung sehe, wäre diese in der mündlichen Verhandlung \nwieder zurückgenommen worden. \n\n22\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 21. September 2007 die \nBerufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen \nbegründet. Sie führt aus, sie habe im November 2000 mit den Ausschachtungsarbeiten \nbegonnen; bis November 2001 sei der Anbau abgerissen worden, ebenso seien nicht tragende \nInnenwände entsorgt worden. Im November und Dezember 2001 seien Unterfangungsarbeiten \nam Altbau durchgeführt worden; Maurerarbeiten und weitere Unterfangungsarbeiten seien bis \nJuni 2002 erfolgt. Im Juni 2002 habe sie dann aufgrund des Schreibens des Beklagten \nsämtliche Bauarbeiten vorübergehend einstellen müssen. Weitere Arbeiten in Ausführung der \nBaugenehmigung seien - wie sie bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2004 dargelegt habe - \ndie Anbringung neuer Kellerfensteröffnungen und der Außenisolierung sowie die \nWiederverfüllung der Baugrube im Juli und August 2003, die Entkernung der \nDachgeschosswohnung von Dezember 2002 bis März 2003, und die Errichtung der neuen \nWand zum Nachbargebäude im Juli 2003. Dies habe der Beklagte zum Anlass genommen, die \nBaustelle zu versiegeln, obwohl die Baugenehmigung nicht erloschen sei. Insbesondere seien \ndie Unterfangungsarbeiten in Ausführung der Baugenehmigung erfolgt und in der Statik \nvollständig ausgewiesen. Dies habe sie mit Schreiben vom 19. August 2002 dargelegt. Der \nBeklagte hätte daraufhin unter dem 26. August 2002 erklärt, dass die Baugenehmigung nicht \nerloschen sei. Auch sei sie nicht aufgefordert worden, für die Unterfangungsarbeiten einen \neigenen Bauantrag zu stellen. Der Beklagte sei von seiner ursprünglichen Forderung, die \nUnterfangungsarbeiten erforderten eine eigenständige Genehmigung, abgerückt und habe \ntelefonisch bestätigt, dass eine eigene Statik für die Unterfangung nicht erforderlich sei. Des \nWeiteren seien auch die Entkernungsarbeiten im Dachgeschoss in Ausführung der \nBaugenehmigung erfolgt. Die vorgelegten Abrechnungen der bauausführenden Unternehmen \nbelegten die entsprechenden Tätigkeiten. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht habe verkannt, welche Bedeutung der Mitteilung des Beklagten \nvom 16. Juli 2002 zukomme. Sie, die Klägerin, habe sogar nach Ansicht des Beklagten \nBauarbeiten bis zum 28. Juni 2002 nachgewiesen, und in der Zeit vom 16. Juli 2002 bis zum \n26. August 2002 habe ein Bauverbot bestanden, so dass sie an der Ausnutzung der \nBaugenehmigung gehindert gewesen sei. Demnach habe die Jahresfrist bereits rein \nrechnerisch nicht am 16. Juli 2003 abgelaufen sein können. Darüber hinaus sei das Schreiben \nvom 26. August 2002 ein feststellender Verwaltungsakt, den der Beklagte auch nicht in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen habe. Dem \nProtokoll der mündlichen Verhandlung lasse sich eine derartige Erklärung nicht entnehmen; \nes treffe auch nicht zu, dass die Vertreter des Beklagten im Verhandlungstermin eine \nentsprechende Äußerung getätigt haben. Eine Rücknahme scheitere zudem an der Jahresfrist \ndes § 48 Abs. 4 VwVfG. Die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2006 habe weit über \nein Jahr nach Einreichung der Klage und ihrer Begründung stattgefunden. