{"status":"available","doknr":"OLD250832","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1014.13C260.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"13 C 260/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen\n\n3\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW \n2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, \n632 -\n\n4\n\nder Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist unter Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin \nnicht zu beanstanden. Sowohl der Hauptantrag der Antragstellerin auf Zurückverweisung der \nSache an das Verwaltungsgericht als auch ihre Hilfsanträge, dem Antragsgegner aufzugeben, \nsie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2008 vorläufig im 4., hilfsweise im \n3., hilfsweise im 2. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität im Studiengang \nErziehungswissenschaften (Diplom) mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik zuzulassen, haben \nbei der gegebenen Rechtslage keinen Erfolg. Dies ist der Antragstellerin mit \nVerfügungsschreiben vom 9. September 2008 unter Berücksichtigung der \nBeschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 8. September 2008 mitgeteilt worden. Der \nSenat verweist demnach auf den zutreffenden Inhalt des angefochtenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts und führt ergänzend aus:\n\n5\n\nDem Wechsel von dem an der Universität Duisburg-Essen betriebenen Studium zum \nDiplomstudiengang Erziehungswissenschaften mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik steht \n§ 60 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 entgegen, der die Umstellung von \nDiplomstudiengängen auf Bachelor- und Magisterstudiengänge im Zuge des sog. Bologna-\nProzesses regelt. Nach § 60 Abs. 4 HG stellen die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von \nStudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, \nwelche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Demgemäß \nwerden nach § 60 Abs. 5 Satz 1 HG zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 in den \nStudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. \n§ 29 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft an der \nUniversität zu Köln vom 14. Juli 1997 i. d. F. der Dritten Änderungsordnung vom 30. Mai \n2007 vollzieht auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 Satz 1 HG diese formalgesetzlichen \nVorgaben und lässt die Einschreibung in den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft im \nersten oder in einem höheren Fachsemester letztmalig im Sommersemester 2007 zu.\n\n6\n\nDass § 60 Abs. 5 Satz 1 HG die Aufnahme von Studienanfängern ausschließt und nicht \nauch von denjenigen, die ihre Ausbildung an dem Studienort nach den Modalitäten des \nbisherigen Studiengangs vor dem Sommersemester 2007 begonnen hatten, ist Ausdruck des \nzu gewährenden Vertrauensschutzes bei einer verfassungsgemäßen Handhabung des \nÜbergangszustands. \n\n7\n\nDie grundgesetzlich geschützte freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 \nGG) erfährt ihren teilhaberechtlichen Charakter mit Hilfe des Gleichheitssatzes des Art. 3 \nAbs. 1 GG sowie des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG), woraus ein Höchstmaß an zu \ngewährender Chancengleichheit, Kapazitätsnutzung sowie an freiheits- und \nsozialstaatsgerechter Zugangsmöglichkeit folgt.\n\n8\n\nVgl. Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 12 Rn. 457.\n\n9\n\nDem Studienbewerber steht daher kein beliebig freies Zugangsrecht zu staatlichen \nAusbildungseinrichtungen ohne Rücksicht auf vorhandene Ressourcen zu. Bezogen auf den \nbeabsichtigten Wechsel des Studiengangs oder des Studienorts sind diese Voraussetzungen \nabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Studienbewerbers, weil er selbst den \nmaßgeblichen Sachverhalt setzt. Sich hierauf beziehende Begrenzungsmöglichkeiten \nunterscheiden sich damit von denen, die außerhalb des Einflussbereichs des Studienbewerbers \nliegen. \n\n10\n\nVgl. auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 2. Juli 1997 - Vf. 10-VII-94 -, NVwZ 1998, \n838, 839.\n\n11\n\nDiese Unterscheidung hat auch Bedeutung für die Pflicht zur Schaffung von Regelungen \nzum Übergang von auslaufenden zu neu eingerichteten Studiengängen. Hier steht der \nGrundsatz des Vertrauensschutzes inmitten. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass es \ndem Studierenden nicht verwehrt sein darf, sein einmal aufgenommenes Studium an dem \nbisherigen Studienort abzuschließen. Im Übrigen steht dem Gesetzgeber im Rahmen der \nWillkürgrenze und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein weiter Gestaltungsspielraum \nzu.\n\n12\n\nVgl. auch BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 15 = \nNJW 1984, 2567.