{"status":"available","doknr":"OLD250745","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.7A3096.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"7 A 3096/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 23, \nFlurstück 33 (M. 3 in N. ). Er wendet sich gegen eine bauliche Anlage (im \nFolgenden als \"Abstellraum\" oder \"Kellerteil\" bezeichnet) auf dem Grundstück der \nBeigeladenen (Gemarkung C1. , Flur 23, Flurstück 43), soweit diese im 3 m \nbreiten Abstandbereich zur gemeinsamen Grundstücksgrenze steht.\n\n3\n\nDer Abstellraum ist Teil eines Bauwerks, dessen Entstehung in die 70iger Jahre \ndes vergangenen Jahrhunderts zurückreicht. Auf dem Grundstück der Beigeladenen \nhatte ihr Rechtsvorgänger, deren 1999 verstorbener Vater, ohne Baugenehmigung \nmit der Errichtung eines Wohnhauses begonnen. Mit Ordnungsverfügung vom 15. \nJanuar 1973 untersagte der Beklagte weitere Bauarbeiten an dem im Rohbau \nerstellten Wohnhaus und forderte den Vater der Beigeladenen auf, prüffähige \nBauvorlagen vorzulegen. Mit dem bei der Gemeinde N1. am 14. Februar 1973 \neingereichten Antrag, reichte der Vater der Beigeladenen die angeforderten \nBauvorlagen ein und beantragte, ihm die Baugenehmigung für sein Vorhaben zu \nerteilen. In der Baubeschreibung zum Bauantrag ist ausgeführt, das Wohnhaus sei \nim Rohbau errichtet, es sei nicht ganz unterkellert. Zu den mit dem Bauantrag \nüberreichten Bauvorlagen gehört ein Kellergeschossgrundriss, der eine Ost-West-\nAusdehnung des Kellers von etwa 17 m und eine Nord-Süd-Ausdehnung von etwa \n9,62 m (zusätzlich eines Vorsprungs in dem dem Grundstück des Klägers \nabgewandten Bereich) ausweist, davon etwa 5 m auf den unterkellerter Bereich \nentfallend. Ferner ist in den Bauvorlagen ein östlich angrenzendes Wohnhaus, das \nspäter von dem Kläger erworben wurde, im Baubestand wiedergegeben. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. März 1974 lehnte der Beklagte die Erteilung der \nbeantragten Baugenehmigung ab und forderte den Vater der Beigeladenen zugleich \nauf, das im Rohbau erstellte Gebäude innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der \nOrdnungsverfügung abzubrechen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob \nder Vater der Beigeladenen Klage, die er am 26. Februar 1975 zurücknahm. \n\n5\n\nIn der Folgezeit wurde der Rohbau mit Ausnahme des Kellers abgebrochen; der \nKeller wurde mit Erdreich verfüllt. Auf dem Lageplan zu einer das Grundstück des \nKlägers begünstigenden Baulasterklärung aus dem Jahre 1979 ist der dort \nwiedergegebene Grundriss des abgebrochenen Wohnhauses eingetragen, \ndurchkreuzt und vermerkt: \"Gebäude örtlich nicht mehr vorhanden.\" Die Baulast ist \neingetragen im Baulastenblatt Nr. 9 B Seite 28 mit folgendem Wortlaut: \"Übernahme \neines Bauwichs entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück (der \nBeigeladenen) in einer Tiefe von 20 m\" (gemessen von der \nStraßenbegrenzungslinie) \"und einer Breite von 2,94 m.\" Unter Bezug auf den \nBaulasteneintrag vom 16. Januar 1980 genehmigte der Beklagte gemäß § 105 der \nBauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. März 1979, GV NRW 1979, 122 \n(BauO 1979), die Teilung des Grundstücks des Vaters der Beigeladenen. Das \nebenfalls ohne Baugenehmigung errichtete Wohnhaus des Klägers wurde aufgrund \neiner Petitionsentscheidung vom Beklagten zunächst förmlich geduldet, unter dem \n23. April 1998 schließlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt.\n\n6\n\nIm Jahre 1999 ließ die Beigeladene das angeschüttete Erdreich entfernen. Da \ndas Gelände geneigt ist, konnten die Kellerräume zum rückseitigen Geländebereich \ngeöffnet und als Pferdestall eingerichtet werden. Im Bereich zum Grundstück des \nKlägers tritt das ehemalige Kellergebäude maximal etwa 90 cm über die \nGeländeoberfläche hervor.