{"status":"available","doknr":"OLD250831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1014.13C259.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"13 C 259/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2008 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen\n\n3\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS \n02.1922 -, NVwZ 2003, 632 -\n\n4\n\ndes Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist unter Würdigung des Beschwerdevorbringens des \nAntragstellers nicht zu beanstanden. Sowohl der Hauptantrag des Antragstellers auf \nZurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht als auch seine Hilfsanträge, \ndem Antragsgegner aufzugeben, ihn nach den Rechtsverhältnissen des \nSommersemesters 2008 vorläufig im 6., hilfsweise im 5., hilfsweise im 4. oder \nhilfsweise im 3. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität im Studiengang \nBetriebswirtschaftslehre (Diplom) zuzulassen, haben bei der gegebenen Rechtslage \nkeinen Erfolg. Dies ist dem Antragsteller mit Verfügungsschreiben vom 9. September \n2008 unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom \n8. September 2008 mitgeteilt worden. Der Senat verweist demnach auf den \nzutreffenden Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und \nführt ergänzend aus:\n\n5\n\nDem Wechsel von dem Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre zum \nDiplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre steht § 60 Abs. 4 und 5 des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom \n31. Oktober 2006 entgegen, der die Umstellung von Diplomstudiengängen auf \nBachelor- und Magisterstudiengänge im Zuge des sog. Bologna-Prozesses regelt. \nNach § 60 Abs. 4 HG stellen die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von \nStudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von \nStudiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines \nMastergrades führen. Demgemäß werden nach § 60 Abs. 5 Satz 1 HG zum und ab \ndem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad \nführen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Die Ordnung über die \nEinstellung der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, \nVolkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung, Sozialwissenschaften und \nWirtschaftspädagogik an der Universität zu Köln (Auslaufordnung) vom 16. April \n2007 vollzieht auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 Satz 1 HG diese formalgesetzlichen \nVorgaben, indem § 1 Satz 1 das Auslaufen dieser Studiengänge anordnet und Satz 2 \nEinschreibungen sowie Zulassungen als Zweithörer in das erste oder in höhere \nFachsemester nur noch für das Sommersemester 2007 zulässt. \n\n6\n\nDass § 60 Abs. 5 Satz 1 HG die Aufnahme von Studienanfängern ausschließt \nund nicht auch von denjenigen, die ihre Ausbildung an dem Studienort nach den \nModalitäten des bisherigen Studiengangs vor dem Sommersemester 2007 begonnen \nhatten, ist Ausdruck des zu gewährenden Vertrauensschutzes bei einer \nverfassungsgemäßen Handhabung des Übergangszustands. \n\n7\n\nDie grundgesetzlich geschützte freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 \nSatz 1 GG) erfährt ihren teilhaberechtlichen Charakter mit Hilfe des \nGleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 \nAbs. 1 GG), woraus ein Höchstmaß an zu gewährender Chancengleichheit, \nKapazitätsnutzung sowie an freiheits- und sozialstaatsgerechter Zugangsmöglichkeit \nfolgt.\n\n8\n\nVgl. Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 12 Rn. 457.\n\n9\n\nDem Studienbewerber steht daher kein beliebig freies Zugangsrecht zu \nstaatlichen Ausbildungseinrichtungen ohne Rücksicht auf vorhandene Ressourcen \nzu. Bezogen auf den beabsichtigten Wechsel des Studiengangs oder des \nStudienorts sind diese Voraussetzungen abhängig von den persönlichen \nVerhältnissen des Studienbewerbers, weil er selbst den maßgeblichen Sachverhalt \nsetzt. Sich hierauf beziehende Begrenzungsmöglichkeiten unterscheiden sich damit \nvon denen, die außerhalb des Einflussbereichs des Studienbewerbers liegen. \n\n10\n\nVgl. auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 2. Juli 1997 - Vf. 10-VII-94 -, NVwZ \n1998, 838, 839.\n\n11\n\nDiese Unterscheidung hat auch Bedeutung für die Pflicht zur Schaffung von \nRegelungen zum Übergang von auslaufenden zu neu eingerichteten Studiengängen. \nHier steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes inmitten. Es bedarf keiner weiteren \nBegründung, dass es dem Studierenden nicht verwehrt sein darf, sein einmal \naufgenommenes Studium an dem bisherigen Studienort abzuschließen. Im Übrigen \nsteht dem Gesetzgeber im Rahmen der Willkürgrenze und des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein weiter Gestaltungsspielraum zu.\n\n12\n\nVgl. auch BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 15 = \nNJW 1984, 2567.