{"status":"available","doknr":"OLD250830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1014.2A1172.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"2 A 1172/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 26. März 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 11. Juni 2003 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 6. August 1975 geborene Kläger stellte am 10. September 1996 beim \nBeklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz für ein Lehramtsstudium an der Universität C. \n. Im Vordruck Anlage A zum Formblatt 1/95, Angaben zum Einkommen und \nVermögen, trug der Kläger in den Zeilen jeweils eine \"0\" ein bzw. machte bei der \nFrage nach Barvermögen und Guthaben einen Strich. Mit Bescheid vom 30. Januar \n1997 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit von \nOktober 1996 bis September 1997 in Höhe von monatlich 905,00 DM, und zwar je \nzur Hälfte als Zuschuss und Darlehen.\n\n3\n\nAuf seinen Antrag auf Ausbildungsförderung vom 30. Juni 1997 für den \nnachfolgenden Bewilligungszeitraum, in dem in den Zeilen zu den Angaben über \nEinkommen und Vermögen ebenfalls jeweils eine \"0\" eingetragen war, bewilligte der \nBeklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 1998 Ausbildungsförderung für \ndie Zeit von Oktober 1997 bis September 1998 in Höhe von monatlich 677,00 DM, \nund zwar ebenfalls zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen. Der Förderungsbetrag \nwurde durch Bescheid des Beklagten vom 29. November 2000 endgültig auf 872,00 \nDM festgesetzt.\n\n4\n\nAuch in der Folgezeit wurde dem Kläger vom Beklagten auf entsprechende \nAnträge Ausbildungsförderung für sein Studium bis März 2001 bewilligt.\n\n5\n\nNachdem der Beklagte aufgrund einer Datenabfrage beim Bundesamt für \nFinanzen im September 2002 erfahren hatte, dass der Kläger für das Jahr 2001 \neinen Freistellungsauftrag erteilt hatte, forderte er ihn mit Schreiben vom 15. Oktober \n2002 auf, sein gesamtes Kapitalvermögen zu den jeweiligen Zeitpunkten der Stellung \nder Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in den \nBewilligungszeiträumen von Oktober 1996 bis März 2001 darzulegen. Mit Schreiben \nvom 28. November 2002 legte der Kläger dem Beklagten die Ablichtung von zwei \nSeiten eines Sparbuches vor, für das er 1994 einen Freistellungsauftrag erteilt habe, \nund teilte mit, das Sparbuch laufe zwar auf seinen Namen, enthalte aber die Adresse \nseiner Großmutter. Diese habe das Sparbuch festgelegt. Er habe es bis Oktober \n2001 nicht in seinem Besitz gehabt. Ausweislich der beigefügten Teilkopie des \nSparbuchs betrug das Sparguthaben am 22. Oktober 1996 13.560,63 DM und \nerhöhte sich bis zum 17. November 1998 durch Zinsgutschriften auf 14.529,38 DM. \nDem Schreiben fügte der Kläger eine schriftliche Erklärung seiner Großmutter I. \nK. vom 28. Oktober 2002 bei, in der sie angab, das Sparbuch \"bei der \nKreissparkasse X. \" für den Kläger angelegt zu haben, als er noch ein \nSchulkind gewesen sei. Sie habe dann laufend auf sein Buch eingezahlt, jedoch \nunter ihrer Adresse, da sie das Sparbuch bei sich aufbewahrt habe. Der Kläger habe \ndas Sparbuch nie gesehen, jedoch gewusst, dass sie auch für ihn spare. Als die \nvereinbarte Frist bei der Sparkasse abgelaufen sei, habe sie ihrem Enkel endlich das \nSparbuch \"als kleines Startkapital\" überreichen können. Das sei Ende 2001 \ngewesen.\n\n6\n\nMit zwei Bescheiden vom 26. März 2003 setzte der Beklagte unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Guthaben auf dem Sparbuch die \nFörderungsleistungen für die Bewilligungszeiträume Oktober 1996 bis September \n1997 bzw. Oktober 1997 bis September 1998 unter Abänderung der jeweiligen \nfrüheren Bewilligungsbescheide neu fest und forderte vom Kläger überzahlte \nFörderungsbeträge in Höhe von insgesamt 5.460,60 EUR zurück, da er bei der \nAntragstellung verschwiegen habe, ein nicht unwesentliches Vermögen zu \nbesitzen.\n\n7\n\nGegen diese Bescheide legte der Kläger am 24. April 2003 Widerspruch ein und \nmachte zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend: Er sei nicht Inhaber des \nverbrieften Sparguthabens und hierüber zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigt \ngewesen, da sich das Sparbuch stets im Besitz seiner Großmutter befunden \nhabe.