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. August 2000 wandte sich der Kläger an den Beklagten \nund führte Beschwerde über die von der Pferdehaltung ausgehenden \nBeeinträchtigungen. Mit weiterem Schreiben rügte er im Jahre 2001 auch die \nRechtswidrigkeit der baulichen Substanz. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 erhob der \nKläger gegen die Beigeladene und deren Schwester vor dem Amtsgericht Siegburg \nKlage (Az.: 5a C 570/01), die von ihrem Grundstück ausgehenden \nBeeinträchtigungen durch eindringendes Wasser zu beseitigen. In jenem Verfahren \nschlossen die Beteiligten am 27. November 2001 einen Vergleich.\n\n8\n\nAm 26. September 2002 erhielt die Beigeladene die wasserrechtliche Erlaubnis \nzur Ableitung des auf der Dachfläche des Pferdestalles anfallenden, nicht \nverunreinigten Niederschlagswassers in eine Versickerungsmulde. \n\n9\n\nUnter dem 18. Februar 2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer \nnachträglichen Baugenehmigung für den bestehenden Pferdestall. Die Bauvorlagen \nsehen im \"Erdgeschoss\" mehrere Pferdeboxen sowie einen Raum für \nlandwirtschaftliche Geräte vor. Im Erdgeschossgrundriss (früheres Kellergeschoss) \nist im Abstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks des Klägers und zu dieser \nparallel verlaufend ein \"Zaun\" dargestellt, der tatsächlich errichtet ist. Der Raum für \nlandwirtschaftliche Geräte, der \"Abstellraum\", sollte danach entlang der durch den \nZaun markierten Abstandlinie durch eine Zwischenwand von dem Pferdestall \nabgeteilt werden. Die nach den Bauvorlagen vorgesehene Zwischenwand ist \nzwischenzeitlich errichtet. Die Außenmaße des Erdgeschosses werden in den \nBauvorlagen mit 17 m (Bestand) in Ost-West-Richtung, mit 5 m in Nord-Süd-\nRichtung angegeben. Der Pferdestall sollte mit einem Satteldach versehen werden, \ndas bis an die durch den Zaun markierte Abstandslinie heranreicht; für den \n\"Abstellraum\" ist ein \"Flachdach\" angegeben.\n\n10\n\nDer Beklagte erteilte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 25. Oktober 2002. \nNach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage. Anlässlich des vom \nVerwaltungsgericht am 24. August 2005 durchgeführten Ortstermins erklärten der \nBeklagte und die Beigeladene übereinstimmend, die Baugenehmigung sei so zu \nverstehen, dass \"sie sich nur auf den Bereich bis 3 m zur Grenze des Klägers \nbezieht, d. h. der in der Bauzeichnung dargestellte Zaun ... auch die Grenze der \nBaugenehmigung dar(stelle).\" Daraufhin nahm der Kläger die zum Aktenzeichen 8 K \n5150/03 anhängige Klage mit Schriftsatz vom 30. August 2005 zurück.\n\n11\n\nZwischen dem von der Baugenehmigung vom 25. Oktober 2002 und der Straße \ngelegenen Bereich errichtete die Beigeladene einen Pferdebewegungsplatz, der \nteilweise auf der verbliebenden, unterhalb der Geländeoberfläche gelegenen \nBodenplatte des abgerissenen Wohnhauses angelegt war. Unter dem 7. April 2004 \nbeantragte der Kläger bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen diese Nutzung. \nNach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten durch \nrechtskräftiges Urteil vom 26. September 2007 - 8 K 755/07 - verpflichtet, gegen die \nBeigeladene durch eine Beseitigungsverfügung hinsichtlich des \nPferdebewegungsplatzes (oberhalb des Pferdestalles) vorzugehen. Nach \nübereinstimmendem Vortrag der Beteiligten ist diesem Urteil entsprochen \nworden.\n\n12\n\nNachdem vom Verwaltungsgericht angeregte Einigungsbemühungen zu keinem \nErfolg geführt hatten, verlangte der Kläger von dem Beklagten \nbauordnungsbehördlich gegen die im Abstandbereich errichtete bauliche Anlage \neinzuschreiten. Mit Bescheid vom 31. August 2006 lehnte es der Beklagte ab \neinzuschreiten. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung L. mit \ndem am 30. Januar 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 \nals unbegründet zurück.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 27. Februar 2007 Klage erhoben und beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. August 2006 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Januar 2007 zu \nverpflichten, gegen die Beigeladene wegen des im 3-m-Bereichs bis zu seiner \nGrundstücksgrenze errichteten Anbaus an den Pferdestall ordnungsbehördlich \ndergestalt vorzugehen, dass der Beigeladenen die Beseitigung aufgegeben wird.\n\n15\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nMit Urteil vom 26. September 2007, auf dessen Entscheidungsgründe zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf den Antrag der Beigeladenen hat \nder Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2008 die Berufung zugelassen. Mit am selben \nTage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. August 2008 hat die \nBeigeladene einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.\n\n18\n\nDie Beigeladene trägt vor: Die auf ihrem und auf dem Grundstück des Klägers \nerrichteten Gebäude seinen in den Hang hinein gebaut. Der Abstellraum trete nur mit \neinem \"Rest\" oberirdisch hervor. Abstandflächenrelevant sei der Keller daher nicht. \nDarauf komme es jedoch nicht an, denn der Kläger habe etwaige Abwehrrechte \nverwirkt. Das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass sich der Kläger seit \nder Aufnahme der Nutzung des Kellers \"als Pferdestall bzw. als Abstellraum\" im \nJahre 1999 gegen die Nutzung gewehrt habe, worauf es aber deshalb nicht \nankomme, weil der Kläger keine Nutzungsuntersagung, sondern die Beseitigung der \nGebäudesubstanz erreichen wolle. An der Errichtung des Baus, der in dieser Form \nseit über 30 Jahren bestehe, habe der Kläger mit seiner Ehefrau und dem Vater der \nBeigeladenen mitgewirkt. Dies ergebe sich aus den notariellen Kaufverträgen vom \n15. Oktober 1973 und 9. Mai 1980. Bereits bevor der Kläger auf Grundlage des \nVertrages aus dem Jahre 1980 Eigentum erworben habe, hätte er das auf seinem \nGrundstück stehende alte Fachwerkhaus \"entkernt\" und umgebaut, als es noch im \nEigentum des Vaters der Beigeladenen gestanden habe. Deshalb sei ihm gegenüber \nim Jahre 1975 eine Ordnungsverfügung, gegenüber dem Vater der Beigeladenen \neine Duldungsverfügung ergangen. Gegen den Vater der Beigeladenen sei wegen \nSchwarzbaus auf der Parzelle Nr. 1 auch der Bußgeldbescheid vom 29. April 1974 \nergangen. Obwohl der Kläger demnach Kenntnis vom Keller gehabt habe, habe er \nsich gegen diese Bebauung nicht gewehrt. Darüber hinaus habe er den Keller durch \neigene \"Zufügungen\" auch selbst baulich genutzt. Er habe nämlich auf der \nKellerdecke, angrenzend an sein Wohnhaus, einen Sockel errichtet, um dadurch \ndem Eintritt von Feuchtigkeit entgegenzuwirken. An den Keller habe der Kläger \nneben der Hauswand seines Wohnhauses zur Straße hin eine bis zu 4,65 m hohe \nWand errichtet. Diese Grenzwand nutze die Kelleraußenwand als Stütze. Würde der \nKeller beseitigt, drohe die Wand instabil zu werden und könnte umstürzen.\n\n19\n\nObwohl ausweislich Ziffer 7 des vor dem Amtsgericht Siegburg am 27. November \n2001 geschlossenen Vergleichs der im Grenzbereich stehende Kellerteil thematisiert \nworden sei, habe der Kläger nicht auf seiner Beseitigung bestanden, sondern sich \nmit auf die Pferdehaltung bezogene Nutzungsregelungen einverstanden erklärt, und \nzwar in einem Zeitpunkt, als der Keller schon über 2 Jahre als Pferdeunterstellplatz \ngenutzt worden sei; deshalb handele es sich um einen selbständigen Gebäudeteil, \nder abstandrechtlich gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert sei.