{"status":"available","doknr":"OLD250887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1011.12A2973.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-11","aktenzeichen":"12 A 2973/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht ihr in Bezug auf die \nbegehrte Erstattung der von dem Frauenhaus „I. e. V.\" in Rechnung gestellten \nBetreuungskosten (143,33 Euro) stattge-geben hat. \n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte \njeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin \nauferlegt. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 143,33 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten auf der Grundlage der zwischen den \nParteien geschlossenen „Frauenhausvereinbarung\" die Erstattung von \nSozialhilfeleistungen, die sie in Bezug auf einen Aufenthalt der Hilfeempfängerin \nFrau I1. B. im Frauenhaus „I. e. V.\" vom 1. bis zum 16. Dezember 1997 \naufgewendet hat. Den Erstattungsbetrag von insgesamt 748,07 DM errechnete sie \nwie folgt: Den erbrachten Regelsatzleistungen in Höhe von 197,63 DM setzte sie die \nvon dem Frauenhaus in Rechnung gestellten 661,44 DM hinzu - dieser Betrag ergab \nsich aus dem 16fachen Tagesmietsatz (16 x 23,82 DM = 381,12 DM) und aus dem \n16fachen Tagesbetreuungssatz (16 x 17,52 DM = 280, 32 DM = 143,33 Euro) - und \nzog von dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 859,07 DM pauschaliertes \nWohngeld in Höhe von 75,00 DM ab. Der Beklagte erstattete daraufhin die \nRegelsatzleistungen, verweigerte aber eine Erstattung der nach Abzug des \npauschalierten Wohngeldes verbleibenden „Unterkunftskosten\" in Höhe von 586,44 \nDM (= 299,84 Euro). Auf die hierauf erhobene Klage hin hat das Verwaltungsgericht \nden Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, der Klägerin die an die \nHilfeempfängerin in der Zeit vom 1. bis 16. Dezember 1997 erbrachten \nSozialhilfeleistungen in Höhe von 299,84 Euro zu erstatten und 5 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Wegen des Sachverhalts im übrigen \nund des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz nimmt der Senat auf den \nTatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. \n\n4\n\nMit Beschluss vom 25. Juni 2008 hat der Senat die Berufung des Beklagten \nzugelassen, soweit die Erstattung der von dem Frauenhaus „I. e. V.\" in Rechnung \ngestell-ten Betreuungskosten (280,32 DM = 143,33 Euro) begehrt wird, und seinen \nAntrag auf Zulassung im übrigen, d. h. hinsichtlich der Tagesmietkosten abgelehnt. \n\n5\n\nWegen des Sachvortrags des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die \nBerufungsbegründungsschrift vom 15. Juli 2008 (Blatt 90 bis 92 der Gerichtsakte) \nverwiesen. \n\n6\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht der Klage in \nBezug auf die begehrte Erstattung der von dem Frauenhaus „I. e. V.\" in Rechnung \ngestellten Betreuungskosten (143,33 Euro) stattgegeben hat, und die Klage insoweit \nabzuweisen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung macht sie im Kern geltend, dass nach den Erfahrungen der \nPraxis (nach Abschichtung außerhalb der Einrichtung zu deckender Bedarfe zu \nBeginn des Frauenhausaufenthalts) für jede in ein Frauenhaus aufgenommene Frau \nund für jedes diese Frau begleitende Kind ein sozialhilferechtlich relevanter \nGrund(betreu-ungs)bedarf bestehe, der einen regelmäßig bei den meisten Frauen \nvergleichbaren Betreuungs- und Verwaltungsaufwand pro Fall im Frauenhaus \nauslöse. Er umfasse regelmäßig die Einschätzung der Gefahrenprognose, die \nEinschätzung der akuten Gesundheitssituation und des damit verbundenen \nHilfebedarfs, die Hilfe/Begleitung bei erforderlichen Behördengängen und beim \nAufsuchen von Anwältinnen, Ärztinnen und Beratungsstellen, die Durchführung von \nEinzel- oder Gruppengesprächen zur Aufarbeitung der Gewalterfahrung, die \nOrganisation der Hausgemeinschaft, die Un-terstützung bei der Entwicklung einer \nweiteren Lebensperspektive und die Hilfe bei der Aufarbeitung der Krisensituation mit \nden Kindern. Im Zusammenhang mit den mitgebrachten Kindern gebe es als \nAngebote die Organisation einer Kinderbetreu-ung, die altersgerechte Aufarbeitung \nder erlebten Gewaltsituation mit den Kindern, die Organisation von Kindergarten-\n/Schulbesuch, die Vermittlung von bzw. Beglei-tung zu anderen Institutionen sowie \ndie Begleitung des Aufenthalts und der Frei-zeitgestaltung während des \nFrauenhausaufenthalts. Der Betreuungsumfang werde in weiten Teilen von allen \naufgenommenen Frauen genutzt, wenn auch in unterschied-lichem Umfang. \n\n11\n\nZur weiteren Begründung macht die Klägerin ferner geltend: Die nötige \nAkutversorgung im Frauenhaus könne nur gewährleistet werden, wenn ständig \nPersonal für die genannten Betreuungsangebote vorgehalten werde. Außerdem sei \ndie Abrechnung pauschalierter Betreuungskosten durch die Möglichkeiten der \nLeistungserbringung nach § 27 Abs. 2 BSHG gedeckt, der auch eine - dem \nkonzeptionellen Ansatz der Frauenhäuser entsprechende - kollektive \nLeistungsgestaltung ermögliche. Schließlich verweist die Klägerin auf das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Kassel vom 2. September 2003 - 5 E 2391/01 -. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend \nBezug genommen. \n\n13\n\nII.\n\n14\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu \nnach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher \nVerfügung vom 4. August 2008 angehört worden. \n\n15\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des \nBeklagten begründet ist. Die Klage ist unbegründet, soweit mit ihr auch die hier allein \nnoch streitigen Tagesbetreuungskosten (280,32 DM = 143,33 Euro) beansprucht \nwerden. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung \nder der Hilfeempfängerin in der Zeit vom 1. bis 16. Dezember 1997 gewährten \nSozialhilfe in Form von Betreuungskosten und folglich insoweit auch keinen \nAnspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. \n\n16\n\nDem Erstattungsanspruch, der unstreitig nur auf die zwischen den Parteien am 4. \nNovember 1996 geschlossene „Vereinbarung über die Zuständigkeit und \nKostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern \nuntergebrachten Frauen und deren Kinder\" (im folgenden: Frauenhausvereinbarung) \ngestützt werden kann, steht die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Frauenhausvereinbarung \nanzuwendende Vorschrift des § 111 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Regelung, \ndie für alle Hilfen nach dem BSHG gilt \n\n17\n\n- vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 3 Rn 5; Dauber, in: \nMergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 3 Rn. 8; vgl. auch Roscher/Krahmer, in: \nLPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 3 Rn. 9 - \n\n18\n\nund deshalb eine rechtliche Einordnung der (als Hilfe zum Lebensunterhalt \ngeleisteten; vgl. das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 5. Januar 1998) \nHilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen im \nvorliegenden Zusammenhang entbehrlich macht, sind die aufgewendeten Kosten \n(nur) zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz, d. h. dem BSHG entspricht. Die \nvorliegend von der Klägerin geleistete Hilfe hat indes dem BSHG schon deshalb nicht \nentsprochen, weil insoweit ein Verstoß gegen den zu den Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts zählenden Bedarfsdeckungsgrundsatz und gegen den \nIndividualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Satz1 BSHG vorgelegen hat. \n\n19\n\nDer Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet einerseits, dass die Sozialhilfe nach \nInhalt und Umfang so beschaffen und bemessen sein muss, dass durch sie der \nsozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt werden kann, und schließt \nandererseits zu-gleich aus, dass die Sozialhilfe über das hinaus geht, was zur \nBehebung der Notlage notwendig ist. \n\n20\n\nVgl. statt aller: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. \n2000, S. 14. \n\n21\n\nKonkretisiert wird der Bedarfsdeckungsgrundsatz durch den \nIndividualisierungsgrundsatz, der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt. Nach \ndieser Vorschrift richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der \nBesonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der \nArt seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Diese Regelung bzw. der mit ihr \nformulierte Individualisierungsgrundsatz verlangt danach insbesondere, dass der \nsozialhilferechtliche Bedarf einzelfallbezogen ermittelt wird, und verpflichtet den \nSozialhilfeträger ferner, die Hilfe nach ihrer Art, ihrer Form und ihrem Maß der \nindividuellen Notsituation entsprechend zu gestalten. \n\n22\n\nVgl. Rothkegel, a. a. O., S. 41 - 43; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil \nvom 