{"status":"available","doknr":"OLD250743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.21A1275.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"21 A 1275/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung \nabgewiesen: Die Klägerin habe nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit \ngrenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass der bei ihr in mehreren Segmenten \nder Wirbelsäule diagnostizierte Bandscheibenvorfall kausal im Sinne des \ndienstunfallrechtlichen Kausalitätsbegriffs auf die Partnerübungen beim Dienstsport \nam 31. März 2004 zurückzuführen sei. Dies ergebe sich aus den vorliegenden \närztlichen Bescheinigungen und dem Gutachten des Polizeiarztes Dr. M. vom 25. \nJuni (richtig: Juli) 2005 und dem fachärztlichen Gutachten des Dr. M1. vom 11. \nJuli 2005. Da die Klägerin keine Mängel dieser Gutachten benannt habe, bestehe \nkeine Veranlassung zu einer weiteren Beweiserhebung.\n\n4\n\nDie Klägerin trägt demgegenüber vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht kein Gutachten \neines Ordinarius oder eines Klinikleiters eingeholt habe, obwohl dies schriftsätzlich \nbeantragt worden sei. Zweifel an den im Verwaltungsverfahren eingeholten \nGutachten bestünden, weil bei der sehr strengen und anspruchsvollen Untersuchung \nauf ihre Polizeidiensttauglichkeit vor der Einstellung in den Polizeidienst keine \nanlagenbedingte Vorschädigung der Wirbelsäule/Bandscheibe festgestellt worden \nsei. Zumindest hätten die Akten der medizinischen Einstellungsuntersuchung \nbeigezogen werden müssen. Es könne auch nicht von einer Gelegenheitsursache \ngesprochen werden, da der Polizeisport schwere körperliche Belastungen mit einem \nerhöhten Verletzungsrisiko mit sich bringe. Diese könnten zu einem Schaden führen, \nder bei so genannten „alltäglich vorkommenden Ereignissen\" überhaupt nicht \nvorkommen könne.\n\n5\n\nAus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils, so dass die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO zuzulassen ist.\n\n6\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass es das Verwaltungsgericht im Wege der freien \nBeweiswürdigung insbesondere unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren \neingeholten Gutachten nicht als erwiesen angesehen hat, dass das Polizeitraining \nam 31. März 2004 kausal für den bei der Klägerin festgestellten Bandscheibenvorfall \nwar.\n\n7\n\nDiese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch den Zulassungsantrag nicht \nerschüttert. Es werden keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, \ndass der vom Verwaltungsgericht verneinte Ursachenzusammenhang im vom \nVerwaltungsgericht zutreffend gekennzeichneten dienstunfallrechtlichen Sinne \ntatsächlich vorliegt. Die Klägerin verweist insoweit allein darauf, eine anlagebedingte \nSchädigung der Wirbelsäule oder der Bandscheibe sei im Rahmen der vor ihrer \nEinstellung in den Polizeidienst erfolgten Untersuchung nicht festgestellt worden. \nDamit werden keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht \nzugrundegelegten Gutachten geweckt. Die Klägerin benennt nämlich keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür, dass die von den Gutachtern angenommene \nVorschädigung im Rahmen dieser Untersuchung überhaupt hätte festgestellt werden \nkönnen. Dies ist auch bei der zu unterstellenden Gründlichkeit dieser Untersuchung \nkeinesfalls offensichtlich. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die Vorschädigung nur \nim Wege einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule oder - indirekt - durch eine \nRöntgenuntersuchung hätte festgestellt werden können. Denn wie sich aus den \nvorliegenden ärztlichen Unterlagen ergibt, wurde die Diagnose „Bandscheibenvorfall\" \nam 2. April 2004 erst gestellt, nachdem eine Kernspintomographie durchgeführt \nworden war. Dass im Rahmen der Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit eine \nsolche Untersuchung stattfand, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n8\n\nDie Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht dadurch in \nFrage gestellt, dass die Klägerin in Zweifel zieht, dass der Dienstsport als \n„Gelegenheitsursache\" angesehen werden könne. \n\n9\n\nGelegenheitsursachen sind (Mit-)Ursachen, bei denen zwischen dem \neingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn \nalso etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht \nansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner \nbesonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch \nein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.