{"status":"available","doknr":"OLD251050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0930.5A1110.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"5 A 1110/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 95.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht die \nKlageanträge,\n\n4\n\n\"... die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zuzusichern, dass im Fall des Todes des \nKlägers sein Lebenspartner ... eine Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang erhält, in dem \ndies auch für Ehepartner vorgesehen ist,\n\n5\n\nhilfsweise die Versorgungsabgaben des Klägers insoweit herabzusetzen, als das \nVersicherungsrisiko in seinem Fall von dem Risiko bei einem verheirateten Versicherten \nabweicht\",\n\n6\n\nabgewiesen hat.\n\n7\n\nOhne Erfolg wendet der Kläger ein, bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in § \n14 (vormals § 12) der Satzung der Beklagten (Versorgungssatzung - VS) handele es sich in \nBezug auf die Nichtberücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine \nplanwidrige Regelungslücke; diese sei im Wege der Analogie zu der für Ehepartner geltenden \nBestimmung zu schließen. Zwar mag infolge des nach Erlass der Satzungsregelung in Kraft \ngetretenen Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - \nLPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) zunächst eine so genannte verdeckte \nRegelungslücke, \n\n8\n\nvgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - \nBVerwGE 122, 130, 134 f. m.w.N.,\n\n9\n\neingetreten sein. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, beurteilt sich \naber nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der \ngerichtlichen Tatsacheninstanz. Dementsprechend ist auch für die Frage, ob die Regelung der \nHinterbliebenenversorgung in § 14 VS eine planwidrige Regelungslücke aufweist, auf die \naktuelle Rechtslage abzustellen. Ausgehend davon fehlt es an Anhaltspunkten, die die \nAnnahme einer Regelungslücke rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \ndarauf verwiesen, dass der Satzungsgeber auch nach Inkrafttreten des \nLebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 und in Kenntnis der rechtlichen Diskussion \nvon einer Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in § 14 VS \nabgesehen hat, obwohl dazu im Rahmen der in den letzten Jahren mehrfach erfolgten \nSatzungsänderungen hinreichende Gelegenheit bestanden hätte. Dasselbe gilt mit Blick auf \ndas Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 \n(BGBl. I S. 3396), mit dem das Recht der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe weiter \nangeglichen worden ist. Auch diese rechtliche Entwicklung hat der Satzungsgeber bei \nnachfolgenden Satzungsänderungen nicht zum Anlass genommen, in Bezug auf die \nLeistungen der Beklagten eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe \nherbeizuführen. Bei dieser Sachlage ist von einer bewussten, nicht im Wege der Analogie \nüberwindbaren Entscheidung des Satzungsgebers gegen eine Gleichstellung auszugehen. \n\n10\n\nEbenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 8 LA 21/08 -, S. 3 des \nBeschlussabdrucks, für die vergleichbare Fragestellung im Bereich der Ärzteversorgung \nNiedersachsen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008 - 12 B 5.07 - juris, \nRn. 24, für die Berliner Ärzteversorgung; BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 \n- juris, Rn. 11, zur Hinterbliebenenrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der \nLänder.\n\n11\n\nSoweit das Verwaltungsgericht Berlin in dem vom Kläger angeführten Urteil vom \n22. Juni 2005 - VG 14 A 44.02 - (juris, Rn. 42 ff.) für die Berliner Ärzteversorgung einen \nmutmaßlichen Willen des Satzungsgebers zur Gleichstellung angenommen hat, beruhte dies \nauf spezifischen Gegebenheiten der Berliner Ärzteversorgung (Delegiertenversammlung vom \n2. März 2005) und des Berliner Landesrechts. \n\n12\n\nDas angegriffene Urteil unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln, soweit das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, dass Art. 3 Abs. 1 GG die Beklagte nicht verpflichte, die \neingetragene Lebenspartnerschaft in die Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen. Diese \nRechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n13\n\nvgl. Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 6 C 27.06 - BVerwGE 129, 129; Beschlüsse vom \n16. Oktober 2007 - BVerwG 6 C 36.07 - juris, und 21. Juli 2008 - BVerwG 6 B 33.08 - \njuris,\n\n14\n\nder sich der Senat anschließt, \n\n15\n\nebenso Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28. April 2008 - 8 LA 16/08 - juris, und \n29. Juni 2008 - 8 LA 21/08; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008 - 12 B \n5.07 - juris,\n\n16\n\nund steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. \n\n17\n\nVgl. Kammerbeschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - juris, Rn. 17 ff., und \n6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - juris, Rn. 9. \n\n18\n\nDanach findet die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und in einer \nLebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der Beklagten bei der Leistung der \nHinterbliebenenversorgung ihre Rechtfertigung in der grundgesetzlichen Wertung in Art. 6 \nAbs. 1 GG. Der Normgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften \nprivilegieren, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des \nStaates stehen. Aus dem Schutzauftrag folgt nicht nur, dass der Normgeber alles zu \nunterlassen hat, was die Ehe schädigt oder beeinträchtigt. Er ist darüber hinaus gehalten, sie \ndurch geeignete Maßnahmen zu fördern.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 25; ebenso bezüglich des \nAusschlusses der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten aus dem \nKreis der nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Anspruchsberechtigten (Familienzuschlag der Stufe \n1) BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79, und \n15. November 2007 - BVerwG 2 C 33.06 - NJW 2008, 868; BVerfG, Beschluss vom 20. \nSeptember 2007, a.a.O., Rn. 22 f. m.w.N.\n\n20\n\nDie Ungleichbehandlung erweist sich gemessen an der Lebenswirklichkeit und an der \nrechtlichen Ausgestaltung der Satzungsnorm auch nicht als unverhältnismäßig. Die Beklagte \nbewegt sich mit der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in § 14 VS vielmehr innerhalb \ndes dem Versorgungsträger zukommenden Gestaltungsspielraums. Insoweit durfte sie sich \nanknüpfend an die tatsächlichen Lebensverhältnisse von der Vorstellung leiten lassen, dass \nüberlebende Partner einer Ehe namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und \nhierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit häufig ein höheres \nVersorgungsbedürfnis haben als überlebende Lebenspartner, denen typischerweise die \nBegründung eigener Versorgungsansprüche ohne Weiteres möglich und regelmäßig auch \nzumutbar ist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 26, 28; ähnlich BVerfG, Beschluss \nvom 6. Mai 2008, a.a.O., Rn. 17; wie hier auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. \nJuni 2008, S. 5 des Beschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar \n2008, a.a.O., Rn. 28 f. \n\n22\n\nAuch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe hinsichtlich der gegenseitigen \nUnterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher bei der gegenwärtigen \nLebenswirklichkeit keine Verpflichtung der Beklagten, bei der typisierenden Ausgestaltung \nder Hinterbliebenenversorgung in § 14 VS die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe \ngleichzustellen. \n\n23\n\nOb Härtefallgesichtspunkte im Einzelfall eine abweichende Beurteilung gebieten können, \n\n24\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 31; Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 19. Juni 2008, S. 5 und S. 6/7 des Beschlussabdrucks, \n\n25\n\nkann hier dahinstehen. In dieser Hinsicht genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht \ndem Erfordernis fristgerechter Darlegung. Die Gesichtspunkte, aus denen der Kläger das \nVorliegen eines Härtefalls ableitet, hat er nicht innerhalb der Antragsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz \n4 VwGO) angebracht. Abgesehen davon lassen die mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2007 \ngeltend gemachten Umstände einen Härtefall nicht ernstlich in Betracht kommen. Die \nangeführten geringeren Pensionsleistungen des im Schuldienst tätigen Lebenspartners des \nKlägers (56 % vom letzten Bruttobetrag anstelle von 71,5 %) stellen nicht in Frage, dass der \nLebenspartner in der Lage ist, eine eigenständige Altersversorgung aufzubauen.