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu \nerkennen. \n\n26\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nÜber das Vorbringen in der I. Instanz hinaus merkt er an, dass eine Beurteilung, ob \nBauarbeiten der Durchführung eines Bauvorhabens dienten oder nicht, im Einzelfall erst im \nNachhinein möglich sei. Vorbereitende Arbeiten könnten erforderlich sein und anerkannt \nwerden, wenn sie sich in einer Rückschau als solche bestätigten, nicht aber, wenn sie sich \nmangels zeitlicher Verbundenheit mit weiteren Arbeiten als isolierte Maßnahmen darstellten. \nEine Aussage, dass Bauarbeiten bis zum 28. Juni 2002 anerkannt worden seien, habe er in \nseinem Schreiben nicht gemacht. Unterfangungsarbeiten seien nicht Bestandteil der \nBaugenehmigung; der ausdrückliche Hinweis der Bauaufsicht auf eine \nBaugenehmigungspflicht der Unterfangungsarbeiten finde sich in den Bauakten. Dass auf \neinen Bauantrag verzichtet worden sei, könne nicht als Beweis herangezogen werden, dass die \nBaugenehmigung diese Arbeiten mit eingeschlossen habe. Die Klägerin hätte die \nUnterfangungsarbeiten zudem gesondert in der Baubeschreibung auflisten können. Auch die \nUnterlagen über die Statik enthielten keine Hinweise auf Unterfangungsarbeiten. Die \nUnterfangungsarbeiten hingen zudem allein mit den Kanalbauarbeiten in der S. \nStraße zusammen. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Dachstuhl, der abgerissen \nwerden solle, zuvor entkernt werde.\n\n29\n\nDer Berichterstatter des Senats hat das Baugrundstück in Augenschein genommen. \nHinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 \nverwiesen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden. \n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen.\n\n34\n\nDie Stilllegung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin durch unmittelbaren \nZwang in Form der Versiegelung der Baustelle durch den Beklagten am 24. Juli 2003, \nschriftlich bestätigt durch Schreiben vom selben Tage, sowie der Widerspruchsbescheid des \nLandrates des S1. -C1. -Kreises vom 3. März 2005 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n35\n\nRechtsgrundlage für die Versiegelung ist § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Nach dieser \nVorschrift ist die Versiegelung als Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig, wenn sie zur \nAbwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war und die Behörde innerhalb ihrer \nBefugnisse gehandelt hat. Unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW bedarf es \nweder einer vorausgehenden Stilllegungsverfügung noch der Androhung eines Zwangsmittels \nnoch seiner Festsetzung (vgl. §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 VwVG NRW). Ob der \nBeklagte jedenfalls die Stilllegung am 24. Juli 2003 mündlich angeordnet hat, bedarf keiner \nnäheren Aufklärung, da er rechtsfehlerfrei von den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG \nausgegangen ist.\n\n36\n\nOb es sich bei der Anwendung von Verwaltungszwang in Form des Sofortvollzugs um \neinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt oder um eine \nZwangsmaßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität, kann dahinstehen. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1993 - 10 B 360/93 -, BRS 55 Nr. \n207.\n\n38\n\nDenn ungeachtet der Verwaltungsaktsqualität sind gemäß § 18 Abs. 2 BVwVG gegen die \nAnwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgehenden Verwaltungsakt die Rechtsmittel \nzulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. Jedenfalls in entsprechender \nAnwendung dieser Vorschrift für landesrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen kann damit die \nAufhebung der Versiegelung wegen Rechtswidrigkeit begehrt werden. Die mit Schreiben vom \n24. Juli 2003 bestätigte Stilllegung und Versiegelung ist dagegen ungeachtet der Bezeichnung \nals Bescheid und der Beifügung der Rechtsmittelbelehrung kein Verwaltungsakt, sondern \ndient allein Beweiszwecken. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 1999 \n\n40\n\n- 7 B 697/99 - und vom 25. November 1993 \n\n41\n\n- 10 B 360/93 -, a.a.O., m.w.N.. \n\n42\n\nDer Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde handelte innerhalb seiner \nBefugnisse.