\n\n8\n\nMit am 12. Juni 2003 als Einschreiben zur Post gegebenem \nWiderspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 wies die Bezirksregierung L. den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 15. Juli 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren \nBegründung die Auffassung wiederholt, zu keinem Zeitpunkt über das Sparguthaben \nverfügungsberechtigt gewesen zu sein. An dieser Bewertung ändere auch der von \nihm im Jahre 1994 unterschriebene Freistellungsauftrag nichts. Steuerrechtlich sei \ndie Kapitalertragssteuer von demjenigen zu entrichten, der namentlich im Sparbuch \neingetragen sei. Daraus ergebe sich jedoch keine zivilrechtliche Gläubigerstellung. \nDeshalb könne die aus dem Sparguthaben folgende Forderung gegen die Sparkasse \nnicht als sein Vermögen bezeichnet werden. Jedenfalls habe er, weil er nicht im \nBesitz des Sparbuchs gewesen sei, keine Verwertungsmöglichkeit gehabt. Da er die \nbewilligte Ausbildungsförderung verbraucht habe, sei die Rücknahme der \nBewilligungsbescheide nur zulässig, wenn er grob fahrlässig unrichtige Angaben \ngemacht hätte. Da ihm die Höhe des Sparguthabens unbekannt gewesen sei und \nsich das Sparbuch fortwährend in der Hand der Großmutter befunden habe, sei er \nhier nicht offensichtlich offenbarungspflichtig gewesen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 26. März 2003 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung L. vom 11. Juni 2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nZur Begründung der durch Beschluss des erkennenden Senates vom 3. Juni \n2008 zugelassenen Berufung führt der Kläger aus: Das Verwaltungsgericht habe \nnicht beachtet, dass sich nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eine \neigenständige Forderungsberechtigung des Klägers nicht schon daraus ergebe, dass \ndas Sparbuch auf seinen Namen angelegt worden sei. Entscheidend sei, wer das \nSparbuch tatsächlich in seinem Besitz habe. Er sei so lange nicht als Berechtigter \nanzusehen, wie sich seine Großmutter, die das Sparkonto errichtet habe, den Besitz \nan dem Sparbuch vorbehalte. Verabredungen mit der Sparkasse über eine \nForderungsberechtigung des Klägers seien nicht ersichtlich. Allein der Umstand, \ndass er einen Freistellungsauftrag unterschrieben habe, führe nicht zu einem \nzivilrechtlichen Anspruch gegenüber der Sparkasse und schon gar nicht zur \nDurchsetzbarkeit eines eventuellen Anspruchs gegenüber der Großmutter. Das \nVerwaltungsgericht habe ferner übersehen, dass er das Sparbuch aus rechtlichen \nGründen nicht habe verwerten können. Es seien keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass die Großmutter dem Kläger das Sparbuch auf dessen Verlangen \nherausgegeben hätte. Gegen seine Gläubigerstellung spreche auch, dass alle \nBeteiligten von der Bestimmungsberechtigung der Großmutter ausgegangen seien. \nDie Großmutter habe das Sparkonto im Jahre 1983 auf den Namen des Klägers \nangelegt. Dieses Sparkonto sei von der Großmutter unter dem 12. September 1990 \nmit veränderter Kündigungs- bzw. Zinsvereinbarung weitergeführt worden. Die \nentsprechende Erklärung trage die Unterschrift der Großmutter. Auch nach der \nBeantragung von Ausbildungsförderung durch den Kläger habe allein die Großmutter \nüber das Sparkonto verfügt. So habe sie die Festschreibung unter dem 22. Oktober \n1996 um fünf Jahre auf den 22. Oktober 2001 verlängert. Auch diese Erklärung trage \nallein die Unterschrift der Großmutter. Am 21. Februar 2000 sei als einzige \nVerfügung eine Auszahlung in Höhe von 3.000,00 DM vorgenommen worden. Auch \ndiese Auszahlung sei ausschließlich von der Großmutter veranlasst und an diese \ngeleistet worden. Schließlich sei auch die Auflösung des Sparbuchs von der \nGroßmutter veranlasst und das Guthaben von ihr an den Kläger übertragen worden. \nSelbst wenn der Kläger als Gläubiger anzusehen wäre, läge in der nicht erfolgten \nAngabe des Sparguthabens bei Antragstellung keine grobe Fahrlässigkeit, da er sich \nhinsichtlich der Beurteilung seiner Rechtsposition im Einklang mit der \nzivilgerichtlichen Rechtsprechung befinde. Die Bescheide könnten auch deshalb \nkeinen Bestand haben, da der Kläger sich inzwischen gemäß Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12. September 2005 \ndurch Zahlung des Einmalbetrages von 8.001,12 EUR von der gesamten \nDarlehensrückzahlungsverbindlichkeit befreit habe. Damit sei eine Tilgung in Höhe \nder hälftigen Beträge aus den streitgegenständlichen Bescheiden erfolgt.