{"status":"available","doknr":"OLD250909","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1009.10A731.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"10 A 731/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2007 wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. \n\n4\n\nDas Vorhaben des Klägers -\n\n5\n\nBauvoranfrage vom 7. April 2003 in der Fassung vom 7. Oktober 2004: \nErweiterung eines Gebäudes mit 63,4m² Wohnfläche auf 130m² Wohnfläche\n\n6\n\n- ist nicht genehmigungfähig, weil ihm öffentliche Belange entgegen stehen; es \nwiderspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz \n1 Nr. 1 BauGB). Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, dass das Vorhaben \nzudem offenkundig die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB hilft dem Kläger entgegen \nseiner Auffassung nicht. \n\n7\n\nNach dieser Vorschrift kann einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB u.a. nicht \nentgegen gehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans \nwiderspricht, wenn ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude in angemessener \nWeise erweitert wird; die Erweiterung muss sowohl im Vergleich zum bestehenden \nWohnhaus als auch im Hinblick auf die Wohnbedürfnisse des Eigentümers \nangemessen sein. An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Falle auch \nunter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens.\n\n8\n\nDas auf der Warft bestehende Gebäude ist nicht als Wohnhaus zulässigerweise \nerrichtet worden. Eine Baugenehmigung hat der Kläger - der insoweit darlegungs- \nund beweispflichtig ist - nicht vorgelegt. Ebensowenig und unabhängig davon, wie \nder Baubestand auf dem Grundstück bis 1944 rechtlich einzustufen sein mag, kann \neine materielle Legalität für die vom Kläger behauptete Wohnnutzung angenommen \nwerden. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich aus den Akten eindeutig, \ndass der vormalige Pächter Dr. T. für den Wiederaufbau des Gebäudes 1951 \nzunächst zwei Alternativen zur Genehmigung gestellt hat, nämlich die Genehmigung \nals Wohnhaus (\"Plan A\") oder als Sommerhaus (\"Plan B\"), dass er jedoch seinen \nAntrag nach Ablehnung des ursprünglichen Begehrens in mehrfacher Hinsicht \nbeschränkt hat. Durch Schreiben vom 30. Mai 1951 beantragte der Pächter nämlich \nnur noch eine befristete Genehmigung für ein \"Sommerhäuschen\", um \"das \nGrundstück für Erholungszwecke nutzen zu können\". Selbst dieser auf die \nvorgelegten Bauzeichnungen zu \"Plan B\" zielende Antrag wurde indes durch \nSchreiben vom 25. Juli 1951 abgelehnt. Auf Grund der vorbezeichneten \nNutzungsbeschreibung des Pächters ist deshalb davon auszugehen, dass der \ngesamte Gebäudebestand auf dem Grundstück - schon vor dem ersten \nGenehmigungsantrag hatte der Pächter auf einer Fläche von 15m² ein \n\"Gartenhäuschen\" als \"Ausweichaufenthalt\" errichtet, ohne dafür über eine \nGenehmigung zu verfügen - lediglich als Ferienwohnung und nicht für \nDauerwohnzwecke genutzt worden ist. Eine - vom Kläger überdies nicht \nnachgewiesene - materielle Legalität der Bausubstanz könnte sich mithin nur auf \ndiesen Nutzungsumfang beziehen und würde, selbst wenn sie gegeben wäre, die \nAnforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB verfehlen. Der Umstand, dass \nTeile der Baulichkeiten später vermietet worden sind, verschafft dieser Nutzung eine \nmaterielle Legalität nicht. Im Gegenteil ist den Sammelakten für die nähere \nUmgebung des Baugrundstücks zu entnehmen, dass der Beklagte konsequent \nBauwünsche im \nÜberschwemmungsgebiet des Rheins abgelehnt hat. Dies erhöht die Darlegungslast \ndes Klägers, denn es ist davon auszugehen, dass jedenfalls die bis 1944 bestehende \nWohnnutzung - sollte sie materiell legal gewesen sein - spätestens auf Grund der \nschriftlichen Äußerungen des Pächters Dr. T. endgültig aufgegeben worden ist. \nAuf die Frage, ob eine Nutzung zu Dauerwohnzwecken 1951 zulässig gewesen \nwäre, kommt es infolge dessen nicht an; der vom Pächter gegenüber der Behörde \neindeutig bezeichnete eingeschränkte Nutzungszweck (Wochenendhaus) schließt \neine solche gerade aus. Auch sind die differenzierten schriftlichen Äußerungen des \nals Richter am Amts- bzw. Landgericht tätigen Pächters ernst zu nehmen; eine \nandere Deutung lässt sich insbesondere nicht mit Hinweisen auf die beengten \nWohnverhältnisse des Jahres 1945 - der vorzitierte Schriftverkehr ist sechs Jahre \nspäter entstanden - rechtfertigen.