\n\n43\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu \nwachen, dass u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften \neingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem \nErmessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Dies \nbeinhaltet die Befugnis, gegen formell illegal errichtete bauliche Anlagen einzuschreiten und \ndie Fortführung genehmigungspflichtiger Bauarbeiten zu untersagen.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 2005 - 7 A 3706/03 -, juris, und vom 14. \nSeptember 2001 - 7 A 620/00 -, BRS 64 Nr. 163.\n\n45\n\nDie hier von der Klägerin ins Werk gesetzten Arbeiten - Erstellung einer neuen Wand \nzum Nachbargrundstück - waren im Zeitpunkt der Stilllegung in Form der Versiegelung \nformell illegal. Die Arbeiten waren von der der Klägerin unter dem 14. November 1996 \nerteilten Baugenehmigung nicht gedeckt.\n\n46\n\nAuf Grund der zweimaligen Verlängerung galt die Baugenehmigung bis zum \n14. November 2000. Unbestritten hat die Klägerin auch bis zum 14. November 2000 mit der \nAusführung des Bauvorhabens begonnen. Die Klägerin hat jedoch ab dem 29. Juni 2002 für \neinen über ein Jahr andauernden Zeitraum keinerlei Bautätigkeiten in Ausführung der \nBaugenehmigung vornehmen lassen mit der Folge, dass die Baugenehmigung erloschen ist \n(vgl. § 77 Abs. 1 BauO NRW). Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte mit Schreiben \nvom 26. August 2002 gegenüber der Klägerin eine Zusage gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \ngemacht hat, eine etwaige künftige Stilllegung der Baustelle nicht mehr auf Umstände zu \nstützen, die vor dem 29. Juni 2002 liegen, und ob diese Zusage in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen worden ist. \n\n47\n\nDie Baugenehmigung der Klägerin ist nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 BauO NRW wegen \nder Unterbrechung der Bauausführung für ein Jahr erloschen, weil die Klägerin in der Zeit \nnach dem 28. Juni 2002 bis jedenfalls zum 7. Juli 2003 keine Bauarbeiten in Ausführung der \nBaugenehmigung vorgenommen hat. Der Beklagte hat hierauf mit seinem Schreiben vom 16. \nJuli 2003 zutreffend verwiesen. \n\n48\n\nDer Beginn oder - hier - die Fortsetzung der Bauausführung setzt ein tatsächliches \nHandeln des Bauherrn voraus. Insoweit muss eine bauliche Tätigkeit erfolgen, die in einem \nunmittelbaren, objektiven und nicht lediglich aus der Sicht des Bauherrn bestehenden \nZusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben steht. Ein Ausführungsbeginn oder die \nFortsetzung von Bauarbeiten liegt mithin nur dann vor, wenn Bauarbeiten stattfinden, die in \nAusnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen und der Errichtung des genehmigten \nVorhabens dienen. Durch einen Vergleich des Bauscheins, der genehmigten Bauzeichnungen \nund etwaiger sonstiger genehmigter Anlagen mit der vom Bauherrn in Angriff genommenen \nbaulichen Tätigkeit lässt sich objektiv feststellen, ob dieser mit der Ausführung des \nVorhabens, so wie es genehmigt wurde, begonnen hat.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 2005 - 7 A 3706/03 -, a.a.O., und vom \n6. März 1979 \n\n50\n\n- VII A 240/77 -, BRS 35 Nr. 166; vgl. auch Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO \nNRW, \n\n51\n\n11. Auflage 2008, § 77 Rnr. 8 sowie Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand \nJuni 2008, § 77 Rnr. 9 f..\n\n52\n\nNicht ausreichend ist es, wenn überhaupt Arbeiten auf dem Baugrundstück getätigt \nwerden, die aus Sicht des Bauherrn in irgendeinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben \nstehen. Bloße Vorbereitungs- oder Sicherungsmaßnahmen oder die Durchführung nicht \ngenehmigungspflichtiger Bauarbeiten genügen ebenfalls nicht. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 \n\n54\n\n- 11 A 6375/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 R 182/81 -, BRS \n39, Nr. 220; zu zögerlichen und stückwerkhaften Baumaßnahmen auch OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 2 S 104.05 -, BRS 69 Nr. 155.\n\n55\n\nDie von der Klägerin dargelegten Arbeiten für die Zeit nach dem 28. Juni 2002 stellen \nbloße Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten bzw. nicht genehmigungspflichtige \nSanierungsarbeiten dar, sind aber nicht in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung \nerfolgt.\n\n56\n\nNach den Angaben der Klägerin fanden in diesem Zeitraum nur in zwei Zeitabschnitten \nbauliche Tätigkeiten auf dem Grundstück statt, und zwar vom 15. Juli bis 13. August 2002 \nund vom 2. Dezember 2002 bis 6. März 2003 (hier mit einer Unterbrechung zum \nJahreswechsel vom 21. Dezember 2002 bis 12. Januar 2003). \n\n57\n\nIn der Zeit vom 15. Juli 2002 bis 13. August 2002 sei die Kelleraußenwand durch \nVorsetzen einer Stahlbetonwand nach statischen Vorgaben gesichert worden, auch seien neue \nKellerfensteröffnungen und eine Außenwandisolierung angebracht worden, zudem habe eine \nWiederverfüllung der Baugrube und eine Verdichtung stattgefunden. Außerdem sei ein \nvorhandener Abfluss/Sinkkasten entfernt und die Entwässerung zum geplanten Neubau \nverlegt worden; hierzu habe ein Aushub für die Entwässerungsgrundleitungen durchgeführt \nwerden müssen. Dies sei ohne vorherige Unterfangungsarbeiten nicht möglich gewesen.\n\n58\n\nDie so beschriebenen Unterfangungsarbeiten stellen sich jedoch nach den vorliegenden \nBauvorlagen lediglich als Arbeiten zur Abstützung der vorhandenen Kellerwände des Altbaus \ndar. In den genehmigten Bauvorlagen ist nur der Bestand des Altbaus eingezeichnet. \nMaßnahmen, die der Standsicherheit des Altbaus durch Errichtung einer Vorsatzwand dienen \nsollen, sind dagegen nicht verzeichnet. Auch findet sich kein Hinweis auf \nUnterfangungsarbeiten oder gar eine zweite vorgesetzte Außenwand um den Altbau herum - \nsei es an der Rückwand, seitlich zum Nachbarhaus oder zur S2. Straße hin. Dass in \nden Schnittzeichnungen Fundamente des Neubaus zu erkennen sind, sagt nichts \n\n59\n\nüber Unterfangungsarbeiten am Altbau aus. Die Baubeschreibung gibt gleichfalls für die \nUnterfangungsarbeiten nichts her. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2004 \nerwähnte Stahlbetonwand ist nach den von ihr vorgelegten Lichtbildern eine zur S2. \nStraße hin ausgerichtete Wand. Eine solche zusätzliche Wand sehen die Bauzeichnungen - \nwie oben ausgeführt - gerade nicht vor. Soweit sich die Klägerin auf den Grundriss \nUntergeschoss beruft und die im hinteren Bereich des Altbaus zur Nachbargrenze \neingezeichnete zweischalige Wand, so folgt aus dem Schnitt C-C, dass es sich hierbei um eine \nvorhandene Wand handelt, die in der Höhe reduziert werden soll. Mit der Errichtung der \nneuen Wand zur Nachbargrenze ist erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum, und zwar ab \ndem 8. Juli 2003 begonnen worden. \n\n60\n\nDie von der Klägerin geschilderten Unterfangungsarbeiten sind damit allein \nSicherungsmaßnahmen, welche angeblich der Vorbereitung der nach der Baugenehmigung \ngeplanten Einbeziehung des Altbaus in den Neubau dienen sollen, aber keine Baumaßnahmen \nin Ausführung der hier maßgeblichen Baugenehmigung darstellen. \n\n61\n\nAuf die Statik kommt es ungeachtet der Frage nicht an, ob ihr etwas für die von dem \nBeklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, in der Statik seien sämtliche Unterfangungen \nvollständig ausgewiesen, entnommen werden kann. Selbst wenn die statischen Berechnungen \nvon der Notwendigkeit entsprechender Unterfangungen - u.a. für die Errichtung einer \nBetonstütze - ausgegangen wären, wäre dies kein Anlass, abweichend von den genehmigten \nEntwurfsplänen zu bauen. Bei der Bauausführung darf von genehmigten Entwurfsplänen \nselbst dann nicht abgewichen werden, wenn der geprüften statischen Berechnung eine von \nden genehmigten Entwurfsplänen abweichende Bauausführung zu Grunde gelegen hätte.