{"status":"available","doknr":"OLD250835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1014.16A1409.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"16 A 1409/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n20. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahr 1914 geborene, seit 1997 verwitwete Klägerin zog im März 2001 in das \nSeniorenpflegeheim \"Haus S. \" in J. -B. . Das von der S1. S. \nSeniorendienstleistungen GmbH, J. , betriebene Pflegeheim hat mit den Pflegekassen \neinen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung nach dem Sozialgesetzbuch \n- Elftes Buch - geschlossen.\n\n3\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheiden vom 6. Juni 2001, 1. Oktober 2002 \nund 1. Januar 2003 zuletzt bis zum 31. Dezember 2003 antragsgemäß Pflegewohngeld nach \ndem Landespflegegesetz NRW. Unter dem 26. Mai 2003 nahm der Beklagte den letzten \nBewilligungsbescheid gegenüber der S1. GmbH mit Wirkung zum 1. Juni 2003 zurück. \nOhne bereits nähere Anhaltspunkte zu haben, begründete er die Rücknahme damit, die \nKlägerin verfüge über Vermögen, das die sozialhilferechtliche Schonvermögensgrenze von \n2.301,- EUR übersteige. Hiergegen legten die S1. GmbH und die Klägerin Widerspruch ein. \nDie Klägerin beantragte zudem die Weitergewährung von Pflegewohngeld. Diesen Antrag \nlehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2005 ab. Dagegen erhob die Klägerin \nerneut Widerspruch. Der Beklagte wies alle Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom \n28. April 2005 zurück. Zur Begründung führte er vorwiegend aus, die Klägerin habe gegen \nihre Tochter J1. T. einen Schenkungsrückgewähranspruch, weil sie - die Klägerin - \nim Jahr 2002 ohne Gegenleistung auf das ihr 1993 eingeräumte lebenslange Wohnungsrecht \n(§ 1093 BGB) am Gebäude T1.-------straße 82a in C. verzichtet habe. Dieses Recht habe \neinen Wert von 27.916,48 EUR gehabt. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 30. Mai 2005, einem Montag, Klage erhoben und im Wesentlichen \ngeltend gemacht: Da der Rücknahmebescheid auch in ihren Rechtskreis eingreife, sei sie \nklagebefugt, obwohl der Bescheid nur an die S1. GmbH gerichtet sei. Ein \nSchenkungsrückgewähranspruch stehe ihr nicht zu. Selbst wenn ein solcher Anspruch \nbestehe, scheide eine Kapitalisierung aus, weil der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB \nvon vornherein auf eine wiederkehrende Zahlung in Höhe des monatlichen Bedarfs des \nverarmten Schenkers begrenzt sei. Die Kapitalisierung sei im Übrigen unzulässig, weil der \nAnspruch in dieser Höhe nicht durchsetzbar sei, sondern allenfalls in Höhe des monatlichen \nFehlbedarfs. Für die umfangreichen Instandsetzungsarbeiten, die Frau T. an dem \nGebäude vorgenommen habe, stehe ihr gegen die Klägerin zudem ein \nAufwendungsersatzanspruch zu. Um diesen zu erfüllen, habe die Klägerin auf das \nWohnungsrecht verzichtet. Das Wohnungsrecht habe keinen Wert mehr gehabt, da die \nKlägerin es angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht mehr habe selbst nutzen können und \nein Recht zur Fremdvermietung nicht eingeräumt worden sei. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 26. Mai 2003 und vom 14. Februar 2005 jeweils in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, der Trägerin des Seniorenpflegeheims \"Haus S. \" für den Aufenthalt der \nKlägerin vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld in Höhe von 330,36 \nEUR pro Monat und für den Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum \n31. Mai 2004 Pflegewohngeld in Höhe von 530,22 EUR pro Monat zu gewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat seine im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung bekräftigt und darüber \nhinaus vor allem vorgetragen, der Anspruch sei auf die Wiedereinräumung des lebenslangen \nWohnungsrechts gerichtet, welches eine einmalige Leistung sei, die insgesamt in Geld \nbewertet werden könne. \n\n10\n\nAufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2007 hat das Verwaltungsgericht \nder Klage stattgegeben. Es hat unter anderem ausgeführt, der Klägerin habe kein einsetzbares \nVermögen in Form eines Schenkungsrückgewähranspruchs zur Verfügung gestanden. Selbst \nwenn ein solcher Anspruch unterstellt werde, übersteige der hieraus monatlich zu \nbeanspruchende Betrag von weniger als 350,- EUR zusammen mit den übrigen Barmitteln der \nKlägerin nicht einmal die Freigrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 2.301,- EUR. Selbst \nwenn ein Schenkungsrückgewähranspruch in rechnerisch ausreichender Höhe bestanden habe, \nsei dieser kein bereites Mittel im sozialhilferechtlichen Sinne gewesen. Denn die Klägerin \nhätte diesen Anspruch gegen ihre nicht zahlungswillige Tochter erstreiten müssen. Es sei ihr \nnicht zuzumuten, einen solchen Prozess gegen ihre eigene Tochter zu führen. Für die Zeit \nvom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 liege selbst der kumulierte \nSchenkungsrückgewähranspruch unter der seit dem 1. August 2003 geltenden Freigrenze von \n10.000,- EUR.