{"status":"available","doknr":"OLD250893","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1010.14A1904.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-10","aktenzeichen":"14 A 1904/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und \n2 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = \nDVBl. 2000, 1458.\n\n6\n\nDas Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, solche Zweifel bezüglich der \nWürdigung seiner Einwände gegen die Bewertung von sieben der acht \nExamensklausuren zu begründen.\n\n7\n\na) Die Bedenken des Klägers gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des \nVerwaltungsgerichts bezüglich des Überdenkungsverfahrens sind nicht schlüssig. \nSeine Behauptung, die Stellungnahmen der Zweitkorrektoren der Klausuren Z 2, Z 4 \nund S 1 beschränkten sich auf eine Bezugnahme auf ihre ursprünglichen \nAusführungen, ist aktenwidrig. Sie ist deshalb nicht geeignet, die Auffassung des \nKlägers zu stützen, die genannten Zweitkorrektoren hätten sich mit seinen \nEinwänden gegen die Bewertung der jeweiligen Klausuren nicht auseinandergesetzt. \nAndere Anhaltspunkte für diese Rechtsbehauptung trägt der Kläger auch im \nBerufungszulassungsverfahren nicht vor.\n\n8\n\nb) Auch der Einwand des Klägers gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass den Bewertungsrügen \"- soweit der Sache nach möglich - \nkein fachlicher Beleg für die behauptete Vertretbarkeit der eigenen Lösung beigefügt\" \nsei, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu \nbegründen. Es gehört zur Mitwirkungslast des Prüflings, die Vertretbarkeit seiner \nAuffassung mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. Dazu gehören \nHinweise auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen, welche seine Lösung \nstützen sollen. Das ist bei juristischen Prüfungen nicht anders als bei Prüfungen in \nanderen Fachgebieten. \n\n9\n\nc) Klausur Z 1\n\n10\n\nBezüglich der Zulässigkeitsprüfung des Klausurklageantrags zu 3. hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, die Fassung des Antrags entspreche derjenigen bei \ngewillkürter Prozessstandschaft und der Kläger habe in der Klausur an keiner Stelle \nausgeführt, dass und warum er dennoch als in fremdem Namen gestellt anzusehen \nsei. Dem tritt der Kläger zwar entgegen, jedoch wiederum lediglich mit Hinweisen auf \nsein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, mit dem er die Vertretbarkeit seiner \nLösung zu begründen versucht hatte. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon \nausgegangen, dass dies fehlende Ausführungen in der Klausur nicht ersetzen \nkann.\n\n11\n\nDas Gleiche gilt für das Vorbringen des Klägers bezüglich der Frage, ob und mit \nwelchem Inhalt die Klausur Ausführungen dazu enthält, dass es eine Leistung des \nKlausurklägers war, durch die der Klausurbeklagte zu 2. bereichert worden ist. Auch \ninsoweit wiederholt und ergänzt der Kläger lediglich seine Argumentation aus \nWiderspruchs- und Klageverfahren und trägt damit Erwägungen vor, deren Fehlen in \nder Klausur zu Recht bemängelt werden durfte.\n\n12\n\nOb und mit welchem Gewicht schließlich das Fehlen von Ausführungen in der \nKlausur zur Zulässigkeit einer Klageänderung in die Bewertung einfließen darf, ist \neine prüfungsspezifische Wertung. Dazu, dass diese im Rahmen der gerichtlichen \nÜberprüfbarkeit fehlerhaft sein könnte, legt der Kläger nichts dar.