{"status":"available","doknr":"OLD250910","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1009.12A338.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"12 A 338/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n10.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. \n\n4\n\nEs vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die \nAblehnung des auf § 9 1. StAngRegG gestützten Einbürgerungsbegehrens der \nKlägerin sei ermessensfehlerfrei erfolgt.\n\n5\n\nEine Ermessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 1. StAngRegG setzt tatbestandlich \ndas Bestehen der deutschen Volkszugehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers \nvoraus.\n\n6\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 \n\n7\n\n- 12 A 48/05 -.\n\n8\n\nDie formale Überleitung der Vertriebenenstellung nach § 7 BVFG a.F. reicht \ninsoweit nicht aus, da die genannte Regelung zwar den bereits bei einem Elternteil \nentstandenen Status, nicht aber dessen Lebens- und Vertreibungsschicksal und \npersönliche Volkszugehörigkeitsmerkmale auf das Kind überleitet oder als in dessen \nPerson bestehend fingiert.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 \n\n10\n\n- 5 C 44.01 -, NVwZ-RR 2003, 601; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 12 \nE 687/08 -, Beschluss vom 6. März 2008 - 2 A 824/06 -, Beschluss vom 29. März \n2007 - 12 A 1777/05 -, Beschluss vom 8. März 2007 - 12 A 48/05 -. \n\n11\n\nVon der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin kann indes nicht \nausgegangen werden, weil es an dem Bestätigungsmerkmal der familiären \nVermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) fehlt. Das \nBestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn die familiäre \nVermittlung innerhalb der Prägephase (Kindheit und Jugend) - wenn auch nur \nmitursächlich - zu deutschen Sprachkenntnissen geführt hat, die in dieser Phase \nmindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen, erreicht hat.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, und - 5 C \n31.06 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1029/07 -.\n\n13\n\nEine solche familiär vermittelte Sprachkompetenz der am 10. November 1955 \ngeborenen Klägerin lässt der Sprachtest vom 9. Oktober 1996, den die Klägerin im \nAlter von fast 41 Jahren und nach einem zu diesem Zeitpunkt bereits absolvierten \nzweijährigen Sprachkurs abgelegt hat, nicht erkennen. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin bei diesem Sprachtest zudem eine \nVielzahl der gestellten Fragen nicht verstanden. Auf die diesbezüglichen - und im \nZulassungsverfahren nicht in Frage gestellten - Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts wird Bezug genommen.\n\n14\n\nSoweit demgegenüber in der Begründung des Zulassungsantrags geltend \ngemacht wird, die Klägerin habe bis zu ihrer Selbständigkeit die deutsche Sprache \n„mit den Familienmitgliedern\" oder - an anderer Stelle der Begründung des \nZulassungsantrags - „in der Familie mit den lebenden Großeltern und ... auch mit den \nEltern\" gesprochen, oder - wieder an anderer Stelle der Begründung des \nZulassungsantrags - ihr seien „ausreichend geringe Sprachkenntnisse im Sinne \neines einfachen Gesprächs vermittelt worden\", so dass sie „auch in der frühen \nKindheit und in der Familie bereits mehr als ein einfaches Gespräch führen konnte\", \noder es komme alleine darauf an, „dass zumindest ein Großelternteil vorhanden war, \nmit dem die Sprache gesprochen werden konnte\", oder, die Klägerin habe stets \nbehauptet, „dass sie innerhalb ihrer Familie die deutsche Sprache gebraucht hat und \nvor allem mit ihrer Großmutter die deutsche Sprache so gesprochen hat, dass sie \nsowohl schreiben als auch sprechen und lesen konnte\", oder „sie habe in ihrer \nFamilie die deutsche Sprache benutzt und insbesondere mit ihrer Großmutter \ninnerhalb der Familie gesprochen\", oder sie habe „bereits in ihrer Jugend ein \neinfaches Gespräch in deutscher Sprache aufgrund der Vermittlung ihrer Großmutter \nführen\" können, bleibt schon völlig offen, auf welches Familienmitglied bzw. auf \nwelche Familienmitglieder die Vermittlung der deutschen Sprache letztlich \nzurückzuführen sein soll.