\n\n20\n\nDie Beigeladene und der Beklagte beantragen,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Beklagte führt aus: Bei ihm, dem Beklagten, habe sich der Kläger erstmals \nEnde August 2000 gemeldet und mitgeteilt, die Beigeladene habe die Nutzung des \nKellers als Pferdestall aufgenommen. Erstmals im Jahre 2001 habe der Kläger die \nBeseitigung der Bausubstanz verlangt. Spätestens dieser Zeitablauf begründe, \nweshalb der Kläger etwaige Nachbarrechte verwirkt habe. \n\n23\n\nNachdem die Beigeladene zwischen dem Pferdestall und dem Abstellraum eine \ngeschlossene Wand aus Bimsmauerwerk errichtet habe, sei der Abstellraum ohnehin \nnach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig und daher genehmigungsfähig.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr führt aus: Der Keller rage teilweise über die Geländeoberfläche hinaus und \nlöse daher Abstandflächen aus. Die Abtrennung des grenzständigen Kellerteils durch \neine innere Mauer, die jederzeit wieder entfernt werden könne, lasse kein \nabstandflächenrechtlich eigenständiges Gebäude entstehen, sondern einen weiteren \nRaum, einen Gebäudeteil, des einen Gebäudes. Da der Pferdestall und der \nabgemauerte Raum eine durchgehende, gemeinsame Betonbodenplatte und eine \ngemeinsame Betondecke hätten, handele es sich um ein Gebäude. Würde der \nKellerteil, der so genannte Abstellraum, abgerissen, hätte dies Einfluss auf die \nStandfestigkeit des verbleibenden Gebäuderestes. Wollte man den Abstellraum als \nselbständiges Gebäude bewerten, hätte dies weitreichende Folgen für andere Fälle, \ndenn dann müsste es beispielsweise als zulässig angesehen werden, einen \nBungalow bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze heranzubauen, wenn sich im \nGrenzbereich ein Abstellraum mit eigenem Zugang befinde. Ohne wirksame \nKontrollmöglichkeiten könne ein solcher Raum nachträglich mit dem Wohngebäude \nverbunden werden.\n\n27\n\n§ 6 Abs. 11 BauO NRW diene nicht der nachträglichen Legalisierung rechtswidrig \nerrichteter Gebäude oder Gebäudeteile. Der abgetrennte Raum werde von der \nBeigeladenen weiterhin genutzt werden. Wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, \nwerde er aber nicht als Abstellraum genutzt, denn der Raum sei leer gewesen. \nWegen der durch die Abmauerung entstandenen beengten Platzverhältnisse könne \ndie Beigeladene in diesem Bereich auch nicht die alte Kutsche abstellen, die sie dort \nfrüher abgestellt habe. In bautechnischer Hinsicht habe die in Leichtbauweise \nerstellte Mauer keine Wirkung, denn über die aus Beton bestehende Kellerdecke \nwürden weiterhin Geräuschbeeinträchtigungen auf sein, des Klägers, Haus \nübertragen. \n\n28\n\nSein Haus würde durch einen Abbruch des Kellers nicht standunsicher, denn es \nsei weder an den Keller angebaut noch auf diesem abgestützt, ebenso wenig sei das \nFundament seiner Grundstücksumfassungsmauer, das 90 cm unterhalb der \nKelleroberkante liege, an die Kelleraußenwand angebaut und nutze diese nicht als \nStütze. Sie stehe vollständig auf seinem Grundstück. Ohnehin wäre es Sache der \nBeigeladenen, Vorkehrungen zu treffen, damit das Wohnhaus beim Abriss des \nKellerteils keinen Schaden nehme. Der Keller der Beigeladenen sei 6 cm auf sein \nGrundstück überbaut. Auf der Kellerdecke sei von ihm zusammen mit dem Vater der \nBeigeladenen eine Sockelmauer errichtet worden, um von der Giebelwand \nFeuchtigkeit abzuhalten.