16. März 2005 - 2 LB 71/04 -, FEVS 57, 511. \n\n23\n\nGegen diese Grundsätze hat die vorliegend geleistete Hilfe verstoßen. Die \nÜbernahme einer von dem Frauenhaus pro Tag in Rechnung gestellten, anhand \neiner anteiligen Umlegung der um Zuschüsse geminderten Personal- und ggf. \nsonstigen Betreuungskosten auf alle Bewohnerinnen (und ihre Kinder ?) berechneten \n- hier allein streitigen - Betreuungspauschale aus Mitteln der Sozialhilfe widerspricht \nzunächst § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG, weil die Klägerin nicht ermittelt hat, ob und ggf. in \nwelchem Umfang die Hilfeempfängerin während des sechzehntägigen Aufenthaltes \nin dem Frauenhaus „I. e. V.\" individuell einer über die Gewährung von Schutz \ndurch Vorhalten von Unterkunft und Verpflegung hinausgehenden Betreuung bedurft \nhat. Eine solche Ermittlung ist auch nicht etwa mit Blick darauf entbehrlich, dass - so \ndie Behauptung der Klägerin - der Betreuungs- und Verwaltungsaufwand pro Fall im \nFrauenhaus regelmäßig bei den meisten Frauen vergleichbar ist. Die Klägerin räumt \nmit ihrer Formulierung schon selbst ein, dass keineswegs jeder Fall einen gleichen \nBetreuungsaufwand auslöst, und gesteht mit ihrem weiteren Vortrag ferner selbst \nausdrücklich zu, dass die aufgenommenen Frauen das Betreuungsangebot „in unter-\nschiedlichem Umfang\" nutzen. Allein dies ist angesichts der Vielgestaltigkeit der Le-\nbensverhältnisse auch plausibel. So leuchtet es etwa ohne weiteres ein, dass eine \nmit ihren Kindern aufgenommene Frau jedenfalls im Falle einer nötigen Aufarbeitung \nder Krisensituation mit den Kindern einen zusätzlichen Betreuungsbedarf gegenüber \neiner ansonsten in vergleichbarer Situation befindlichen Frau haben wird. Auch ist es \nnicht gerechtfertigt, ungeachtet des Alters eines mitaufgenommenen Kindes stets \neinen gleichen (und deshalb pauschal abzugeltenden) Betreuungsbedarf anzuneh-\nmen. So werden etwa Säuglinge und (teilweise) auch Kleinkinder anders als ältere \nKindern von vornherein keinen Bedarf an einer altersgerechten Aufarbeitung der \nerlebten Gewaltsituation, an der Organisation von Kindergarten- oder Schulbesuch \nund an der Vermittlung von bzw. Begleitung zu Erziehungsberatungsstellen etc. \nhaben können. \n\n24\n\nDas Fehlen einer individuellen Bedarfsermittlung hat, wie die Leistung von nicht \neinzelfallbezogenen Pauschalen ohne weiteres verdeutlicht, zugleich zur Folge, dass \ndie insoweit gewährte Hilfe auch nicht - wie geboten - einem konkreten Hilfebedarf \nentsprechend bemessen sein konnte. \n\n25\n\nGegen eine sozialhilferechtliche Pauschalfinanzierung von Betreuungskosten in \neinem Frauenhaus und für die Anknüpfung jeder Vergütung von \nBetreuungsleistungen an den Anspruch der einzelnen Hilfeempfängerin: Mrozynski, \nDie Hilfe im Frauenhaus zwischen sozialpolitischer und sozialrechtlicher \nArgumentation, RsDE 29 (1995), S. 1 ff. (8, 16); in diese Richtung ferner: W. \nSchellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a. a. O., § 27 Rn. 16; vgl. für eine ähnliche \nProblematik ferner: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 16 A 6892/95 -, \nFEVS 49, 476; nach dieser Entscheidung war die Gewährung von Betreuungskosten \nals Maßnahme der Eingliederungshilfe nach Maßgabe eines Betreuungsschlüssels \nvon 1 : 12 (eine Vollzeitkraft für zwölf in einer betreuten Wohnform untergebrachte \nHilfeempfänger) unter Zugrundelegung der für einen durchschnittlich besoldeten \nSozialarbeiter entstehenden Kosten ermessensfehlerhaft, weil sie insoweit nicht dem \nZweck der Ermächtigung entsprach, „als sie auf der Grundlage eines abstrakten \nPersonalschlüssels ergangen\" war „und deshalb die Besonderheiten des \nvorliegenden Einzelfalls nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 und 2 BSHG)\" hat. \n\n26\n\nDie Hilfegewährung kann hier auch nicht etwa auf eine ausnahmsweise \nzulässige Durchbrechung oder Modifizierung des Individualisierungsgrundsatzes \ngestützt werden. Eine solche Durchbrechung oder Modifizierung ist grundsätzlich nur \nzulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51); ein \nsolcher Fall ist hier indes auch in Ansehung des klägerischen, im Kern nur \nverwaltungspraktische Gründe anführenden Vorbringens im Schriftsatz vom 25. \nSeptember 2008 nicht erkennbar. Ist der Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG - wie hier - nicht gesetzlich eingeschränkt oder