{"status":"available","doknr":"OLD250892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1010.12A440.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-10","aktenzeichen":"12 A 440/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird im Umfang der erfolgten Stattgabe \ngeändert. \n\nDie Klage wird im Umfang der erfolgten Stattgabe abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger auch insoweit, als nicht \ndie im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte teilweise Klagerücknahme in Rede steht. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger in voller Höhe. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.440,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten auf der Grundlage der zwischen den \nParteien geschlossenen „Frauenhausvereinbarung\" die Erstattung von \nSozialhilfeleistungen, die er in Bezug auf einen Aufenthalt der Hilfeempfängerin Frau \nD. I. und ihrer vier Kinder im Frauenhaus X. vom 3. bis zum 27. \nDezember 2002 aufgewendet hat. Nach der noch während des erstinstanzlichen \nVerfahrens erfolgten Rücknahme der Klage in Bezug auf die aufgewendeten \nUnterkunfts- und Krankenhilfekosten standen bereits erstinstanzlich nur noch die von \ndem Frauenhaus pauschal in Rechnung gestellten und von dem Kläger \nübernommenen Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 2.440,00 Euro im Streit. \nWegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten \nInstanz nimmt der Senat auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug. \n\n4\n\nMit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren im Umfang der \nKlagerücknahme eingestellt und im übrigen den Beklagten verurteilt, dem Kläger die \nan die Hilfeempfängerin und ihre Kinder in der Zeit vom 3. bis 27. Dezember 2002 \nerbrachten Sozialhilfeleistungen (Betreuungsaufwand) in Höhe von 2440,00 Euro zu \nerstatten und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n5\n\nMit Beschluss vom 25. Juni 2008 hat der Senat die Berufung des Beklagten für \nden streitig entschiedenen Teil des geltend gemachten Anspruchs zugelassen. \n\n6\n\nWegen des Sachvortrags des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die \nBerufungsbegründungsschrift vom 15. Juli 2008 (Blatt 109 bis 111 der Gerichtsakte) \nverwiesen. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n8\n\ndas angefochtene Urteil im Umfang der erfolgten Stattgabe zu ändern und \ninsoweit abzuweisen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n11\n\nEs sei geboten, den Individualisierungsgrundsatz insoweit zu durchbrechen, als \ndie Kosten der psychosozialen Betreuung während eines Frauenhausaufenthaltes in \nForm pauschaler Tagessätze abgerechnet werden. Zur Begründung verweist er \ndarauf, dass diese Art der Abrechnung bei allen Trägern, deren Vorgehensweise ihm \naufgrund anderer Kostenerstattungsfälle bekannt sei, und insbesondere auch bei der \nzum Trägerbereich des Beklagten gehörenden Stadt U. gängige Praxis sei. Eine \nkonkrete Ermittlung eines individuellen Betreuungsbedarfs stehe wegen des damit \nverbundenen Verwaltungsaufwands dem bei einem Frauenhausaufenthalt \nvorrangigen Ziel entgegen, schnelle und unkomplizierte Hilfe zu gewähren. Gegen \neine einzelfallbezogene Abrechnung etwa über Fachleistungsstunden spreche, dass \nFrauenhausaufenthalte in der Regel nur kurzfristig seien; außerdem würde eine \nsolche Abrechung auch fast immer zu höheren, ggf. zu erstattenden \nBetreuungskosten führen. Da Frauenhäuser ständig geeignetes Personal vorhalten \nmüssten, sei es schon aus praktischen Gründen sinnvoll, die Betreuungskosten nach \neinem Schlüssel auf die Bewohnerinnen und deren Kinder umzulegen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten ( 2 Hefte Verwaltungsvorgänge und \ndie Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 26 K 2863/03) \nergänzend Bezug genommen. \n\n13\n\nII.\n\n14\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu \nnach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher \nVerfügung vom 4. August 2008 angehört worden. \n\n15\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des \nBeklagten begründet ist. Die Klage ist, soweit über sie streitig entschieden worden \nist, unbegründet. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nErstattung der der Hilfeempfängerin und ihren vier Kindern in der Zeit vom 3. bis 27. \nDezember 2002 gewährten Sozialhilfe in Form von Betreuungskosten und folglich \nauch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. \n\n16\n\nDem Erstattungsanspruch, der unstreitig nur auf die u. a. auch zwischen den \nParteien des vorliegenden Verfahrens im Jahre 1999 geschlossene „Vereinbarung \nüber die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in \nFrauenhäusern untergebrachten Frauen und deren Kinder\" (im folgenden: \nFrauenhausvereinbarung) gestützt werden kann, steht die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 \nFrauenhausvereinbarung anzuwendende Vorschrift des § 111 Abs. 1 BSHG \nentgegen. Nach dieser Regelung, die für alle Hilfen nach dem BSHG gilt \n\n17\n\n- vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 3 Rn 5; Dauber, in: \nMergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 3 Rn. 8; vgl. auch Roscher/Krahmer, in: \nLPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 3 Rn. 9 - \n\n18\n\nund deshalb eine rechtliche Einordnung der (als Hilfe zum Lebensunterhalt \ngeleisteten; vgl. den der Hilfeempfängerin gegenüber ergangenen Bescheid vom 12. \nDezember 2002 und das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 3. Februar \n2003) Hilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen im \nvorliegenden Zusammenhang entbehrlich macht, sind die aufgewendeten Kosten \n(nur) zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz, d. h. dem BSHG entspricht. Die \nvorliegend von dem Kläger geleistete Hilfe hat indes dem BSHG schon deshalb nicht \nentsprochen, weil insoweit ein Verstoß gegen den zu den Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts zählenden Bedarfsdeckungsgrundsatz und gegen den \nIndividualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Satz1 BSHG vorgelegen hat. \n\n19\n\nDer Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet einerseits, dass die Sozialhilfe nach \nInhalt und Umfang so beschaffen und bemessen sein muss, dass durch sie der \nsozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt werden kann, und schließt \nandererseits zu-gleich aus, dass die Sozialhilfe über das hinaus geht, was zur \nBehebung der Notlage notwendig ist. \n\n20\n\nVgl. statt aller: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. \n2000, S. 14. \n\n21\n\nKonkretisiert wird der Bedarfsdeckungsgrundsatz durch den \nIndividualisierungsgrundsatz, der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt. Nach \ndieser Vorschrift richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der \nBesonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der \nArt seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Diese Regelung bzw. der mit ihr \nformulierte Individualisierungsgrundsatz verlangt danach insbesondere, dass der \nsozialhilferechtliche Bedarf einzelfallbezogen ermittelt wird, und verpflichtet den \nSozialhilfeträger ferner, die Hilfe nach ihrer Art, ihrer Form und ihrem Maß der \nindividuellen Notsituation entsprechend zu gestalten. \n\n22\n\nVgl. Rothkegel, a. a. O., S. 41 - 43; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil \nvom 16. März 2005 \n\n23\n\n- 2 LB 71/04 -, FEVS 57, 511. \n\n24\n\nGegen diese Grundsätze hat die vorliegend geleistete Hilfe verstoßen. Die \nÜbernahme einer von dem Frauenhaus pro Tag in Rechnung gestellten, anhand \neiner anteiligen Umlegung der um Zuschüsse geminderten Personal- und ggf. \nsonstigen Betreuungskosten auf alle Bewohnerinnen und ihre Kinder berechneten - \nhier allein streitigen - Betreuungspauschale aus Mitteln der Sozialhilfe widerspricht \nzunächst § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG, weil der Kläger nicht ermittelt hat, ob und ggf. in \nwelchem Umfang die Hilfeempfängerin und ihre Kinder, von denen das jüngste zur \nZeit des Frauenhausaufenthaltes gerade zwei Jahre alt war, während des \nfünfundzwanzigtägigen Aufenthaltes in dem Frauenhaus X. des T. \nL. G. und N. e. V. individuell einer über die Gewährung von Schutz \ndurch Vorhalten von Unterkunft und Verpflegung hinausgehenden Betreuung bedurft \nhaben. Das Fehlen einer individuellen Bedarfsermittlung hat, wie die Leistung von \nnicht einzelfallbezogenen Pauschalen ohne weiteres verdeutlicht, zugleich zur Folge, \ndass die insoweit gewährte Hilfe auch nicht - wie geboten - einem konkreten \nHilfebedarf entsprechend bemessen sein konnte. \n\n25\n\nGegen eine sozialhilferechtliche Pauschalfinanzierung von Betreuungskosten in \neinem Frauenhaus und für die Anknüpfung jeder Vergütung von \nBetreuungsleistungen an den Anspruch der einzelnen Hilfeempfängerin: Mrozynski, \nDie Hilfe im Frauenhaus zwischen sozialpolitischer und sozialrechtlicher \nArgumentation, RsDE 29 (1995), S. 1 ff. (8, 16); in diese Richtung ferner: W. \nSchellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a. a. O., § 27 Rn. 16; vgl. für eine ähnliche \nProblematik ferner: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 16 A 6892/95 -, \nFEVS 49, 476; nach dieser Entscheidung war die Gewährung von Betreuungskosten \nals Maßnahme der Eingliederungshilfe nach Maßgabe eines Betreuungsschlüssels \nvon 1 : 12 (eine