\n\n29\n\nEr habe seine Abwehrrechte nicht verwirkt. Nach der Nutzungsaufnahme im \nJahre 1999 habe er sich zivil- und öffentlich-rechtlich zur Wehr gesetzt. Er habe mit \ndem Vater der Beigeladenen bei der Errichtung des illegalen Wohnhauses nicht \nzusammengearbeitet. Als er das Hausgrundstück 1974 gekauft habe, sei das auf \ndem Nachbargrundstück errichtete Gebäude bereits versiegelt gewesen. Der \nKellerteil habe damals zu einem Wohnhaus und nicht zu einem Pferdestall gehört. \nDie Abbruchverfügung des Beklagten sei nicht aufgehoben worden und betreffe den \nKellerteil weiterhin. Schon wegen dieser Ordnungsverfügung habe bei der \nBeigeladenen kein Vertrauensschutz entstehen können. Ein Vertrauenstatbestand \nfehle auch deshalb, weil er sich stets gegen die Nutzung gewehrt habe. Bei \nAbschluss des zivilrechtlichen Vergleiches vom 27. November 2001 sei ihm die \nRechtsauffassung des Beklagten bekannt gewesen, wonach keine Baugenehmigung \nhabe erteilt werden sollen und der Keller daher hätte abgerissen werden müssen. \nAus Nr. 11 des Vergleichs ergebe sich, der Vergleich sei von ihm, dem Kläger, unter \nder Maßgabe abgeschlossen worden, dass der genutzte Keller einen 3 m-Abstand \neinhalte.\n\n30\n\nUnter der Deckenplatte des Kellers befinde sich außerhalb des von der \nBeigeladenen freigelegten Bereichs zur Straße hin ein vollwertiger, derzeit verfüllter \nKeller. Der Beklagte habe den (verfüllten) Keller in der Vergangenheit nicht geduldet, \nsondern sei fälschlich vom Abbruch des Kellers ausgegangen. \n\n31\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nübereinstimmend verzichtet.\n\n32\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 17. September 2008 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nBezug genommen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge sowie \ndie von den Klägern vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n35\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung, vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO.\n\n36\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n37\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n38\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der Beigeladenen die \nBeseitigung des im 3-m-Bereich zu seiner Grundstücksgrenze errichteten \n\"Abstellraums\" aufgibt. Die Anlage entspricht vielmehr den Anforderungen des hier \nnur in den Blick zu nehmenden § 6 BauO NRW. Ob der Kläger nachbarliche \nAbwehrrechte verwirkt hat, bedarf daher keiner Entscheidung. \n\n39\n\nDer Entscheidung zugrunde zu legen ist die Bauordnung in der Fassung, die sie \ndurch das Gesetz vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006, 615, erhalten hat. Denn \nder Nachbar hat keinen Anspruch auf Abbruch solcher Gebäude, die nach früherer \nRechtslage einmal rechtswidrig gewesen sein mögen, auf die der Bauherr nach \nderzeitiger Rechtslage jedoch einen Genehmigungsanspruch hätte.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 \n\n41\n\n- IV C 3. 65 -, BRS 16 Nr. 97; Beschluss vom \n\n42\n\n22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157.\n\n43\n\nDiese rechtlichen Zusammenhänge wurzeln in der Bedeutung des durch Art. 14 \nAbs. 1 GG geschützten Eigentums und haben nichts mit der vom Kläger \naufgeworfenen Frage zu tun, welches gesetzgeberische Anliegen mit der Änderung \nder Bauordnung, hier des § 6 BauO NRW verfolgt worden ist: § 6 BauO NRW zielt \nauch in seiner Neufassung nicht auf die Sanktionierung illegaler Bautätigkeit, \nsondern bestimmt die abstandflächenrechtlichen Anforderungen an bauliche \nAnlagen.\n\n44\n\nGemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis \nzu 3 m über der Geländeoberfläche, die zu Abstellzwecken genutzt werden, an der \nGrenze ohne eigene Abstandflächen zulässig, und zwar auch dann, wenn sie an ein \nGebäude gebaut werden oder/und wenn sie über einen Zugang zu einem anderen \nGebäude verfügen. Der durch Errichtung einer Trennwand entstandene Teil des \nBauwerks ist ein Gebäude in diesem Sinne. Mit dem von der Beigeladenen \nangegebenen Nutzungszweck ist es als Abstellraum an der Grenze abstandrechtlich \nzulässig.