\n\n11\n\nDer Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 17. März 2008 - dem Beklagten zugestellt \nam 25. März 2008 - zugelassen. Mit seiner am 24. April 2008 eingegangenen \nBerufungsbegründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Er \nträgt zusätzlich im Wesentlichen Folgendes vor: Die im Vergleich zum Sozialhilferecht \nfehlende Möglichkeit zur Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte müsse im \nPflegewohngeldrecht dazu führen, dass der Heimbewohner gehalten sei, diese Ansprüche \nselbst geltend zu machen. Andernfalls seien missbräuchliche Vermögensverlagerungen \nzulasten des Trägers des Pflegewohngelds zu befürchten. Es sei überdies nicht erkennbar, \ndass die Tochter der Klägerin sich weigere, den Rückgewähranspruch zu erfüllen. Dass sie \nBetreuerin ihrer Mutter sei, stehe einer Anspruchsdurchsetzung nicht im Wege, weil entweder \neine Ergänzungsbetreuung angeordnet oder sie als Betreuerin entlassen werden könne. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene \nUrteil und macht darüber hinaus hauptsächlich geltend, selbst wenn die Klägerin ihr \nWohnungsrecht zurückerhielte und das Gebäude vermieten könne, erhalte sie lediglich \nmonatliche Mietzinseinkünfte. Die monatlichen Zahlungen ließen sich aber mangels eines \nAnspruchs auf Vorauszahlung nicht kapitalisieren. Dies schlage auf die wirtschaftliche \nBewertung des ausgesprochenen Verzichts durch. Im Übrigen habe die beschenkte Tochter \nerhebliche Aufwendungen gemacht, um das erhaltene Hausgrundstück wieder instand zu \nsetzen. Sie sei nicht bereit, den behaupteten Schenkungsrückgewähranspruch ohne Weiteres \nzu erfüllen. Die der Klägerin vom Beklagten angesonnene gerichtliche Durchsetzung des um \neinen möglichen Aufwendungsersatzanspruch geminderten Schenkungsrückgewähranspruchs \nwürde daher zu einer gewissen Entfremdung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter führen. \n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen verweist der Senat auf die Gerichtsakten \nsowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. Soweit der Beklagte die Pflegewohngeldbewilligung für den Zeitraum vom 1. \nJuni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 zurückgenommen hat, sind der Rücknahmebescheid \nvom 26. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. April 2005 \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nSoweit der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 1. Januar \n2004 bis zum 31. Mai 2004 abgelehnt hat, sind der Versagungsbescheid vom 14. Februar \n2005 und der Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 rechtswidrig, weil der Klägerin auch \nfür diesen Zeitraum ein Anspruch auf Pflegewohngeld zustand, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n20\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klägerin sei klagebefugt (§ 42 \nAbs. 2 VwGO). § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes \n(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) in der Fassung der Jahre 1996 und \n2000 und § 12 PfG NRW in der Fassung des Jahres 2003, die den Anspruch auf \nPflegewohngeld normieren, verleihen auch dem Heimbewohner ein subjektiv-öffentliches \nRecht. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen \ndient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen \nVersorgungsstruktur, sondern auch den Interessen des Heimbewohners, der finanziell entlastet \nwerden soll.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 \n- 16 A 2789/02 -, www.nrwe.de Rdnr. 34 ff. (Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW) \n(= NWVBl 2003, 440).\n\n22\n\nAuch wenn der Beklagte die Rücknahme des für das Jahr 2003 bewilligten \nPflegewohngelds ausschließlich gegenüber der Trägerin des Pflegeheims ausgesprochen hat, \nist es demzufolge möglich, dass die Klägerin durch sie in eigenen Rechten verletzt wird. \nDasselbe gilt für die unmittelbar an die Klägerin gerichtete Versagung des für das Jahr 2004 \nbeantragten Pflegewohngelds.\n\n23\n\n2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen die \nRücknahme der Pflegewohngeldbewilligung gerichtete Klage begründet ist.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 45 SGB X \ni. V. m. § 18 PfG NRW 1996/2000 (für Juni und Juli 2003) beziehungsweise § 16 PfG NRW \n2003 (seit 1. August 2003) sind nicht erfüllt. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein \nbegünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach näherer \nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist. Die Bewilligung \nvon Pflegewohngeld für den von der Klägerin innegehaltenen Pflegeplatz im Pflegeheim \n\"Haus S. \" in J. -B. ist jedoch weder für die Monate Juni und Juli 2003 noch für \nden Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2003 rechtswidrig.