\n\n15\n\nEin derart wechselnder, in sich widersprüchlicher Vortrag ist von vornherein nicht \ngeeignet, die Behauptung der familiären Vermittlung zu substantiieren und die \n\n16\n\n- vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten - Widersprüche im bisherigen \nVorbringen aufzulösen. So ist weiterhin nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin \nausweislich ihrer Angaben im Aufnahmeantrag mit ihren Eltern Deutsch gesprochen \nhaben will, wenn sie in ihrem Schreiben vom 20. März 2002 selbst ausdrücklich \nausgeführt hat, ihre Mutter habe mit ihr kein Deutsch gesprochen („Gerade aus \ndiesen Gründen sprach meine Mutter mit mir deutsch nicht\") und in Bezug auf ihren \nVater, einem russischen Volkszugehörigen, auch nicht ansatzweise hat erkennen \nlassen, dass ihr Vater die deutsche Sprache überhaupt - ggf. auch nur \nbruchstückhaft - beherrscht hat. Ebenso wenig nachvollziehbar ist deshalb nach wie \nvor die Angabe der Klägerin während ihres Sprachtests, wonach sie u.a. mit ihrer \nMutter Deutsch gesprochen haben will.\n\n17\n\nSoweit sie auch mit ihrer Großmutter Deutsch gesprochen haben will, fehlt - \nworauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - jegliche Substantiierung \nhinsichtlich des Umfangs dieses Sprachgebrauchs. Eine derartige Substantiierung ist \njedoch erforderlich gewesen, weil die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 18. \nJanuar 2002 ausgeführt hat, dass das „Aufwachsen unter der russisch geprägten \nStruktur ... natürlich\" auch dazu geführt habe, „ daß Deutschkenntnisse nur im \ngeringen Maß \n\n18\n\nübermittelt werden konnten\". Die erforderliche Konkretisierung des hiernach \nfraglichen Umfangs der - angeblich von der Großmutter - vermittelten \nSprachkenntnisse, etwa durch eine plausible Darstellung eines typischen \nTagesablaufs und der sich im Laufe eines derartigen Tages im Kontakt mit der \nGroßmutter ergebenden und wahrgenommenen Kommunikationsmöglichkeiten, ist \njedoch weder im Verwaltungs- noch im erstinstanzlichen Klageverfahren erfolgt, \nworauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch die Begründung \ndes Zulassungsantrags beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die geringen \nSprachkenntnisse hätten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausgereicht, wobei \ndiese Behauptung durch eine unzutreffende Rechtsauffassung und eine durch nichts \nbegründete Spekulation angereichert wird, wonach das Gesetz ausdrücklich von \ngeringen Sprachkenntnissen ausginge, „denn die einfachen Sprachkenntnisse sind \nwomöglich noch weniger Sprachkenntnisse im objektiven Sinne als „geringe\" bzw. in \ngeringem Maß vermittelte Sprachkenntnisse.\" Weder das Gesetz noch die \nRechtsprechung stellen indes auf geringe Sprachkenntnisse ab. Vielmehr setzt die \nFähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen \nzu können, voraus, dass der Betreffende zu einem einigermaßen flüssigen \nsprachlichen Austausch über einfache Lebenssachverhalte in Rede und Gegenrede \nund in grundsätzlich ganzen Sätzen in der Lage ist; unzureichend ist dabei ein nur \npunktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof oder \nnur eine punktuelle Antwort wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n20\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119,6, und - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448.