{"status":"available","doknr":"OLD250911","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1009.12E1256.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"12 E 1256/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss und der Kostenfestsetzungsbeschluss der \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. April 2007 werden teilweise geändert. \nDie von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.290,70 \nEuro festgesetzt.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu zwei Dritteln und die \nBeklagte zu einem Drittel.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die \nKostenfestsetzung in Bezug auf die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der \nKläger im Widerspruchsverfahren die Bestimmungen des RVG anzuwenden \nsind.\n\n4\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Bundesgebührenordnung für \nRechtsanwälte (BRAGO) weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur \nErledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 \nerteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder \nbeigeordnet worden ist. Da im vorliegenden Fall weder eine gerichtliche Bestellung \nnoch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Kläger vor dem 1. Juli 2004 \nerfolgt ist, setzt eine Anwendung der BRAGO auf die Tätigkeit des \nProzessbevollmächtigten der Kläger in dem nach dem 1. Juli 2004 anhängig \ngewordenen Widerspruchsverfahren voraus, dass\n\n5\n\ndie Kläger ihrem Prozessbevollmächtigten vor dem 1. Juli 2004 einen \nunbedingten Auftrag nicht nur für das Betreiben des Verwaltungsverfahrens, sondern \ndarüber hinaus auch für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens erteilt haben, \nund (kumulativ)\n\n6\n\nes sich bei dem Verwaltungsverfahren und dem Widerspruchsverfahren um \ndieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt.\n\n7\n\nDie unter Nr. 2 aufgeführte Tatbestandsvoraussetzung ist hier nicht gegeben, so \ndass für das Widerspruchsverfahren das RVG anzuwenden ist. Mit dem \nVerwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass Verwaltungsverfahren und \nWiderspruchsverfahren verschiedene Angelegenheiten sind. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG \nstellt ausdrücklich darauf ab, ob es sich um dieselbe Angelegenheit „im Sinne des § \n15 RVG\" (Hervorhebung durch den Senat) handelt. Aufgrund der ausdrücklichen und \neindeutigen Verweisung auf § 15 RVG entscheidet sich die Frage, wann dieselbe \nAngelegenheit vorliegt, nicht nach der BRAGO, sondern allein nach § 15 RVG sowie \nnach den weiteren Bestimmungen des RVG, die den in § 15 Abs. 2 RVG \nverwendeten Begriff „derselben Angelegenheit\" näher konkretisieren und inhaltlich \nausgestalten (insbesondere also die §§ 16 bis 21 RVG).\n\n8\n\nVgl. Mayer, in: Gerold/Schmid, RVG, 18. Aufl. 2008, Rn. 11 zu § 60.\n\n9\n\nGemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung in § 17 Nr. 1 RVG sind das \nVerwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren jeweils verschiedene \nAngelegenheiten.\n\n10\n\nDie Bedenken, die die Beklagte gegen die sich hieraus ergebende Anwendung \ndes RVG auf die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem nach dem \n1. Juli 2004 erfolgten Widerspruchsverfahren erhoben hat, teilt der beschließende \nSenat nicht. Soweit geltend gemacht wird, Sinn der Übergangsregelung des § 61 \nRVG sei es, die Einführung anderer als im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltender \nKosten zu verhindern, führt dies nicht weiter. Der beschließende Senat vertritt in den \nhier in Rede stehenden Fällen - ebenso wie hier das Verwaltungsgericht - die der \nLebenswirklichkeit geschuldete Auffassung, dass bei einer Auftragserteilung vor und \nauch noch während des Verwaltungsverfahrens diese in der Regel auch das \nWiderspruchsverfahren umfasst, weil dieses gegenüber derselben Behörde \ndurchzuführen ist und sich als - abgestufte - Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens \ndarstellt. Da der Ausgang des Verwaltungsverfahrens bei der Auftragserteilung \njedoch nicht absehbar und damit in diesem Zeitpunkt offen ist, ob es der \nDurchführung eines Widerspruchsverfahrens überhaupt bedarf, kann mit Blick auf \nden Grundsatz der Privatautonomie dem Auftraggeber nicht ohne weiteres unterstellt \nwerden, bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Innenverhältnis auch einen \nunbedingten Auftrag zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens erteilen zu \nwollen. Daher ist im Regelfall davon auszugehen, dass in Bezug auf das Betreiben \ndes Verwaltungsverfahrens ein unbedingter Auftrag und hinsichtlich des Betreibens \ndes sich ggf. anschließenden Widerspruchsverfahrens ein weiterer, allerdings durch \ndie Erfolglosigkeit des Verwaltungsverfahrens bedingter Auftrag erteilt wird, der erst \nmit dem Eintritt der Bedingung Wirksamkeit entfaltet. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 \n\n12\n\n- 12 E 275/08 -.\n\n13\n\nTritt die Bedingung erst unter der Geltung neuen Rechts ein, fehlt es danach \nunter der Geltung alten Rechts an einem wirksamen Auftrag zum Betreiben des \nWiderspruchsverfahrens, so dass sich insoweit auch kein Vertrauen auf die \nFortgeltung des alten Gebührenrechts bilden kann.