{"status":"available","doknr":"OLD250955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1007.12A2759.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"12 A 2759/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen\n\n4\n\nKann von Russlanddeutschen unter heutigen Lebensverhältnissen eine Kenntnis \nder deutschen Sprache, wie von der Beklagten regelmäßig gefordert, verlangt \nwerden?\n\n5\n\nIst die tatsächlich sehr häufig zu beobachtende mangelnde Kenntnis der \ndeutschen Sprache bei Russlanddeutschen von diesen selbst zu vertreten, oder \nergibt diese sich aus zwingend vorhandenen Lebensverhältnissen, die von den \nBetroffenen selbst nicht verändert werden können?\n\n6\n\nMuss in diesem Fall auf andere Kriterien als auf die Kenntnis der deutschen \nSprache zurückgegriffen werden? Genügt es hier beispielsweise, dass ein \nAussiedlerbewerber eindeutig deutscher Abstammung ist?\n\n7\n\nIst bei Russlanddeutschen unter heutigen Verhältnissen auch davon \nauszugehen, dass diese mangelnden deutschen Sprachkenntnisse keine \n„Abwendung vom deutschen Volkstum\" darstellen? Ist hier weiterhin zu \nberücksichtigen, dass die Möglichkeiten, die Russlanddeutsche unter heutigen \nLebensverhältnissen überhaupt noch zur Betätigung einer „Zuwendung zum \ndeutschen Volkstum\" haben, sehr stark reduziert sind?\n\n8\n\nsind nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu rechtfertigen. \n\n9\n\nDie als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage Nr. 1 beantwortet sich \nunmittelbar aus dem Gesetz: Nach den im Falle des Klägers zu 1. anzuwendenden \nRegelungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG muss das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt \nwerden, wobei diese Vermittlung, wenn nicht ein - vorliegend nicht gegebener - Fall \nnach § 6 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz BVFG vorliegt, nur festgestellt ist, wenn \njemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den \nAufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch führen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der \nAusnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BVFG, nach der die \nFeststellung der familiären Vermittlung entfällt, wenn sie wegen der Verhältnisse in \ndem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Denn \ndiese Regelung bezieht sich nur auf solche objektiven Hinderungsgründe, von denen \ndie deutschstämmige Bevölkerung gerade wegen ihres Volkstums negativ betroffen \nwar \n\n10\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 18/00 -, DVBl 2002, 277 - \n\n11\n\nund greift deshalb nicht ein, wenn eine zumindest innerhalb der Familie mögliche \nund zumutbare Vermittlung des Deutschen \n\n12\n\n- dazu, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. \nWeltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen \nwerden konnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe \naufhielten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2007 - 2 A 1726/06 -, m. w. N.; \nso - jedenfalls für die Zeit ab 1956 - auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 - \n12 A 1430/04 - \n\n13\n\nnur etwa deswegen nicht (hinreichend) erfolgt ist, weil zahlreiche und \nzunehmende Kontakte der Familienangehörigen mit russischen Volkszugehörigen zu \neinem Zurückdrängen des Gebrauchs der deutschen Sprache in dieser Familie \ngeführt haben. \n\n14\n\nRechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt auch den unter Nr. 2 formulierten \nFragen nicht zu. Denn schon nach dem Wortlaut der Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 2 \nund 3 BVFG kommt es nicht darauf an, ob die ggf. den Lebensverhältnissen \ngeschuldete Verwendung der russischen statt der deutschen Sprache in der Familie \nwährend der Prägephase des jeweiligen Spätaussiedlerbewerbers von diesem (oder \nvon seinen Eltern) zu vertreten ist oder nicht. \n\n15\n\nDie als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage Nr. 3 kann eine \nZulassung der Berufung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie auf der \nsinngemäß in Frage Nr. 2 Halbsatz 2 formulierten Annahme beruht, die mangelnde \nKenntnis der deutschen Sprache bei Russlanddeutschen heute ergebe sich \nzwingend aus den nicht von diesen zu vertretenden, zu einer sprachlichen \nAngleichung an die russische Mehrheitsbevölkerung führenden Lebensverhältnissen, \ndieser behauptete Umstand nach den obigen Ausführungen aber im Rahmen der \ngebotenen Anwendung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BVFG keine Bedeutung \nerlangen kann und insbesondere nicht von der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, \nein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, zu dispensieren vermag. \n\n16\n\nSchließlich führen auch die mit der Frage Nr. 4 aufgeworfenen \nrechtsgrundsätzlichen Fragen nicht zu einer Zulassung der Berufung. Das gilt \nzunächst für die erste unter Nr. 4 formulierte Frage. Denn die Regelungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 2 und 3 BVFG verlangen ausdrücklich die familiäre, im maßgeblichen \nZeitpunkt zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch befähigende \nVermittlung der deutschen Sprache und stellen nicht darauf ab, ob mangelnde, d. h. \nden Anforderungen dieser Vorschriften nicht genügende Kenntnisse der deutschen \nSprache als „Abwendung vom deutschen Volkstum\" zu qualifizieren sind; allerdings \nfehlt es im Falle mangelnder Deutschkenntnisse nach der erkennbaren Bewertung \ndes Gesetzgebers an der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG erforderlichen Bestätigung \ndes Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. \nAuch die zweite unter Nr. 4 angeführte Frage ist nicht grundsätzlich \nklärungsbedürftig, weil sich die Anforderungen an das Bekenntnis nur zum \ndeutschen Volkstum und an die Bestätigung dieses Bekenntnisses unmittelbar aus § \n6 Abs. 2 BVFG ergeben und das Gesetz insoweit nicht in den Blick nimmt, ob und \nggf. inwieweit sich die Möglichkeiten für Russlanddeutsche, sich (sprachlich) dem \ndeutschen Volkstum „zuzuwenden\", verringert haben bzw. verringern. Im übrigen \nmögen zwar die genannten Möglichkeiten im Laufe der Zeit abgenommen haben; \ndem Senat ist aber aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass auch \nAngehörigen der Generation des - 0000 geborenen - Klägers zu 1. die deutsche \nSprache innerhalb der Familie noch in hinreichendem Umfang vermittelt werden \nkonnte und wurde. Dass die Anzahl derjenigen, die als Angehörige der \ndeutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten der ehemaligen \nSowjetunion noch in einem deutschsprachigen Umfeld aufwachsen und in ihren \nFamilie die deutsche Sprache vermittelt bekommen, sinkt, ist für die zwingenden \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG ohne rechtlichen Belang. \n\n17\n\nAus den zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten \nGründen bestehen auch die ferner allein noch geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-07/12-a-2759-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-10-07/12-a-2759-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250955","retrieved":"2026-07-09 02:13:42.967110+00:00"}}