{"status":"available","doknr":"OLD251053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0930.13B1384.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"13 B 1384/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1. und zu 2. trägt der Antragsteller. Der Beigeladene zu 3. trägt seine \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO aufzuge-ben es zu unterlassen, mit den Beigeladenen zu 1. und zu 2. Verträge über die \nDurchführung des Rettungsdienstes ab dem 1. Januar 2009 in den Losen 1 bis 8 aus der \nAusschreibung „Gestellung von Personal und Fahrzeugen für den Rettungsdienst der Stadt \nC. , Kennzahl 37/45580\" vom 13. Juni 2008 zu schließen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n5\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsrechtsweg sei für das Verfahren \nnicht gegeben, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen. Zentrale Frage ist insoweit in der Tat, ob eine \n„Bereichsausnahme\" i. S. v. Art. 45, 55 EG vorliegt. Denn soweit die Niederlassungs- und die \nDienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages und die auf ihnen beruhende Richtlinie 2004/18/EG \nvom 31. März 2004 (Abl. EG L 134/114) über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \nöffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, in deren zweitem \nErwägungsgrund ausdrücklich auf die Grundfreiheiten Bezug genommen wird, die Vergabe \nvon Rettungsdienstleistungen nach §§ 9, 13 RettG NRW nicht erfasst, dürfte dies angesichts \ndes Gebots gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des nationalen Kartellvergaberechts \nauch für die §§ 97 ff. GWB gelten.\n\n6\n\nVgl. zu den in diesem Zusammenhang relevanten Fragen Burgi, NVwZ 2007, 383 ff.\n\n7\n\nDemnach kommt es darauf an, ob es sich bei dem Rettungsdienst nach §§ 9, 13 RettG \nNRW um eine Tätigkeit handelt, die „dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher \nGewalt\" verbunden ist (Art. 45 Abs. 1 EG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 45 EG als \nAusnahme von einer der für den Binnenmarkt konstitutiven Grundfreiheiten so auszulegen ist, \ndass die Freiheitsgarantie nicht weiter eingeschränkt wird, als es zur Wahrnehmung der \nInteressen, die Art. 45 EG den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist; \nes muss um eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher \nGewalt gehen.\n\n8\n\nVgl. Müller-Graff, in Streinz, EUV/EGV, Kommentar, Art. 45 EG Rdnr. 3; Bröhmer, in \nCallies/Ruffert, EGV/EUV, Art. 45 EG Rdnr. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen (auch zur \nRechtsprechung des EuGH). \n\n9\n\nVor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass eine Bereichsausnahme nicht vorliegt. \nDenn der gemäß § 13 Abs. 2 RettG NRW als Verwaltungshelfer tätig werdende Dritte dürfte \nebenso wenig öffentliche Gewalt in dem genannten Sinne ausüben wie der nach § 18 RettG \nNRW tätige Unternehmer. Die dazu von dem Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen \nüberzeugen.\n\n10\n\nDer Antrag hätte im Übrigen - die Unanwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB unterstellt - auch \nin der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das durchgeführte \nAuswahlverfahren in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Zwar erscheint dem Senat der \nAnsatz des Antragstellers, das Vergabeverfahren sei auch dann an den Vorgaben der §§ 97 ff. \nGWB zu messen, wenn man diese für nicht unmittelbar anwendbar hielte, weil der \nAntragsgegner selbst sich ersichtlich am Kartellvergaberecht orientiert habe und an dieser \nEntscheidung im Sinne einer Selbstbindung bei der Ermessensausübung festzuhalten sei, bei \nsummarischer Betrachtung recht plausibel. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts \nnach §§ 97 ff. GWB einschließlich des zugehörigen untergesetzlichen Regelwerks (VgV, \nVOL/A) ist aber nicht glaubhaft gemacht worden. Insoweit nimmt der Senat auf die \nAusführungen des OLG E. in dem denselben Sachverhalt betreffenden Beschluss vom \n29. September 2008 (VII-Verg 50/08) Bezug, die er für zutreffend hält.\n\n11\n\nAuch ein Verstoß gegen sonstige rechtliche Vorgaben ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich. Die unabhängig von den Detailvorschriften des Kartellvergaberechts in \nBetracht kommenden Mindestanforderungen eines rechtsstaatlichen Auswahlverfahrens, \nnamentlich das Gebot der Chancengleichheit und das Transparenzgebot, \n\n12\n\nvgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 11 ME 26/05 -, juris,\n\n13\n\ndürften nicht verletzt sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie bereits festgestellt - \ndie Vorgaben des Kartellvergaberechts gewahrt sind. Da dessen Vorgaben gerade von den \nZielen der Chancengleichheit und der Transparenz getragen sind, wie sich etwa aus § 97 Abs. \n1 und 2 GWB, aber auch aus dem zugrunde liegenden Gemeinschaftsrecht ergibt,\n\n14\n\nvgl. nochmals den Erwägungsgrund (2) der Richtlinie 2004/18/EG,\n\n15\n\ndürfte bei Erfüllung der Anforderungen der §§ 97 ff. GWB, der VgV und der VOL/A \ngrundsätzlich von einer Wahrung der entsprechenden Gebote auszugehen sein. Zu einer \nabweichenden Einschätzung sieht der Senat vorliegend keine Veranlassung. Die Prüfung der \nVergabeakte des Antragsgegners hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass \ndie Bieter in irgendeiner Hinsicht ungleich behandelt, etwa mit unterschiedlichen \nInformationen versorgt worden sind. Die von dem Antragsteller in den Mittelpunkt seines \nVortrags gestellten Probleme hinsichtlich der Frage eines Betriebsübergangs nach § 613a \nBGB betrafen alle Bieter gleichermaßen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen zu \n1. und 2. waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese \nBeigeladenen Anträge gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko einer \nKostentragungspflicht (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Für den Beigeladenen zu 3., \nder keinen Antrag gestellt hat, gilt dies nicht. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/13-b-1384-08","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/13-b-1384-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251053","retrieved":"2026-07-09 02:13:51.276865+00:00"}}