{"status":"available","doknr":"OLD250834","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1014.13E1227.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"13 E 1227/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 22. August 2008 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz auf die Streitwertstufe bis 16.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nÜber die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil das Verfahren in der \nersten Instanz nicht einem Kammermitglied zur Entscheidung als Einzelrichter \nübertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO) und die im Rahmen des § 87a Abs. 1 Nr. 4, \nAbs. 3 VwGO erfolgte Streitwertfestsetzung keine Entscheidungsbefugnis des \nBerichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 \nGKG begründet.\n\n3\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, \n583; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2008 - 13 E 549/08 - und vom 16. September 2008 \n- 13 E 1205/08 -, juris.\n\n4\n\nDie zulässige Streitwertbeschwerde hat Erfolg. Grundlage für die Streitwertfestsetzung in \narzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen \nStreitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der \nWeise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe \neines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn \nindividuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung begründen. Der \nSenat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000,-- EUR für geboten, \naber auch ausreichend. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 748/07 - und vom 26. Juni \n2008 - 13 B 345/08 -, juris.\n\n6\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen hiervon abweichenden Wert \nnachvollziehbar dargelegt, so dass die Bestimmung des Streitwerts in Höhe eines \npauschalierten Jahresreingewinns von 50.000,-- EUR ausscheidet. Entsprechend den \nnachvollziehbaren Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2008 hätte sie bei \neinem Vertrieb für das Arzneimittel „C. S. Kapseln\" einen Gesamtumsatz von \n40.000,-- EUR erwarten können. Werden Umsatzangaben gemacht, übt der Senat sein \nSchätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG dergestalt aus, dass 1/3 des Jahresumsatzes als \npauschalierter Jahresgewinn in Ansatz gebracht wird. Daraus ergibt sich hier ein berechneter \nJahresgewinn von rund 13.300,-- EUR, so dass der Streitwert auf die Streitwertstufe bis \n16.000,-- EUR festzusetzen ist. \n\n7\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/13-e-1227-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/13-e-1227-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250834","retrieved":"2026-07-09 02:13:32.353457+00:00"}}