\n\n13\n\nd) Klausur Z 2\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem \nAngriff gegen die Prüferrüge bezüglich der mangelnden Untersuchung der \nForderungsfälligkeit kraft Gesetzes deren Kern verfehle, weil diese den \nfallbezogenen gedanklichen Aufbau bei der Prüfung eines Verzugsschadens \nbemängele. Dem tritt der Kläger mit der substanzlosen Behauptung entgegen, dass \nes sich bei dieser Klarstellung durch die Prüferstellungnahme im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens um eine \"Schutzbehauptung\" des Erstkorrektors gehandelt \nhabe. Es gehört zur verwaltungsinternen Kontrolle, dass sich die Prüfer mit \nEinwänden des Prüflings gegen einzelne Prüferrügen auseinandersetzen und diese \ngegebenenfalls erläutern. Der Kläger legt nicht dar, dass der Erstprüfer die dabei zu \nbeachtenden Grenzen überschritten hätte. Vielmehr wiederholt er lediglich seine \nAusführungen dazu, dass und warum aus seiner Sicht die gesetzliche Fälligkeit nicht \nuntersucht werden musste, ohne sich mit den Begründungen des \nWiderspruchsbescheides und des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen.\n\n15\n\nSoweit sich der Kläger hinsichtlich der Bewertung der fehlenden Ausführungen \nzu einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht darauf beruft, dass seine \nKlausurausführungen zu § 242 BGB die Geltendmachung eines \nZurückbehaltungsrechts aus jedem Rechtsgrund beträfen, legt er nicht dar, dass \ndiese entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts so zu verstehen waren. \nInsoweit genügt die Behauptung in seiner Widerspruchsbegründung nicht, das sei \n\"offenbar\". Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass \ndie Prüfer bei Zurückbehaltungsrechten aus unterschiedlichen Rechtsgründen \ndifferenzierte Überlegungen zum Eingreifen von § 242 BGB oder aber die konkrete \nDarlegung erwarten durften, dass und warum Differenzierungen im Einzelfall nicht \nerforderlich sind. Die nachträglich vom Kläger dazu vorgebrachten Erwägungen \nkönnen deren Fehlen in der Klausur nicht ersetzen. \n\n16\n\nHinsichtlich der Würdigung der Prüferrügen im Zusammenhang mit der \nKlausurbehandlung der Frage einer Prozessaufrechnung setzt sich der Kläger nicht \nmit der Urteilsbegründung auseinander, die entsprechend den Ausführungen der \nPrüfer auf die spezifischen Anforderungen einer Anwaltsklausur abstellt.\n\n17\n\ne) Klausur Z 3\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Widerspruch zwischen der \nvom Zweitprüfer ausgesprochenen Bewertung \"mag ... noch als glatter Durchschnitt \ngelten - befriedigend (7 Punkte)\" und der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass \ndamit die Prüfungsleistung in den unteren Bereich der Note \"befriedigend\" eingestuft \nsei. Insbesondere steht dem nicht etwa ein \"klarer Wortlaut\" entgegen. Vielmehr \nentspricht die Würdigung des Verwaltungsgerichts den ausdrücklichen Ausführungen \ndes Zweitprüfers in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren. \n\n19\n\nMit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem Einwand gegen die \nPrüferrüge zum Komplex \"Annahme des Angebots zum Abschluss eines \nBürgschaftsvertrages\" setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern wiederholt \nlediglich den Inhalt seines Einwandes. Dasselbe gilt hinsichtlich seines Einwandes, \ndie Prüfer hätten bei der Frage nach einer \"fachgerechten Subsumtion\" seine \nAusführungen auf den Seiten 11 bis 14 nicht zur Kenntnis genommen. Das Gegenteil \nergibt sich insoweit aus dem Gutachten des Erstprüfers und den Stellungnahmen \nbeider Prüfer im Widerspruchsverfahren.\n\n20\n\nSoweit der Kläger rügt, weder Prüfer noch Verwaltungsgericht hätten die Qualität \nseiner Ausführungen zur \"AGB-Problematik\" hinreichend gewürdigt, verfehlt er die \nPrüferbewertung und die sich darauf beziehenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts. Es sind nicht - für sich genommen - unzutreffende \nÜberlegungen auf den S. 11 ff. gerügt worden, sondern der Umstand, dass diese \nohne spezifische Anknüpfung an die Klausurprobleme, also allgemein angestellt \nworden sind.