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 26. \nMärz 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. \nvom 11. Juni 2003 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr ist der Auffassung, das Sparguthaben im Zeitpunkt der Beantragung von \nAusbildungsförderung sei dem Kläger als sein Vermögen zuzurechnen. Dabei sei \nentscheidend, dass der Kläger der Sparkasse im Jahre 1994 einen \nFreistellungsauftrag für seine bei diesem Institut anfallenden Zinseinnahmen erteilt \nhabe. Er habe damit eine steuerliche Freistellung seiner Kapitalerträge beantragt, die \naus seinem Vermögen stammten. Einkommensteuerrechtlich könne nur der \nGläubiger der Kapitalerträge einen solchen Freistellungsauftrag rechtswirksam \nerteilen. Dementsprechend dürfe sich der Freistellungsauftrag nur auf Konten \nbeziehen, bei denen Kontoinhaber und Gläubiger der Forderung identisch seien. Die \nErteilung des Freistellungsauftrages im Jahre 1994 lasse nach dem objektiven \nErklärungsgehalt nur den Schluss zu, dass alle Beteiligten zumindest ab diesem \nZeitpunkt übereinstimmend den Kläger und nicht mehr dessen Großmutter als \nGläubiger der auf dem Sparkonto verbrieften Forderung angesehen hätten. Da die \nsteuerrechtliche Zuordnung von Vermögen der zivilrechtlichen Beurteilung nachfolge, \nspiele auch die Tatsache, dass die Großmutter des Klägers im Besitz des Sparbuchs \ngeblieben sei, für die Frage der Vermögenszurechnung keine entscheidende Rolle. \nIn jedem Falle verstoße das Verhalten des Klägers gegen den Grundsatz von Treu \nund Glauben. Es sei widersprüchlich, sich einerseits steuerrechtlich als Gläubiger \neiner Guthabenforderung zu gerieren, andererseits diese Gläubigerstellung im \nHinblick auf die Vermögensanrechnung im Rahmen des \nAusbildungsförderungsrechts aber nicht gegen sich gelten zu lassen. Für den Kläger \nals Gläubiger des Sparguthabens habe auch kein rechtliches Verwertungshindernis \nbezüglich des in Rede stehenden Vermögens bestanden, da das Eigentum an einem \nSparbuch als einem qualifizierten Legitimationspapier dem Recht aus dem Papier \nfolge, also dem Gläubiger der darin verbrieften Forderung zustehe. Hier liege auch \ngrobe Fahrlässigkeit vor. Der Kläger hätte spätestens aufgrund des im Jahre 1994 im \neigenen Namen erteilten Freistellungsauftrages wissen müssen, dass ihm die \nForderung aus dem Sparbuch zugestanden habe.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist insgesamt zulässig. Insbesondere steht dem nicht die \nzwischenzeitlich erfolgte Rückforderung der erhaltenen Darlehensleistungen und die \ninzwischen erfolgte Zahlung des gesamten Betrages entgegen. Weder sind dadurch \ndie hier streitigen Bescheide aufgehoben oder geändert worden noch sind \nErstattungen auf Überzahlungen wegen zu Unrecht erhaltener Förderungsleistungen \nan die Kasse der Beklagten erfolgt.\n\n24\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide über die \nBewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume Oktober 1996 \nbis September 1997 und Oktober 1997 bis September 1998 sowie die Erstattung der \nLeistungen kommen § 45 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB \nX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl I, S. 130, und § \n50 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein \nbegünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der \nVorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen hier \nnicht vor.\n\n26\n\nEs kann bereits nicht festgestellt werden, dass hier ein rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakt vorliegt. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung \ndurch den Beklagten für die Zeiträume Oktober 1996 bis September 1997 und \nOktober 1997 bis September 1998 war vielmehr rechtmäßig. Insbesondere kann \nnicht festgestellt werden, dass wegen des Guthabens auf dem Sparkonto bei der \nKreissparkasse L. (Geschäftsstelle X. ), das auf den Namen des Klägers lief, \ndie Höhe des anzurechnenden Vermögens des Klägers in diesen Zeiträumen seinen \nmonatlichen Bedarf für seine Ausbildung zum Teil sicherstellte. Dem Kläger stand \nAusbildungsförderung für das Lehramtsstudium insoweit nur nach Maßgabe des § 11 \nAbs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zu. Danach sind \nauf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des \nAuszubildenden anzurechnen. Der Kläger verfügte in den nach § 28 Abs. 2 BAföG \njeweils maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen nicht über Vermögen im \nSinne der §§ 26 ff. BAföG in einer den Förderungsanspruch auch nur teilweise \nausschließenden Höhe, denn er war nicht Inhaber des Sparkontos Nr. bei \nder Kreissparkasse L. . Die daraus resultierenden Forderungen gegen die \nKreissparkasse L. gelten deshalb nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht als \nVermögen des Klägers.\n\n27\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im \nausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. \n1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Einschränkungen des \nVermögensbegriffs ergeben sich lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG. \nForderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG \nund nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände \nfallen, zählen damit ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und \nInhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne.\n\n28\n\nVgl. Humborg in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. \nAuflage, Stand Januar 2008, § 27 Rdnr. 4 und 6.\n\n29\n\nDer Kläger war nicht Inhaber des auf seinen Namen errichteten Sparkontos. Ihm \nstanden zu den genannten Zeitpunkten Forderungen zivilrechtlich als Gläubiger \ngegenüber der Kreissparkasse L. als Schuldnerin aus dem Sparkonto nicht \nzu.\n\n30\n\nFür die Beurteilung der Gläubigereigenschaft des Klägers ist nach der hierfür \neinschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage, wann die \nErrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines Anderen auf einen Vertrag \nzugunsten Dritter schließen lasse, nicht entscheidend, dass das Sparkonto auf den \nNamen des Klägers errichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der \nVereinbarung mit der Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Fehlen ausdrückliche \nschriftliche Vereinbarungen zwischen den bei der Errichtung des Kontos Beteiligten, \nso ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Gläubigerstellung des im Sparbuch \nBenannten oder eines Dritten vorliegen. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer \ndas Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die \nLeistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber \nfrei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen \neines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem \nVerhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das \nSparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.\n\n31\n\nVgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -; FamRZ \n2005, 510.\n\n32\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen, die der erkennende Senat der \nEntscheidung des vorliegenden Falles zugrunde legt, hat der Kläger die aus dem \nSparbuch folgende Forderung des Sparguthabens gegen die Kreissparkasse L. \nnicht erworben, obwohl das Sparkonto auf seinen Namen lief.\n\n33\n\nEine über den Namenseintrag hinausgehende ausdrückliche Vereinbarung, \nwonach der Kläger und nicht seine Großmutter Inhaber des Guthabens ab Errichtung \ndes Kontos oder später geworden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist \nauch nach den gesamten Umständen nicht feststellbar, dass der Kläger in der \nfraglichen Zeit Inhaber des Guthabens auf dem Konto war.