{"status":"available","doknr":"OLD250913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1009.14A3388.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"14 A 3388/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und \n3 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 \n= DVBl. 2000, 1458.\n\n6\n\nDas Vorbringen der Klägerin begründet solche Zweifel nicht.\n\n7\n\na) Hinsichtlich der Klausur V 1 hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob der \naufgetretene Verfahrensmangel - das Fehlen einer Seite des Klausurtextes und \nderen \"Nachlieferung\" nach ca. 35 Minuten - durch die Verlängerung der Schreibzeit \num 15 Minuten ausgeglichen worden ist. Die sich darauf beziehenden Ausführungen \nder Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags können deshalb keine Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.\n\n8\n\nIm übrigen ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon \nausgegangen, dass die Klägerin die Störung nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. \nDas entspricht der Rechtslage. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die \njuristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst \n(Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 11.03.2003, GV NRW S. 135, ist eine \nBerufung auf eine bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten aufgetretene Störung \nausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt \nschriftlich beim Justizprüfungsamt geltend gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat \nfestgestellt, dass sich die Klägerin erstmals in ihrem anwaltlichen \nWiderspruchsschreiben vom 21. März 2001 etwa 5 Monate nach dem Klausurtermin \nschriftlich an das beklagte Amt gewandt hat. Das ist von der Klägerin nicht mit \nBerufungszulassungsgründen angegriffen worden.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rüge der Störung während der \nKlausur kein Geltendmachen im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG. Es fehlt \nregelmäßig, so auch hier, die Schriftform. Im übrigen hat die Geltendmachung einer \nStörung im Prüfungsverlauf Bedeutung dafür, ob dieser Störung überhaupt rechtliche \nRelevanz zukommt. Es ist nämlich zwischen zwei Fällen von Störungen des \nPrüfungsablaufes zu unterscheiden: In Fällen, in denen die Störung nach Art und \nAusmaß \"ohne jeden Zweifel\" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das \nPrüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des \nAusgleichs der Störung treffen, so dass es keiner Rüge des einzelnen Prüflings \nbedarf. Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die \nfragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden werden \nkann, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist. In diesen Fällen ist die \nPrüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in der \nForm von förmlichen Rügen angewiesen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 - 6 B 60.93 -, DVBl 1994, 1364 - \n= Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336; Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2.93 -, \nNJW 1994, 2633 = DVBl 1994, 158 = BVerwGE 94, 64 = Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 317; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 22 B 1068/99 -, \nn.v.\n\n11\n\nDie Rüge im Verlauf der Prüfung dient dazu, die Handlungspflicht auf die \nPrüfungsbehörde zu verlagern und damit einer Störung ihre rechtliche Relevanz als \nVerfahrensfehler zu bewahren, wenn und soweit sie nicht bereits ohnehin von Amts \nwegen zu berücksichtigen war.\n\n12\n\nVon dieser auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhenden Rügepflicht, die \ndie Frage betrifft, ob überhaupt ein relevanter Mangel des Prüfungsverfahrens \nvorliegt, ist die \"Berufung\" auf die Störung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG zu \nunterscheiden. Das hat der Senat bereits für die bis zum Inkrafttreten dieser \nRegelung geltende Vorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 2 JAO entschieden, die noch keine \nSchriftlichkeit vorsah.\n\n13\n\nBeschluss vom 24.03.2005 - 14 A 1273/04 - juris und NRWE, unter \nInbezugnahme der Gründe des vorhergehenden Urteils des VG Köln vom \n24.11.2003 - 6 K 1115/98 -, NWVBl. 