\n\n21\n\nHinsichtlich der Prüferrüge der nicht gesehenen Belehrungspflicht des Notars ist \nder Einwand des Klägers unschlüssig. Denn er hat diese Pflicht in der Klausur nicht \nbehandelt. Entgegen seiner Auffassung liegt den Ausführungen des Erstprüfers in \nseiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren keine Sachverhaltsverbiegung, \nsondern eine sachgerechte Ausschöpfung des Klausurakteninhalts zugrunde. Aus \nder Tatsache, dass der Klausurkläger nichts dazu vorgetragen hat, ob der Notar \nseine gesetzlichen Pflichten erfüllt hat, lässt sich nicht der vom Kläger in Erwägung \ngezogene Schluss ziehen, dass er diese Pflicht nicht erfüllt habe.\n\n22\n\nDer Kläger räumt ein, dass er bei der Kostenentscheidung nicht sauber unter die \nTatbestandsmerkmale des § 93 ZPO subsumiert hat. Sein Einwand, er habe auf \nandere Weise ein interessengerechtes Ergebnis gefunden, ist ebenfalls unschlüssig, \nweil er die Prüferkritik verfehlt.\n\n23\n\nf) Klausur Z 4\n\n24\n\nSoweit der Kläger sich auch hier mit der Behauptung gegen die Würdigung des \nVerwaltungsgerichts wendet, die Prüferstellungnahme im Rahmen des \nverwaltungsinternen Überprüfungsverfahren sei eine \"Schutzbehauptung\", handelt \nes sich - wie bei Klausur Z 2 - um eine inhaltsleere Etikettierung einer aufgrund der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Verfahrensweise. Die \nEtikettierung beruht auf einer petitio principii, nämlich dass der ursprüngliche \nKlägereinwand unwiderlegbar richtig und die angegriffene Prüferrüge auch nicht \nerläuterungsfähig war. Sie entbindet den Kläger nicht davon, im Einzelnen \nsubstanziiert Zweifel daran darzulegen, dass eine Prüferbemerkung unter \nBerücksichtigung des Ergebnisses des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahrens \nvom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden ist. Das ist nicht \ngeschehen.\n\n25\n\ng) Klausur S 1\n\n26\n\nBezüglich der vom Kläger behaupteten Widersprüche zwischen der Bewertung \nvon Einzelpunkten einerseits und der Gesamtleistung andererseits setzt er lediglich \nseine Wertung an die Stelle der Würdigung des Verwaltungsgerichts, u. a. mit der \ninhaltsleeren Floskel \"Dies vermag ... nicht zu überzeugen\". Das begründet keine \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Im übrigen steht die Bewertung \nvon Einzelpunkten als \"vertretbar\" oder \"ordentlich gelungen\" nicht der Würdigung \nentgegen, dass die Ausführungen \"teilweise\" nicht zu überzeugen vermögen.\n\n27\n\nBezüglich der Frage, ob und inwieweit auf die Prüfung von § 281 StGB und auf \ndie Erwähnung möglicher Raubqualifizierungstatbestände verzichtet werden durfte, \nverfehlt der Kläger mit dem geltend gemachten Argument seines \"stringenten \nAufbaus\" die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich mit den zulässigen \nAnforderungen an eine umfassende gutachterliche Prüfung befassen.\n\n28\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass \"in rechtspraktischer Hinsicht\" offen \ngelassen werden durfte, ob der Beschuldigte mit der Geschädigten in häuslicher \nGemeinschaft lebte, verfehlt er die Würdigungen des Verwaltungsgerichts und der \nPrüfer sowie seine eigenen Ausführungen in der Klausur. Denn er hat die Frage der \nhäuslichen Gemeinschaft im Ergebnis gerade nicht offen gelassen. Auf diese \nSubsumtion bezieht sich die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete \nPrüferrüge.\n\n29\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich \nseines Einwandes gegen die als eher fernliegend gerügte Prüfung von § 284 StGB \nwendet, bemängelt er zwar, dass an anderer Stelle die Prüfer die fehlende Prüfung \neines fernliegenden Tatbestandes gerügt hätten. Sein Vergleich beschränkt sich \njedoch auf die Behauptung von Ähnlichkeiten, ohne solche konkret \nherauszuarbeiten.