{"status":"available","doknr":"OLD250956","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1007.5A1602.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"5 A 1602/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2005 wird teilweise \ngeändert. \n\nEs wird festgestellt, dass der Ausschluss des Klägers von den \nPressekonferenzen und Presseterminen des Bundesministers des Äußeren am \n4. September 2001 und des Bundesministers der Verteidigung am 6. und \n7. September 2001 im Lager Erebino/Mazedonien rechtswidrig war. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Antrag mit \nSenatsbeschluss vom 6. Juli 2007 abgelehnt worden ist. Die Beklagte trägt die \nKosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren für die Zeit bis zur \nEntscheidung über den Zulassungsantrag auf 5.000,- EUR, für das \nBerufungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist freier Journalist und arbeitet für Druck- und Online-Medien. Im \nLaufe des Jahres 2001 bemühte er sich in einem Eilverfahren gegen die Beklagte vor \ndem Verwaltungsgericht Köln (Az.: 6 L 290/01) darum, umfassend über \nMitreisemöglichkeiten von Journalisten bei Reisen des Bundesministers der \nVerteidigung informiert zu werden. Auf seinen Antrag genehmigte ihm das Presse- \nund Informationszentrum des Heeresführungskommandos der Bundeswehr einen \nMitflug in einem Luftfahrzeug der Bundeswehr vom 20. bis zum 23. August 2001 \nnach Skopje/Pristina. Am 20. August 2001 trat der Kläger die Reise an und erhielt \neinen Presseausweis der NATO für den Bereich der Kosovo Forces (KFOR). Ein im \nRahmen des Besuchsprogramms vom Presse- und Informationszentrum des \nDeutschen Heereskontingents KFOR in Prizren/Kosovo geplanter Besuch des \nErebino wurde aufgrund der Sicherheitslage ersatzlos gestrichen. Hierauf meldete \nsich der Kläger beim Deutschen Heereskontingent KFOR ab und gelangte in eigener \nVerantwortung nach Mazedonien. Auf dem Rückweg fotografierte er auf dem \nFlughafen Skopje unter im einzelnen streitigen Umständen deutsche KFOR-\nSoldaten. \n\n4\n\nAm 31. August 2001 reiste der Kläger ohne vorherige Abstimmung mit \nPressestellen der Bundeswehr erneut nach Mazedonien und in das Kosovo. Er \nbegehrte dort Unterstützung durch die Pressestelle des Deutschen \nHeereskontingents KFOR in Prizren sowie Zugang zu verschiedenen deutschen \nMilitäreinrichtungen. Am 1. September 2001 erhielt er in Skopje einen Presseausweis \nder NATO für den Bereich der Task Force Harvest (TFH). Der Chef des Stabes des \ndeutschen Heereskontingents KFOR informierte ihn mit Telefax vom 3. September \n2001, dass er angeordnet habe, dem Kläger keine weitere Zusammenarbeit durch \ndie deutschen Truppenteile zu gewähren und ihm den Zutritt zu den Feldlagern zu \nverwehren. Der Grund hierfür liege im Verhalten des Klägers während seines \nAufenthalts Mitte/Ende August. Dieser habe sich weder an Absprachen hinsichtlich \ndes Programms gehalten, noch den ihm erteilten Anweisungen Folge geleistet. So \nhabe er am 23. August 2001 auf dem Flugplatz Skopje-Petrovac entgegen einem \nausdrücklichen Verbot durch den Führer des dortigen Luftumschlagszugs Fotos von \ndeutschen Soldaten gemacht. Zudem habe er in recht anmaßender Art und Weise \ndienstliche Leistungen wie Internet, Telefon etc. gefordert, die grundsätzlich nur \nangemeldeten Medienvertretern zur Verfügung gestellt würden. Es stehe dem Kläger \nallerdings frei, einen erneuten Besuch beim deutschen Heereskontingent über das \nBundesministerium für Verteidigung anzumelden. Dem deutschen Kontingent TFH in \nMazedonien wurde empfohlen, sich der Regelung anzuschließen, was in der \nFolgezeit auch geschah. Der Kläger erhielt zu keinem Pressetermin in den \nFeldlagern anlässlich des Truppenbesuchs des Bundesaußenministers am \n4. September 2001 und des Bundesverteidigungsministers am 6. und 7. September \n2001 Zutritt.\n\n5\n\nGegen die mit dem Befehl vom 3. September 2001 angeordneten Maßnahmen \nhat der Kläger am 26. Oktober 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im \nWesentlichen vorgetragen: Er habe keine Absprachen gebrochen. Selbst wenn die \nVorwürfe gegen ihn zuträfen, könnten sie nicht den Ausschluss von den \nPressekonferenzen zweier Bundesminister rechtfertigen. Dadurch sei er in seinen \nRechten aus Art. 3 und 5 GG verletzt.