\n\n13\n\nDaraus folgt hier, dass der bloße Wechsel des Studiengangs oder des \nStudienorts grundsätzlich unberücksichtigt bleiben darf. Nach Auffassung des Senats \nmuss der Gesetzgeber deshalb für solche Bewerber keine günstige \nÜbergangsregelung schaffen. Die vom Gesetzgeber bei der Schaffung des § 60 HG \nvorgenommene Abwägung genügt den von Verfassungs wegen zu stellenden \nAnforderungen. Der Studienbewerber hatte sich für einen bestimmten Studiengang \noder Studienort entschieden, so dass sich sein Vertrauen auf die weitere \nDurchführung des aufgenommenen Studiums konzentriert hat. Unangemessene \nBelastungen entstehen für ihn bei einem nicht mehr möglichen Wechsel nicht. Er \nkann vielmehr sein bereits begonnenes Studium nach den bisherigen Regelungen \ndurchführen und beenden. Der Gesetzgeber durfte daher maßgeblich auf die \nEinführung von Bachelor- und Magisterstudiengängen im Zuge des sog. Bologna-\nProzesses abstellen, als er sich für eine strikte Stichtagsregelung entschieden und \nallein Studierenden die Fortführung und den Abschluss des bereits begonnenen \nDiplomstudiengangs ermöglicht hat. \n\n14\n\nHiermit hat das Landeshochschulrecht die Hochschulen des Landes verpflichtet, \nnur noch Studiengänge, die auf die Erlangung eines Bachelor- oder Mastergrades \nausgerichtet sind, anzubieten und ihre bisherigen Diplom- und Magisterstudiengänge \nauslaufen zu lassen. Das Auslaufenlassen von Diplom-Studiengängen und die \nEinrichtung neuer Studiengänge mit hiervon abweichenden Studienabschlüssen ist \nzwar im Ausgangspunkt Teil der der Hochschule von Gesetzes wegen (Art. 16 Abs. 1 \nder Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) zukommenden Selbstverwaltung, \ndie grundgesetzlich von der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) abgesichert \nist.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 13 C 150/08 -, juris.\n\n16\n\nHochschulen und ihre Fakultäten können aus dem Grundrecht der \nWissenschaftsfreiheit aber kein Recht ableiten, den Bereich der \nwissenschaftsorientierten Berufsausbildung autonom zu gestalten. Den staatlichen \nGesetzgeber trifft in dem Bereich der auf einen berufsqualifizierenden Abschluss \nzielenden Lehre im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Auszubildenden aus \nArt. 12 Abs. 1 GG eine Mitverantwortung. Es ist dem Gesetzgeber indes verboten, \nden Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit \noder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder \nerforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird. In diesen Grenzen ist der \nGesetzgeber frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen \nAufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten \nin einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Die Grenzen seines \nGestaltungsspielraums hat der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung des \nHochschulwesens in Nordrhein-Westfalen allerdings hinreichend beachtet, als er die \nKompetenz der Hochschulen, Studienanfängern einen Diplomstudiengang \nanzubieten, abgeschafft hat.\n\n17\n\nSo BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. August 2007 \n- 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 f.\n\n18\n\nMit dem \"Auslaufen\" der bisherigen Diplom-Studiengänge und dem Wegfall einer \nZulassung von Studienanfängern scheidet die Berechnung und Festsetzung einer \nAufnahmekapazität aus. Das Fehlen von normativ festgesetzten Zulassungszahlen in \nden jeweiligen Fachsemestern führt indes nicht dazu, dass ein Studienplatzbewerber \nohne Weiteres beanspruchen könnte, von seinem bislang betriebenen Studium unter \nAnrechnung von Studienleistungen zu einem anderen Diplom-Studiengang zu \nwechseln. Dies widerspräche den normativen Vorgaben, nach denen das bisherige \nStudienangebot mit seinen Diplom-Studiengängen gerade nicht mehr \naufrechtzuerhalten ist.\n\n19\n\nVgl. auch VG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 9 Nc 136/08 -, juris.\n\n20\n\nMit diesem Grundverständnis erklärt sich auch der auslegungsfähige Begriff \n\"Studienanfänger\" in § 60 Abs. 5 Satz 1 HG. In Übereinstimmung mit dem \nVerwaltungsgericht geht der Senat deshalb davon aus, dass Studienanfänger hier \nderjenige ist, der sich zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 erstmals in der \nauslaufenden Fachrichtung einschreiben möchte, auch wenn der Bewerber bereits \nan einem anderen Studienort in dieser Fachrichtung eingeschrieben gewesen ist. Es \nhandelt sich daher - wie bei dem Antragsteller - um einen Studienbewerber, der sich \nnicht auf schutzwürdiges Vertrauen im oben genannten Sinne berufen kann, weil er \nnicht die Fortführung und den Abschluss des an dem Studienort bereits \naufgenommenen Studiums anstrebt. \n\n21\n\nBei dieser Rechtslage bedarf es keiner Ausführungen mehr zum ferner fraglichen \nAnordnungsgrund und zur Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache bei \nfortbestehender Einschreibung des Antragstellers im Studiengang \nVolkswirtschaftslehre/Diplom.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 \nAbs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/13-c-259-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-14/13-c-259-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250831","retrieved":"2026-07-09 02:13:32.100406+00:00"}}