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 7 A 1422/04 -.\n\n63\n\nSchließlich wird gemäß § 72 Abs. 7 BauO NRW (in der hier maßgeblichen Fassung vom \n7. März 1995, GV. NRW. S. 218 - BauO 1995) vermutet, dass die bauaufsichtlichen \nAnforderungen insoweit erfüllt sind, wenn die Bauherrin Bescheinigungen eines staatlich \nanerkannten Sachverständigen - auch über die Prüfung der Standsicherheitsnachweise - \nvorlegt. Dass der Beklagte damit den Inhalt der Bescheinigungen überprüft und sich zu eigen \nmacht, ist angesichts der gesetzlichen Regelung gerade nicht der Fall. § 72 Abs. 7 Satz 4 \nBauO 1995 sieht vor, dass die Bauaufsichtsbehörde nicht zu einer Überprüfung des Inhalts \nder Bescheinigungen verpflichtet ist. Dass der Architekt der Klägerin und ein Mitarbeiter des \nBeklagten ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsakten (BA 3, S. 147) festgestellt \nhaben, für die Unterfangungsarbeiten sei kein Bauantrag erforderlich, ändert nichts daran, \ndass diese Arbeiten als Sicherungs- und Vorbereitungsmaßnahmen nicht in Ausführung der \nhier maßgeblichen Baugenehmigung erfolgt sind, weil diese keine Unterfangung (durch \nEinfügen von Mauerwerk oder Errichtung einer Vorsatzwand) vorgesehen hat.\n\n64\n\nAuch die Bezugnahme der Klägerin auf die Erstellung eines Kanalanschlusses im Juli \n2002 führt nicht dazu, dass die in diesem Zusammenhang angeblich erfolgten \nUnterfangungsarbeiten eine Bautätigkeit in Ausnutzung der Baugenehmigung sind. Nach der \nKlagebegründung wurde im Frühjahr/Sommer 2002 ein neuer städtischer Kanal in der \nS2. Straße verlegt, und im Zuge dieser Arbeiten wurde nach den Angaben der \nKlägerin die Notwendigkeit von Unterfangungsarbeiten für die Kellerwände des Altbaus \nerkannt. Diese Arbeiten dienten damit nur der Sicherung des Altbaubestandes. Die \nBaugenehmigung aus dem Jahre 1996 konnte sich hierzu - folgt man den Ausführungen der \nKlägerin - überhaupt nicht verhalten. \n\n65\n\nDer Aushub im Zusammenhang mit der Ausführung der Entwässerung und die \ndiesbezüglichen Unterfangungsarbeiten dienten ebenfalls nicht der Verwirklichung der \nBaugenehmigung. Denn die Baugenehmigung sieht keine Veränderung der \nGrundstücksentwässerung vor, vielmehr ist in der von der Baugenehmigung umfassten \nBaubeschreibung die Grundstücksentwässerung als \"vorhanden\" angegeben. Ob sich die \nKlägerin dann später in ihrem (von ihr als \"Entwässerungsgenehmigung\" bezeichneten) \nAntrag auf Anschluss an die öffentliche Kanalisation entschieden haben sollte, den \nSchmutzwasserkanalanschluss neu zu erstellen (worauf die Baubeschreibung vom 20. August \n1996 hindeuten könnte), ist daher für die Frage der Verwirklichung der Baugenehmigung \nohne Belang. \n\n66\n\nDie Schaffung von Fensteröffnungen und die Außenwandisolierung sowie die \nWiederverfüllung der Baugrube sind gleichfalls keine Bautätigkeiten, die in Ausführung der \nBaugenehmigung erfolgten. Die Außenisolierung vorhandener Kellerwände oder solcher \nVorsatzwände, die die Baugenehmigung nicht vorsieht, ist eine bloße Sanierungsmaßnahme \nund dient jedenfalls nicht der Umsetzung der Baugenehmigung. Kellerfensteröffnungen und \ndie Anbringung von Lichtschächten sehen die Bauvorlagen nicht vor; die Wiederverfüllung \nist der bloße Abschluss von Vorbereitungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen. \n\n67\n\nDie von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (BA 7 \"Anlage 8\") belegen nur, dass in der \nZeit vom 15. bis 25. Juli 2002 und ab dem 9. Juli 