\n\n21\n\nFür eine Vermittlung dieser, über „geringe\" Sprachkenntnisse deutlich \nhinausgehenden Fähigkeit durch die Großmutter ist durch die insoweit darlegungs- \nund beweispflichtige Klägerin nichts Substantiiertes vorgebracht worden. Die \nWiederholung der entsprechenden, pauschalen Behauptung allein ist nicht geeignet, \nden erforderlichen substantiierten Vortrag,\n\n22\n\nvgl. zum Umfang der Substantiierungslast bei Umständen, die in die Sphäre des \nAntragstellers fallen, etwa: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 \n\n23\n\n- 12 A 999/05 -,\n\n24\n\nzu bewirken. \n\n25\n\nSoweit zur Unterstützung u.a. vorgebracht wird, die Klägerin habe an \n„Veranstaltungen der dortigen Deutschen, so gut es sie gab\", teilgenommen, und \ndamit sinngemäß der Gebrauch der deutschen Sprache bei diesen Gelegenheiten \nbelegt werden soll, ist offenbar aus dem Blick geraten, dass die Klägerin selbst in \nihrem Schreiben vom 18. Januar 2002 im Zusammenhang mit dem „Aufwachsen \nunter der russisch geprägten Struktur\" ausdrücklich ausgeführt hat, in der Stadt, in \nder sie geboren worden sei, habe es zur Zeit der UdSSR nur sehr vereinzelt \ndeutschstämmige Bürger gegeben, und da man diese Mitbürger nicht gekannt habe, \nhabe man auch den Kontakt nicht pflegen können; auch die Pflege des deutschen \nBrauchtums sei ja nur in einer Gruppe Gleichgesinnter möglich, da „aber diese \nVoraussetzungen gar nicht vorhanden waren, ließ sich auch dieser Punkt gar nicht \nerfüllen\". Wenn schon in der Heimatstadt der Klägerin zu Zeiten der UdSSR, also \ngerade auch während der Prägezeit der Klägerin, nach ihrem eigenen Bekunden die \nPflege des deutschen Brauchtums mit anderen deutschstämmigen Bürgern gar nicht \nmöglich gewesen ist, fehlt es der gleichwohl aufgestellten, in zeitlicher Hinsicht \nundifferenzierten Behauptung einer Teilnahme der Klägerin an „Veranstaltungen der \ndortigen Deutschen, so gut es sie gab\" an jeglicher weiterführender Substanz.\n\n26\n\nDie im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebrachte Rüge des \nUnterlassens weiterer Aufklärung der Sprachkenntnisse der Klägerin durch \nAblehnung des in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2007 gestellten \nBeweisantrags aus dem Schriftsatz vom 26. November 2007, ist nicht geeignet, das \nErgebnis der gerichtlichen Entscheidung i.S.d. Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO in Frage zu stellen; sie betrifft vielmehr das gerichtliche Verfahren und \nist daher in der Sache Verfahrensrüge i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.\n\n27\n\nErnstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch insoweit nicht \ngegeben, als das Verwaltungsgericht Ermessensfehler der Beklagten bei der \nAblehnung der Einbürgerung nach § 13 StAG verneint hat. \n\n28\n\nGemäß § 13 Halbsatz 1 StAG i.V.m. der Übergangsregelung des § 40c StAG in \nder Fassung des Art. 5 Nr. 23 des am 28. August 2007 in Kraft getretenen Gesetzes \nzur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union \nvom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, kann ein ehemaliger Deutscher, der seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, \nwenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Satz 2 StAG \nentspricht. Dass die Klägerin selbst i.S.d. § 13 Halbsatz 1 StAG eine ehemalige \nDeutsche, d.h. deutsche Staatsangehörige (vgl. § 1 StAG), \n\n29\n\nvgl. auch Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. \n2005, Rn. 2 zu § 13, sowie Makarov/v. Mangoldt, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung Stand: Juli 2008, Rn. 4 zu § 13 \nRuStAG, wonach auf Statusdeutsche oder ehemalige Statusdeutsche § 13 StAG \nnicht anwendbar ist,\n\n30\n\nist, hat das Verwaltungsgericht verneint; Gegenteiliges ist in der Begründung des \nZulassungsantrags nicht ausgeführt worden.\n\n31\n\n§ 13 StAG erfasst jedoch nicht nur ehemalige Deutsche, sondern nach seinem \nHalbsatz 2 auch Personen, die von einem ehemaligen Deutschen abstammen (1. \nAlternative) oder von einem ehemaligen Deutschen als Kind angenommen worden \nsind (2. Alternative). Geht man mit dem Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin \nvon der Anwendbarkeit der ersten Alternative des Halbsatzes 1 des § 13 StAG aus, \nist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden \nSenats geklärt, dass das Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG im Gegensatz \nzum Einbürgerungsermessen nach § 9 1. StAngRegG nicht durch ein \ngruppentypisches - hier etwa auf die Gruppe der Vertriebenen bezogenes - \nWohlwollensgebot eingeschränkt ist. Deshalb ist im Rahmen des § 13 StAG von der \nBehörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller \nwesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung \nbesteht.