\n\n45\n\nGemäß § 2 Abs. 2 BauO NRW, der mit dem dort festgelegten Inhalt für sämtliche \nVorschriften der Bauordnung gilt,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -,\n\n47\n\nsind Gebäude solche selbständig benutzbaren, überdachten baulichen Anlagen, \ndie von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem \nSchutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständige Benutzbarkeit \nsetzt nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, \nweshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen auch dann mehrere Gebäude i. S. d. \n§ 2 Abs. 2 BauO NRW sein können, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand \noder durchlaufende Stahlbetondecken verfügen. \n\n48\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Juli 2008, § 2 Rdnr. 34.\n\n49\n\nMit anderen Worten ist nicht entscheidend, ob das Gebäude bei statischer bzw. \nbaukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte oder aber von dem \nanderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden kann. Vielmehr \nist für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder aber \nmehrere Gebäude nebeneinander bestehen, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das \nKriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen \nBenutzbarkeit maßgebend.\n\n50\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 2 Rdn. 34; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 26. Februar 1980 - 6 A 86/79 -, BRS 36 \n\n51\n\nNr. 151; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n\n52\n\n13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, BRS 57 \n\n53\n\nNr. 79.\n\n54\n\nDieser Gebäudebegriff ist für den Anwendungsbereich des § 6 BauO NRW durch \nseine Neufassung bestätigt und bestärkt worden, denn dort ist nunmehr der Fall als \nabstandrechtlich unschädlich ausdrücklich erfasst, dass von dem abstandrechtlich \nprivilegierten Gebäude aus ein Zugang zu einem anderen Gebäude besteht. Der \nGesetzeswortlaut stellt - in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Vorschrift - auf \nden Zugang auch zu einem solchen Gebäude ab, das selbst nur mit eigenen \nAbstandflächen errichtet werden darf. Dieses Normverständnis wird durch die \nGesetzesmaterialien bestätigt, denn danach sollte durch die Neuregelung einem \nvielfachen Wunsch nach einem direkten Zugang zwischen Wohngebäude und \nGarage bzw. Abstellraum Rechnung getragen werden.\n\n55\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Zweites Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 14/2433, Seite 16 \nf., unter Berücksichtigung auch der Gefahr einer unzulässigen Umnutzung der nach \nAbs. 11 privilegierten Gebäude zu Aufenthaltszwecken.\n\n56\n\nSoweit aus dem Gebäudebegriff darüber hinaus regelmäßig abzuleiten sein \nsollte, dass ein Gebäude einen eigenen Zugang haben muss, \n\n57\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a. a. O., § 2 Rdnr. 35 m. w. N.,\n\n58\n\nbedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen, denn der Abstellraum ist einzig \nüber die zum rückwärtigen Grundstücksbereich ins Freie ausgerichtete Öffnung \nzugänglich. Der Vergleich des Klägers zu einem innerhalb eines Gebäudes \ngelegenen Raum, der geteilt wird, geht an diesen Gegebenheiten vorbei. Zudem \nblendet der Vergleich des Klägers die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 2 BauO \nNRW aus, nämlich die selbständige Benutzbarkeit, die nicht festgestellt werden \nkönnte, ohne dass die dem Raum bzw. dem Gebäude zugedachte Funktion mit in \nden Blick genommen wird.\n\n59\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 2 Rdn. 33.