2003 die Bauunternehmung S3. auf dem \nGrundstück gearbeitet hat, und dass die Firma J. die Arbeiten für die Außenabdichtung und \ndie Lichtschachtmontage bis zum 10. August 2002 abgeschlossen hatte. Dass eines der \nUnternehmen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des genehmigten Vorhabens \ndurchgeführt hat, ergibt sich aus den Rechnungen nicht. \n\n68\n\nSoweit die Klägerin als weiteren Zeitabschnitt auf die Entkernung des 2. Obergeschosses \nund des Dachgeschosses vom 2. Dezember 2002 bis zum 6. März 2003 (mit Unterbrechung \nzum Jahreswechsel) verweist, hat sie damit gleichfalls keine Baumaßnahmen beschrieben, die \nin Ausführung der Baugenehmigung erfolgt sind. Die Entkernungsarbeiten - hier Entfernung \nvon Wärmedämmung und Gipskartonplatten sowie von nicht tragenden Innenwänden - sind \nkeine Maßnahmen, die der Baugenehmigung zugeordnet werden können, sondern bloße \nVorbereitungsarbeiten. Die eigentliche Baumaßnahme umfasst u.a. die Errichtung eines neuen \nDaches. Hierfür bedurfte es keiner Entkernung und Freilegung einer Balkendecke. Diese \nTätigkeiten lassen den Bezug zur Baugenehmigung \n\n69\n\n- Errichtung einer neuen Betondecke und eines neuen Dachstuhls - nicht erkennen. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Gipskartonplatten oder die Wärmedämmung aus besonders \ngesundheitsgefährdendem Material bestehen und einer eigenständigen Entsorgung - und damit \nvorheriger Entfernung aus dem Dach - bedurft hätten, liegen nicht vor. Schließlich folgt aus \nSinn und Zweck des § 77 BauO NRW, dass diese Arbeiten nicht als Maßnahmen zur \nUmsetzung der Baugenehmigung angesehen werden können. Die zeitliche Befristung einer \nBaugenehmigung steht mit Art. 14 GG in Einklang und ist das Ergebnis einer sachgerechten \nAbwägung privater und öffentlicher Interessen. Die gesetzliche Frist will dem Bauherrn eine \nangemessene Zeit einräumen, um sein Vorhaben ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage \nverwirklichen zu können. Andererseits besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, \nnach einer angemessenen Zeit die \n\n70\n\nÜbereinstimmung von nicht zu Ende geführten Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen \nZulässigkeitsanforderungen erneut zu prüfen. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 \n\n72\n\n- 4 CB 6.91 -, BRS 52 Nr. 152.\n\n73\n\nDie Vorschrift zielt darauf ab, ein Bauvorhaben durch zeitliche Vorgaben seiner \nVerwirklichung näher zu bringen. Die Entstehung von Bautorsi soll verhindert werden. Die \nVorgehensweise der Klägerin, über einen Zeitraum von mehreren Jahren Arbeiten für die \nUmsetzung der Baugenehmigung unerheblichen Ausmaßes am Altbau vornehmen zu lassen, \nohne dass absehbar mit Arbeiten zur Errichtung des Neubaus begonnen wird, führt genau zu \ndieser Entwicklung und war bereits mehrfach Anlass von Beschwerden von Passanten und \nKommunalpolitikern über den zögerlichen Baufortschritt. \n\n74\n\nHat die Klägerin somit in der Zeit vom 29. Juni 2002 bis zum 7. Juli 2003 keinerlei \nBauarbeiten in Ausführung der Baugenehmigung durchführen lassen, war die Bauausführung \nein Jahr unterbrochen und ist die Baugenehmigung erloschen. Ob es sich bei den Arbeiten an \nder Grenze zum Nachbarhaus, die nach den Angaben der Klägerin vom 8. bis zum 23. Juli \n2003 erfolgt sind, um solche in Ausführung der Baugenehmigung gehandelt hat, ist deshalb \nnicht mehr von Belang. Insbesondere kann dahinstehen, ob die von der Klägerin errichtete \nWand, die Anlass für die Stilllegung der Bauarbeiten war, als neue Stützwand erforderlich \nwar, um die Kelleraußenwand, die nach den Bauvorlagen in der Höhe reduziert werden \nmusste, zu stabilisieren (vgl. Grundriss Untergeschoss und Schnitt C-C). \n\n75\n\nDem Erlöschen der Baugenehmigung steht auch nicht entgegen, dass der Klägerin mit \nSchreiben vom 16. Juli 2002 jegliche Bautätigkeit untersagt worden sei. Das Schreiben \nbewirkt keine Hemmung der Jahresfrist.