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142 ff., Urteil \nvom 21. Oktober 1986 \n\n33\n\n- 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff., jeweils zu der insoweit inhaltsgleichen \nVorgängerregelung des § 13 RuStAG; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 \n\n34\n\n- 12 A 48/05 -. \n\n35\n\nEin ggf. nach § 7 BVFG a.F. auf einen Abkömmling übergeleiteter formaler \nVertriebenenstatus, der - wie oben dargelegt - nicht geeignet ist, eine deutsche \nVolkszugehörigkeit in materiell-rechtlicher Hinsicht zu begründen, besitzt danach im \nRahmen der gruppenneutralen Ermessensabwägung nach § 13 StAG keinen \nprinzipiellen Vorrang, sondern ist wie die sonstigen persönlichen Umstände (etwa \nSprachkenntnisse, Bindungen an Deutschland etc., nicht jedoch persönliche \nWünsche, wirtschaftliche Interessen oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher \nVorteile), und die abwägungserheblichen allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen \nund kulturellen Gesichtspunkte\n\n36\n\n- vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 25. November 1998 \n\n37\n\n- 5 B 96.3662 -, Juris; Hailbronner, a.a.O., Rn. 6 zu § 13 StAG -\n\n38\n\nin die Ermessensabwägung einzustellen. Dies entspricht auch der \nrechtssystematischen Stellung, die einer Einbürgerung nach § 13 StAG gegenüber \neiner Einbürgerung nach § 9 1. StAngRegG zukommt. Letztere Bestimmung \nermöglicht eine privilegierte Einbürgerung von Vertriebenen i.S.d. § 1 BVFG, sofern \nsie deutsche Volkszugehörige sind; in diesem Fall gilt auch das die \nErmessenseinbürgerung steuernde Wohlwollensgebot zugunsten deutscher \nVolkszugehöriger. Damit hat der Gesetzgeber für die Ermessenseinbürgerung von \nVertriebenen i.S.d. § 1 BVFG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er der \nVertriebeneneigenschaft als solcher eine ermessenssteuernde Wirkung gerade nicht \nzuerkennen will, sondern diese der deutschen Volkszugehörigkeit vorbehalten \nbleiben soll. Dieser gesetzgeberischen Wertung würde es widersprechen, nunmehr \nim Rahmen der Ermessenseinbürgerung eines Vertriebenen nach § 13 StAG allein \nder Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVFG eben jene ermessenssteuernde \nWirkung zuzuerkennen. \n\n39\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind bei Einbürgerungsbegehren, die - wie \nhier - darauf abzielen, nach der erfolgten Einbürgerung in der Bundesrepublik \nDeutschland zu leben, im Rahmen der Ermessensbetätigung bei der Gewichtung der \nBindungen des Einbürgerungsbewerbers an Deutschland grundsätzlich auch in \nBezug auf Vertriebene i.S.d. § 1 BVFG die Wertentscheidungen des Gesetzgebers \nzur Regelung der Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland zu \nberücksichtigen.\n\n40\n\nVgl. zur entsprechenden Rechtslage bei § 14 StAG: OVG NRW, Beschluss vom \n28. März 2007 - 12 A 833/05 -.\n\n41\n\nWenn also nach ihrem formalen Status als Vertriebene i.S.d. § 1 BVFG \nanzusehende Personen - wie hier möglicherweise die Klägerin nach § 7 BVFG a.F. \naufgrund ihrer Stellung als Abkömmling einer Vertriebenen i.S.d. § 1 BVFG -, die - \nwie die Klägerin - weder deutsche Volkszugehörige sind noch deutsche \nStaatsangehörige gewesen sind, von der privilegierten Aufnahme in der \nBundesrepublik Deutschland durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 4, \n6 und 27 BVFG ausgeschlossen sind, weil dieser nur noch deutschen \nVolkszugehörigen als Spätaussiedlern i.S.d. § 4 BVFG vorbehalten ist, \n\n42\n\nvgl. zu allgemeinen, gegen die Beklagte