\n\n14\n\nSoweit die Beklagte dem entgegenhält, es werde allgemein nur ein einheitlicher \nAuftrag angenommen, wenn der weitere Auftrag zu den gleichen Gebühren führt, die \nohne die Erweiterung angefallen wären, wird verkannt, dass die Konstruktion einer \nAuftragserweiterung anstelle von mehreren Aufträgen lediglich dem Zweck dienen \nsoll, zu vermeiden, eine Gebühr teilweise nach der BRAGO und teilweise nach dem \nRVG berechnen zu müssen.\n\n15\n\nVgl. Mayer, a.a.O., Rn. 9 zu § 60: „Anerkannt ist, dass dieselbe Gebühr sich nicht \nteilweise nach der BRAGO und teilweise nach dem RVG richten kann. Um dem \nRechnung zu tragen, bleibt nichts anderes übrig, als eine Auftragserweiterung \nanstelle von mehreren Aufträgen vorzunehmen\".\n\n16\n\nDie Notwendigkeit einer derartigen, lediglich aus Praktikabilitätsgründen zur \nVermeidung rechtssystematischer Brüche erfolgenden rechtlichen Wertung des \nAuftragsverhältnisses (die mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 119 Abs. 1 \nBRAGO ohnehin entbehrlich gewesen ist) entfällt jedoch dann, wenn es sich zwar \nweiterhin um die gleiche Angelegenheit handelt, aber andere Gebühren anfallen. \n\n17\n\nVgl. Mayer, a.a.O., Rn. 9 zu § 60.\n\n18\n\nDies ist hier der Fall, da mit dem Inkrafttreten des RVG das \nWiderspruchsverfahren gemäß § 17 Nr. 1 RVG und Nr. 2401, nunmehr Nr. 2301, der \nAnlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im folgenden: VVRVG) gebührenrechtlich \nverselbständigt worden ist. Hier besteht kein Grund (mehr), einen einheitlichen \nAuftrag zu konstruieren, „die Aufträge können bleiben, was sie sind, mehrere \ngesonderte Aufträge\".\n\n19\n\nVgl. Mayer, a.a.O.,Rn. 9 zu § 60.\n\n20\n\nDie gesonderte Gebührenberechnung für das Betreiben des \nWiderspruchsverfahrens nach neuem Recht wirkt sich auch nicht auf eine nach altem \nRecht (§§ 118, 119 Abs. 1 BRAGO) vorzunehmende Gebührenbemessung für das \nBetreiben des Verwaltungsverfahrens aus. Insoweit würde es bei der im Regelfall \nanzusetzenden lediglich hälftigen Mittelgebühr (zzgl. der Hälfte der ggf. beantragten \nPostpauschale) verbleiben.\n\n21\n\nVgl. zur Aufteilung der Geschäftsgebühr: OVG NRW, Beschluss vom 15. \nSeptember 2006 \n\n22\n\n- 12 E 1018/05 -.\n\n23\n\nEine anteilige Berechnung derselben Gebühr einerseits nach der BRAGO und \nandererseits nach dem RVG ist damit ebenso wenig verbunden wie die von der \nBeklagten angeführte Doppelbezahlung des Widerspruchsverfahrens.\n\n24\n\nDie der Kostenfestsetzung zugrundegelegte Geschäftsgebühr für das \nWiderspruchsverfahren (anwaltliche Gebühren für die Tätigkeit im \nVerwaltungsverfahren können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend \ngemacht werden - vgl. § 162 Abs. 1 und 2 VwGO) ist allerdings zu reduzieren. Ist der \nRechtsanwalt auch in dem einem Widerspruchsverfahren vorausgehenden \nVerwaltungsverfahren tätig gewesen, gilt für die Bemessung der Gebühr für die \nTätigkeit in dem Widerspruchsverfahren nicht der Gebührenrahmen der Nr. 2400 \nVVRVG, sondern der niedrigere Gebührenrahmen der Nr. 2401 VVRVG (nunmehr \nNr. 2300 bzw. Nr. 2301 VVRVG). Nach Satz 2 der Nr. 2401 VVRVG beträgt die \nGebühr 2400 „für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende \nVerwaltungsverfahren\" 0,5 bis 1,3, wobei gemäß Ziffer 2 eine Gebühr von mehr als \n0,7 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. \nLetzteres ist hier nicht ersichtlich, so dass statt der angesetzten 985,40 Euro lediglich \n530,60 Euro gerechtfertigt sind. Eine weitere Reduzierung der Gebühr von 0,7 mit \nBlick auf den Einwand der Beklagten, wonach der Schwerpunkt der Tätigkeit des \nProzessbevollmächtigte im Verwaltungsverfahren gelegen habe, kommt nicht in \nBetracht. Nach Ziffer 1 der Nr. 2401 VVRVG ist bei der Bemessung der Gebühr \ngerade nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang derTätigkeit infolge der Tätigkeit \nim Verwaltungsverfahren geringer ist.\n\n25\n\nDie Gebühr von 530,60 Euro ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG \nzur Hälfte (265,30 Euro) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens \nanzurechnen, \n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 \n\n27\n\n- 12 E 165/08 -,\n\n28\n\nso dass sich die Verfahrensgebühr 3100 VVRVG von 985,40 Euro auf 720,10 \nEuro reduziert. \n\n29\n\nDanach betragen die Kosten, die die Beklagte den Klägern zu erstatten hat, \ninsgesamt 1.290,70 Euro, was die Beteiligten auf den entsprechenden Hinweis des \nSenats\n\n30\n\nmittlerweile zustimmend zu Kenntnis genommen haben.\n\n31\n\nGebühr nach Nr. 2401 VVRVG: 530,60 Euro\n\n32\n\nAuslagenpauschale nach Nr. 7002 VVRVG: 20,00 Euro \n\n33\n\nGebühr nach 3100 VVRVG: 985,40 Euro, reduziert auf 720,10 Euro\n\n34\n\nAuslagenpauschale nach Nr. 7002 VVRVG: 20,00 Euro.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/12-e-1256-07","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/12-e-1256-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250911","retrieved":"2026-07-09 02:13:39.129319+00:00"}}