{"status":"available","doknr":"OLD251052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0930.6B826.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"6 B 826/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich \ngestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen \nmüssen.\n\n3\n\nDie angegriffene Auswahlentscheidung begegnet schon deshalb Bedenken, weil \nder Antragsgegner den Qualifikationsvergleich der für die Beförderung in Frage \nkommenden Beamten auf der Grundlage von Durchschnittswerten vorgenommen \nhat, die jeweils aus den Bewertungen der Hauptmerkmale der aktuellen Beurteilung \ngebildet waren. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Grundanliegen aus 8.1 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n- BRL - (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H -, \nSMBL.NW. 203034), wonach bei der Festsetzung der Gesamtnote einer Beurteilung \nin Punkten die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den \nBewertungen der einzelnen Hauptmerkmale wegen der unterschiedlichen \nGewichtung dieser Merkmale nicht gewollt ist. Vielmehr ist die Gesamtnote aus der \nBewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer \nGewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden. Ob der ohne \nRücksicht auf die unterschiedliche Gewichtung der Hauptmerkmale angestellte \nQualifikationsvergleich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung zur Folge hat, \nbraucht hier allerdings nicht entschieden zu werden.\n\n4\n\nUnabhängig davon ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners jedenfalls \ndeshalb fehlerhaft, weil die ihr zu Grunde liegende Gewichtung der in \nunterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen nicht plausibel ist.\n\n5\n\nDass bei einem Qualifikationsvergleich einer in einem höherwertigen Amt \nerteilten dienstlichen Beurteilung grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als \nder gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, erklärt \nsich aus den mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren \nLeistungs- und Befähigungsanforderungen. Dementsprechend muss sich die \nGewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den \nabstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Soweit im Bereich der \nPolizei die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von \nBeförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, entspricht es \nweithin verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen \nPunktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im \nranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.\n\n6\n\nAngesichts dieser Praxis ist die in Rede stehende Auswahlentscheidung nicht \nplausibel.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen und der \nRegelbeurteilungen aus den Jahren 2002/2003 einen Qualifikationsgleichstand \nzwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen angenommen und deshalb unter \ndem Gesichtspunkt der \"Leistungskonstanz\" zunächst auf die Regelbeurteilungen \naus dem Jahre 2000 zurückgegriffen. Er hat die der Antragstellerin im Statusamt A 8 \nBBesO erteilte Beurteilung (Gesamtergebnis vier Punkte/Hauptmerkmale zweimal \nvier und einmal fünf Punkte) gegenüber den Beurteilungen der Beigeladenen (jeweils \nGesamtergebnis zwei Punkte/Hauptmerkmale zweimal zwei und einmal drei Punkte), \ndie ihnen im Statusamt A 9 BBesO (gehobener Dienst) erteilt worden waren, um zwei \nNotenstufen abgewertet.\n\n8\n\nLaut Niederschrift über die Beförderungskonferenz am 25. Januar 2008 sei nur \nso das Leistungsbild der Antragstellerin in Relation zu den im Statusamt A 9 BBesO \n(gehobener Dienst) beurteilten Beförderungsbewerbern sachgerecht eingeordnet. \nDiese Behauptung reicht zur Plausibilisierung der Abwertung ebenso wenig aus wie \ndie Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach eine im Statusamt A 9 BBesO \n(gehobener Dienst) erteilte Beurteilung um eine Notenstufe höher zu gewichten sei \nals eine im Statusamt A 9 BBesO (mittlerer Dienst) erteilte Beurteilung und deshalb \nim Falle der Antragstellerin drei Statusämter hätten zueinander in Beziehung gesetzt \nwerden müssen. Die Überleitung vom Polizeihauptmeister (A 9 BBesO mittlerer \nDienst) zum Polizeikommissar (A 9 BBesO gehobener Dienst) erfolgt prüfungsfrei \nund - soweit ersichtlich - unabhängig von Leistung, Eignung und Befähigung, sodass \nnach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine im \nStatusamt A 9 BBesO (mittlerer Dienst) erteilte Beurteilung um eine ganze \nNotenstufe geringer zu bewerten sein soll als eine im Statusamt A 9 BBesO \n(gehobener Dienst) erteilte Beurteilung. Zu den jeweiligen abstrakten Anforderungen \nder betroffenen Statusämter hat sich der Antragsgegner nicht geäußert.\n\n9\n\nSoweit das Verwaltungsgericht es darüber hinaus für bedenklich hält, dass der \nAntragsgegner vor dem Rückgriff auf frühere Beurteilungen keine weitere \nAusschärfung der aktuellen Beurteilungen vorgenommen hat, vermag der Senat \ndarin keinen Fehler im Auswahlverfahren zu erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, \ndass der Antragsgegner bei einem gegenüber seinen Mitbewerbern aktuell nur in \neinem Submerkmal um einen Punkt besser bewerteten Beamten keinen hinreichend \naussagekräftigen Leistungs- und/oder Eignungsvorsprung annimmt und die \nKonkurrenten als im Wesentlichen gleich beurteilt sieht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/6-b-826-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/6-b-826-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251052","retrieved":"2026-07-09 02:13:51.202869+00:00"}}