gerichteten Aufnahmebegehren von \nVertriebenen bzw. Umsiedlern nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG außerhalb des \nAufnahmeverfahrens nach §§ 26 ff. BVFG: BVerwG, Beschlüsse vom 17. August \n2004 - 5 B 72.04 -, Juris, vom 2. November 1999 - 5 B 17.99 -, Juris, vom 14. \nSeptember 1999 - 5 B 57.99 - und vom 7. Juli 1998 - 9 B 1202.97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 E 1294/08 -, vom 27. August 2008 - 12 E \n887/07 -, vom 22. August 2007 - 2 A 2835/05 - und Urteil vom 15. September 1995 - \n2 A 5779/94 -; vgl. des weiteren zu dem Anwendungsbereich des \nAufnahmeverfahrens, der bereits nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden \nVorschriften der §§ 26 ff. BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni \n1990, BGBl I S. 1247, auf die - von der Klägerin nicht geltend gemachte - \nAussiedlereigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG beschränkt gewesen ist und der \ndurch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. \nDezember 1992, BGBl I S. 2094, noch weiter eingeschränkt worden ist: BVerwG; \nBeschluss vom 23. April 2004 - 5 B 7.07 -, Juris,\n\n43\n\nund sich folglich ihre Einreise in die und ihre Aufenthaltsnahme in der \nBundesrepublik Deutschland nach allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen \nrichtet, \n\n44\n\nvgl. zur ersatzlosen Aufhebung auch der privilegierenden Nachzugsregelung des \n§ 94 BVFG a.F. zugunsten einer bundeseinheitlichen ausländerrechtlichen Regelung \nüber den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen: BVerwG, \nUrteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, DVBl 2001,664,\n\n45\n\nist auch aus diesem Grund der Vertriebeneneigenschaft allein kein Gewicht \nbeizumessen, das die sonstigen in das Ermessen einzustellenden Belange von \nvornherein überragt. \n\n46\n\nDass die Klägerin allein aufgrund ihres - möglicherweise bestehenden - formalen \nVertriebenenstatus zur Einreise in die und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland berechtigt ist, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. \nDer Hinweis auf Art. 116 Abs. 1 GG führt insoweit nicht weiter, weil die \nStatusdeutscheneigenschaft für ihr Entstehen eine Aufnahme voraussetzt, jedoch vor \neiner derartigen Aufnahme keine Aufenthaltsberechtigung verschafft. Darüber hinaus \nwird die Aufnahme von Vertriebenen und ihren Abkömmlingen nach Art. 116 Abs. 1 \nGG seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend durch die \nAufnahmetatbestände des Bundesvertriebenengesetzes bestimmt, \n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2001 \n\n48\n\n- 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332 ff., und vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, \nBVerwGE 120, 292 ff. m.w.N.,\n\n49\n\ndie hier, wie dargelegt, zugunsten der Klägerin nicht eingreifen. \n\n50\n\nEine andere Bewertung ist auch durch den Kammerbeschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 - nicht geboten. \nIm hier vorliegenden Verfahren geht es, anders als im Verfahren, das der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundegelegen hat, nicht um die \nErteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für eine im \nWege des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens bereits eingereiste \nAntragstellerin bzw. um ihre Anerkennung als Vertriebene nach § 7 BVFG a.F., \nsondern um die sich allein aus der formalen Stellung als Vertriebene nach § 7 BVFG \na.F. ergebende und Bindungen an Deutschland kennzeichnende Verpflichtung der \nBundesrepublik Deutschland zur Gewährung der Einreise und des Aufenthalts.