\n\n10\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C \n22.01 -, ZBR 2003, 140. \n\n11\n\nEs kommt hiernach nicht darauf an, ob ein Ereignis, das Auslöser für einen \nGesundheits- oder Körperschaden geworden ist, besonders gravierend war, sondern \nob der Schaden in gleicher Weise auch durch ein ggf. weniger schwer wiegendes, \nalltägliches Ereignis hätte hervorgerufen werden können. Dies wird in den vom \nVerwaltungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Gutachten für \nden vorliegenden Fall eindeutig bejaht. Im Gutachten des Polizeiarztes Dr. M. vom \n25. Juli 2005 (S. 7) wird ausgeführt, die festgestellten Veränderungen an der \nBandscheibe seien nicht als Folge des Trainings der Eingriffstechniken am 31. März \n2004 anzusehen, da einerseits in der durchgeführten Kernspinuntersuchung keine \nunfallbedingten Veränderungen nachgewiesen werden konnten und andererseits die \nzur Darstellung gekommenen Veränderungen der Bandscheibe die Folge \nanlagebedingter chronisch schleichender Bandscheibenschädigung seien, die bereits \nvor dem Ereignis vom 31. März 2004 bestanden hätten. Im fachärztlichen Gutachten \ndes Dr. M1. vom 11. Juli 2005 (S. 6) heißt es, das von der Klägerin am 31. März \n2004 bzw. am 1. April 2004 geklagte Beschwerdebild von Seiten der Halswirbelsäule \nsowie das im weiteren Verlauf bildtechnisch festgestellte Schadensbild im Bereich \nder Halswirbelsäule und die durchgeführten Therapiemaßnahmen stünden mit der \ndienstlichen Tätigkeit am 31. März 2004 nicht in ursächlichem Zusammenhang. Allein \nwesentlich seien Schadensanlagen in Form einer Minderwertigkeit des \nBandscheibengewebes mit Bandscheibenvorwölbungen und Bandscheibenvorfällen \nin mehreren Segmenten. Irgendwelche Verletzungszeichen seien zu keinem \nZeitpunkt festgestellt worden, sondern seien aufgrund der Kernspintomographie vom \n2. April 2004 auszuschließen. Auch bio-/unfallmechanisch könne ausgeschlossen \nwerden, dass es durch den Dienstsport am 31. März 2004 zu \nBandscheibenschädigungen in insgesamt fünf Segmenten gekommen sei unter \nvollständiger Umgehung sämtlicher vorgelagerter und benachbarter Strukturen. Die \nvorbestehenden degenerativen Bandscheibenveränderungen seien lediglich im \nzeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstsport manifest geworden.\n\n12\n\nNach diesen nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter war das Polizeitraining \nam 31. März 2004 allenfalls Auslöser für Beschwerden, die früher oder später wegen \nder vorhandenen Bandscheibenschäden ohnehin aufgetreten wären. Dies steht nicht \nim Widerspruch zu der Behauptung im Zulassungsantrag, die am 31. März 2004 \ngeübten Eingriffstechniken bürgen ein gesteigertes Verletzungsrisiko, oder der \nAussage in der Bescheinigung des behandelnden Orthopäden Dr. T. -O. vom \n30. November 2004, eine von außen einwirkende plötzliche Belastung der \nHalswirbelsäule könne sehr wohl zu den nachgewiesenen Bandscheibenschäden \nführen. Aus den o.g. Gutachten ergibt sich nicht, dass Bandscheibenschäden nicht \ndurch äußere Einwirkungen entstehen können. Aus ihnen ergibt sich aber, dass es \nim konkreten Fall gerade nicht zu einer Verletzung durch äußere Einwirkungen \ngekommen ist.\n\n13\n\nSoweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne Einholung \neines weiteren Gutachtens entscheiden dürfen, beruft sie sich sinngemäß darauf, \ndass das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung \ndes Sachverhalts von Amts wegen verstoßen habe. Damit macht sie der Sache nach \ngeltend, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel vorliege und die Berufung deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nzuzulassen sei. \n\n14\n\nEin solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Das Gericht durfte auf der Grundlage \nder im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten entscheiden, \nohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur \nerschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von \neiner Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei \nnicht förmlich beantragt hat.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 \n- 2 C 14.91 -, DVBl 1993, 955.