\n\n60\n\nAllerdings kann in den Fällen, in denen Gebäude gemeinsame Bauteile \naufweisen, eine wertende Betrachtung zur Frage erforderlich sein, ob es sich um \nzwei Gebäude oder ein Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein über eine \nGarage bis zur Grundstücksgrenze hin abgeschlepptes Dach die Prüfung erfordern, \nob das Wohnhaus (in abstandflächenrechtlich unzulässiger Weise) bis an die \nGrundstücksgrenze herangebaut ist oder nicht. In die Wertung ist einzustellen, ob bei \nnatürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der \nBauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten \nBauteile einzubeziehen sind, das grenzständig errichtete Gebäude und das (Haupt-\n)Gebäude als zwei voneinander unabhängige Gebäude erscheinen und ob das \ngrenzständige Gebäude weiterhin nur den Eindruck eines - grenzständigen - Anbaus \nan das (Haupt-)Gebäude vermittelt.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 \n\n62\n\n- 7 A 3556/02 -, Urteil vom 20. März 2006 \n\n63\n\n- 7 A 3025/04 -, juris.\n\n64\n\nDie im vorliegenden Fall erforderliche Bewertung bestätigt, dass es sich bei dem \nAbstellraum um ein selbständiges Gebäude handelt. Der Abstellraum ist mit dem \nPferdestall nicht durch einen Durchgang verbunden. Er tritt als selbständiges \nGebäude optisch in Erscheinung. Er setzt sich von dem Pferdestall schon dadurch \nab, dass über dem Pferdestall ein Satteldach errichtet ist und hierdurch der Eindruck \neines größeren Gebäudes entsteht, an das ein eher garagenähnlicher, mit einem \nFlachdach versehener Baukörper angesetzt ist. Dieser Eindruck wird verstärkt durch \nden (aus Anlass einer zivilrechtlichen Regelung zwischen der Beigeladenen und dem \nKläger) im Abstand von 3 m zum Grundstück des Klägers errichteten Zaun. Auch \nwenn der Zaun wieder entfernt werden sollte, bliebe der Eindruck eines \neigenständigen Gebäudes bestehen, das sich äußerlich nicht von einem Gebäude \nunterscheidet, das nachträglich an den Pferdestall hätte angebaut worden sein \nkönnen oder das als ein von vornherein zur eigenständigen Nutzung vorgesehenes \nGebäude zusammen mit dem Hauptgebäude errichtet wurde. \n\n65\n\nOb für die Bewertung der Gebäudegegebenheiten die Entstehung des \nVorhabens in Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der \nabstandrechtlichen Privilegierungstatbestände von Belang sein kann, bedarf im \nvorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Beigeladene macht von den \nMöglichkeiten des § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht rechtsmissbräuchlich Gebrauch. Die \nErrichtung des Abstellraums steht zunächst nicht im Widerspruch zu der das frühere \nWohnhaus betreffenden Ordnungsverfügung vom 28. März 1974. Diese dürfte durch \ndie den Pferdestall betreffende Baugenehmigung vom 25. Oktober 2002 konkludent \naufgehoben worden sein. Zumindest hat der Beklagte aber mit der Erteilung dieser \nBaugenehmigung sowie seiner Entscheidung, gegen den Abstellraum nicht \nbauordnungsbehördlich einzuschreiten, konkludent erklärt, aus der \nOrdnungsverfügung vom 28. März 1974 nicht mehr vorgehen zu wollen. Darüber \nhinaus ist das Interesse der Beigeladenen beachtlich, von der noch vorhandenen \nBausubstanz in Ausübung ihrer durch Art. 14 GG geschützten Rechte in einer \ngrundsätzlich nachbarverträglichen Weise Gebrauch zu machen. Dabei hat sie nicht \netwa das Vorhaben in abgeänderter Form fortgeführt, dessen Abbruch ihrem Vater \n1974 aufgegeben worden war, sondern ein völlig andersartiges Vorhaben \nverwirklicht, das mit dem früheren Vorhaben nur noch Reste der früheren \nBausubstanz gemein hat. \n\n66\n\nZum Abstellraum rechnet die über den Abstellraum hinausreichende Decke, die \nBodenplatte des abgebrochenen Wohnhauses, nicht. Sie ist bei wertender \nBetrachtung nicht Bestandteil des Abstellraums. Der Abstellraum verliert seine \nPrivilegierung deshalb nicht durch die Nutzung der Bodenplatte in anderen Bereichen \nals denen des Abstellraums. \n\n67\n\nVgl. zu anders gelagerten Fällen der Doppelnutzung eines Gebäudes: OVG \nNRW, Beschluss vom 13. März 1990 - 10 A 1895/88 -, BRS 50 \n\n68\n\nNr. 149; Urteil vom 16. November 1998 \n\n69\n\n- 7 A 1371/98 -.