Vollzeitkraft für zwölf in einer betreuten Wohnform untergebrachte \nHilfeempfänger) unter Zugrundelegung der für einen durchschnittlich besoldeten \nSozialarbeiter entstehenden Kosten ermessensfehlerhaft, weil sie insoweit nicht dem \nZweck der Ermächtigung entsprach, „als sie auf der Grundlage eines abstrakten \nPersonalschlüssels ergangen\" war „und deshalb die Besonderheiten des \nvorliegenden Einzelfalls nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 und 2 BSHG)\" hat. \n\n26\n\nDie Hilfegewährung kann hier auch nicht etwa auf eine ausnahmsweise \nzulässige Durchbrechung oder Modifizierung des Individualisierungsgrundsatzes \ngestützt werden. Eine solche Durchbrechung oder Modifizierung ist grundsätzlich nur \nzulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, \n\n27\n\nvgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51; \n\n28\n\nein solcher Fall ist hier indes auch in Ansehung des klägerischen, im Kern nur \nverwaltungspraktische Gründe anführenden Vorbringens im Schriftsatz vom 13. \nAugust 2008 nicht erkennbar. Ist der Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG - wie hier - nicht gesetzlich eingeschränkt oder modifiziert, so kommt \neine Leistungspauschalierung allenfalls zum Zwecke der Berücksichtigung legitimer \nBedürfnisse der Massenverwaltung in Betracht und dies auch nur dann, wenn der zu \ndeckende Bedarf seinerseits genereller und typischer Natur ist, wie es insbesondere \nin Bezug auf den Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt der Fall ist \n\n29\n\n- vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51 f. - \n\n30\n\nund auch für die - im übrigen gesetzlich geregelte - Pflege und Fallbehandlung in \nKrankenhäusern angenommen werden kann. Auch ein solcher Fall ist hier ersichtlich \nnicht gegeben. Denn die Gewährung von Betreuungspauschalen für eine (zudem u. \nU. gar nicht stattfindende) Betreuung im Frauenhaus trüge dem Umstand keine \nRechnung, dass die Deckung eines Betreuungsbedarfs individuell, d. h. abhängig \nvom Einzelfall der in dem Frauenhaus untergebrachten Personen unterschiedlich \nhohe Kosten verursacht und deshalb auch nur einzelfallbezogen - z. B. anhand \nkonkret nachgewiesener Fachleistungsstunden - festgestellt werden kann. Hiermit ist \nzugleich gesagt, dass eine Übernahme in einem Hilfefall pauschal in Rechnung \ngestellter Betreuungskosten eines Frauenhauses auch nicht mit der Überlegung \ngerechtfertigt werden kann, es gebe keinen Grundsatz der „Individualität der \nSozialhilfeleistung\", was zur Folge habe, dass andere als individualisierende Hilfe \nüberall dort geleistet werden dürfe, wo individuellen Notlagen nur mit Mitteln \nbegegnet werden könne, die nicht unmittelbar beim Betroffenen allein, sondern z. B. \nbei ganzen Gruppen von Betroffenen „ansetzen\" \n\n31\n\n- so Roscher/Krahmer, in LPK-BSHG, a. a. O., § 3 Rn. 6 und 11) - \n\n32\n\nbzw. wo eine „vergemeinschaftete, an kollektiver Selbsthilfe orientierte \nBedarfsbefriedigung\" in Rede stehe. \n\n33\n\nSo Roscher, in: LPK-BSHG, 3. Aufl. 1991, nach § 27 Rn 17. 18. \n\n34\n\nDenn bereits die Prämisse, der individuellen Notlage der hilfesuchenden Frau \nkönne „nur\" mit solchen Mitteln begegnet werden, die bei ganzen Gruppen von \nBetroffenen (hier: den in einem Frauenhaus schutzsuchenden Frauen) „ansetzten\", \ntrifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Eine erforderlich werdende \nBetreuung oder Beratung der jeweiligen in das Frauenhaus aufgenommenen Person \nkann nämlich ohne weiteres individuell nachgewiesen und abgerechnet werden. \n\n35\n\nSoweit ein individueller Betreuungsbedarf nicht oder nicht in dem pauschal \nabgerechneten Umfang vorgelegen hat, liegt zudem auch ein Verstoß gegen den \nBedarfsdeckungsgrundsatz vor, weil die Sozialhilfe insoweit über das hinaus \ngegangen ist, was zur Behebung der Notlage notwendig gewesen ist. Da der Kläger \nin keiner Weise einen Betreuungsbedarf der Hilfeempfängerin und ihrer Kinder \nsubstantiiert dargelegt geschweige denn nachgewiesen hat (vgl. insoweit auch das \nvon dem Kläger vorgelegte Schreiben des Frauenhauses an den Kläger vom 6. \nSeptember 2005), ist hier auch ein solcher Verstoß anzunehmen. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung, weil sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt, dass die hier in Rede \nstehende pauschale Abrechnung von Betreuungskosten sozialhilferechtlich nicht \nzulässig ist. \n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 \nGKG. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-10/12-a-440-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-10/12-a-440-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250892","retrieved":"2026-07-09 02:13:37.655858+00:00"}}