{"status":"available","doknr":"OLD250797","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1015.12B1452.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"12 B 1452/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Senat vermag auch \nim Lichte der Beschwerdebegründung nicht die ausreichende Überzeugung vom \nVorliegen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nach § 27 SGB VIII auf \nÜbernahme der Kosten für den Besuch der H. T. in L. zu gewinnen. \n\n3\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen in der Lage ist, die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der \nAntragstellerin begehrte Hilfe in Form der Beschulung ihres Sohnes in der 8. Klasse \nder H. T. in L. sei mangels Förderlichkeit für die Entwicklung E. keine \ngeeignete Jugendhilfemaßnahme, da diese Schule kein ausreichendes Angebot zur \nAufarbeitung der trotz Begabung in Teilbereichen vorliegenden Schwächen des \nSchülers vorhalte, ernstlich in Frage zu stellen. Während das Verwaltungsgericht \ndiese Frage offengelassen hat, vertritt der Senat nämlich die Auffassung, dass eine \nrein schulische Maßnahme - wie sie hier begehrt wird - vorliegend nicht Gegenstand \nder Hilfe zur Erziehung sein kann. Mangelsituationen im schulischen Bereich - also \netwa ein zu geringes Anforderungsniveau - begründen für sich noch keinen \nerzieherischen Bedarf, der im Rahmen der §§ 27 ff. SGB VIII ausgeglichen werden \nmüsste. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 -, JAmt 2005, 524; \nMeysen, in: Münder/Wies-ner, Handbuch zum Kinder- und Jugendhilferecht, 2007, \nKap. 2.2.4.3 Rn. 22, jeweils m. w. N.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, \n3. Aufl. 2007, § 27 Rn. 25; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rn. 2.\n\n5\n\nEs muss eine Defizitsituation vorliegen, bei der infolge erzieherischen Handelns \nbzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder \nStillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten \nist oder droht - eine Situation also, in der ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung \nder Personensorgeberechtigten besteht.\n\n6\n\nSo Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rnr. 23.\n\n7\n\nDie Antragstellerin macht hingegen einen Bedarf an ausschließlich schulischer \nHilfe für ihren Sohn ohne erkennbare Verbindung zu einem eigenen \nsozialpädagogischen Bedarf an Hilfe bei der Erziehung geltend. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 1. \nHalbsatz VwGO. \n\n9\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-15/12-b-1452-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-15/12-b-1452-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250797","retrieved":"2026-07-09 02:13:29.270127+00:00"}}