\n\n30\n\nh) Klausur V 1\n\n31\n\nSoweit der Kläger wiederum Stellungnahmen der Prüfer im \nÜberdenkungsverfahren als \"Schutzbehauptung\" bezeichnet, verweist der Senat auf \nseine dazu einschlägigen Ausführungen zu den Klausuren Z 2 und Z 4. Desgleichen \nfehlt seiner Darlegung die Substanz, soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es \n\"müsse\" sich in der Benotung Klausur auswirken, wenn ein Prüfer im Rahmen des \nÜberdenkungsverfahrens eine Rüge fallen lässt.\n\n32\n\nHinsichtlich der Randbemerkung auf S. 11 der Klausur (\"Zunächst Prüfung der \nformellen Rechtmäßigkeit erforderlich\") hat das Verwaltungsgericht seine den \nEinwand zurückweisende Entscheidung u. a. darauf gestützt, dass der Kläger sich \nnicht mit dem Inhalt der Prüferstellungnahme im Rahmen des \nÜberdenkungsverfahrens auseinander setze, wonach diese Kritik zum Inhalt hat, \ndass Erörterungen zur formellen Rechtmäßigkeit systematisch den vom Kläger \nangestellten materiell-rechtlichen Erwägungen vorgingen. Diese Erwägung wird mit \nder Wiederholung des Einwandes des Klägers nicht in Zweifel gezogen, dass die \nFrage nach der Ermächtigungsgrundlage logisch vorrangig vor der Erörterung von \nformellen Rechtmäßigkeitsanforderungen zu stellen sei.\n\n33\n\nHinsichtlich der Obersatzbildung zum Einstieg in die Begründetheitserwägungen \nbei Klausurhaupt- und -hilfsantrag hat der Kläger nichts Substanziierendes dazu \nvorgetragen, dass die von den Prüfern vermisste Nennung von § 113 Abs. 1 VwGO \nals grundlegende Norm überflüssig sein könnte. Entgegen der Auffassung des \nKlägers und des Verwaltungsgerichts haben die Prüfer allerdings weder in ihren \nGutachten noch im Rahmen des Überdenkungsverfahrens bemängelt, dass die \ntatbestandlichen Voraussetzungen in den in der Klausur gebildeten Obersätzen nicht \n\"vollständig\" abgebildet seien. Mit dieser Erwägung kann der Kläger deshalb keine \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen. Die Rügen \nbeschränken sich darauf, dass der Obersatz unvollständig sei ohne Angabe einer \nNorm (Randbemerkung S. 11), dass der Obersatz nicht ordnungsgemäß sei (S. 13) \nund dass er sich nicht an § 113 Abs. 1 VwGO orientiere (Stellungnahmen im \nÜberdenkungsverfahren). Die Berechtigung dieser Rüge wird mit der Erwägung, \ndass in der Klausur auf den Wortlaut von Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage \nverwiesen worden sei, nicht schlüssig angezweifelt.\n\n34\n\nSoweit der Kläger nach wie vor und ohne zusätzliche Erläuterung behauptet, \ndass sich aus dem \"klaren\" Wortlaut von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. StVO \nergebe, dass diese Norm Anspruchsgrundlage für die Erteilung des von der \nKlausurklägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrten Bewohnerparkausweises sei, setzt \ner lediglich seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen der Prüfer, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ergänzend sei angemerkt, dass er in \nder Klausur an keiner Stelle die 2. Alternative dieser Vorschrift als \nAnspruchsgrundlage konkretisiert hat. Dies geschieht erstmals in der \nWiderspruchsbegründung.\n\n35\n\nZur Beurteilung der Prüferstellungnahmen zum Komplex der Klagehäufung als \n\"Schutzbehauptung\" wird auf die Ausführungen zu den Klausuren Z 2 und Z 4 \nverwiesen.\n\n36\n\nSoweit der Kläger der Auffassung ist, dass seinen Ausführungen zu § 114 VwGO \nnicht \"im Lichte der Würdigung von Folgefehlern\" nachgegangen worden sei, setzt er \nsich nicht mit den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme des \nErstkorrektors im Überdenkungsverfahrens auseinander, auf die sich die Begründung \ndes angegriffenen Urteils bezieht.