\n\n26\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht \nim Hinblick auf die Rüge des Klägers, die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und \nLebenspartnern in § 14 VS sei mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November \n2000 (ABl Nr. L 303 S. 16) sowie mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) \nvom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) nicht vereinbar. Dabei bedarf es keiner \nabschließenden Klärung, ob der Kläger mit diesen erst nach Ablauf der Antragsfrist \nerhobenen Einwänden ausgeschlossen ist oder ob das Vorbringen mit Rücksicht auf die erst \nim Laufe des Zulassungsverfahrens eingetretenen rechtlichen Entwicklungen als zulässige \nErgänzung der bereits mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe \nberücksichtigungsfähig ist. Jedenfalls weckt der Vortrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n27\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - auch in Ansehung des Urteils \ndes Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 (Rechtssache C-267/06) - geklärt, dass die \nRichtlinie 2000/78/EG einschließlich des vom Kläger besonders angesprochenen Art. 3 Abs. \n1 Buchst. d) auf Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes \ngemäß Art. 3 Abs. 3 i.V.m. dem Erwägungsgrund \n\n28\n\n13 der Richtlinie nicht anwendbar ist, weil es sich bei einem solchen Versorgungswerk \num ein staatliches bzw. damit gleichgestelltes System der sozialen Sicherheit handelt.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 42; Beschluss vom 21. Juli 2008, a.a.O., \nRn. 7; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2008, S. 6 des \nBeschlussabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008, a.a.O., Rn. 34; \nferner z.B. Steinmeyer, jurisPR-ArbR 9/2008, Anm. 7; Lembke, NJW 2008, 1631, 1632; zur \nGegenansicht vgl. Roetteken, NVwZ 2008, 615, 618 f.\n\n30\n\nDies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Mitglied der Versorgungseinrichtung \nselbstständig oder unselbstständig tätig ist bzw. war.\n\n31\n\nBVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 6.\n\n32\n\nDarüber hinaus fehlt es jedenfalls an einer unzulässigen Diskriminierung im Sinne der \nRichtlinie und ebenso des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Situation des \nüberlebenden Ehegatten und des überlebenden Lebenspartners unterscheiden sich in Bezug \nauf die Hinterbliebenenversorgung, wie ausgeführt, typischerweise erheblich, und der Fall des \nKlägers gibt auch keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 43; Beschluss vom 21. Juli 2008, \na.a.O., Rn. 8, 10; zum Fehlen einer rechtlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der \nEhe siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008, a.a.O., Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom \n15. November 2007, a.a.O., S. 869 f.; Bundestags-Drucksache 16/8875; wie hier auch \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juni 2008, S. 6 des Beschlussabdrucks; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008, a.a.O., Rn. 35 f.; zur Gegenansicht Stüber, \nNVwZ 2008, 750 ff. \n\n34\n\nVor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung zur Einholung einer ergänzenden \nVorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur \nGründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).\n\n35\n\nDie Abweisung des Hilfsantrags begründet danach ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der vormals für die Rechtsstreitigkeiten der \nberufsständischen Versorgungswerke zuständige 4. Senats hat bereits entschieden, dass die \nHöhe der an die Beklagte zu leistenden Versorgungsabgabe allein an die Höhe der Einkünfte \ndes Mitglieds unabhängig vom Familienstand und dem versicherten Risiko anknüpft und dass \ndarin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt. \n\n36\n\nVgl. Beschluss vom 2. Oktober 2000 - 4 A 532/98 -; BVerwG, Beschluss vom 29. \nFebruar 2000 - BVerwG 1 B 82.99 - juris, Rn. 10.\n\n37\n\nDem schließt sich der erkennende Senat an. Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf \nErmäßigung der Versorgungsabgabe aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder der \nRichtlinie 2000/78/EG ableiten. Nach den obigen Darlegungen ist eine Herabsetzung der \nVersorgungsbeiträge allenfalls unter Härtefallgesichtspunkten geboten. Einen solchen \nHärtefall hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht aufgezeigt. \n\n38\n\nEntsprechend Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. April 2008 - 8 LA 16/08 - \njuris, zur selben Fragestellung betreffend ein niedersächsisches berufsständisches \nVersorgungswerk.\n\n39\n\nMit Blick auf die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung weist die \nRechtssache auch weder die in der Antragsschrift aufgeführten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf noch kommt ihr die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem von den \nBeteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für die erste Instanz.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/5-a-1110-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/5-a-1110-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251050","retrieved":"2026-07-09 02:13:51.047895+00:00"}}