\n\n9\n\nHiervon unabhängig ist auch die zweite tatbestandliche Voraussetzung des § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB - Angemessenheit der Erweiterung - nicht gegeben. Sie \nunterliegt wie alle Fallgruppen der Vorschrift dem Gebot der größtmöglichen \nSchonung des Außenbereichs und ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng \nauszulegen. \n\n10\n\nBVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88.88 -, BRS 48 Nr. 77; vgl. auch \nUrteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 82.77 -, BRS 38 Nr. 101, kritisch hierzu etwa Dürr, \nin: Brügelmann (Hrsg.), BauGB, § 35 Rz 153.\n\n11\n\nEine Verdoppelung der vorhandenen Wohnflächen kann - wenn überhaupt - nur \nin seltenen Ausnahmefällen und nur dann zulässig sein, wenn das zu erweiternde \nGebäude besonders klein und der Wohnbedarf der Familie des Eigentümers dadurch \nnicht annähernd gedeckt ist. Beides ist hier nicht gegeben, so dass die Frage, ob \neine Verdoppelung der Wohnfläche auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 \nBauGB überhaupt in Frage kommt, hier offen bleiben kann. \n\n12\n\nDie vom Kläger beantragte Erweiterung des auf der Warft bestehenden \nGebäudes führt quantitativ zu einer Verdoppelung der für sich genommen nicht \naußergewöhnlich kleinen Wohnfläche des bestehenden Gebäudes und qualitativ zu \neiner Wohnhausnutzung gegenüber einer bisher allenfalls bestehenden \nWochenendhausnutzung. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen \nAusnahmefalles sind nicht gegeben. Der Kläger hat keine Angaben dazu gemacht, \nworaus sich der erhöhte Wohnbedarf ergeben soll, da er nichts dazu vorgetragen \nhat, wer oder wie viele Familienangehörige das erweiterte Gebäude bewohnen \nsollen; vielmehr führt er in der Zulassungsbegründung sogar aus, er habe nie \nbehauptet, dass auch seine Frau und die beiden Söhne in dem Gebäude wohnten. \nAuch die Zulassungsbegründung enthält außer der Behauptung, die Erweiterung sei \nangemessen, keine weitere Begründung zu diesem Aspekt; Zweifeln im Hinblick auf \n§ 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO geht der Senat nicht weiter nach. Jedenfalls \nlässt sich nicht feststellen, dass quantitativ eine Verdoppelung der Wohnfläche \ndringend benötigt würde und damit angemessen sein könnte. Hiervon unabhängig ist \ndie Erweiterung schon deshalb unangemessen, weil sie, wie ausgeführt, die bisher \nmöglicherweise materiell legale Wochenendhausnutzung zu einer \nDauerwohnnutzung heraufstufen würde. Der Senat weist allerdings ausdrücklich \ndarauf hin, dass die Frage, ob eine Wochenendhausnutzung des Gebäude seit 1945 \nbzw. 1951 materiell legal gewesen sein könnte, im vorliegenden Zusammenhang \nnicht beantwortet werden muss. \n\n13\n\nAbschließend und ohne dass es für die Entscheidung über den \nZulassungsantrag darauf ankäme ist darauf hinzuweisen, dass die Fallgruppen des § \n35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nur zur Folge haben, dass die in dieser Vorschrift \ngenannten öffentlichen Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht \nentgegen gehalten werden können. Im Übrigen muss ein Vorhaben in vollem Umfang \naußenbereichsverträglich sein und darf insbesondere nicht zu einer Gefährdung des \nHochwasserschutzes führen (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB in der für das \nVerpflichtungsbegehren des Klägers maßgeblichen Fassung). Auch daran fehlt es \nhier.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/10-a-731-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-09/10-a-731-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250909","retrieved":"2026-07-09 02:13:38.955460+00:00"}}