2005, 441.\n\n14\n\nEr hat dabei die Rechtsprechung des in früherer Zeit für dieses Rechtsgebiet \nzuständig gewesenen 15. Senats, \n\n15\n\nUrteil vom 30.11.1984 - 15 A 2123/83 -, juris,\n\n16\n\nauf die sich die Klägerin noch beruft, ausdrücklich aufgegeben. Es besteht kein \nAnlass, zu der alten Auffassung zurückzukehren. Vielmehr ist mit der Einführung der \nSchriftform für die Geltendmachung einer Störung durch § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG die \nDifferenzierung des Gesetzgebers zwischen der Rüge einer Störung während der \nKlausur einerseits und ihrer Geltendmachung andererseits noch deutlicher \ngeworden. Der Prüfling muss danach nicht nur innerhalb einer Ausschlussfrist, \nsondern auch in schriftlicher Form gegenüber dem beklagten Amt erklären, ob er \nrechtliche Konsequenzen aus einer (relevanten und - nach seiner Auffassung - nicht \nausgeglichenen) Störung ziehen will, bis zu der er also erklärt haben muss, ob er die \ngestörte Prüfung gelten lassen will oder nicht. Eine solche Erklärung ist in einem \nwährend der Prüfung erfolgten Hinweis auf die Störung nicht enthalten. Es kommt \ndeshalb auch nicht darauf an, ob der Prüfling wegen der Offensichtlichkeit einer \nStörung davon absehen durfte, während der Klausur auf die Störung hinzuweisen, \noder ob er noch während der Klausur darauf hinweisen musste, dass er einen \nangeordneten Störungsausgleich für unzureichend hielt. Denn die Rügen während \neiner Aufsichtsarbeit sind auf die Beseitigung einer Verfahrensrechte verletzenden \nStörung oder eine angemessene Ausgleichung gerichtet. § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG \ndagegen betrifft die Geltendmachung der Rechtsfolgen einer relevanten Störung, \ngegebenenfalls unter Berufung darauf, dass angeordnete Ausgleichsmaßnahmen \nnicht ausreichend waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zwischen \nder ursprünglichen Störung einerseits und ihrer mangelhaften Kompensation als \neigenständigem Verfahrensfehler außerhalb des Regelungsgefüges des § 13 Abs. 4 \nSätze 2 und 3 JAG andererseits zu unterscheiden. Wenn das Prüfungsamt auf eine \nPrüflingsrüge hin oder nach eigener Feststellung einer Störung durch eine der in § 13 \nAbs. 4 Satz 2 JAG vorgesehenen Maßnahmen reagiert hat, entfällt dadurch die \nStörung nicht gewissermaßen rückwirkend. Sie bleibt Substrat dessen, worauf sich \nein Prüfling gegebenenfalls berufen kann, wenn er die Prüfungsleistung trotz einer \netwaigen Ausgleichsmaßnahme nicht gelten lassen will.\n\n17\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Rdnr. 479.\n\n18\n\nMit anderen Worten: Es ist die Störung, die der Prüfling geltend macht, wenn er \nseine Prüfungsleistung trotz einer Ausgleichsmaßnahme nicht gelten lassen will. Nur \nauf deren Geltendmachen beziehen sich die von der Klägerin in Anspruch \ngenommenen Ausführungen bei Niehues, a. a. O., Rdnr. 480. Das Geltendmachen \nbleibt allerdings dann rechtsfolgenlos, wenn eine Störung angemessen ausgeglichen \nworden war.\n\n19\n\nb) Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Würdigung ihrer Bewertungsrügen \nbezüglich der Klausur V 2 sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils zu begründen.\n\n20\n\n(1) Soweit die Klägerin sich gegen die Prüferrüge hinsichtlich der Einordnung der \nPrüfung der Statthaftigkeit des Widerspruchs wendet, wiederholt sie ihr Vorbringen \naus dem Widerspruchsverfahren, dass in der 2. Auflage des Lehrbuchs \nVerwaltungsprozessrecht von Prof. Dr. Schenke der von ihr gewählte Aufbau, \nnämlich Prüfung nach Erörterung von Form- und Fristgerechtigkeit, als sachgerecht \nvorgeschlagen wird. Abgesehen davon, dass diese Aussage nur hinsichtlich der \nPrüfung der Form zutrifft, die die Klägerin in der Klausur allerdings nicht behandelt \nhat, setzt sie sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. \nDieses ist darauf gestützt, dass nach der unwidersprochen gebliebenen \nStellungnahme des Erstkorrektors die von der Klägerin genannte Fundstelle deren \nAuffassung nicht trägt, vielmehr dort die Frage der Statthaftigkeit des Widerspruchs \nim Prüfungsaufbau eindeutig vor der Frage der Fristgerechtigkeit eingeordnet ist. Der \nErstkorrektor hatte insoweit u. a. darauf verwiesen, dass sich die \nKlausurausführungen der Klägerin vor der Prüfung der Statthaftigkeit inhaltlich \nausschließlich mit der Frage der Fristgerechtigkeit befasst hätten.