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beschluss der Beklagten vom 3. September 2001 aufzuheben.\n\n8\n\nfestzustellen, dass sein Ausschluss von den Pressekonferenzen und sonstigen \nPresseterminen des Bundesministers des Äußeren am 4. September 2001 im Lager \nErebino/Mazedonien rechtswidrig war,\n\n9\n\nfestzustellen, dass sein Ausschluss von den Pressekonferenzen und sonstigen \nPresseterminen des Bundesministers der Verteidigung am 6. und 7. September 2001 \nrechtswidrig war,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm in dem für die Presse allgemein geltenden \nRahmen gleichberechtigten Zugang zu den Feldlagern der Bundeswehr in \nMazedonien und im Kosovo zu gewähren,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm die gleiche Unterstützung durch Pressestellen \nund Pressemitarbeiter der Bundeswehr in Mazedonien und im Kosovo zu gewähren \nund dieselben Auskünfte zu erteilen wie allen übrigen Pressevertretern. \n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Fehlverhalten des \nKlägers rechtfertige die gegen ihn getroffenen Maßnahmen. Darüber hinaus hat sie \nmitgeteilt, der Kläger werde ab dem 2. Januar 2002 hinsichtlich des Zutritts zu den \nLagern, der Unterstützung bei der Arbeit und der Auskunftserteilung antragsgemäß \nwieder so behandelt wie alle anderen Journalisten, vorausgesetzt, er halte sich an \ndie \"Spielregeln\". Außer der gültigen Akkreditierung bei der NATO und beim \ndeutschen Kontingent müsse ihm der Aufenthalt im Lager gestattet sein, weil die \nLage, insbesondere die Sicherheits- und Personallage seinen Besuch zuließen. Ein \nallgemeines Zutrittsrecht gebe es nicht. \n\n15\n\nMit Urteil vom 3. März 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der \nKlageanträge zu 1., 4. und 5. mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, \nhinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. als unbegründet abgewiesen. Zur \nEntscheidung in der Sache hat es ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht von ihrem \nHausrecht Gebrauch gemacht. Das Fehlverhalten des Klägers habe den Erlass eines \nLagerverbots gerechtfertigt. Die Maßnahme sei nicht unangemessen gewesen, weil \nsie befristet und der Kläger nicht vollständig von Informationen des \nBundesministeriums der Verteidigung abgeschnitten gewesen sei.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 6. Juli 2007 hat der Senat auf Antrag des Klägers die \nBerufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils zugelassen, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines \nAusschlusses von den Pressekonferenzen und sonstigen Presseterminen des \nBundesministers des Äußern am 4. September 2001 und des Bundesministers der \nVerteidigung am 6. und 7. September 2001 im Lager Erebino/Mazedonien begehrt \n(Klageanträge zu 2. und 3.). Im Übrigen (Klageanträge zu 1., 4. und 5.) hat der Senat \nden Berufungszulassungsantrag des Klägers zurückgewiesen.\n\n17\n\nZur Begründung der Berufung wiederholt bzw. vertieft der Kläger sein bisheriges \nVorbringen. Er rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot und die Pressefreiheit. Im \nKern führt er hierzu aus, dass ihm der Zugang zu den Pressekonferenzen und \nsonstigen Presseterminen der Bundesminister F. und S. im Lager \nErebino/Mazedonien verwehrt worden sei, während alle anderen akkreditierten \nJournalisten Einlass erhalten hätten. Er sei aufgrund einer in den Wachen \naushängenden, auf den Kläger bezogenen steckbriefähnlichen Weisung bereits am \nEingangstor abgewiesen worden. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n19\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2005 teilweise zu ändern \nund festzustellen, dass sein Ausschluss von den Pressekonferenzen und sonstigen \nPresseterminen des Bundesministers des Äußern am 4. September 2001 und des \nBundesministers der Verteidigung am 6. und 7. September 2001 im Lager \nErebino/Mazedonien rechtswidrig war.