{"status":"available","doknr":"OLD250891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1010.12A1818.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-10","aktenzeichen":"12 A 1818/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, \nder Kläger habe sein Erklärungsrecht nicht rechtzeitig i. S. v. Art. 3 Abs. 6 und 7 \nRuStAÄndG 1974 ausgeübt, da sich aus seinem Vorbringen weder die Abgabe einer \nErwerbserklärung vor November 2003 noch ergebe, dass er noch bis in das Jahr \n2003 hinein ohne sein Verschulden - namentlich wegen einer unzutreffenden \nAuskunft einer deutschen Stelle - gehindert gewesen sei, die Nacherklärungsfrist \neinzuhalten. \n\n3\n\nDie Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die der Mutter des Klägers nach \ndessen Entführung durch seinen Vater im Jahre 1979 auf ihre Bitte um Unterstützung \nhin von deutschen Stellen erteilte Auskunft, man könne nichts tun, sei bezogen auf \nihr damals vorgebrachtes Anliegen, die Rückkehr des Klägers nach Deutschland zu \nermöglichen, zutreffend gewesen, und auch der Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit hätte daran nichts geändert, wird durch das hiergegen gerichtete \nZulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Diese Bewertung des \nVerwaltungsgerichts stellt entgegen dem Zulassungsvorbringen insbesondere keine \nVerengung und Verdrehung des seinerzeit gegebenen Lebenssachverhalts dar. Der \nKläger, dessen Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen \nVerfahrens sich mangels Begründung des Widerspruchs, mangels Vorlage einer \nKlagebegründung und mangels Erscheinens der Klägerseite in der mündlichen \nVerhandlung in den Ausführungen in seinem Antrag vom 6. November 2003 \nerschöpft, hat dort insoweit lediglich vorgetragen: \n\n4\n\n„Frau C. N. hatte nach der Kindesentziehung versucht, Hilfe über Behörden \nund auch über die deutsche Botschaft in U. zu erhalten. Auf die Frage, 'Was soll \nich tun?', wurde ihr einmütig gesagt, man könne nichts tun. Genau diese Frage stellte \nsie seinerzeit Herrn I. von der deutschen Auslandsvertretung in U. . Die \nAntwort war: 'Man kann nichts tun.'„ \n\n5\n\nDiesem Vorbringen ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein \nerkennbar auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes \nAuskunftsbegehren nicht zu entnehmen. Denn die Frage der Mutter der Klägerin, \nwas sie tun könne bzw. solle, war mit Blick darauf, dass sie in der gegebenen \nSituation ersichtlich ihr entführtes Kind zurückerlangen wollte, nur auf Verwirklichung \ndieses Zieles gerichtet. Der Kläger hat dementsprechend auch bis zum Abschluss \ndes erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens selbst nicht behauptet, seine Mutter habe \nsich nach den staatsangehörigkeitsrechtlichen Möglichkeiten für ihren Sohn \nerkundigt. Er hat vielmehr ausgeführt, die Auskünfte, man könne nichts tun, seien \nrichtig gewesen, soweit sie das unmittelbare Problem betroffen hätten, nämlich die \nmangelnde Bereitschaft der tunesischen Behörden, zu der Umsetzung des \nfamiliengerichtlichen, dem tunesischen Recht widersprechenden Beschlusses vom \n11. Januar 1979 beizutragen, und lediglich gerügt, mit diesen Auskünften sei \n„verkannt\" bzw. „nicht bedacht\" worden, dass eine spätere Zusammenführung des \nKlägers mit seiner Mutter nach Eintritt seiner Volljährigkeit ohne einen \nErklärungserwerb möglicherweise scheitern werde. Die erstmalig mit der \nZulassungsbegründungsschrift aufgestellte Behauptung, die Mutter des Klägers habe \n„in diese Richtung\", d. h. in Richtung einer umfassenden Sicherung der Rechte und \nInteressen ihres Sohnes ohne Rücksicht auf dessen Lebensalter gefragt, führt schon \ndeshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung, weil sie substanzlos ist. Darüber \nhinaus ist sie auch nicht glaubhaft. Denn sie widerspricht der - angesichts des \nKontextes, in dem die Mutter des Klägers ihre Fragen damals gestellt hat - \nlebensnahen Darstellung im Verwaltungsverfahren, ohne diesen Widerspruch \naufzulösen. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle ausgeführt, dass auch eine \nÄußerung der Mutter des Klägers in der am 17. April 2008 ausgestrahlten 696. Folge \nder Sendung „Panorama\" gegen die Annahme spricht, die Mutter des Klägers habe \n1979 auch eine staatsangehörigkeitsrechtliche Auskunft von der deutschen Botschaft \nU. oder von sonstigen - ohnehin nicht benannten - Stellen begehrt. Denn die \nMutter des Klägers hat ausweislich der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai \n2008 vorgelegten Mitschrift dieser Sendung erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass \nihr in M. von einer deutschen Mutter geborener Sohn auch Deutscher sei. Bei \neiner solchen Ausgangslage aber gab es 1979 keinen Grund für die Mutter des \nKlägers, eine staatsangehörigkeitsrechtliche Auskunft zu begehren. \n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen, allen von der Mutter des Klägers um Hilfe \nangegangenen Personen habe klar sein müssen, dass die deutsche \nStaatsangehörigkeit und ihr Erwerb keine bloß taktisch einsetzbare Waffen seien und \ndass die deutsche Staatsangehörigkeit von lebenslanger Bedeutung und ein Wert an \nsich sei, begründet nicht die Annahme, die um Hilfe oder Auskunft gebetenen \nPersonen hätten seinerzeit ungefragt Anlass haben müssen, sich mit der \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Situation des Klägers zu befassen, und seien \nverpflichtet gewesen, seiner Mutter insoweit eine (zutreffende) Auskunft zu erteilen. \nZwar wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes \nAuskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten - hier \nseinerzeit der Mutter des Klägers (vgl. Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974) - ausgelöst, \ndie entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche \nErklärungen zu verstehen waren oder zumindest einen Willen erkennen ließen, \nstaatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen, sondern auch schon \ndadurch, dass eine Person erkennbar eine umfassende Aufklärung über oder die \nPrüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen \nund sich dort dauerhaft aufhalten zu können. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18/06 -, NVwZ-RR 2007, 203. \n\n8\n\nEin solcher Fall ist hier aber auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht \nerkennbar. Denn nicht die Berechtigung des Klägers, sich als minderjähriges Kind bei \nseiner damals bereits allein sorgeberechtigten Mutter in Deutschland legal und auf \nDauer aufhalten zu dürfen, stellte 1979 das Problem dar, sondern allein die Frage, \nob und ggf. auf welche Weise eine Rückführung des entführten Klägers nach \nDeutschland zu bewerkstelligen war. \n\n9\n\nDie Berufung kann ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. \n\n10\n\nDie Rüge des Klägers, ihm sei mangels Erteilung eines Einreisevisums keine \nGelegenheit gegeben worden, sich vor dem Verwaltungsgericht zu äußern, mit der \nsinngemäß die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. \n103 Abs. 1 GG) behauptet wird, greift nicht durch. Denn insoweit ist ungeachtet der \nSubstanzlosigkeit der zugrundeliegenden Behauptung jedenfalls Rügeverlust \neingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er \nnicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör \nzu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein \nRechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von \nihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines - hier etwa die Parteianhörung betreffenden - unbedingten \nBeweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur \ndurch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die \nbegründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu \nersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n12\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat der Kläger jedoch \nnicht wahrgenommen. Für den ordnungsgemäß geladenen Kläger ist, ohne dass \ninsoweit Hinderungsgründe geltend gemacht worden sind, ausweislich des Protokolls \nder mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 niemand erschienen und hat \ndeshalb sein Prozessbevollmächtigter auch einen unbedingten Beweisantrag nach § \n86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen \nHandlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann \nsich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Lediglich \nergänzend sei hier ausgeführt, dass der Kläger auch im Vorfeld der mündlichen \nVerhandlung die angebliche Verweigerung eines Einreisevisums nicht geltend \ngemacht und etwa eine Terminsverlegung und/oder Anordnung seines persönlichen \nErscheinens beantragt hat. \n\n13\n\nSoweit der Kläger ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte den \nSachverhalt umfassend von Amts wegen aufklären, nämlich den Kläger und seine \nMutter anhören müssen, und damit die Verletzung des sich nicht aus § 108 VwGO, \nsondern aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Amtsermittlungsgrundsatzes rügt, ist \nebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht \nzur Amtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene \nAufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 \n\n15\n\n- 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 12 A 189/06 -.\n\n16\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die unterlassene Aufklärung \nin der mündlichen Verhandlung am 25. April 2007 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Der Kläger hat sich vielmehr \ndadurch der Möglichkeit begeben, in der durchgeführten (oder einer späteren) \nmündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die seiner Ansicht nach \ngebotene Aufklärung einzufordern bzw. ihre Unterlassung zu rügen, dass für ihn trotz \nordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist und Hinderungsgründe insoweit \nnicht geltend gemacht worden sind. Wer sich in dieser Weise seiner rechtlichen \nHandlungsmöglichkeiten begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die (angebliche) \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes berufen. \n\n17\n\nAbgesehen davon liegt die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht \nauch nicht vor. Eine solche Verletzung ist nur gegeben, wenn sich dem \nVerwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere \nSachaufklärung hätte aufdrängen müssen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 \nZweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 \nS 352/97 -, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A \n2942/07 -, m. w. N.