\n\n25\n\nDem Anspruch der Klägerin auf Pflegewohngeld stand für die Zeit ab August 2003 kein \nVermögen entgegen, das die Schonvermögensgrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW 2003 \nüberstieg. Dabei kann offen bleiben, ob der Wert des Schenkungsrückforderungsanspruchs \nsich auf den Betrag beschränkt, der monatlich geschuldet ist, um den Unterhalt des verarmten \nSchenkers sicherzustellen, oder ob die Ansprüche auf wiederkehrende Zahlung \nzusammengerechnet (kumuliert) werden können. Selbst wenn die Klägerin von ihrer Tochter \ndas ihr zugewandte Geschenk in Form des Verzichts auf das Wohnungsrecht zurückverlangen \nkonnte, ist dieser Schenkungsrückgewähranspruch kein einzusetzendes Vermögen im Sinne \nvon § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 PfG NRW 2003. \n\n26\n\nDie Klägerin auf die Durchsetzung des möglichen Schenkungsrückforderungsspruchs zu \nverweisen, würde für sie eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (vgl. auch § 25f \nAbs. 1 BVG) bedeuten. Sie hat schlüssig und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände \nnachvollziehbar vorgetragen, die Beschenkte sei wegen entgegengehaltener \nAufwendungsersatzansprüche nicht bereit, den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Zudem \nsteht die Beschenkte - ihre sie betreuende Tochter - ihr so nahe, dass es der Klägerin \nangesichts ihrer persönlichen Lebensumstände als pflegebedürftiger Heimbewohnerin nicht \nzumutbar ist, ihre Tochter auf Erfüllung des Schenkungsrückgewähranspruchs zu verklagen. \n\n27\n\nUnter solchen Umständen kann auch ein Schenkungsrückforderungsanspruch zum \nSchonvermögen im pflegewohngeldrechtlichen Sinne gehören (Erweiterung der \nRechtsprechung). \n\n28\n\nDie Frage, ob die Verwertung des Schenkungsrückgewähranspruchs eine Härte im Sinne \nvon § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bzw. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darstellen kann, war nicht \nGegenstand des Senatsurteils vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, www.nrwe.de Rdnr. \n49 ff. (= NWVBl 2008, 232). Der Senat hatte lediglich erkannt, dass ein \nSchenkungsrückforderungsanspruch nicht zum Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG \n(seit dem 1. August 2003 nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) oder § 25f BVG gehört (vgl. schon \nden zweiten Leitsatz des Urteils). Der Senat war allerdings nach Beweisaufnahme bereits \ndavon ausgegangen, der konkrete Anspruch sei nicht verwertbar gewesen. Daher ist er nicht \nmehr der weiteren Frage nachgegangen, ob die Verwertung für den Heimbewohner eine Härte \nim spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Sinne gewesen wäre.\n\n29\n\n3. Nach heute geltender Fassung von § 12 Abs. 3 PfG NRW wird vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das \nVermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines \nnicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerinnen oder seiner \nLebenspartner zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise \nnicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des \nSGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des \nVermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist \nbei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein \nweiterer Selbstbehalt von 50,- EUR monatlich, mindestens jedoch der jeweilige \nEinkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht \nabhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und \nsonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- EUR. Der Fünfte Abschnitt des Elften \nKapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. \n\n30\n\nDie zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltende Fassung von § 12 Abs. 3 \nPfG NRW entspricht hinsichtlich der Pflicht zum Vermögenseinsatz inhaltlich der derzeit \ngeltenden Vorschrift.\n\n31\n\nDas Landespflegegesetz NRW bestimmt nicht eigens, was unter Vermögen im Sinne von \n§ 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW zu verstehen ist. Hierzu verweist § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW \nlediglich auf den Dritten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII (§§ 90, 91 SGB XII) und \ndie §§ 25 ff. BVG. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII und §§ 25d Abs. 6, 25f Abs. 1 BVG ist das \ngesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, sofern es nicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII \nbzw. § 25f Abs. 2 bis 5 BVG von der Verwertungspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich \ngehört zum Vermögen jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage \noder dem Bedarf abgeholfen werden kann. Hierzu zählen auch Forderungen gegen Dritte wie \nein Schenkungsforderungsanspruch.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a. a. O., Rdnr. 45 ff.\n\n33\n\nBestimmte einzeln aufgezählte Vermögenswerte - zu denen der \nSchenkungsrückgewähranspruch nicht gehört - nimmt § 90 Abs. 2 SGB XII von der Pflicht \nzum Vermögenseinsatz aus. Darüber hinaus zählt nach dem allgemeiner gefassten § 90 Abs. 3 \nSGB XII ein Vermögensgegenstand zum sogenannten \"Schonvermögen\", soweit dessen \nVerwertung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten \nAngehörigen eine Härte bedeuten würde. Nach dem für das Sozialhilferecht entwickelten \nVerständnis setzt Härte grundsätzlich eine Fallgestaltung voraus, die nach den \nLeitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII vom Vermögenseinsatz frei bleiben soll, aber \nwegen ihrer Atypik nicht von der dortigen Aufzählung erfasst werden konnte. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 \n- V C 88.64 -, juris Rdnr. 42 (= BVerwGE 23, 149, 158) zur Vorgängervorschrift des § 88 \nBSHG.