\n\n76\n\nEine Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer einer Baugenehmigung kommt dann in \nBetracht, wenn der Bauherr gehindert worden ist, die Bauarbeiten fristgerecht aufzunehmen. \nInsoweit ist anerkannt, dass der Ablauf der Jahresfrist gehemmt ist, wenn und solange der \nBauherr durch Umstände, die nicht in seiner Person liegen, gehindert wird, die genehmigte \nMaßnahme zu beginnen. Dies ist dann der Fall, wenn der Bauherr auf Grund eines \nhoheitlichen Eingriffs - z.B. Stilllegung der Bauarbeiten - die Baugenehmigung nicht \nausnutzen kann.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 2005 - 7 A 3706/03 -, a.a.O., und vom 6. \nMärz 1979 \n\n78\n\n- VII A 240/77 -, a.a.O..\n\n79\n\nEin solcher hoheitlicher Eingriff lag hier bis zum 7. Juli 2003 nicht vor. Insbesondere \nlässt sich dem Schreiben des Beklagten vom 16. Juli 2002 nicht etwa entnehmen, dass der \nBeklagte - als sachlich und örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde - an diesem Tag der \nKlägerin gegenüber eine Stilllegung oder Untersagung von Bauarbeiten ausgesprochen hat. \nAus dem Inhalt des Schreibens folgt vielmehr eindeutig, dass der Beklagte auf die Rechtslage \nhingewiesen hat, die sich ohne Umsetzungsakt aus § 77 Abs. 1 BauO NRW ergibt und der \nKlägerin, die bereits zwei Verlängerungsanträge gestellt hatte, nicht unbekannt gewesen sein \ndürfte. \n\n80\n\nEinem hoheitlichen Eingriff im genannten Sinne kann es zwar gleichstehen, wenn \nanderweitige Einwirkungen erfolgen, die es für den Bauherren unzumutbar machen, die \nBauarbeiten zu beginnen oder fortzuführen.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2005 \n\n82\n\n- 7 A 3706/03 -, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Juni 2008, § 77 \nRnr. 12; dazu, dass eine Errichtung und Inbetriebnahme des von der Baugenehmigung \nerfassten Vorhabens \"wirtschaftlich unzumutbar\" sein muss, vgl. auch: Niedersächsisches \nOVG, Urteil vom 18. April 1985 - 1 A 114/82 -, BRS 44 Nr. 151.\n\n83\n\nEin vergleichbarer Fall ist hier nicht gegeben. Der angekündigte oder sich sonst wie \nabzeichnende und unmittelbar folgende Erlass einer Stilllegungsverfügung war dem \nSchreiben des Beklagten vom 16. Juli 2002 gleichfalls nicht zu entnehmen. Das Schreiben \nveranlasste die Klägerin nur, dem Beklagten die ihrer Ansicht nach innerhalb des \nmaßgeblichen Zeitraums in Ausführung der Baugenehmigung erfolgten Arbeiten zu \ndokumentieren und zu erfragen, ob diese als ausreichend angesehen werden. Anderweitige \nEinwirkungen, die es für die Klägerin unzumutbar gemacht hätten, die Bauarbeiten \nfortzuführen, zeichneten sich durch das Schreiben nicht ab. Die Ansicht des Beklagten, dass \nein Weiterbau formell illegal wäre und eine Stilllegung zur Folge hätte, begründet allein keine \nunzumutbare Situation. Denn der Klägerin musste sich aufdrängen, der Ansicht des Beklagten \ndurch Nachweis der zwischenzeitlichen Bauarbeiten zu begegnen. Dass die Klägerin im \nweiteren Verlauf von dem Beklagten im August 2002 im Hinblick auf die zögerliche \nBauausführung gebeten wurde, die Baufortschritte zu dokumentieren, bestätigt zudem, dass \ndem Schreiben vom 16. Juli 2002 über die Wiedergabe der aus Sicht des Beklagten zunächst \nzutreffenden Rechtslage hinaus keine weitere Bedeutung zugemessen werden konnte, sondern \nder Beklagte vielmehr an dem Weiterbau und der Realisierung des Vorhabens großes \nInteresse hatte.