{"status":"available","doknr":"OLD250912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1009.12E1263.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"12 E 1263/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen vermag nicht in Frage zu stellen, dass für die \nAnfechtung des Auskunftsbegehrens des Beklagten und die damit verbundene \nAndrohung eines Zwangsgeldes der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 \nVwGO kraft anderweitiger bundesgesetzlicher Zuweisung nicht gegeben ist, sondern \nstatt dessen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit -\n hier gemäß § 8 SGG sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AG-SGG \nNRW das Sozialgericht E. - zur Entscheidung berufen sind. Die Klägerin geht \nfehl in der Annahme, dass sich der Rechtsweg für das Auskunftsbegehren und seine \nVollstreckung danach richtet, welche Gerichtsbarkeit nach § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB \nXII über die eventuell übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 94 Abs. 1 bis 4 \nSGB XII zu entscheiden hat. Zwar geht nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der \nNachfolgevorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG, mit einem Unterhaltsanspruch \nauch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB auf den Träger \nder Sozialhilfe über. \n\n4\n\nVgl. zur Rechtslage vor Ergänzung des § 91 Abs. 1 BSHG durch das Gesetz zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juni 1996 (BGBl. I S. 1088): BGH, Urteil vom \n5. März 1986 - IV b ZR 25/85 -, NJW 1986, 1688.\n\n5\n\nDer Beklagte hat aber nicht von einem bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch \nnach § 1605 BGB Gebrauch gemacht, sondern eindeutig den öffentlich-rechtlichen \nAuskunftsanspruch des § 117 Abs. 1 SGB XIII, der insoweit an die Stelle von § 116 \nAbs. 1 BSHG getreten ist, geltend gemacht. Die besagte Vorschrift begründet eine \neigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein \nAuskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber steht. Sie ermächtigt den \nTräger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem \nPflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der \nVerwaltungsvollstreckung durchzusetzen. \n\n6\n\nVgl. zu § 116 Abs. 1 BSHG insoweit: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 -\n 5 C 16.91 -, FEVS 44, 269, 277.\n\n7\n\nAuf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 SGB XII kommt es \ndementsprechend von vornherein nicht an. Namentlich setzt die Rechtmäßigkeit des \nAuskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 SGB XII nicht voraus, dass ein nach § 94 \nSGB XII übergangsfähiger Unterhaltsanspruch besteht. Zur Auskunft verpflichtet ist, \nwer als Unterhaltsschuldner der leistungsberechtigten Person in Betracht kommt. \n\n8\n\nVgl. zu den entsprechenden Vorschriften des BSHG: BVerwG, Urteil vom \n21. Januar 2993 - 5 C 22.90 -, FEVS 44, 184.\n\n9\n\nUm möglichst rasch auf effektive Weise zu den Informationen zu kommen, die \nder Sozialhilfeträger benötigt, um die Ansprüche nach § 94 Abs. 1 bis 4 SGB XII (auf \ndem Zivilrechtswege) geltend zu machen, ist es auch durchaus sinnvoll, dem \nAuskunftsanspruch eine durch Hoheitsakt durchsetzbare öffentlich-rechtliche \nAusgestaltung zu geben und somit dem Zivilrechtsweg zu entziehen. \n\n10\n\nDie Zwangsgeldandrohung als Verwaltungsvollstreckungsakt dient - entgegen \nder Auffassung der Klägerin - nicht der Durchsetzung des unterhaltsrechtlichen \nAuskunftsanspruchs nach § 1605 BGB bzw. übergegangener zivilrechtlicher \nAnsprüche aus § 1601 ff. BGB, sondern des sozialhilferechtlichen \nAuskunftsanspruchs aus § 117 Abs. 1 SGB XII und wird dementsprechend von der \nZuweisungsvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG miterfasst. \n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit dem die \nKlägerin den Charakter der Angelegenheit als eine solche der Sozialhilfe im Sinne \nvon § 188 VwGO in Abrede stellt, folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n12\n\nDie Beschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 17a \nAbs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/12-e-1263-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/12-e-1263-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250912","retrieved":"2026-07-09 02:13:39.210737+00:00"}}