\n\n35\n\nDiese Bestimmung soll gewährleisten, dass dem Hilfebedürftigen ein gewisser Spielraum \nin seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit erhalten bleibt. Ein wirtschaftlicher Ausverkauf \nund eine daraus folgende nachhaltige soziale Herabstufung soll vermieden werden. \nEntsprechend hat auch die Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die Funktion, über \ndie in den einzelnen Nummern des § 90 Abs. 2 SGB XII typisierten Fälle hinaus auch \natypischen Fallgestaltungen gerecht zu werden, die sich in ihrer Vielgestaltigkeit einer \nvorwegnehmenden gesetzlichen Erfassung entziehen. Daher kommt es bei der Bestimmung \ndes Begriffs der Härte darauf an, ob die - bloße - Anwendung der Regelvorschriften zu einem \nden Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht entsprechenden Ergebnis führen \nwürde.\n\n36\n\nVgl. zu § 88 Abs. 2 BSHG, der § 90 Abs. 3 SGB XII vorausgehenden inhaltsgleichen \nNorm: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 \n- 16 B 630/00 -, www.nrwe.de Rdnr. 10 m. w. N. der Rechtsprechung des BVerwG.\n\n37\n\nDiese Leitvorstellungen beschränken sich nicht auf den Schutz wirtschaftlicher \nInteressen. § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst vielmehr auch Vermögensgegenstände, die in erster \nLinie aus ideellen Gründen von der Einsatzpflicht ausgenommen sind. So zählen Familien- \nund Erbstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII) sowie Gegenstände, die zur Befriedigung \ngeistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren \nBesitz nicht Luxus ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII), ausdrücklich zum Schonvermögen. \nHieraus folgert die Rechtsprechung seit langem, dass auch ein immaterieller Verlust, zu dem \ndie erzwungene Vermögensverwertung führen würde, eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 \nSatz 1 SGB XII darstellen kann.\n\n38\n\nVgl. zu § 88 Abs. 3 BSHG, der § 90 Abs. 3 SGB XII vorausgehenden inhaltsgleichen \nNorm: BVerwG, Urteile vom 11. September 1968 - V C 144.67 -, juris Rdnr. 14 f. (= FEVS \n16, 81) zum Verlust der selbstverständlichen Hilfe und Unterstützung durch die eigenen \nKinder, und vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, juris Rdnr. 13, 17 (= BVerwGE 105, 199) \nzur Vereitelung des familienpolitischen Zwecks des Erziehungsgelds; OVG Niedersachen, \nUrteil vom 23. Juli 2003 - 4 LB 178/03 -, juris Rdnr. 28 f. (= FEVS 55, 351) zum Wunsch, \nneben dem verstorbenen Ehegatten begraben zu werden; OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai \n1998 - 6 B 20.95 -, FEVS 49, 218, 222 f. zum Wunsch einer Ordensfrau, neben ihren \nverstorbenen Mitschwestern begraben zu werden.\n\n39\n\nDer Begriff der Härte ist über dieses sozialhilferechtliche Grundverständnis hinaus in \nseinem spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Regelungszusammenhang zu bestimmen. Über \nden Verweis in § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW wird die sozialhilferechtliche Rechtslage nicht \nunverändert in das Pflegewohngeldrecht übernommen. Die Verweisung hat vielmehr \nvorwiegend die gesetzestechnische Aufgabe, die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt \nvon Pflegewohngeld möglichst kurz gefasst und ohne überflüssige Wiederholungen zu regeln. \nDer Begriff der Härte im Pflegewohngeldrecht ist daher unter Berücksichtigung des \nRegelungszusammenhangs, in den die Verweisung eingebettet ist, der Ziele, die mit dem \nLandespflegegesetz NRW erreicht werden sollen, und des Willens des historischen \nGesetzgebers auszulegen.\n\n40\n\na) Zunächst kommt der Härteklausel im pflegewohngeldrechtlichen Zusammenhang eine \nbesondere Korrekturfunktion zu. Sie muss den offensichtlich zu weit ausgreifenden \nVermögensbegriff dergestalt bereinigen, dass diejenigen Vermögensgegenstände von der \nEinsatzpflicht ausgenommen werden, die nach dem Landespflegegesetz NRW freigestellt \nbleiben sollen. \n\n41\n\nZu den vermögenswerten Ansprüchen gegen Dritte gehören auch Unterhaltsansprüche des \nHeimbewohners gegen seine nächsten Angehörigen wie Ehegatten (§§ 1360, 1361 BGB), \nKinder und Enkel (§ 1601 BGB). Als Vermögensbestandteile wären diese \nUnterhaltsansprüche grundsätzlich geeignet, die Gewährung von Pflegewohngeld \nauszuschließen. Ein solches nur am Sozialhilferecht orientiertes Verständnis würde allerdings \nden mehrfach und eindeutig geäußerten Willen der gesetzgebenden 12. und 13. Landtage von \nNordrhein-Westfalen missachten. Sowohl dem Landespflegegesetz aus dem Jahr 1996 als \nauch der Neufassung im Jahr 2003 lag die gesetzgeberische Absicht zugrunde, \nPflegewohngeld selbst dann schon zu gewähren, wenn dem Heimbewohner noch \nUnterhaltsansprüche gegen seine Angehörigen zustehen.\n\n42\n\nVgl. LT-Drs. 12/194, S. 43; LT-Drs. 13/3498, S. 36; LT-Prot. 12/10, S. 554 (Abg. \nGregull); \nLT-Prot. 13/82, S. 8320 (Ministerin Fischer); \nLT-Prot. 13/96, S. 9638 (Abg. Scheffler).