modifiziert, so kommt \neine Leistungspauschalierung allenfalls zum Zwecke der Berücksichtigung legitimer \nBedürfnisse der Massenverwaltung in Betracht und dies auch nur dann, wenn der zu \ndeckende Bedarf seinerseits genereller und typischer Natur ist, wie es insbesondere \nin Bezug auf den Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt der Fall ist \n\n27\n\n- vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51 f. - \n\n28\n\nund auch für die - im übrigen gesetzlich geregelte - Pflege und Fallbehandlung in \nKrankenhäusern angenommen werden kann. Auch ein solcher Fall ist hier ersichtlich \nnicht gegeben. Denn die Gewährung von Betreuungspauschalen für eine (zudem u. \nU. gar nicht stattfindende) Betreuung im Frauenhaus trüge dem (bereits weiter oben \nanhand von Beispielen begründeten) Umstand keine Rechnung, dass die Deckung \neines Betreuungsbedarfs individuell, d. h. abhängig vom Einzelfall der in dem \nFrauenhaus untergebrachten Personen unterschiedlich hohe Kosten verursacht und \ndeshalb auch nur einzelfallbezogen - z. B. anhand konkret nachgewiesener \nFachleistungsstunden - festgestellt werden kann. Hiermit ist zugleich gesagt, dass \neine Übernahme in einem Hilfefall pauschal in Rechnung gestellter \nBetreuungskosten eines Frauenhauses auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt \nwerden kann, es gebe keinen Grundsatz der „Individualität der Sozialhilfeleistung\", \nwas zur Folge habe, dass andere als individualisierende Hilfe überall dort geleistet \nwerden dürfe, wo individuellen Notlagen nur mit Mitteln begegnet werden könne, die \nnicht unmittelbar beim Betroffenen allein, sondern z. B. bei ganzen Gruppen von \nBetroffenen „ansetzen\" \n\n29\n\n- so Roscher/Krahmer, in LPK-BSHG, a. a. O., § 3 Rn. 6 und 11) - \n\n30\n\nbzw. wo eine „vergemeinschaftete, an kollektiver Selbsthilfe orientierte \nBedarfsbefriedigung\" in Rede stehe. \n\n31\n\nSo Roscher, in: LPK-BSHG, 3. Aufl. 1991, nach § 27 Rn 17. 18. \n\n32\n\nDenn bereits die Prämisse, der individuellen Notlage der hilfesuchenden Frau \nkönne „nur\" mit solchen Mitteln begegnet werden, die bei ganzen Gruppen von \nBetroffenen (hier: den in einem Frauenhaus schutzsuchenden Frauen) „ansetzten\", \ntrifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Eine erforderlich werdende \nBetreuung oder Beratung der jeweiligen in das Frauenhaus aufgenommenen Person \nkann nämlich ohne weiteres individuell nachgewiesen und abgerechnet werden. \n\n33\n\nSoweit ein individueller Betreuungsbedarf nicht oder nicht in dem pauschal \nabgerechneten Umfang vorgelegen hat, liegt zudem auch ein Verstoß gegen den \nBedarfsdeckungsgrundsatz vor, weil die Sozialhilfe insoweit über das hinaus \ngegangen ist, was zur Behebung der Notlage notwendig gewesen ist. Da die \nKlägerin in keiner Weise einen Betreuungsbedarf der Hilfeempfängerin substantiiert \ndargelegt geschweige denn nachgewiesen hat, ist hier auch ein solcher Verstoß \nanzunehmen. \n\n34\n\nEine abweichende Bewertung vermag sich auch nicht mit Blick auf das von der \nKlägerin herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. September \n2003 - 5 E 2391/01 -, Juris, zu ergeben. Dies gilt ungeachtet aller weiteren \nZweifelsfragen schon deshalb, weil vorliegend - anders als in dem von dem \nVerwaltungsgericht Kassel entschiedenen Fall - nach dem Akteninhalt keine \nzwischen der Klägerin und dem betroffenen Frauenhaus getroffene, u. U. als \nVereinbarung i. S. v. § 93 Abs. 2 BSHG zu qualifizierende vertragliche Regelung \nbestanden hat, nach welcher die Klägerin zur Übernahme der während des \nAufenthalts von Hilfeempfängerinnen im Frauenhaus entstandenen, nach \nTagessätzen berechneten Kosten verpflichtet war. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz \naus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und in Bezug auf die Kosten des \nBerufungsverfahrens aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung, weil sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt, dass die hier in Rede \nstehende pauschale Abrechnung von Betreuungskosten sozialhilferechtlich nicht \nzulässig ist. \n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 \nGKG. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-11/12-a-2973-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-11/12-a-2973-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250887","retrieved":"2026-07-09 02:13:37.200223+00:00"}}