\n\n51\n\nSchließlich ist auch die geltend gemachte Wiedergutmachung gegenüber \nVertriebenen als Opfer des Nationalsozialismus und Kommunismus allein nicht \ngeeignet, die Ermessensbetätigung im Rahmen des § 13 StAG zugunsten von \nVertriebenen zu steuern. In welchem Umfang der Gesetzgeber diesem \nPersonenkreis „Wiedergutmachung\" zu leisten bereit ist, ergibt sich aus den \ngesetzgeberischen Wertentscheidungen, wie sie etwa in dem Zuschnitt des \nGeltungsbereichs des BVFG oder in der die deutsche Volkszugehörigkeit \nvoraussetzenden Ermessenseinbürgerung nach § 9 1. StAngRegG Ausdruck \ngefunden haben oder sich in der Möglichkeit der Einbürgerung nach § 13 StAG \nmanifestieren, die Personen erfasst wie z.B. Vertriebene nach § 7 BVFG a.F., die - \nwie die Klägerin - nicht den Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit führen \nkönnen und zu keinem Zeitpunkt selbst deutsche Staatsangehörige gewesen sind, \ndie jedoch nur bei einem speziellen staatlichen Interesse in den deutschen \nStaatsverband aufgenommen werden sollen.\n\n52\n\nDie in der Ermessensbetätigung der Beklagten im Einzelnen unter dem Aspekt \nder „Bindungen an Deutschland\" zu Lasten der Klägerin als für die Begründung eines \nstaatlichen Interesses nicht als ausreichend gewerteten Umstände, wie die mangels \nfamiliär vermittelter ausreichender Sprachkenntnisse durch das Verwaltungsgericht \nim Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides verneinte deutsche \nVolkszugehörigkeit der Klägerin (VG Köln, Urteil vom 2. März 2001 - 24 K 7337/95 -), \n\n53\n\nder hiergegen gerichtete Zulassungsantrag ist vom beschließenden Gericht \n(Beschluss vom 26. Januar 2004 - 14 A 1915/01 -) u.a. wegen unzureichender \nDarlegung der familiären Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse \nzurückgewiesen worden,\n\n54\n\ndie lediglich familiären Bindungen der Klägerin aufgrund der langjährigen \nLebensgemeinschaft mit ihrer 1944 eingebürgerten, jedoch bereits im Jahr 2001 \nverstorbenen Mutter, die spezifische Bindungen an Deutschland nicht erkennen \nlassen, die Mitgliedschaft der Klägerin in der deutschen Gesellschaft Wiedergeburt \nseit 1992, \n\n55\n\nvgl. zur rechtssystematischen Einordnung des Gewichts einer solchen Tätigkeit: \nOVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 833/05 -,\n\n56\n\nsowie der Umstand, dass die Klägerin weder deutsche Schulen noch deutsche \nBildungseinrichtungen besucht hat, lassen in ihrer Gewichtung gegenüber dem - \nmöglicherweise erworbenen - formalen Status der Klägerin als Vertriebene nach § 1 \nBVFG i.V.m. § 7 BVFG a.F. einen Ermessensfehler nicht erkennen. Sonstige \nGesichtspunkte, die in der Ermessensbetätigung nicht berücksichtigt worden sind, \nobwohl sie hätten berücksichtigt werden müssen, sind nicht vorgetragen worden.\n\n57\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen \nund tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n58\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n59\n\nDie aufgeworfene Frage,\n\n60\n\n„ob Abkömmlinge von deutschen Staatsangehörigen, die die deutsche \nStaatsangehörigkeit während der Kriegsgefangenschaft, Vertreibung, oder \nVerschleppung der Eltern nicht erreicht haben, die aber Vertriebene i.S.d. § 1 BVFG \nsind, unter Reduzierung des Ermessens auf Null gemäß § 113 \nStaatsangehörigkeitsgesetz eingebürgert werden können oder nicht und welche \nKriterien bzw. welche Ermessensmaßstäbe im übrigen bei der Einbürgerung des \nPersonenkreises gelten\",\n\n61\n\nbeinhaltet schon eine unzutreffende Prämisse. Die Klägerin kann nicht als \nAbkömmling einer deutschen Staatsangehörigen angesehen werden. Die Beklagte \nhat bereits in ihrer Begründung des Ablehnungsbescheids vom 27. März 2006 darauf \nhingewiesen, dass die Mutter der Klägerin ihre durch Einbürgerung im Jahre 1944 \nerworbene deutsche Staatsangehörigkeit bereits im Jahr 1946 und damit vor der \nGeburt der Klä-gerin im Jahr 1955 durch ihre Eheschließung mit einem Ausländer \ngemäß § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. verloren hat. Dies ist weder im Klageverfahren noch \nin der Begründung des Zulassungsverfahrens in Frage gestellt worden. \n\n62\n\nUnabhängig davon ist die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null im \nRahmen des § 13 StAG zugunsten von Personen, die über den formalen Status \neines Vertriebenen nach § 7 BVFG a.F. verfügen, auf der Grundlage der oben \ndargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nbeschließenden Gerichts zum weiten Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG ohne \nweiteres zu verneinen; die im Rahmen des § 13 StAG geltenden Maßstäbe sind \ngeklärt. Eine divergierende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder \nVerwaltungsgerichtshöfe ist weder dargelegt noch ersichtlich.