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist \naußerdem darauf hin, dass der Kläger nicht von den Pressekonferenzen und -\nterminen ausgeschlossen gewesen sei. Vielmehr sei ihm der Zutritt deshalb verwehrt \nworden, weil er die notwendige Mitwirkung versäumt habe. Er sei schon mit Telefax \nvom 3. September 2001 darauf hingewiesen worden, dass er einen erneuten Besuch \nbeim Deutschen Heereskontingent über das Bundesministerium der Verteidigung \nanzumelden habe. Dadurch sei ihm lediglich die Möglichkeit verschlossen worden, \nBundeswehrliegenschaften nach einfacher Anmeldung bei der Wache zu betreten, \nweil sich seine Betreuung im Vergleich mit anderen Pressevertretern als \narbeitsaufwändiger herausgestellt habe. Weiterhin habe er die Einladung zur Mitreise \neiner begrenzten Anzahl von Pressevertretern zu den Terminen am 6. und 7. \nSeptember 2001 erhalten, in der die Medienvertreter gebeten worden seien, ihr \nInteresse bis spätestens 4. September 2001 um 16 Uhr dem Ministerium mitzuteilen. \nZwar sei die Begrenzung der Teilnehmerzahl in der Einladung allein mit den \nbegrenzten Mitreisemöglichkeiten (Transportmittel) begründet gewesen. Da aber \nauch die übrigen Ressourcen (z.B. Räumlichkeiten sowie Betreuungs- und \nSicherheitspersonal) an der Anzahl der angemeldeten Medienvertreter hätten \nausgerichtet werden müssen, sei die Zulassung von nicht angemeldeten \nMedienvertretern zu der Veranstaltung problematisch und daher auch nicht \nvorgesehen gewesen. Der Kläger habe sich trotz dieser Hinweise nicht \nangemeldet.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat entscheidet durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er die \nBerufung im zugelassenen Umfang einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. \n\n26\n\nDie Berufung hat Erfolg. \n\n27\n\nDie Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, als \nFortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. \n\n28\n\nDem Kläger ist durch den seit dem 2. Januar 2002 erledigten Befehl des \nStabschefs des deutschen Heereskontingents KFOR vom 3. September 2001 der \nZugang zu den Feldlagern im Kokovo und in Mazedonien versagt worden, worüber \nnach den von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Angaben des Klägers die \njeweiligen Wachsoldaten per gesonderten Aushang unterrichtet worden sind. Schon \naus diesem Grund erhielt er, was ebenfalls unbestritten geblieben ist, als einziger \ninteressierter Journalist zu den Feldlagern auch während der Pressetermine der \nBundesminister des Äußeren und der Verteidigung Anfang September 2001 keinen \nZutritt. Im Hinblick auf die Erledigung der Anordnung vom 3. September 2001 kann \nder Kläger sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage \nweiterverfolgen. \n\n29\n\nEr hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet, die \nMöglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in \ntatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn sich die \ndirekte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen \nVerfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine \ngerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, \n86 m.w.N.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger rügt einen gewichtigen Verstoß \ngegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit \nder in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit, weil ihm als einzigem \nPressevertreter der Zugang zu Presseterminen von Bundesministern nicht eröffnet \nworden sei. Die hohe Bedeutung der Pressefreiheit in einer Demokratie gebietet die \nMöglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes zumindest dann, wenn - wie hier - die \ngrundrechtlich geschützte Teilnahme eines Pressevertreters an Pressekonferenzen \nüber die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen durch ein Verbot tatsächlich \nunterbunden und hierdurch massiv in das Recht der Presse auf \nInformationsbeschaffung eingegriffen worden ist. Gegen derartige Maßnahmen kann \nRechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der meist vergleichsweise kurzfristig \nangesetzten Pressetermine typischerweise nicht rechtzeitig erlangt werden.\n\n32\n\nDie Klage ist auch begründet. Dem Kläger ist auf der Grundlage des gegen ihn \nausgesprochenen Zutrittsverbots zu den Feldlagern rechtswidrig der Zugang zu den \nPressekonferenzen und sonstigen Presseterminen des Bundesministers des Äußern \nam 4. September 2001 und des Bundesministers der Verteidigung am 6. und 7. \nSeptember 2001 im Lager Erebino/Mazedonien verweigert worden. Die \nZutrittsversagung verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung im \npublizistischen Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 \nSatz 2 GG. \n\n33\n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Presse. Hierzu gehört der Schutz \nder Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der \nNachricht und der Meinung. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information \nversetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie \nzukommende Funktion wahrzunehmen. Hieraus ergibt sich zwar kein Recht auf \nEröffnung einer Informationsquelle. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 -, BVerfGE 103, 44, 59 \nm.w.N.\n\n35\n\nFührt jedoch eine Behörde freiwillig eine Veranstaltung zur Unterrichtung von \nPressevertretern durch, so gebietet der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, den Zugang für die Presse \nermessensfehlerfrei zu ermöglichen. Bei beschränktem Platz darf eine sachgerechte \nAuswahl erfolgen. Das gilt namentlich für individuelle Formen der Information mit \neinem eingeschränkten Teilnehmerkreis, etwa in Form von Pressefahrten, \nGesprächskreisen oder Interviews.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71 -, BVerwGE 47, 247, \n253; VG Bremen, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 A 28/96 -, NJW 1997, 2696, 2698; \nStarck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 1999, Art. 5 \nAbs. 1, 2 Rn. 65.\n\n37\n\nSofern sich im Einzelfall nicht die Notwendigkeit von Beschränkungen und \nDifferenzierungen ergibt, sind hingegen zu allgemeinen Pressekonferenzen \ngrundsätzlich alle interessierten Pressevertreter zuzulassen, die sich als solche \nausweisen können. \n\n38\n\nVgl. Wenzel, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 LPG Rn. 143.\n\n39\n\nGemessen an diesen Anforderungen ist dem Kläger der Zugang zu den in Rede \nstehenden Pressekonferenzen der Bundesminister des Äußeren und der \nVerteidigung im Lager Erebino/Mazedonien zu Unrecht versagt worden. Es handelte \nsich hierbei um Pressekonferenzen, die grundsätzlich für alle Pressevertreter \nzugänglich waren und an denen der Kläger nur deshalb nicht teilnehmen konnte, weil \ngegen ihn ein allgemeines Zugangsverbot verhängt war und er bereits an der Wache \nabgewiesen wurde. Nach Darstellung des Klägers, der die Beklagte nicht \nsubstantiiert entgegen getreten ist, lagen den Wachen schriftliche Befehle vor, \nwonach der Kläger keinen Einlass erhalten sollte. Dessen hätte es nicht bedurft, \nwenn überhaupt nur solche Journalisten Zutritt erhalten hätten, deren Besuch beim \nDeutschen Heereskontingent KFOR über das Bundesministerium der Verteidigung \nangemeldet gewesen sei. Zwar hat die Beklagte deutlich gemacht, dass nur \nangemeldete Journalisten in den Genuss einer sogenannten Pressebetreuung \ngelangt und nur ihnen dienstliche Leistungen (Internet, Telefon etc.) zur Verfügung \ngestellt worden sind. Dass aber auch die bloße Teilnahme an den \nPressekonferenzen für alle Medienvertreter nur im Wege der Anmeldung möglich \nwar, behauptet sie selbst nicht. Vielmehr bestätigt sie in ihrem Schriftsatz vom \n24. September 2008, dass dem Kläger ein an sich möglicher Zugang zu \nPressekonferenzen durch Anmeldung bei der Wache nur wegen seines \nVorverhaltens versagt worden ist. \n\n40\n\nDiese Sonderbehandlung des Klägers trägt dem hohen verfassungsrechtlichen \nRang der Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung und ist daher sachlich nicht \ngerechtfertigt. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe, er \nhabe sich im Rahmen eines Besuchsprogramms nicht an Absprachen gehalten, ohne \nErlaubnis auf einem Flugplatz deutsche Soldaten fotografiert und in anmaßender \nWeise Presseunterstützung eingefordert, bieten - legte man sie als berechtigt \nzugrunde - keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger würde \nauch den Ablauf einer allgemeinen Pressekonferenz stören. Dies hat selbst die \nBeklagte nicht behauptet. Sie hat ihr Vorgehen zuletzt vielmehr im Wesentlichen mit \nder fehlenden Anmeldung des Klägers begründet. Soweit die Beklagte darauf \nabstellt, die Betreuung des Klägers habe sich als arbeitsaufwändiger erwiesen und \ndie deutschen Einsatzkontingente im Ausland verfügten nicht über genügend in der \nPressearbeit ausgebildetes und erfahrenes Personal, können auch diese \nGesichtspunkte den Ausschluss des Klägers von den Pressekonferenzen nicht \nrechtfertigen: Für die Durchführung der Pressekonferenzen stand das erforderliche \nPersonal bereit. Anhand der Vorwürfe der Beklagten ist nicht erkennbar, weshalb die \nbloße Teilnahme des Klägers an den Pressekonferenzen zusätzlichen \nPersonalbedarf hätte auslösen können. Es liegt bereits nahe, dass dem Kläger hätte \ngestattet werden können, sich einer betreuten Journalistengruppe für die Zeit der \njeweiligen Pressekonferenz anzuschließen. Selbst wenn die übrigen Journalisten vor \nBeginn der Konferenz bereits auf dem Gelände gewesen sein sollten, hätte ein \neinfacher Wachsoldat den Kläger ohne unzumutbaren personellen Aufwand an den \nVeranstaltungsort begleiten und dort der Betreuung durch das Presse-Fachpersonal \nüberlassen können.