\n\n43\n\nb) Eine erweiterte Auslegung des Begriffs der Härte im Pflegewohngeldrecht NRW ist \nzudem wegen des Gesetzeszwecks geboten. Das Landespflegegesetz verfolgt mit dem \nPflegewohngeld unter anderem das Anliegen, die Zahl derjenigen zu verringern, die im \nPflegefall auf Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge angewiesen sind. \n\n44\n\nVgl. LT-Drs. 12/194, S. 4, 30; LT-Drs. 13/3498, S. 36. \n\n45\n\nEin Heimbewohner kann trotz der Leistungen der gesetzlichen oder privaten \nPflegeversicherung hilfebedürftig werden, weil die Leistungen der Pflegekassen die \nInvestitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen nicht vollständig decken. Den \nverbleibenden Investitionskostenanteil muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Wenn \nEinkommen und Vermögen des Heimbewohners hierzu nicht ausreichen, wird er sozialhilfe- \nbzw. kriegsopferfürsorgebedürftig. \n\n46\n\nVgl. LT-Drs. 12/194, S. 30: \"nahezu 80 Prozent der Heimbewohner\"; ebenso LT-Prot. \n12/10, S. 556 (Abg. Kreutz).\n\n47\n\nAn dieser Stelle setzt das Pflegewohngeld an. Es kommt der Sozialhilfe und \nKriegsopferfürsorge zuvor, indem die öffentliche Hand die nicht gedeckten Investitionskosten \nfür den Pflegeplatz übernimmt. \n\n48\n\nZwar erfüllt das Land mit dem Pflegewohngeld auch die ihm von § 9 SGB XI \nübertragene Aufgabe, Pflegeeinrichtungen zu fördern. Die Förderung erfolgt jedoch nur \ninnerhalb der gleichzeitig verfolgten sozialpolitischen Zielsetzung des Landespflegegesetzes \nNRW: Gefördert wird nur der Investitionsaufwand, der für einen andernfalls hilfe- bzw. \nkriegsopferfürsorgebedürftig werdenden Heimbewohner entstanden ist. \n\n49\n\nVgl. LT-Drs. 12/194, S. 42 f.; LT-Drs. 13/3498, S. 36.\n\n50\n\nDie Koppelung des Pflegewohngelds an die Voraussetzungen, unter denen Sozialhilfe \nbzw. Kriegsopferfürsorge gewährt wird, dient demnach in erster Linie dazu, die \nInvestitionsförderung aus öffentlichen Mitteln so zu begrenzen, dass sie innerhalb des \nzugleich gesteckten sozialpolitischen Rahmens bleibt. \n\n51\n\nIm Ausgangspunkt soll Pflegewohngeld demzufolge immer dann gewährt werden, wenn \nsonst die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge eingreifen müsste, um den Heimbewohner \nin den Stand zu setzen, die nicht gedeckten Investitionskosten für das Pflegeheim zu \nbegleichen. Daraus folgt, dass der sozialpolitische Gesetzeszweck nur erreicht wird, wenn die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld und von Sozialhilfe oder \nKriegsopferfürsorge im Grundsatz übereinstimmen.\n\n52\n\nc) Das Landespflegegesetz NRW verharrt hier jedoch nicht. Es will nicht lediglich die \nsozialhilferechtliche Bedürftigkeit vermeiden, sondern entwickelt diesen Ausgangspunkt \nzugunsten des Heimbewohners weiter. Es privilegiert den Heimbewohner, indem es das \nPflegewohngeld bereits bei einer Einkommens- und Vermögenslage gewährt, die den Bezug \nvon Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen noch ausschließt. In den Genuss des \nPflegewohngelds kommt nämlich grundsätzlich auch derjenige Heimbewohner, dessen \nEinkommen und/oder Vermögen über den sozialhilfe- und kriegsopferfürsorgerechtlichen \nHöchstbeträgen liegt. Für das Einkommen folgt dies aus § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. \nDanach ist ein Einkommensbetrag von 50,- EUR monatlich von der Einsatzpflicht \nausgenommen. Für das Vermögen beruht die Besserstellung auf § 12 Abs. 3 Satz 4 \nPfG NRW, der einen Vermögensschonbetrag von 10.000,- EUR bestimmt. Dieser liegt \ndeutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens, das für einen pflegebedürftigen \nHeimbewohner heute im Regelfall auf 2.600,- EUR begrenzt ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII \ni.V.m. der zugehörigen Durchführungsverordnung). Der pflegewohngeldrechtliche \nSchonbetrag übersteigt auch den typischen Vermögensschonbetrag bei Leistungen der \nKriegsopferfürsorge nach § 25f BVG, der derzeit bei 5.268,- EUR liegt. Lediglich bei \nschwerstpflegebedürftigen Beschädigten und deren Hinterbliebenen im Sinne von § 26c Abs. \n8 Satz 3 BVG bleibt das pflegewohngeldrechtliche Schonvermögen gegenwärtig um 536,-\n EUR hinter dem des Bundesversorgungsgesetzes zurück. Letzteres ändert an der \ngrundsätzlichen Besserstellung der Heimbewohner hinsichtlich des Einsatzes eigenen \nVermögens aber nichts, weil der glatte Betrag von 10.000,- EUR \"aus Gründen der \nPraktikabilität\" (LT-Drs. 13/3498, S. 36) gewählt worden ist.\n\n53\n\nd) Soweit § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW die Anwendung des Fünften Abschnitts des \nElften Kapitels des SGB XII und der §§ 28g und 27h BVG für das Pflegewohngeldrecht \nausschließt, tritt der Charakter des Pflegewohngelds als Investitionsförderung in den \nVordergrund. In den Vorschriften, auf die verwiesen wird, ist die Überleitung von \nAnsprüchen des Leistungsempfängers gegen andere auf den Träger der Sozialhilfe bzw. der \nKriegsopferfürsorge (§ 93 SGB XII, § 27g BVG) sowie der gesetzliche Übergang von \nUnterhaltsansprüchen gegen nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt Verpflichtete (§ 94 \nSGB XII, § 27h BVG) geregelt. \n\n54\n\nOhne diesen Anwendungsausschluss wäre der Träger des Pflegewohngeldes nach dessen \nBewilligung gehalten, Ansprüche des Heimbewohners gegen Dritte auf sich überzuleiten bzw. \ngingen diese von Gesetzes wegen auf ihn über. Er müsste sodann von den zur Leistung \nverpflichteten Dritten Erfüllung verlangen, um die Kosten des Pflegewohngeldes nicht \nendgültig aus öffentlichen Kassen aufbringen zu müssen. \n\n55\n\nDas Landespflegegesetz NRW hat diesen Weg allerdings bewusst nicht eingeschlagen. \n\n56\n\nVgl. LT-Prot. 13/82, S. 8319 f., 8322 (Ministerin Fischer); LT-Prot. 13/96, S. 9638 (Abg. \nScheffler).