{"status":"available","doknr":"OLD251051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0930.6A2243.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"6 A 2243/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Verneinung des geltend gemachten \nBeihilfeanspruchs unter anderem selbstständig tragend damit begründet, dass die im \neigenen Namen klagende Klägerin selbst nicht beihilfeberechtigt und damit nicht \nInhaberin des behaupteten Anspruchs sei.\n\n5\n\nDie Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert. In § 88 LBG NRW ist in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung \nüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO \nNRW) der Kreis der Beihilfeberechtigten abschließend bestimmt. Die Klägerin, die \nvon ihrem beihilfeberechtigten Ehemann getrennt lebt, gehört nicht dazu.\n\n6\n\nSie kann auch nicht - wie sie meint - wegen des Getrenntlebens als \n\"beihilfeberechtigt behandelt\" werden. Ob die für einen getrennt lebenden Ehegatten \nerwachsenen Aufwendungen beihilfefähig sind, richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchstabe b BVO NRW. Danach werden Beihilfen für einen getrennt lebenden \nEhegatten nur gewährt, wenn dieser einen Unterhaltsanspruch gegen den \nBeihilfeberechtigten hat. Ist dies der Fall, kann der Beihilfeberechtigte die dem \ngetrennt lebenden Ehegatten im Krankheitsfall erwachsenen Aufwendungen \ngegenüber der Beihilfestelle geltend machen. Verweigert er die Geltendmachung, \nmuss der getrennt lebende Ehegatte seine Ansprüche gegen den \nBeihilfeberechtigten gegebenenfalls zivilrechtlich durchsetzen.\n\n7\n\nDass ein eigener Beihilfeanspruch der Klägerin entgegen den gesetzlichen \nRegelungen nicht allein dadurch entstanden ist, dass sie im eigenen Namen einen \nBeihilfeantrag gestellt hat und sowohl der Beihilfebescheid als auch der \nWiderspruchsbescheid dementsprechend an sie adressiert sind, versteht sich von \nselbst.\n\n8\n\nOb - was äußerst zweifelhaft ist - das Schreiben ihres Ehemannes vom \n21. Dezember 2003 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Klägerin \nbevollmächtigt, einen ihm zustehenden Beihilfeanspruch vor den \nVerwaltungsgerichten einzuklagen, mag offen bleiben. Die Klägerin berühmt sich \ngerade eines eigenen Beihilfeanspruchs und behauptet nicht, den \nVerwaltungsprozess im Namen ihres Ehemannes zu führen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 2 GKG.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/6-a-2243-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/6-a-2243-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251051","retrieved":"2026-07-09 02:13:51.124457+00:00"}}