\n\n13\n\nDaraus folgt hier, dass der bloße Wechsel des Studiengangs oder des Studienorts \ngrundsätzlich unberücksichtigt bleiben darf. Nach Auffassung des Senats muss der \nGesetzgeber deshalb für solche Bewerber keine günstige Übergangsregelung schaffen. Die \nvom Gesetzgeber bei der Schaffung des § 60 HG vorgenommene Abwägung genügt den von \nVerfassungs wegen zu stellenden Anforderungen. Der Studienbewerber hatte sich für einen \nbestimmten Studiengang oder Studienort entschieden, so dass sich sein Vertrauen auf die \nweitere Durchführung des aufgenommenen Studiums konzentriert hat. Unangemessene \nBelastungen entstehen für ihn bei einem nicht mehr möglichen Wechsel nicht. Er kann \nvielmehr sein bereits begonnenes Studium nach den bisherigen Regelungen durchführen und \nbeenden. Der Gesetzgeber durfte daher maßgeblich auf die Einführung von Bachelor- und \nMagisterstudiengängen im Zuge des sog. Bologna-Prozesses abstellen, als er sich für eine \nstrikte Stichtagsregelung entschieden und allein Studierenden die Fortführung und den \nAbschluss des bereits begonnenen Diplomstudiengangs ermöglicht hat. \n\n14\n\nHiermit hat das Landeshochschulrecht die Hochschulen des Landes verpflichtet, nur noch \nStudiengänge, die auf die Erlangung eines Bachelor- oder Mastergrades ausgerichtet sind, \nanzubieten und ihre bisherigen Diplom- und Magisterstudiengänge auslaufen zu lassen. Das \nAuslaufenlassen von Diplom-Studiengängen und die Einrichtung neuer Studiengänge mit \nhiervon abweichenden Studienabschlüssen ist zwar im Ausgangspunkt Teil der der \nHochschule von Gesetzes wegen (Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-\nWestfalen) zukommenden Selbstverwaltung, die grundgesetzlich von der \nWissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) abgesichert ist.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 13 C 150/08 -, juris.\n\n16\n\nHochschulen und ihre Fakultäten können aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit \naber kein Recht ableiten, den Bereich der wissenschaftsorientierten Berufsausbildung \nautonom zu gestalten. Den staatlichen Gesetzgeber trifft in dem Bereich der auf einen \nberufsqualifizierenden Abschluss zielenden Lehre im Hinblick auf die Grundrechtspositionen \nder Auszubildenden aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Mitverantwortung. Es ist dem Gesetzgeber \nindes verboten, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der \nFunktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der \nMitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird. In diesen Grenzen ist der \nGesetzgeber frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben \nder Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen \nangemessenen Ausgleich gebracht werden. Die Grenzen seines Gestaltungsspielraums hat der \nLandesgesetzgeber bei der Neuregelung des Hochschulwesens in Nordrhein-Westfalen \nallerdings hinreichend beachtet, als er die Kompetenz der Hochschulen, Studienanfängern \neinen Diplomstudiengang anzubieten, abgeschafft hat.\n\n17\n\nSo BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR \n2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 f.\n\n18\n\nMit dem „Auslaufen\" der bisherigen Diplom-Studiengänge und dem Wegfall einer \nZulassung von Studienanfängern scheidet die Berechnung und Festsetzung einer \nAufnahmekapazität aus. Das Fehlen von normativ festgesetzten Zulassungszahlen in den \njeweiligen Fachsemestern führt indes nicht dazu, dass ein Studienplatzbewerber ohne \nWeiteres beanspruchen könnte, von seinem bislang betriebenen Studium unter Anrechnung \nvon Studienleistungen zu einem anderen Diplom-Studiengang zu wechseln. Dies \nwiderspräche den normativen Vorgaben, nach denen das bisherige Studienangebot mit seinen \nDiplom-Studiengängen gerade nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.\n\n19\n\nVgl. auch VG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 9 Nc 136/08 -, juris.\n\n20\n\nMit diesem Grundverständnis erklärt sich auch der auslegungsfähige Begriff \n„Studienanfänger\" in § 60 Abs. 5 Satz 1 HG. In Übereinstimmung mit dem \nVerwaltungsgericht geht der Senat deshalb davon aus, dass Studienanfänger hier derjenige ist, \nder sich zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 erstmals in der auslaufenden \nFachrichtung einschreiben möchte, auch wenn der Bewerber bereits an einem anderen \nStudienort in dieser Fachrichtung eingeschrieben gewesen ist. Es handelt sich daher um einen \nStudienbewerber, der sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen im oben genannten Sinne \nberufen kann, weil er nicht die Fortführung und den Abschluss des an dem Studienort bereits \naufgenommenen Studiums anstrebt. Auch die Antragstellerin hatte ihre Ausbildung nicht in \nKöln begonnen, sondern an der Universität Duisburg-Essen. Sie durfte deshalb nicht darauf \nvertrauen, an einem anderen Studienort das begonnene Studium fortsetzen zu können. Es war \nbereits nicht sicher, dass überhaupt Studienplätze in der gewünschten Fachrichtung zu \nvergeben waren. So hat der Antragsgegner hierzu - bezogen auf die frühere Rechtslage und \nauf die Verhältnisse an der Universität zu Köln - auch unwidersprochen ausgeführt, im \nRegelfall seien nach den jeweiligen Höchstzahlenverordnungen keine Studienplätze in \nhöheren Fachsemestern verfügbar gewesen, weil bereits die Rückmelder die vorhandene \nKapazität ausgeschöpft hätten. Vorliegend kommt hinzu, dass die Antragstellerin mit dem \nSchwerpunkt Heilpädagogik bislang nicht begonnen hatte, so dass nicht die Fortsetzung der \nAusbildung nach den Modalitäten des bisherigen Studiengangs vor dem Sommersemester \n2007 in Rede steht.\n\n21\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, drei Kommilitoninnen seien in dem \nbetreffenden Studiengang an der Universität zu Köln nach Erlass der geänderten \nDiplomprüfungsordnung aufgenommen worden, ist ein Anordnungsanspruch nicht \nhinreichend schlüssig vorgetragen.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 \nNr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/13-c-260-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/13-c-260-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250832","retrieved":"2026-07-09 02:13:32.183225+00:00"}}