\n\n63\n\nEntsprechendes gilt für die weitere aufgeworfene Frage,\n\n64\n\n„ob bei Vertriebenen, die von Gesetzeswegen in den Kreis von \nEingliederungsberechtigten Vertriebenen im Sinne des BVFG einbezogen worden \nsind, das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung eines \nAbkömmlings eines deutschen Staatsangehörigen überhaupt verneint werden darf \nund ob in diesem Fall auch ohne weiteren Nachweis von einer Bindung im Sinne der \nBindung an Deutschland ausgegangen werden kann\".\n\n65\n\nZudem wird hier pauschal unterstellt, die noch nicht in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereiste Klägerin sei nach dem BVFG eingliederungsberechtigt. Eine \nderartige Eingliederungsberechtigung ist indes weder substantiiert vorgetragen noch \n§ 7 Abs. 1 BVFG, der lediglich deutsche Volkszugehörige als Spätaussiedler erfasst, \n\n66\n\noder den Übergangsvorschriften des BVFG zu entnehmen. \n\n67\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch \ndie Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2007 gestellten \nBeweisantrags aus dem Schriftsatz vom 26. November 2007 greift nicht durch, weil \ndie Ablehnung im Prozessrecht eine Stütze findet. Wie das Verwaltungsgericht in der \nBegründung der Ablehnung des Beweisbeschlusses unter Bezugnahme auf seinen \nBeschluss vom 30. Oktober 2007 (vgl. den in der Begründung des \nZulassungsantrags nicht mitzitierten - und offenbar nicht zur Kenntnis genommenen - \nSatz 2 der Begründung des Verwaltungsgerichts) zutreffend ausgeführt hat, fehlte es \nhinsichtlich der geltend gemachten Fähigkeit der Klägerin, aufgrund familiärer \nVermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, an \nsubstantiiertem Vortrag. Wie bereits oben dargelegt, ist der darlegungs- und \nbeweispflichtige Antragsteller gehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden \nUmstände unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen \nSachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache in dem nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erforderlichen Umfang (nicht nur „geringe\" \nSprachkenntnisse) ergibt. Genügt das Vorbringen - wie hier - diesen Anforderungen \nnicht, kann das Tatsachengericht auch ohne Beweisaufnahme in der Sache \nentscheiden. \n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 \nf.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f., \nBeschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris; Beschluss vom 28. \nDezember 1999 \n\n69\n\n- 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, jeweils zum Asylrecht; \nOVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -.\n\n70\n\nAbgesehen davon kam es - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil ebenfalls zutreffend zur Begründung ausgeführt hat - auf die Feststellung der \naktuellen Sprachkenntnisse der Klägerin nicht entscheidend an. Denn es ist nichts \ndazu vorgetragen oder ersichtlich gewesen, dass die aktuellen, durch den Besuch \nvon Deutschkursen, durch Briefkontakte nach Deutschland, Besuchsaufenthalte in \nDeutschland, die Tätigkeit der Klägerin als Vorsitzende der evangelischen \nKirchengemeinde in D. , die eng mit der evangelischen Kirche in C. \nzusammenarbeitet, sowie durch ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied des deutschen \nKulturzentrums in D. (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 28. Januar 2002) \nstetig verbesserten Deutschkenntnisse der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nam 12. Dezember 2007 