{"status":"available","doknr":"OLD250744","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.6A1434.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"6 A 1434/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger steht als verbeamteter Lehrer an der E. -I. -Schule in E. , einer \nRealschule, im Dienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe A 13 BBesO). \n\n4\n\nIn dem Zeitraum vom 2. September 2002 bis zum 5. September 2004 war er mit 19 \nPflichtstunden teilzeitbeschäftigt. Über sein Pflichtstundenmaß hinaus erteilte er auf \nAnordnung der Schulleitung im Oktober 2003 sowie im April und Juni 2004 jeweils eine, im \nNovember 2003 und Februar 2004 jeweils zwei und im Juli 2004 vier zusätzliche \nUnterrichtsstunden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Juli 2004 beantragte der Kläger für diese Stunden eine \nzeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Er verwies auf das Urteil des \nSenats vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - und machte geltend, die Vergütung der Mehrarbeit \nvon Teilzeitbeschäftigten nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) verstoße \ngegen Art. 141 EG-Vertrag (EGV) und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaften (Richtlinie 75/117/EWG). \n\n6\n\nDie Bezirksregierung B. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 ab. \nDer geltend gemachte Anspruch setze eine vergütungspflichtige Mehrarbeit voraus. Hieran \nfehle es, soweit in den angeführten Monaten die Mindestzahl von vier zusätzlichen \nUnterrichtsstunden nicht erreicht worden sei. Die im Monat Juli 2004 geleisteten vier \nMehrarbeitsstunden seien mit fünf Ausfallstunden im selben Monat verrechnet worden. \n\n7\n\nDen am 22. November 2004 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die \nBezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004 zurück.\n\n8\n\nAm 20. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n9\n\nEr hat ausgeführt, die Mindeststundengrenze sei nicht anwendbar, weil sie dazu führe, \ndass er für dieselbe Zahl von Unterrichtsstunden ein geringeres Entgelt erhalte als eine \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft. \n\n10\n\nEr hat beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22. \nOktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004 zu \nverpflichten, ihm für die in den Monaten Oktober 2003 bis Juli 2004 zusätzlich geleisteten elf \nUnterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu \ngewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das beklagte Land mit Urteil vom 14. März \n2007 antragsgemäß zur Gewährung einer anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A \n13 BBesO verpflichtet. Der Besoldungsanspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 1 BBesG. Die \nstreitbetroffenen Unterrichtsstunden seien nicht Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG und § \n48 BBesG i.V.m. der MVergV. Die von einer Teilzeitkraft innerhalb der gesetzlich \nfestgelegten regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit sei als normale Arbeitsleistung zu \nbewerten. Die Vergütung dieser Arbeit nach der MVergV habe zudem eine Art. 141 EGV und \nder Richtlinie 75/117/EWG widersprechende Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter \nLehrkräfte im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften zur Folge, denn bei gleicher \nStundenzahl sei die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher als die den \nTeilzeitbeschäftigten gezahlte. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Mangels \nAnwendbarkeit der MVergV könnten dem Vergütungsanspruch weder ein Ausgleich durch \nunterrichtsfreie Zeiten noch die sog. \"Bagatellgrenze\" von drei zusätzlichen \nUnterrichtsstunden entgegengehalten werden.\n\n15\n\nGegen das ihm am 10. April 2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 8. Mai \n2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. \n\n16\n\nMit seiner am 31. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt das \nbeklagte Land vor, die Anwendung der MVergV stelle keine mittelbare Diskriminierung \nweiblicher Lehrkräfte dar. Teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Beamte würden \nhinsichtlich der Höhe sowohl der Regelbesoldung als auch der Mehrarbeitsvergütung gleich \nbehandelt. Der gesonderte Vergleich dieser beiden Entgeltbestandteile sei durch die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgegeben.\n\n17\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss \nnach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n24\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Das beklagte Land \nist verpflichtet, dem Kläger für die streitbetroffenen Unterrichtsstunden eine anteilige \nBesoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren. Der Anspruch folgt aus den \nRegelungen des Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV, die zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG \ndas gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit enthalten. Dieses Gebot, das eine \nunmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im \nVerhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen \nBeamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen. \n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, und \nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C -300/06 -. \n\n26\n\nEine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist beispielsweise \nanzunehmen, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch \ndie Regelung aber erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts tatsächlich nachteilig \nbetroffen werden als des anderen. Dies kann etwa bei nachteiligen Regelungen für \nTeilzeitbeschäftigte gelten, wenn in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zur \nGruppe der Vollzeitbeschäftigten der Anteil des einen Geschlechts erheblich überwiegt. Unter \ndiesen Voraussetzungen liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts \nimmer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund \neines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung \nhöher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch \nFaktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des \nGeschlechts zu tun haben. \n\n27\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -, vom 15. Dezember 1994 - Rs. \nC-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, \n3020.\n\n28\n\nDie Prüfung einer Ungleichbehandlung beschränkt sich nicht auf einen gesonderten \nVergleich der Entgeltbestandteile Besoldung und Mehrarbeitsvergütung. Entscheidender \nVergleichsmaßstab ist vielmehr die Vergütung für die insgesamt geleisteten \nUnterrichtsstunden. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte \nLehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines \nvollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet. \n\n29\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13. \nMärz 2008, a.a.O.