\n\n70\n\nOb die Nutzung der Bodenplatte des Pferdestalls sich dem Kläger gegenüber als \nrücksichtslos erweist, weil von dort aus Lärm bis auf sein Wohnhaus übertragen wird, \nist deshalb nicht entscheidungserheblich. Insoweit stünde allenfalls die \nRechtmäßigkeit der Nutzung der Bodenplatte des Pferdestalls in Rede, die der \nKläger im Übrigen hinsichtlich des Pferdebewegungsplatzes zum Gegenstand eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Der Beklagte ist dieserhalb mit \nrechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2007 - 8 K \n755/07 - zum bauordnungsbehördlichen Vorgehen gegen die Beigeladene verurteilt \nworden. Soweit der Kläger die Übertragung von Geräuschen der im Pferdestall \nstehenden Pferde über die Bodenplatte des Kellers und damit auch über den \nAbstellraum behauptet, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, weil die \nNutzung des Pferdestalles von der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen \nBaugenehmigung vom 25. Oktober 2002 erfasst ist. Ob insoweit nachträgliche \nAnforderungen an diese Nutzung gestellt werden können, ist nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens.\n\n71\n\nDer Abstellraum hält die Abmessungen ein, die gemäß § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO \nNRW an einen in den Abstandflächen zulässigen Abstellraum gestellt sind. Ein \nFlächenhöchstmaß sieht die Bauordnung für den abstandflächenrechtlich \nprivilegierten Abstellraum nicht mehr vor. Die Privilegierung wird auch nicht dadurch \nin Frage gestellt, dass der Abstellraum zur Zeit der Augenscheinseinnahme leer \nstand. Ein Abstellraum verliert seinen Nutzungszweck nicht, wenn in ihm \nvorübergehend keine Gegenstände abgestellt werden. Für die vom Kläger auch nicht \nformulierte Annahme, die Beigeladene wolle den Abstellraum zu \nbauordnungsrechtlich unzulässigen Zwecken nutzen, gibt es keine Grundlage.\n\n72\n\nAus der zu Gunsten des klägerischen Grundstückes eingetragenen Baulast \nergibt sich zu Gunsten des Klägers nichts. Es handelt sich bei der eingetragenen \nBaulast um eine Bauwich- bzw. Abstandflächenbaulast. Sie sollte die \nVoraussetzungen für eine Grundstücksteilung im Hinblick auf die Anforderungen des \n§ 105 BauO NRW 1979 ermöglichen. Die Bauwich- bzw. Abstandflächenbaulast führt \ndazu, dass sich der Bauwich bzw. die Abstandflächen auf das Nachbargrundstück \nerstrecken. In diesem Bereich dürfen folglich keine baulichen Anlagen errichtet \nwerden, die in den Abstandflächen eines Gebäudes nicht zulässig sind, wohl aber \nsolche Anlagen, die dort zulässig sind,\n\n73\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1981 \n\n74\n\n- 11 A 2133/80 -, BRS 38 Nr. 133, \n\n75\n\nwie hier der Abstellraum. Es kommt daher nicht darauf an, dass aus einer \nAbstandflächenbaulast in der Regel ohnehin kein subjektives öffentliches Recht \nhergeleitet werden kann.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1998 \n\n77\n\n- 7 A 1939/96 -; Urteil vom 21. Dezember 1995 \n\n78\n\n- 10 A 4021/94 -.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n80\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/7-a-3096-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/7-a-3096-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250745","retrieved":"2026-07-09 02:13:23.967478+00:00"}}