\n\n84\n\nIn der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist gegen die Ermessensausübung des \nBeklagten bei der Stilllegung der Bauarbeiten nichts zu erinnern. Dass die formelle Illegalität \neines Vorhabens zur Sicherung der formalen Ordnungsfunktion des \nBaugenehmigungsverfahrens regelmäßig eine sofort vollziehbare Stilllegung oder \nNutzungsuntersagung rechtfertigt, entspricht der ständigen Spruchpraxis der Bausenate des \nbeschließenden Gerichts. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, BRS 69 Nr. 188, \nvom \n\n86\n\n12. Januar 2000 - 7 B 11/00 -, vom 27. Dezember 1999 - 7 B 2016/99 -, BRS 63 Nr. 215, \nund vom 25. Juni 1987 - 7 B 1183/87 -.\n\n87\n\nDie Versiegelung der Baustelle war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr auch \nnotwendig (vgl. § 55 Abs. 2 VwVG NRW). Die - illegale - Bauausführung war nach den \nFeststellungen des Beklagten im Gange, obwohl er davon ausgehen durfte, dass die Klägerin \nKenntnis von dem Erlöschen der Baugenehmigung hatte. In einem solchen Fall, in dem die \nBaubehörde von der vorsätzlichen Missachtung der behördlichen Feststellungen zur fehlenden \nBaugenehmigung ausgehen muss, liegt es im öffentlichen Interesse, zur Sicherung der \nOrdnungsfunktion des formellen Baurechts eine effektive Form der Verwaltungsvollstreckung \nzu wählen, die weiteres Bauen ohne die erforderliche Genehmigung mit hoher \nWahrscheinlichkeit ausschließt. \n\n88\n\nAusnahmsweise scheidet eine Stilllegungsverfügung trotz formeller Illegalität lediglich \ndann aus, wenn ein Bauantrag gestellt worden ist und das Vorhaben nach Auffassung der \nzuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist. In derartigen Fällen, in denen die \nBehörde die in der formellen Illegalität liegende Störung durch sofortige Erteilung der \nBaugenehmigung beseitigen könnte, wäre der Erlass einer Stilllegungsverfügung \nunverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer solchen \nAusnahmegestaltung sind offenkundig nicht gegeben. Auch kann sich die Klägerin nicht auf \nVertrauensschutz berufen. Selbst wenn die Klägerin den Schreiben des Beklagten vom 26. \nAugust 2002 und 16. Juli 2003 hätte entnehmen können, dass die von ihr dokumentierten \nBaumaßnahmen bis zum 28. Juni 2002 aus Sicht des Beklagten in Ausführung der \nBaugenehmigung erfolgt seien, hätte dies keine Auswirkungen auf die nach diesem Zeitpunkt \ndurchgeführten Bautätigkeiten. Diese werden von den benannten Schreiben nicht erfasst. Für \nden Beklagten bestand daher kein Anlass, von den vorstehenden Maßgaben abzuweichen und \nsein Ermessen anders auszuüben als in den sonstigen Fällen illegaler Baumaßnahmen, in \ndenen die Stilllegung regelmäßig geboten ist, zumal die Klägerin mit dem Erlöschen der \nBaugenehmigung rechnen musste. \n\n89\n\nDie Stillegung der Bauarbeiten durch unmittelbaren Zwang in Form der Versiegelung ist \nauch verhältnismäßig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Schreiben des \nBeklagten vom 16. Juli 2003, mit dem die Klägerin über das Erlöschen der Baugenehmigung \ninformiert wurde, erst am 24. Juli 2003 gegen Mittag und damit zeitlich nach der \nVersiegelung der Baustelle am selben Tage erhalten haben will. Nach § 77 Abs. 1 BauO \nNRW tritt als gesetzliche Folge ein Erlöschen der Baugenehmigung ein, wenn u.a. die \nBauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Vorschrift sieht keinen weiteren \nUmsetzungsakt wie etwa in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes vor, die \nBaugenehmigung erlischt vielmehr kraft Gesetzes. Ob der Beklagte die Klägerin als \nBauherrin schriftlich über die Rechtslage informiert oder nicht, ändert daher an der \nRechtslage nichts.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n91\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/7-a-696-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/7-a-696-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250746","retrieved":"2026-07-09 02:13:24.100131+00:00"}}