\n\n37\n\ni) Klausur V 2\n\n38\n\nDie Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger seinen Einwand gegen \ndie behauptete Abwertung seiner Prüfungsleistung durch die Erstkorrektorin wegen \nschlechten Schriftbildes und Unleserlichkeit nicht substanziiert habe, ist im Ergebnis \nzutreffend. Soweit die Erstkorrektorin in ihrem Erstgutachten darauf hingewiesen hat, \ndass bei einer Klausur ein Teil der zu erbringenden Leistung darin liege, dass der \nBearbeitungsinhalt zugänglich gemacht werde, hat sie auf eine prüfungsrechtliche \nBanalität hingewiesen. Es gehört zu den Mitwirkungspflichten eines Prüflings, eine \nschriftliche Prüfungsleistung in leserlicher Form zu erbringen. Unleserliches, dessen \nSinn sich auch nicht aus dem Zusammenhang erschließen lässt, kann nicht bewertet \nwerden. Dass die Erstkorrektorin davon abweichend bei der Bewertung das \nSchriftbild berücksichtigt hätte, hat sie mit ihrer Stellungnahme im \nÜberdenkungsverfahren verneinend klargestellt. Im dargestellten Sinn unleserliche \nPrüfungsleistungen sind wie nicht erbrachte Prüfungsleistungen zu behandeln. Es \nwar Sache des Klägers, durch wirksame Hinweise die Fehlerhaftigkeit der \nPrüferbeurteilung darzutun, also konkret darzulegen, dass entgegen der \nEinschätzung der Erstkorrektorin die von ihr bezeichneten Wörter leserlich sind oder \nsich jedenfalls deren Sinn aus dem Zusammenhang ergibt. Das ist nicht \ngeschehen.\n\n39\n\nHinsichtlich der Randbemerkung auf S. 1 der Klausur ist das Verwaltungsgericht \ndavon ausgegangen, dass zwar auf Ausführungen zu völlig unproblematischen \nPrüfungspunkten verzichtet werden kann. Der Kläger habe die Frage des \nRechtswegs jedoch als Prüfungspunkt aufgeführt, dann aber unter Verstoß gegen \ndie Grundsätze der Subsumtionstechnik abgehandelt. Der dagegen wiederholte \nEinwand, dass Offensichtliches nicht anzuprüfen gewesen sei, ist unschlüssig, weil \ndie Erwägung des Verwaltungsgerichts verfehlt wird.\n\n40\n\nSoweit sich Kläger und Verwaltungsgericht mit Prüferrügen bezüglich der \nZulässigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzgesuchs befassen, können Zweifel an \nder Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht begründet werden. Denn die Prüfer haben \ninsoweit nichts bemängelt.\n\n41\n\nHinsichtlich der Komplexe \"Weg zur Mutter\" und \"Vollstreckbarkeit eines \nrechtswidrigen Verwaltungsakts\" wiederholt der Kläger lediglich seine Einwände \ngegen die Prüferrügen, ohne sich mit den Erwägungen im Überdenkungsverfahren \nund im angefochtenen Urteil auseinander zu setzen. Zum einen war mit der Klausur \neine umfassende Begutachtung gefordert und es waren deshalb alle für die \nBeurteilung der Zumutbarkeit eines Umwegs zur Mutter bedeutsamen Aspekte zu \nsehen und abzuwägen. Zum andern hat der Kläger seine Behauptung von der \nVertretbarkeit seiner Lösung, dass nur ein rechtmäßiger Grundverwaltungsakt im \nWege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, nicht \nsubstanziiert.\n\n42\n\n2. Bezüglich des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der \nKläger lediglich behauptet, dass die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht \nSchwierigkeiten aufweise, aber dazu nichts vorgetragen, sondern lediglich pauschal \nbehauptet, die von ihm vorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils begründeten auch, dass die Rechtssache Schwierigkeiten aufweise.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n44\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-10/14-a-1904-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-10/14-a-1904-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250893","retrieved":"2026-07-09 02:13:37.738439+00:00"}}