\n\n21\n\nIhr weiterer Einwand, dass es einen notwendig einzuhaltenden Aufbau der \nZulässigkeitsprüfung nicht gebe und in \"nahezu allen Veröffentlichungen in der \nLiteratur\" divergierende Auffassungen über die Prüfungsreihenfolge vertreten \nwürden, ist unsubstanziiert. Es gehört zur Mitwirkungslast des Prüflings, die \nVertretbarkeit seiner Auffassung mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. \nDazu genügt ein pauschaler Verweis auf \"Veröffentlichungen in der Literatur\" nicht. \nVielmehr hätte die Klägerin auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen \nhinweisen müssen, die den von ihr gewählten Aufbau für den konkreten Kontext im \nKlausurfall stützen sollen. Das ist bei juristischen Prüfungen nicht anders als bei \nPrüfungen in anderen Fachgebieten. \n\n22\n\n(2) Auch bezüglich der von den Prüfern gerügten Untersuchung der \nWiderspruchsrücknahme im Rahmen der Frage nach der Einhaltung der \nWiderspruchsfrist wiederholt die Klägerin lediglich ihren Vortrag aus Widerspruchs- \nund Klageverfahren, ohne sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils \nauseinander zu setzen. Deshalb fehlt es nach wie vor an einer plausiblen, \nfachwissenschaftlich untermauerten Erläuterung dafür, dass es vertretbar ist, im \nRahmen der Frage nach der Rechtzeitigkeit des mit Schreiben vom 29.09.2005 \nerhobenen Klausurwiderspruchs zu prüfen, ob dieser - später - zurück genommen \nwurde. Die Klägerin hat weder die von ihr als Begründung behauptete Erwägung, \ndass der Klausurwiderspruchsführer \"unter dem 07.10.2005 bzw. 10.10.2005\" \nmöglicherweise fristgerecht erneut Widerspruch erhoben hat, in der Klausur \nbehandelt, noch hat sie etwas Sinnvolles dazu dargelegt, welche Bedeutung die \nRücknahme eines früheren Widerspruchs für die Fristgerechtigkeit eines erneuten \nWiderspruchs haben könnte.\n\n23\n\n(3) Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, dass es vertretbar sei, im \nWiderspruchsverfahren gegen einen Verwaltungsakt auch die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung zu überprüfen, war und ist ihr Vorbringen aus den gleichen \nErwägungen wie oben (Ziffer 1) nicht substanziiert. Die von ihr als Beleg für die \nVertretbarkeit ihrer Auffassung angeblich wörtlich zitierte Randnummer 57 in Volkert, \nDie Verwaltungsentscheidung, 3. Auflage, stimmt mit der in Anspruch genommenen \nPassage, von der sich der Senat eine Kopie beschafft hat, nicht überein. Dort finden \nsich vielmehr Ausführungen über die Abfassung der Entscheidungsformel einer \nVerwaltungsentscheidung. Der Senat hat vorsorglich auch die entsprechende \nPassage in der aktuellen 4. Auflage dieses Werks überprüft. Diese ist mit derjenigen \nin der 3. Auflage identisch und kann deshalb ebenfalls nicht zur Substanziierung des \nEinwandes der Klägerin beitragen. Das Verwaltungsgericht hat im übrigen erkennbar \ndie Kritik des Erstkorrektors zu Recht dahin verstanden, dass dieser nicht in Zweifel \ngezogen hat, dass die Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts aus \nAnlass eines gegen diesen gerichteten Widerspruchsverfahrens zu überprüfen sei, \nsondern nur, dass dies Bestandteil der Entscheidung über den Widerspruch sei. \n\n24\n\n2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nach den \nRügepflichten eines Prüflings und nach Art und Umfang von Ausgleichsmaßnahmen, \nwenn in einer Prüfung zunächst eine unvollständige Klausuraufgabe ausgehändigt \nwird, würden sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht \nist - wie dargelegt - zutreffend und im Einklang mit dem Gesetz und der \nRechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht rechtzeitig \ngeltend gemacht hat, dass sie aus der Störung bei der Aufgabenstellung der Klausur \nV 1 Rechtsfolgen herleiten will.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/14-a-3388-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/14-a-3388-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250913","retrieved":"2026-07-09 02:13:39.288000+00:00"}}