\n\n16\n\nWenn die anwaltlich vertretene Klägerin meinte, das Verwaltungsgericht hätte \nden Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt, hätte sie deshalb in der \nmündlichen Verhandlung beantragen müssen, Beweis durch Einholung eines \nweiteren Gutachtens zu erheben. Dies hat sie nicht getan. Sie hat in der mündlichen \nVerhandlung die schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge nicht gestellt. Damit \nhat sie zu erkennen gegeben, dass sie selbst eine weitere Aufklärung des \nSachverhalts offenbar nicht mehr für notwendig oder für möglich hielt. Aus welchem \nGrunde sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl die Notwendigkeit der Einholung \neines weiteren Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, legt die \nZulassungsbegründung nicht in genügender Weise dar.\n\n17\n\nAbgesehen davon kann sich ein Tatsachengericht grundsätzlich ohne Verstoß \ngegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die \neine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Die Einholung zusätzlicher \nSachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 \nVwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. \nDieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht \nvon der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer \nweiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 \n- 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268.\n\n19\n\nDies ist hier nicht der Fall. Denn die Einwendungen der Klägerin gegen die \nberücksichtigten Gutachten sind - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht \nstichhaltig. \n\n20\n\nSoweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte zumindest die Akten der \nmedizinischen Einstellungsuntersuchung beiziehen müssen, rechtfertigt auch dies \nnicht die Zulassung der Berufung. Dem Verwaltungsgericht lag - wie dem Polizeiarzt \nDr. M2. - u.a. die rote polizeiamtsärztliche Krankenakte (Beiakte Heft 2) vor, die \nzahlreiche Unterlagen bezüglich der Untersuchungen der Klägerin auf ihre \nPolizeidiensttauglichkeit durch den nordrhein-westfälischen Polizeiärztlichen Dienst \nenthält. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Erkenntnisse das Gericht aus \nmöglicherweise existierenden Unterlagen über anderweitige polizeiärztliche \nUntersuchungen hätte gewinnen können, so dass nicht ersichtlich ist, dass das \nVerwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt seine Aufklärungspflicht hätte \nverletzt haben können.\n\n21\n\nDie Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag weiter darauf, die Rechtssache weise \nbesondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, so dass die Berufung \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. Tatsächliche Schwierigkeiten lägen \nvor, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer Vorschädigung \nund zur Kausalität zwischen der polizeisportlichen Übung und dem \nBandscheibenvorfall unterblieben sei. Rechtliche Schwierigkeiten lägen deshalb vor, \nweil man die Dinge durchaus anders sehen könne, als dies das Verwaltungsgericht \ngetan habe, und weil die Fragen sich weder ohne weiteres aus dem Gesetz ergäben \nnoch aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bereits \nrechtskräftig geklärt seien.\n\n22\n\nAuch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die \nAngriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die \nrechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten \nAnlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die \nsich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. \n\n23\n\nVgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, Rn. \n106 zu § 124 VwGO.\n\n24\n\nDies ist hier nicht der Fall. \n\n25\n\nBesondere tatsächliche Schwierigkeiten wirft das vorliegende Verfahren nicht \nauf, weil die Gutachten, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, die \nentscheidende Frage, ob das Training am 31. März 2004 kausal für die \nBandscheibenschäden der Klägerin ist, nachvollziehbar, eindeutig und \nübereinstimmend beantwortet haben. Weshalb sich aus der Nichteinholung eines \nweiteren Gutachtens die besondere tatsächliche Schwierigkeit der Sache ergeben \nsoll, erschließt sich dem Senat nicht.\n\n26\n\nDie Klägerin hat auch das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht \ndargelegt. Die Voraussetzungen, unter denen ein Ereignis als Dienstunfall \nanzuerkennen ist, sind in der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Aus dem \nZulassungsantrag ergibt sich angesichts der vorliegenden Gutachten nicht, dass die \nSubsumtion im vorliegenden Einzelfall außergewöhnlich schwierig und deshalb nur \nim Rahmen eines Berufungsverfahrens möglich wäre.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/21-a-1275-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-16/21-a-1275-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250743","retrieved":"2026-07-09 02:13:23.715885+00:00"}}