{"status":"available","doknr":"OLD251049","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0930.12A2333.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"12 A 2333/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. \n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat der beschließende Senat die \nentscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis \ngenommen und auch in Erwägung gezogen. \n\n4\n\nDie Rüge, der Senat habe den - zum Gegenstand des Vorbringens gemachten - \nUmstand nicht zur Kenntnis genommen, dass die Kläger bereits vor Erteilung des \nspäter zurückgenommenen Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides unbestritten \nvorgetragen hätten, die Klägerin zu 2. sei an ihrem Arbeitsplatz benachteiligt \ngewesen bzw. habe ihren Arbeitsplatz wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit \nverloren, greift nicht durch. Es trifft schon nicht zu, dass die Kläger vor der Erteilung \ndes Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides zu solchen individuellen \nBenachteiligungen gemals vorgetragen haben. In der Erklärung der Klägerin zu 2. \nvom 14. Juli 1993 zu eigenen individuellen Benachteiligungen ist von einer \nBenachteiligung der Klägerin zu 2. an ihrem Arbeitsplatz oder von einem \nArbeitsplatzverlust nicht einmal ansatzweise die Rede, und aus dem von ihr \nvorgelegten Lebenslauf vom 30. Juni 1991 und den Angaben auf Seite 27 des \nAufnahmeantrages geht lediglich hervor, dass sie die von ihr seit 1960 ausgeübte \nBerufstätigkeit als Schneiderin 1964 wegen der Geburt ihres ersten Kindes \naufgegeben und wegen der Geburt dreier weiterer Kinder auch später nicht wieder \naufgenommen hat; erst nach dem Heranwachsen der Kinder habe sie wieder eine \nStelle gesucht und sei 1991 als Konditoreiangestellte angestellt worden. Die ferner \n(sinngemäß) aufgestellte Behauptung, die Kläger hätten die angegebenen \nBenachteiligungen der Klägerin zu 2. (zumindest) später und namentlich im \nZulassungsverfahren zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht, findet weder in den \nVerwaltungsvorgängen noch in den Gerichtsakten eine Stütze und ist deshalb nicht \nnachvollziehbar. \n\n5\n\nSollte sich das Rügevorbringen in Wahrheit nicht auf Vortrag zu \nBenachteiligungen der Klägerin zu 2., sondern des Klägers zu 1. beziehen, so könnte \nes der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zu Erfolg verhelfen. Denn der Vortrag der \nKläger zu der angeblich an die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. \nanknüpfenden Kündigung ist in dem angefochtenen Senatsbeschluss ausführlich \ngewürdigt worden (vgl. Beschlussausfertigung, Seite 5 f.), so dass sich eine hierauf \nbezogene Rüge - ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge - der Sache nach \ngegen die Sachverhaltswürdigung bzw. die materiell-rechtliche Würdigung des \nSenats richten würde und deshalb nicht durchdringen könnte. Der in Art. 103 Abs. 1 \nGG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die \nAnhörungsrüge dient, schützt nämlich nicht davor, dass das Gericht dem zur \nKenntnis genommenen und hier auch offensichtlich in Erwägung gezogenen \nVorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des \nProzessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig \nhält.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n7\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 8 B \n11.07 -, Juris und vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n9\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/12-a-2333-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-30/12-a-2333-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251049","retrieved":"2026-07-09 02:13:50.969940+00:00"}}