\n\n30\n\nNach diesen Grundsätzen sind die streitbetroffenen Unterrichtsstunden im Wege \nanteiliger Besoldung zu vergüten. \n\n31\n\nEs handelt sich bei diesen Stunden um Mehrarbeit. Das gilt auch, soweit in dem \nbetroffenen Monat - hier im Juli 2004 - Stunden ausgefallen sind. Derartige \nUnterrichtsausfälle aus Anlass etwa von Schulveranstaltungen, Zeugnisausgaben oder der \nAbwesenheit von Klassen aufgrund von Klassenfahrten kommen jeder Lehrkraft zugute. Sie \nkönnen nicht mit Unterrichtsstunden saldiert werden, die teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über \nihr Pflichtstundendeputat hinaus leisten, weil dies dem dargelegten Vergleichsmaßstab \nwidersprechen würde. Auf reguläre Arbeitsstunden eines vollzeitbeschäftigten Lehrers \nwerden solche Ausfallstunden bei der Besoldung nicht angerechnet. \n\n32\n\nDie Arbeitszeit des Klägers überschritt unter Einschluss der Mehrarbeitsstunden die \nreguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers nicht.\n\n33\n\nDer Senat geht davon aus, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten \nLehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der \nvollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und \nentspricht der Lebenserfahrung. \n\n34\n\nEine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung teilzeitbeschäftigter \nLehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nicht erkennbar.\n\n35\n\nBei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung des einen Geschlechts \ngerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der \nGleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht stärker \nbetrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl 2004, 104.\n\n37\n\nDem Interesse an der Gleichbehandlung steht hier kein gleich gewichtiger Zweck \ngegenüber. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die \nindividuelle Berechnung des für die anteilige Besoldung jeweils maßgeblichen Stundensatzes \nerfordert keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand. Er geht über den Aufwand nicht hinaus, \nder beispielsweise mit der Berechnung der Besoldung bei erstmaliger Bewilligung oder \nÄnderung des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung einhergeht. In beiden Fällen muss die \nAnzahl der insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden lediglich ins Verhältnis zu der \nPflichtstundenzahl eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers gesetzt werden. Selbst \nwenn ein Interesse an der Vermeidung eines höheren Verwaltungsaufwands unterstellt würde, \nließe sich damit der Umfang der Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - die \nanteilige Besoldung je Unterrichtsstunde beträgt im Verhältnis zur Mehrarbeitsvergütung \netwa 150 % - nicht rechtfertigen. \n\n38\n\nDer Kläger kann eine anteilige Besoldung für die hier in Streit stehenden \nUnterrichtsstunden beanspruchen, obwohl er nicht dem durch § 4 MVergV mittelbar \nbenachteiligten Geschlecht angehört. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts \nhat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen \nAnspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten \nGeschlecht gewährt hat.\n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil \nvom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. \nJuni 2003, a.a.O.\n\n40\n\nDas führt dazu, dass die benachteiligten Arbeitnehmer des nicht diskriminierten \nGeschlechts ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung des höheren Entgelts haben, da sie \nsonst ihrerseits gegenüber den Arbeitnehmern des zunächst benachteiligten Geschlechts \nunmittelbar ungleich behandelt würden.\n\n41\n\nVgl. Krebber in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 3. Aufl. \n2007, Art. 141 EGV, Rdnr. 68.\n\n42\n\nDer Anspruch auf anteilige Besoldung setzt nicht voraus, dass die Grenze von drei \nUnterrichtsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV oder eine \nproportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte \nMindeststundengrenze überschritten wird. Die Anwendung einer solchen \"Bagatellgrenze\" \nauf Stunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der \nregulären Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer leisten, würde ebenfalls gegen den \nEntgeltgleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie hätte zur Folge, dass die betroffenen \nteilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden eine \ngeringere Vergütung erhielten als die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Eine Rechtfertigung \nfür diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte verpflichtet sind, in \ngewissem Umfang über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu tun \n(§ 78 a Abs. 1 LBG). Diese Begründung trägt hier nicht, weil die Mehrarbeit \nteilzeitbeschäftigter Lehrkräfte aufgrund der dargelegten europarechtlichen Vorgaben dem \nDienst vollzeitbeschäftigter Lehrer innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gleichzusetzen \nist.\n\n43\n\nAuch § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV ist auf den Anspruch auf anteilige Besoldung nicht \nanwendbar. Die Vorschrift beruht auf dem u.a. § 78 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBG \nzugrunde liegenden Prinzip, dass für geleistete Mehrarbeit vorrangig Freizeitausgleich zu \ngewähren ist. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung tritt danach nur ausnahmsweise an die \nStelle des Anspruchs auf Dienstbefreiung, wenn diese aus zwingenden dienstlichen Gründen \nnicht innerhalb eines Jahres gewährt werden kann. Dieses Prinzip kann dem Anspruch \nteilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf anteilige Besoldung nicht entgegen gehalten werden. Wie \ndargelegt, ist deren Mehrarbeit nach dem Entgeltgleichheitsgrundsatz bis zur Regelarbeitszeit \neines vollzeitbeschäftigten Lehrers wie reguläre Stunden vergüten. Die anteilige Besoldung, \ndie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für ihre regelmäßigen Stunden erhält, ist nicht \nnachrangig gegenüber einem Freizeitausgleich. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n46\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n47\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.\n\n48\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nBeschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n49\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n50\n\nStatt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in \nelektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr \nbei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - \nERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen.\n\n51\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren \nDienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n52\n\nDr. Willems Klein Altstedde \n Borgschulze\n\n53\n\nB e s c h l u s s :\n\n54\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 600,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n55\n\nG r ü n d e :\n\n56\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n57\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/6-a-1434-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/6-a-1434-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250744","retrieved":"2026-07-09 02:13:23.841899+00:00"}}