\n\n34\n\nDer Vortrag des Klägers zu den Umständen, unter denen seine Großmutter \ndieses Konto bereits im Jahre 1983 angelegt hat, wird durch die Erklärung der \nGroßmutter in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 28. Oktober 2002 bestätigt \nund vom Beklagten auch nicht bestritten. Danach sprechen insbesondere die \nTatsachen, dass die Großmutter zwar den Namen des Klägers in das Sparbuch hat \neintragen lassen, um es dem Kläger im Unterschied zu einem seinem Bruder \nzugedachten Buch zuordnen zu können, jedoch ihre eigene Adresse angegeben hat, \nweil von vornherein allein sie das Sparbuch aufbewahren und deshalb den \nGeschäftsverkehr mit ihrer heimischen Sparkasse über ihre eigene Adresse \nabwickeln lassen wollte und abgewickelt hat, dafür, dass die Großmutter selbst \nInhaberin des Kontos und der damit verbrieften Forderung gegen die Sparkasse \nwerden wollte und geworden ist.\n\n35\n\nDass die Großmutter, und zwar auch aus der Sicht der Sparkasse, \nVertragspartner der Kasse und Inhaberin des Sparkontos war, zeigt sich auch daran, \ndass die jeweiligen Änderungen der dem Sparbuch zugrunde liegenden Konditionen \nin den Jahren 1990, 1994 und 1996 nicht durch den Kläger, sondern durch seine \nGroßmutter veranlasst und die entsprechenden Vereinbarungen mit der Sparkasse \nallein von ihr ohne einen Zusatz etwa hinsichtlich einer rechtsgeschäftlichen \nVertretung getroffen worden sind. Auch die Bestätigung der Sondervereinbarung \nvom 18. Oktober 1994, die im Gegensatz zu den sonstigen Schreiben u.a. die \nAnschrift des Klägers in L1. enthält, ist ohne jeden Zusatz nur von dessen \nGroßmutter unterschrieben worden. Auch die Auflösung des Sparbuchs ist nach dem \nvom Beklagten nicht angegriffenen Vortrag des Klägers allein durch die Großmutter \nin der Form vorgenommen worden, dass sie sich das Sparguthaben zunächst auf ihr \neigenes Konto hat auszahlen lassen, bevor sie es an den Kläger überwiesen \nhat.\n\n36\n\nAuch der Umstand, dass die während der Laufzeit des Sparbuchs einzig \nvorgenommene Auszahlung durch die Großmutter des Klägers verfügt worden und \ndas ausgezahlte Geld von ihr nicht an den Kläger weitergeleitet, sondern von ihr \nselbst verwandt worden ist, zeigt deutlich auf, dass die Großmutter des Klägers als \nKontoinhaberin auftrat und handelte.\n\n37\n\nEntscheidend kommt hinzu, dass die Großmutter des Klägers das Sparbuch \nnach dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers von Anfang an, \nnämlich seit der Errichtung des Sparkontos im Jahre 1983 bis zur Fälligkeit des \nSparguthabens im Jahre 2001 nicht aus der Hand gegeben, sondern stets bei sich \naufbewahrt hat.\n\n38\n\nEine Gesamtwürdigung all dieser Umstände rechtfertigt nach der Überzeugung \ndes Senates allein den Schluss, dass das Sparkonto der Großmutter des Klägers \nzuzurechnen ist und der Kläger zu keiner Zeit über die sich aus dem Sparguthaben \ngegen die Sparkasse ergebende Forderung auf Auszahlung des Sparguthabens \nverfügen konnte.\n\n39\n\nDie hier festzustellende Art und Weise des Umgangs mit dem Sparbuch \nentspricht dem von der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \ntypischerweise angenommenen Verhalten, aus dem in der Regel zu schließen ist, \ndass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will. \nEin solches Verhalten wird entgegen der vom Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vertretenen Auffassung offensichtlich nicht nur von der praktischen \nErwägung gesteuert, das Sparbuch in der Hand zu halten, um regelmäßig \nEinzahlungen vornehmen zu können. Abgesehen davon, dass im fraglichen Zeitraum \nsolche Einzahlungen nicht, sondern nur Zinsgutschriften erfolgt sind, wäre hierfür \nnämlich der Besitz des Buches nicht zwingend erforderlich gewesen. Mit dem Besitz \nsollte vielmehr die Verfügungsberechtigung erhalten bleiben.\n\n40\n\nSoweit der Beklagte vorträgt, die Großmutter des Klägers habe mit der \nFormulierung, sie habe ihm nach Ablauf der vereinbarten Frist \"endlich sein Buch \nüberreichen\" können, ausdrücklich erklärt, dass der Kläger Inhaber des Sparbuchs \ngewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dabei wird insbesondere außer \nAcht gelassen, dass die Großmutter als juristische Laiin hier im Nachhinein, \nnachdem dem Kläger das Guthaben zugeflossen war, den Vorgang der Übertragung \ndes Vermögens an den Kläger schildert und deshalb vom Überreichen \"seines \nBuches\" sprechen konnte, ohne damit eine Aussage über die bis dahin geltenden \nVermögensverhältnisse zu treffen bzw. treffen zu müssen. Schließlich ergeben sich \nauch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit Erreichen der \nVolljährigkeit Kontoinhaber