mittlerweile 52-jährigen Klägerin nunmehr - etwa im \nGegensatz zu den im Sprachtest vom 9. Oktober 1996 offenbarten und der Annahme \nfamiliär vermittelter Sprachkenntnissen entgegenstehenden Sprachdefiziten - einen \nRückschluss gerade auf die für die familiäre Vermittlung maßgebende \nSprachkompetenz während bzw. am Ende der Prägephase der Klägerin ermöglicht \nhätten. \n\n71\n\nSoweit in Satz 1 der Begründung des Verwaltungsgerichts, mit der der - nicht nur \nAussagen zu den Sprachkenntnissen der Klägerin, sondern auch zu deren familiärer \nVermittlung beinhaltende - Beweisantrag abgelehnt und hierzu die Formulierung \nverwendet worden ist, „dass die Klägerin bereits ihre deutschen Sprachkenntnisse im \nSprachtest vom 09.10.1996 unter Beweis gestellt hatte\", konnte hieraus nicht \ngefolgert werden, das Verwaltungsgericht habe es als erwiesen angesehen, dass die \nKlägerin in diesem Sprachtest ausreichende und familiär vermittelte \nSprachkenntnisse „unter Beweis gestellt\" habe. Abgesehen davon, dass sich ein \nderartiger Erklärungsgehalt schon aus der Begründung selbst nicht ergibt, ist aus \nSatz 2 der Begründung und der darin „im Übrigen\", mithin aus dem Gesamtkontext \nder Begründung, erfolgten Bezugnahme „auf den Beschluss vom 30. Oktober 2007\" \nohne weiteres zur ersehen gewesen, dass das Verwaltungsgericht mit dem \nSprachtest den Beweis familiär vermittelter, ausreichender Sprachkenntnisse gerade \nnicht als erbracht angesehen, sondern den Beweisantrag mangels ausreichender \nSubstantiierung weiterhin als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag gewertet \nhat. Damit reduzierte sich der Aussagegehalt des Satzes 1 der Begründung auf die - \nzutreffende - Feststellung, dass eine Inaugenscheineinnahme der Klägerin und in \ndiesem Rahmen eine Feststellung ihrer Sprachkompetenz mit dem Sprachtest vom \n9. Oktober 1996 - objek-\n\n72\n\ntiv - bereits erfolgt ist, ohne eine darüber hinausgehende Aussage zu dem \nentscheidungserheblichen Gesichtspunkt der familiären Vermittlung ausreichender \nSprachkenntnisse in der Prägephase zu treffen. \n\n73\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist danach eine \nÜberraschungsentscheidung nicht gegeben. Eine solche kann nur dann \nangenommen werden, wenn die Entscheidung auf Erkenntnisse gestützt wird, mit \nderen Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger \nProzessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen \nbrauchte.\n\n74\n\nVgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 \n\n75\n\n- 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188.\n\n76\n\nHier war jedoch für die in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2007 \nvon einem im Vertriebenen- und Staatsangehörigkeitsrecht langjährig tätigen \nRechtsanwalt vertretene Klägerin bereits aufgrund der Begründung der Ablehnung \nder Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung und die Bezugnahme auf die \nBegründung des Beschlusses vom 30. Oktober 2007 ohne weiteres erkennbar, dass \ndas Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der im Sprachtest festgestellten \nSprachkompetenz nach wie vor von einer fehlenden Substantiierung der familiären \nVermittlung der deutschen Sprache ausging. Ein nochmaliger Hinweis hierauf war \ndanach nicht erforderlich.\n\n77\n\nEin Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist \nebenfalls nicht gegeben, weil sich dem Verwaltungsgericht aufgrund des \nunsubstantiierten Vorbringens zu der familiären Vermittlung deutscher \nSprachkenntnisse - wie oben dargelegt - eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen \nmusste. \n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n79\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/12-a-338-08","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":19},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/12-a-338-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250910","retrieved":"2026-07-09 02:13:39.038296+00:00"}}