\n\n57\n\nMit dem vollständigen Ausschluss der Vorschriften über die Anspruchsüberleitung bzw. \nden Anspruchsübergang hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die auf den \npflegewohngeldberechtigten Heimbewohner entfallenden ungedeckten Investitionskosten \nendgültig beim Land zu belassen. Dieser Ausschluss ist trotz mehrfacher Novellierung der \nmaßgeblichen Vorschrift nicht auf Unterhaltsansprüche begrenzt worden. Da der in der \nVorschrift zum Ausdruck kommende \"objektivierte Wille\" des Gesetzgebers maßgebend \nist,\n\n58\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 \n- 16 A 2789/02 -, a. a. O., Rdnr. 98, m. w. N. der Rechtsprechung des BVerfG,\n\n59\n\nlässt sich der Ausschluss nur so verstehen, dass das Landespflegegesetz NRW den \nallgemeinen Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe und der Leistungen der \nKriegsopferfürsorge für das Pflegewohngeldrecht in weitem Umfang außer Kraft gesetzt hat, \nsoweit Ansprüche gegen Dritte betroffen sind.\n\n60\n\nEs entspricht überdies dem Willen des historischen Gesetzgebers, dass die öffentliche \nHand die nicht anderweitig gedeckten Investitionskosten endgültig trägt und nicht auf Dritte \nüberwälzt. Mit dem Pflegewohngeld sollte nämlich die frühere direkte Investitionsförderung \nvon Pflegeeinrichtungen lediglich mit einem anderen Instrument fortgeführt werden.\n\n61\n\nVgl. LT-Prot. 12/10, S. 545 f., 547 (Minister Müntefering); S. 553, 555 (Abg. Gregull); \nLT-Prot. 13/96, S. 9640 (Abg. Henke), S. 9646 f. (Ministerin Fischer).\n\n62\n\nDieser Zweck kommt auch in der amtlichen Überschrift von § 12 PfG NRW zum \nAusdruck: \"Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)\". Der Fördergedanke hat zudem in der vom \neinzelnen Pflegebedürftigen unabhängigen Bezuschussung von Investitionskosten für Tages-, \nNacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach § 11 PfG NRW seinen Niederschlag \ngefunden.\n\n63\n\n4. Nach diesen Maßgaben träfe den Heimbewohner der Verweis auf die vorrangige \n(gerichtliche) Geltendmachung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs hart im spezifisch \npflegewohngeldrechtlichen Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, soweit der Beschenkte \nnicht bereit und/oder in der Lage ist, den Anspruch unverzüglich zu erfüllen (a) und der \nBeschenkte dem Heimbewohner so nahe steht, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner von \nder Pflegebedürftigkeit geprägten persönlichen Lebenssituation nicht zuzumuten ist, diesen \nauf Erfüllung zu verklagen (b). In diesem Fall ist der Schenkungsrückforderungsanspruch \nSchonvermögen.\n\n64\n\na) Die Verweisung auf die Durchsetzung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs kann \nfür den Heimbewohner nur dann eine Härte darstellen, wenn er ihn nicht umgehend \nrealisieren kann. Von einer Härte ist auszugehen, soweit der Heimbewohner schlüssig \nvorträgt, der Beschenkte sei nicht bereit und/oder in der Lage, den Rückforderungsanspruch \nunverzüglich zu erfüllen und dieser Vortrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen \nUmstände nachvollziehbar ist. \n\n65\n\nIn Rechtsprechung und Literatur besteht zwar weitgehend Einigkeit, dass dem \nSchenkungsrückgewähranspruch des § 528 BGB im Zuge der gewandelten Verhältnisse zum \nSozialstaat heutiger Prägung eine sozialhilferechtliche Bedeutung zugewachsen ist. \n\n66\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 \n- X ZR 140/01 -, juris Rn. 42 = NJW 2003, 1384 m. w. N. seiner vorherigen Rspr.; \nEichenhofer NDV 1999, 82, 83 f.; Brähler-Boyan/Mann NJW 1995, 1866, 1868; \nKollhosser/Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage (2004), § 528 \nRn. 26; Herrmann/Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Auflage (2004), § 528 Rn. 8; a. A. \nKoch, JR 1993, 313, 316: Verstoß gegen Art. 14 GG.\n\n67\n\nVon niemand wird jedoch erwogen, schon der bloße zivilrechtliche Anspruch gegen den \nBeschenkten könnte den Sozialhilfeanspruch des verarmten Schenkers entfallen lassen. \n\n68\n\nVgl. LSG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 \n- L 20 B 51/08 SO ER -, juris Rdnr. 52, 54.\n\n69\n\nSoweit sich Literaturstimmen zum Schenkungsrückgewähranspruch im Kontext der \nSozialhilfe äußern, gehen sie vielmehr ohne Weiteres davon aus, dass Sozialhilfe trotz des \nbestehenden Schenkungsrückgewähranspruchs geleistet wird. Die Nachrangigkeit der \nSozialhilfe verwirklicht sich insofern ausschließlich durch die Überleitung des \nSchenkungsrückforderungsanspruchs auf den Sozialhilfeträger. \n\n70\n\nVgl. Eichenhofer, Brähler-Boyan/Mann, Kollhosser, Herrmann, alle a. a. O.; Koch, \na. a. O., S. 313. \n\n71\n\nLiteratur und Rechtsprechung, die sich nur mit der sozialhilferechtlichen \nÜberleitungsfähigkeit des Schenkungsrückgewähranspruchs befassen, liegen demgemäß auch \nFallgestaltungen zugrunde, in denen der notwendige Unterhalt dem verarmten Schenker \nentweder vom Sozialhilfeträger oder einem Verwandten bereits geleistet worden ist. Dieser \nnimmt später Rückgriff gegen den Beschenkten. Dem Bedürftigen die Sozialleistung von \nvornherein zu versagen, geht weit darüber hinaus und wird dort nicht gefordert.