geworden ist. Die zur Begründung hierfür vom Beklagten \nin der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, nach Erreichen der \nVolljährigkeit habe die Bank den Geschäftsverkehr an den Kläger adressiert, findet in \nden Akten keine Stütze. Danach enthält lediglich die oben dargestellte \nSondervereinbarung vom 18. Oktober 1994 auch die Anschrift des Klägers in L1. \n, während z.B. in der später erfolgten Vereinbarung vom 22. Oktober 1996 wiederum \ndie Anschrift seiner Großmutter in X. aufgeführt ist. Im Übrigen ist in diesem \nZusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch die Vereinbarung aus 1994 \nallein von der Großmutter des Klägers unterschrieben worden ist.\n\n41\n\nDass der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung auch darauf \nabgestellt hat, dass es sich um einen Fall handelt, in dem typischerweise der \nVorbehalt des Verfügungsrechts sich bis zum Tode des Zuwendenden erstrecken \nsoll, während hier die Großmutter von Anfang an an ein \"Kleines Startkapital\" für den \nBerufseinstieg gedacht hatte, lässt den Schluss auf ein früheres Verfügungsrecht des \nKlägers nicht zu. Denn abgesehen davon, dass hier nur wegen des von der \nGroßmutter erreichten Alters ein Übergang der Inhaberschaft an dem Konto schon zu \nihren Lebzeiten erfolgen konnte, handelt es sich um einen Fall, in dem \ntypischerweise, wie in dem Fall der Zuwendung von Todes wegen anzunehmen ist, \ndass der Zuwendende sich das Verfügungsrecht über das Sparguthaben bis zum \ngeplanten Zeitpunkt der Zuwendung vorbehalten will.\n\n42\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Jahre 1994 einen \nFreistellungsauftrag für das Sparkonto unterschrieben hat. Entgegen der vom \nBeklagten vertretenen Auffassung ist allein durch die Unterschrift unter diesen \nAuftrag eine neue Vereinbarung über den Inhaber des Sparkontos nicht getroffen \nworden. Dass eine solche Vereinbarung in der zur Freistellung abgegebenen \nkonkreten Erklärung nicht enthalten war, ist offensichtlich. Auch für eine konkludente \nVereinbarung sind hinreichende Anhaltspunkte nicht vorgetragen worden und vor \nallem deshalb nicht ersichtlich, weil die Großmutter auch nach Erteilung dieses \nFreistellungsauftrages durch den Kläger das Sparbuch weiterhin allein aufbewahrt \nund die danach folgenden Geschäfte im Zusammenhang mit dem Sparkonto selbst \nvorgenommen hat. Schließlich kann auch der Umstand, dass der Kläger spätestens \nseit diesem Freistellungsauftrag objektiv von der Existenz des Sparkontos wusste, für \nsich allein noch nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Begründung seiner \nGläubigerstellung führen. Ein objektiver Erklärungsgehalt, der nur den Schluss \nzuließe, dass alle Beteiligten zumindest ab diesem Zeitpunkt den Kläger und nicht \nmehr dessen Großmutter als Gläubiger der auf dem Sparkonto verbrieften Forderung \nansahen, ist deshalb entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht hier auch \nnicht erkennbar.\n\n43\n\nAuch der Umstand, dass nach § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nur der Gläubiger \nder Kapitalerträge einen Freistellungsauftrag erteilen kann, kann eine \nGläubigerstellung des Klägers nicht begründen. Denn abgesehen davon, dass sich \ndas Recht zur Erteilung eines Freistellungsauftrages nach der Gläubigerschaft richtet \nund die Gläubigerschaft nicht durch einen solchen Auftrag erst entstehen kann, stellt \nsich hier die Frage, ob der Kläger den Freistellungsauftrag nicht zu Unrecht erteilt \nhat, da er, wie oben dargestellt, entgegen der irrtümlichen Ansicht der Sparkasse \nnicht Gläubiger des Sparkontos war, obwohl das Konto auf seinen Namen lief. Auch \ndies zeigt, dass jedenfalls allein die mit der Erteilung des Freistellungsauftrages \nverbundene Erklärung des Klägers ihn nicht zum Gläubiger des Sparkontos machen \nkonnte.\n\n44\n\nWar der Kläger damit zivilrechtlich nicht Inhaber der Forderung aus dem \nSparbuch, galt diese Forderung auch förderungsrechtlich nicht als sein \nVermögen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/2-a-1172-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/2-a-1172-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250830","retrieved":"2026-07-09 02:13:32.001762+00:00"}}