\n\n19\n\nDies war hier jedoch nicht der Fall. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht war nicht gehalten, die Frage, ob und wann der Kläger in \nder Botschaft in U. vorgesprochen hat, durch Anhörung des Klägers oder seiner \nMutter aufzuklären, weil es insoweit bereits an einem substantiierten Vortrag gefehlt \nhat. \n\n21\n\nDer in Bezug auf die Einhaltung der Fristen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG \n1974 darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte ist gehalten, \nhinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem \nsich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. Genügt das \nVorbringen diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch ohne \nBeweisaufnahme in der Sache entscheiden. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 \nf.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f., \nBeschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris; Beschluss vom 28. \nDezember 1999 \n\n23\n\n- 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, jeweils zum Asylrecht; \nOVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. \n\n24\n\nDie genannten Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Kläger hat sich im \nRahmen seines defizitären Tatsachenvortrages bis zum Abschluss des \nerstinstanzlichen Verfahren insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, er habe \nerst, nachdem seine Mutter ihn gefunden habe, „um Hilfe in der Deutschen Botschaft \nnachgesucht und einen 'Einreiseantrag' gestellt.\" Zu diesem Vorbringen hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Zeitpunkt und Gegenstand der \nangeblichen Vorsprache derart unbestimmt seien, dass aus diesen Angaben keine \nfür den Kläger günstigen Schlüsse gezogen werden könnten. Diese Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts stellen sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht \nals „überraschend\" dar und können folglich nicht die Annahme eines insoweit \nsinngemäß behaupteten Gehörsverstoßes begründen. Eine \nÜberraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn die Entscheidung auf \nErkenntnisse gestützt wird, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter \nund kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu \nrechnen brauchte. \n\n25\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BverfGE 84, \n188. \n\n26\n\nDavon kann hier nicht die Rede sein, weil das Verwaltungsgericht - wie vom \nSenat ausgeführt - insoweit lediglich den (unsubstantiierten) Sachvortrag des Klägers \ngewürdigt hat, womit dieser ohne weiteres rechnen musste. \n\n27\n\nDem Verwaltungsgericht musste sich auch ansonsten einer weitere \nSachaufklärung nicht aufdrängen. Denn dem - ohnehin unsubstantiierten - \nVorbringen des Klägers war, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt und \nauch der Senat bereits weiter oben ausgeführt hat, schon nicht zu entnehmen, dass \ndie Mutter des Klägers für die angegangenen Stellen erkennbar (auch) die Klärung \nder staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation ihres Sohnes begehrt hat. Auch der \nangebliche Umstand, der Kläger sei als Kind von seinem Vater einer Gehirnwäsche \nunterzogen worden, die ihn daran gehindert habe, sich Gedanken über seine \ndeutsche Abstammung und die Klärung seiner insoweit bestehenden Rechts und \nPflichten zu machen, konnte nicht die Pflicht des Verwaltungsgerichts zu weiterer \nAufklärung begründen. Denn hierauf kam es für die Frage, ob seit 1979 ein durch \nfehlerhafte Auskünfte begründetes unverschuldetes Hindernis i. S. d. Art 3 Abs. 7 \nSatz 1RuStAÄndG 1974 vorlag, jedenfalls für die Zeit bis zum Eintritt der \nVolljährigkeit des Klägers nicht an (vgl. Art. 3 Abs. 4, 5 RuStAÄndG 1974). \n\n28\n\nDie sich nach der erfolgten Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 zum 1. \nAugust 2006 und bis zu einer von dem Kläger als möglich bezeichneten \nWiederherstellung der nach dieser Vorschrift eingeräumt gewesenen \nErklärungsmöglichkeit unter Aufgabe der Fristbestimmung durch den Gesetzgeber \nstellende Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung\n\n29\n\n- vgl. insoweit die in dem die Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 \nbetreffenden Gesetzgebungsverfahren erfolgten Hinweise des Gesetzgebers auf die \nfür Personen, die das Erklärungsrecht (unverschuldet) nicht in Anspruch genommen \nhaben, bestehenden erleichterten Einbürgerungsmöglichkeiten, BT-Drs. 16/28, \nSeiten 16 f., 29 und 31; vgl. ferner den entsprechenden Hinweis in der - \nverneinenden - Antwort der Bundesregierung vom 3. Juni 2008 auf die schriftliche \nFrage des Abgeordneten Hartfried Wolff, ob sie einen gesetzgeberischen \nHandlungsbedarf für Fälle sehe, in denen Anspruchsberechtigte nach Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 die Ausübung ihres nach dieser Vorschrift eingeräumten \nErklärungsrechtes versäumt hätten, BT-Drs. 16/9516, Seite 12 f. - \n\n30\n\noder ein Anspruch auf Zuzug aufgrund ausländerrechtlicher Vorschriften zusteht, \nwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n32\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-10/12-a-1818-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-10/12-a-1818-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250891","retrieved":"2026-07-09 02:13:37.551325+00:00"}}