\n\n72\n\nSoweit ersichtlich entspricht es zudem der - mutmaßlich auch vom Gesetzgeber zugrunde \ngelegten - allgemeinen Praxis der Sozialhilfebehörden, Sozialhilfe nicht mit der Begründung \nzu verweigern, sie sei gegenüber einem zivilrechtlich zwar bestehenden, aber hinsichtlich \nseiner Durchsetzbarkeit ungewissen Anspruch auf Schenkungsrückgewähr nachrangig. \nDasselbe gilt für den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge. \n\n73\n\nWollte man im Pflegewohngeldrecht einen Schenkungsrückforderungsanspruch generell \nals anspruchshindernd ansehen, führte dies zu widersprüchlichen Ergebnissen. Der \nSchenkungsrückgewähranspruch ließe den Anspruch des Heimbewohners auf \nPflegewohngeld entfallen. Gleichzeitig entstünde ihm jedoch monatlich ungedeckter \nUnterhaltsbedarf in Höhe der ihm vom Heimträger in Rechnung gestellten, anderweit nicht \ngedeckten Investitionskosten für seinen Pflegeplatz. Dieser Hilfebedarf würde - die Erfüllung \nder übrigen sozialhilfe- bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Voraussetzungen angenommen - \ndurch Sozialhilfe bzw. Leistungen der Kriegsopferfürsorge gedeckt, um den Verbleib des \nPflegebedürftigen im Heim zu sichern. Die Bewilligung von Sozialhilfe oder Leistungen der \nKriegsopferfürsorge würde ihrerseits dazu führen, dass gleichzeitig der Anspruch auf \nPflegewohngeld ohne weitere Berücksichtigung des Vermögens - auch des \nSchenkungsrückforderungsanspruchs des Heimbewohners - entstünde.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a. a. O., Rdnr. 42: \n\"Tatbestandswirkung\" des Bewilligungsbescheids.\n\n75\n\nDie Entscheidung des Landespflegegesetzes NRW, die Überleitung und den \nÜbergang von Ansprüchen des Heimbewohners gegen Dritte auszuschließen, und auf diese \nWeise die sonst nicht gedeckten Investitionskosten als von der Allgemeinheit zu tragende \nLast (Investitionsförderung als verlorener Zuschuss) einzustufen, darf nicht unterlaufen \nwerden. Dazu käme es aber, wenn dem pflegebedürftigen Heimbewohner wegen eines \nSchenkungsrückforderungsanspruchs, dessen Erfüllung Hindernissen begegnet, von \nvornherein das Pflegewohngeld verweigert würde. Ein so weitgehendes Verständnis lässt sich \nmit dem Charakter des Pflegewohngelds als verlorener Investitionskostenzuschuss, dem \nSchutz des Heimbewohners vor dem Abgleiten in die Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge, \nder vielgestaltigen Privilegierung des Heimbewohners durch das Landespflegegesetz NRW \nund dem Schutzanliegen der Ausschlussvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW nicht in \nEinklang bringen.\n\n76\n\nDie Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass der von dem Beklagten angenommene \nSchenkungsrückgewähranspruch nicht sofort erfüllt werden würde. Ihre Tochter sei nicht \nbereit, diesen möglicherweise bestehenden Anspruch ohne Weiteres zu erfüllen. Dieser \nVortrag ist nachvollziehbar, weil die Tochter der Klägerin bereits die Existenz des Anspruchs \nbestreitet. Weitergehend hält sie ihm Aufwendungsersatzansprüche aus eigener \nInvestitionstätigkeit für das mit dem Wohnungsrecht belastete Hausgrundstück \naufrechnungsweise entgegen. Der Einwand des Beklagten, die Tochter werde sich einer \nZahlungspflicht nicht verschließen, erweist sich demgegenüber als bloße Mutmaßung. \n\n77\n\nb) Die Weigerung, den Rückgewähranspruch zu erfüllen, würde den Heimbewohner \nzwingen, den Beschenkten auf Zahlung zu verklagen. Die gerichtliche Durchsetzung des \nAnspruchs ist dem Heimbewohner allerdings nicht zuzumuten, wenn der Beschenkte ihm \nauch in der vollstationären Pflegesituation nahe steht. Die gerichtliche Durchsetzung wäre für \nden Heimbewohner in aller Regel eine Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII im Sinne des \nLandespflegegesetzes NRW, weil sie nach der Lebenserfahrung fast immer mit einem \npersönlichen Zerwürfnis einhergeht. Der Pflegebedürftige müsste sich gerichtlich gegen die \nPerson wenden, die ihm trotz des mit der Heimunterbringung meist einhergehenden Verlusts \ndes sozialen Umfelds noch verbunden geblieben ist. \n\n78\n\nDas zu verhindern war ein Anliegen des Gesetzgebers. Die nächsten Angehörigen des \nHeimbewohners sind nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen von ihren Unterhaltspflichten \n- bezogen auf die anderweit nicht gedeckten Investitionskosten - freigestellt. Muss sich der \nPflegebedürftige vollstationär in ein Pflegeheim begeben, stellen diese nächsten Angehörigen \ngleichzeitig typischerweise die zuletzt verbliebenen Menschen dar, mit denen der \nPflegebedürftige außerhalb des Heims in Verbindung steht. Dadurch, dass das \nLandespflegegesetz NRW einen Rückgriff auf diese Personen ausschließt, beugt es der \nGefahr vor, dass der Heimbewohner und seine nächsten Angehörigen sich über die \nfinanziellen Folgen der Pflegebedürftigkeit entzweien. Hierunter würden vor allem die meist \nhochbetagten Heimbewohner leiden.\n\n79\n\nVgl. LT-Prot. 13/82, S. 8320 (Ministerin Fischer).