\n\n41\n\nEs wäre sachlich aber auch nicht gerechtfertigt, Pressevertretern nur deshalb \nden Zugang zu Pressekonferenzen von Bundesministern im Ausland zu die \nÖffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu versagen, weil sie in eigener \nVerantwortung und nicht im Rahmen begrenzter Transportmittel gemeinsam mit dem \njeweiligen Minister angereist sind. Allein der Umstand, dass die Teilnehmerzahl für \ndie Mitreise wegen eingeschränkter Ressourcen beschränkt werden kann, rechtfertigt \nnicht aus sich heraus, Pressekonferenzen nur für die mitreisenden Journalisten zu \nöffnen. Die Zahl der freien Mitreiseplätze lässt einen Rückschluss auf die Zahl der \nmöglichen Teilnehmer an einer Pressekonferenz nicht zu. Nur aus Gründen, die \ngerade eine Begrenzung der Teilnehmer an einer solchen Konferenz geboten \nerscheinen lassen, darf der Teilnehmerkreis nach sachgerechten Kriterien \nbeschränkt und die Teilnahme von einer vorherigen Anmeldung abhängig gemacht \nwerden. \n\n42\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen für eine Begrenzung des \nTeilnehmerkreises der durchgeführten Auslandspressekonferenzen zu Lasten des \nKlägers vorgelegen haben könnten. Von der Möglichkeit, etwa aus \nSicherheitsgründen oder wegen personeller bzw. räumlicher Kapazitäten, die \nTeilnahme an den Konferenzen generell von einer gesonderten Anmeldung abhängig \nzu machen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Soweit sie darauf hinweist, \ndie Pressekonferenzen hätten auch dem Kläger offengestanden, wenn er sich \nrechtzeitig beim Presse- und Informationsstab des Bundesministeriums der \nVerteidigung angemeldet hätte, ergibt sich daraus nichts anderes. Die hierfür allein \nals Beleg angeführten schriftlichen Unterlagen belegen lediglich, dass für die Mitreise \nvon Vertretern deutscher Medien mit dem Verteidigungsminister wegen der \nbegrenzten Anzahl von Plätzen eine Anmeldung erforderlich war (Pressemitteilung \ndes Bundesverteidigungsministeriums vom 3. September 2001) und dass dem \nKläger in Aussicht gestellt war, einen erneuten Besuch beim Deutschen \nHeereskontingent über das Verteidigungsministerium anzumelden (Telefax des \nStabschefs des Deutschen Heereskontingents KFOR vom 3. September 2001). Die \nAnkündigung einer Zugangsbeschränkung oder eines Anmeldeverfahrens bezogen \nauf in den Lagern stattfindende Pressekonferenzen von Bundesministern lässt sich \ndem nicht entnehmen und war weder für selbstreisende Journalisten noch für das \nWachpersonal erkennbar. Es kann keine Rede davon sein, der Einladung durch den \nPresse- und Informationsstab des Verteidigungsministeriums habe die sinngemäße \nWeisung entnommen werden können, nicht angemeldeten Medienvertretern den \nEinlass zu verweigern. \n\n43\n\nDarüber hinaus ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Teilnahme von \nselbstangereisten Journalisten - zumindest soweit sie wie der Kläger dem Pressestab \nbereits bekannt waren - an den Pressekonferenzen konkret über die personellen \noder räumlichen Möglichkeiten im Lager Erebino hinausgegangen wäre. Allein das \nErfordernis einer Kommunikation zwischen Wache und Pressestab bezüglich des \nZugangsrechts bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Es ist nicht ersichtlich, dass \ndadurch tatsächlich ein nennenswerter Mehraufwand verursacht worden wäre. \nDerartiger Rückfragen bedurfte es nur hinsichtlich der selbst angereisten \nJournalisten, nicht aber für die zahlreichen aufgrund ihrer Mitreise angemeldeten \nJournalisten. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und \n2 ZPO, § 167 VwGO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-07/5-a-1602-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-07/5-a-1602-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250956","retrieved":"2026-07-09 02:13:43.043943+00:00"}}