\n\n80\n\nUnter welchen Voraussetzungen ein Näheverhältnis anzunehmen ist, das eine Klage \nunzumutbar werden lässt, kann nicht allgemeingültig bestimmt werden. Maßgeblich ist die \nVerbundenheit des Beschenkten mit dem Pflegebedürftigen in dessen persönlicher \nLebenssituation. Zu berücksichtigten sind das subjektive Empfinden des Heimbewohners \nsowie seine objektive Nähe zum Beschenkten. Ob ein hinreichendes Näheverhältnis gegeben \nist, lässt sich anhand innerer und äußerer Tatsachen nur im Einzelfall feststellen. Das \nNäheverhältnis wird regelmäßig bereits geraume Zeit bestanden haben müssen. Auch das \ngemachte Geschenk lässt Rückschlüsse auf den Grad des Näheverhältnisses zu, wenn nicht \nausnahmsweise besondere Umstände eine andere Bewertung gebieten. Denn in aller Regel \nerhält nur derjenige ein (größeres) Geschenk, dem sich der Schenker nahe fühlt.\n\n81\n\nDie das Näheverhältnis begründenden Umstände sind von dem Heimbewohner \nvorzutragen und nötigenfalls zu beweisen. An den Vortrag des Heimbewohners sind dabei in \nder Regel umso geringere Anforderungen zu stellen, je enger das Verwandtschaftsverhältnis \nzwischen ihm und dem Beschenkten ist. Dasselbe gilt, wenn der Beschenkte sich etwa als \nBetreuer, als Bevollmächtigter oder rein tatsächlich besonders um den Heimbewohner \nkümmert. \n\n82\n\nAn diesem Maßstab gemessen steht der Klägerin ihre beschenkte Tochter so nahe, dass es \nihr nicht zumutbar ist, sie zu verklagen. Die Klägerin ist mit ihrer Tochter in gerader Linie \nund damit eng verwandt. Zusätzlich zeigt die Stellung der Tochter der Klägerin als deren \nBetreuerin, dass die Klägerin sich ihr auch nahe fühlt. Das bereits 1993 bestellte \nWohnungsrecht gelangte zudem erst zur Löschung, nachdem im Jahr 2002 feststand, dass es \nder Klägerin dauerhaft verwehrt bleiben würde, wieder in das von ihr früher bewohnte Haus \nzurückzukehren. Allein diese zeitlichen Zusammenhänge sprechen dagegen, dass die Klägerin \nnur deswegen auf ihr Wohnungsrecht verzichtete, um staatliche Leistungen in Anspruch \nnehmen zu können. Ein in diesem Sinne missbräuchliches Verhalten der Klägerin ist auch \nsonst nicht zu erblicken. Anhaltspunkte dafür, dass es ausnahmsweise an dem besonderen \nNäheverhältnis zwischen Mutter und Tochter fehlt, legt der Beklagte nicht dar. Solche sind \nauch sonst nicht ersichtlich. Seine entgegenstehende Behauptung, ein Klageverfahren werde \ndas Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Tochter nicht belasten, hat der Beklagte nicht \nbelegt.\n\n83\n\n5. Soweit der Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Monate Juni und Juli \n2003 zurückgenommen hat, gilt nichts anderes. Auch insoweit wäre es eine Härte im \npflegewohngeldrechtlichen Sinne, die Klägerin auf die Durchsetzung eines etwaigen \nSchenkungsrückforderungsanspruchs gegen ihre Tochter zu verweisen. Das vorstehend \nDargelegte ist auf die vor dem 1. August 2003 geltenden Verhältnisse übertragbar. Das vor \ndem 1. August 2003 geltende Landespflegegesetz NRW wich im hier interessierenden \nBereich nur unwesentlich von der heutigen Gesetzeslage ab. Bis zur Novellierung fanden sich \ndie heute in § 12 Abs. 3 PfG NRW 2003 niedergelegten, die Vorschriften des \nSozialhilferechts abmildernden Regelungen im Wesentlichen in § 1 der Verordnung über \nPflegewohngeld vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. 200). Diese Regelungen brachten trotz der \nZweifel an der Wirksamkeit der Erweiterung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen \ndurch bloßes Verordnungsrecht,\n\n84\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 \n- 16 A 2789/02 -, a. a. O., Rdnr. 59 bis 102,\n\n85\n\ndas seit seinem erstmaligen Erlass unverändert bestehende Grundanliegen des \nLandespflegegesetzes NRW hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Zielrichtung des \nGesetzes hat sich nicht geändert. Der Gesetzgeber hat nämlich unmittelbar nach der \nangeführten Entscheidung des erkennenden Senats die früheren Verordnungsregelungen - \nlediglich um Verbesserungen zugunsten der Heimbewohner ergänzt - mit Gesetzeskraft \nausgestattet. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den Begriff der Härte anders \nauszulegen.\n\n86\n\n6. Da die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2004 nicht über \neinzusetzendes Vermögen verfügte, das die Schonvermögensgrenze von 10.000,- EUR \nüberstieg und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PfG NRW 2003 \nauch vom Beklagten nicht bestritten wird, steht ihr der für diesen Zeitraum geltend gemachte \nAnspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Höhe von 530,22 EUR monatlich zu.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n88\n\nSoweit das Landespflegegesetz NRW 2003 anwendbar ist, ergibt sich die \nGerichtskostenfreiheit aus § 188 VwGO.\n\n89\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 \n- 16 A 3391/06 -, a. a. O., Rdnr. 95 ff.\n\n90\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n91\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/16-a-1409-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/16-a-1409-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250835","retrieved":"2026-07-09 02:13:32.438869+00:00"}}