{"status":"available","doknr":"OLD251074","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0929.6A2261.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-29","aktenzeichen":"6 A 2261/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. \nvom 18. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 \nverpflichtet, dem Kläger für elf zusätzliche Unterrichtsstunden in der Zeit von September \n2003 bis Februar 2004 eine zeitanteilige Besoldung in Höhe von 399,71 Euro zu \ngewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 20. Februar 1946 geborene Kläger stand als Studienrat am Gymnasium B. L. \nin X. im Dienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe A 13 \n\n4\n\nBBesO). Er befindet sich seit dem 1. Oktober 2004 im vorzeitigen Ruhestand.\n\n5\n\nAb dem 13. August 2000 war er mit 13 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt. Über dieses \nPflichtstundenmaß hinaus erteilte er auf Anordnung der Schulleitung im September und \nDezember 2003 sowie im Januar 2004 jeweils eine, im November 2003 fünf und im Februar \n2004 drei zusätzliche Unterrichtsstunden. \n\n6\n\nUnter dem 27. Februar 2004 beantragte er für diese Stunden eine zeitanteilige Besoldung \naus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Er verwies auf das Urteil des Senats vom 30. Juni \n2003 - 6 A 4424/01 - und machte geltend, die Vergütung der Mehrarbeit von \nTeilzeitbeschäftigten nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) verstoße gegen \nArt. 141 EG-Vertrag (EGV) und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen \nGemeinschaften (Richtlinie 75/117/EWG).\n\n7\n\nMit dem letzten Unterrichtstag der Abiturienten am 23. April 2004 entfielen für den \nKläger drei Wochenstunden im Grundkurs Mathematik in der Jahrgangsstufe 13. Der Kläger \nwar seit diesem Tag dienstunfähig erkrankt.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 18. Juni 2004, beim Kläger eingegangen am 24. Juni 2004, lehnte die \nBezirksregierung E. den Antrag des Klägers ab. Für Mehrarbeit im Schuldienst könne \nkeine zeitanteilige Besoldung verlangt werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf \neine Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV, weil durch den Ausfall von drei \nWochenstunden seit dem 23. April 2004 die geleisteten Mehrarbeitsstunden durch \nFreizeitausgleich abgegolten seien. \n\n9\n\nB. 19. Juli 2004 erhob der Kläger Widerspruch. Ein Freizeitausgleich scheide aufgrund \nseiner Erkrankung seit dem 23. April 2004 aus.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. \nAugust 2004 zurück. Mehrarbeitsvergütung werde nur gewährt, wenn ein Freizeitausgleich \naus zwingenden dienstlichen Gründen nicht erfolgen könne. Die Erkrankung des Klägers sei \njedoch ein in seiner Person liegender Grund.\n\n11\n\nB. 10. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n12\n\nEr hat ausgeführt, die Regelungen der MVergV diskriminierten teilzeitbeschäftigte \nLehrkräfte, soweit sie die Mehrarbeitsvergütung von einer Mindeststundenzahl und der \nUnmöglichkeit eines Freizeitausgleichs abhängig machten. Die Kompensation durch \nFreizeitausgleich scheide auch dann aus, wenn eine Dienstbefreiung aus in der Person des \nBeamten liegenden Gründen nicht gewährt werden könne.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom \n18. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 zu \nverpflichten, ihm - dem Kläger - für elf zusätzliche Unterrichtsstunden in der Zeit von \nSeptember 2003 bis Februar 2004 eine zeitanteilige Besoldung in Höhe von 399,71 Euro, \nhilfsweise eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 272,14 Euro zu gewähren.\n\n15\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht E. hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2005 abgewiesen. \nEine zeitanteilige Besoldung könne ebenso wie eine Mehrarbeitsvergütung nur für vergütbare \nMehrarbeit im Sinne der MVergV beansprucht werden. Dem stehe für die Monate September \nund Dezember 2003 sowie Januar und Februar 2004 die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 \nAbs. 2 Nr. 1 MVergV erforderliche Mindeststundenzahl entgegen. Diese Vorschrift sei ohne \nEinschränkung auch auf teilzeitbeschäftigte Lehrer anwendbar. Zwar würden sie dadurch, \ndass die Mindeststundenzahl für sie nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert werde, \ngegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung sei \njedoch durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung eines hohen \nVerwaltungsaufwands gerechtfertigt, der bei einer gesonderten Berechnung der sog. \n\"Bagatellgrenze\" in jedem Einzelfall entstehen würde. Die im November 2003 geleistete \nMehrarbeit sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV nicht vergütungsfähig. Dass der \nStundenausfall seit dem 23. April 2004 nicht zu einer Kompensation der Mehrarbeit geführt \nhabe, beruhe nicht auf zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift. \n\n18\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juni 2005 zugestellte Urteil \nhaben diese am 23. Juni 2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. \n\n19\n\nMit seiner am 1. August 2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der \nKläger vor, das Verwaltungsgericht habe die Ungleichbehandlung durch die \nMindeststundenzahl mit Gründen gerechtfertigt, die das beklagte Land nicht vorgetragen \nhabe. Dies sei mit Europarecht nicht vereinbar. Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung sei \nnicht legitim, zumal es auf haushaltspolitischen Erwägungen beruhe. Die individuelle \nBerechnung der Mindeststundengrenze erfordere keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand. \nEin Mehrarbeit kompensierender Freizeitausgleich könne nicht während einer \nDienstbefreiung erfolgen, auf die der Beamte einen Anspruch habe. Ergänzend verweist der \nKläger auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. \nDezember 2007 - C-300/06 - und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. März \n2008 - 2 C 128/07 -. Art. 141 EGV gebiete es, jedenfalls diejenige Mehrarbeit, die die \nreguläre Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht übersteige, wie reguläre Stunden zu \nvergüten. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n22\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEs bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Ergänzend trägt es \nvor, teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Beamte würden hinsichtlich der Höhe sowohl der \nRegelbesoldung als auch der Mehrarbeitsvergütung gleich behandelt. Der gesonderte \nVergleich dieser beiden Entgeltbestandteile sei durch die Rechtsprechung des EuGH \nvorgegeben. Nicht zulässig sei es, Mehrarbeitsstunden von teilzeitbeschäftigten Beamten mit \nStunden zu vergleichen, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner \nRegelarbeitszeit erbringe. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts \nvorläge, sei diese zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt, der bei \neiner gesonderten Berechnung des für die anteilige Besoldung maßgeblichen Stundensatzes in \njedem Einzelfall entstehen würde. Den Gerichten sei es verwehrt, einem Beamten über die \ngesetzliche Regelung hinaus eine zeitanteilige Besoldung zuzusprechen. In jedem Fall \nmüssten die Anspruchsvoraussetzungen nach der MVergV erfüllt sein, da der EuGH die von \nteilzeitbeschäftigten Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit als \nMehrarbeit definiere.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss \nnach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n28\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet.\n\n29\n\nDas beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger für die streitbetroffenen \nUnterrichtsstunden eine anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu \ngewähren. Der Anspruch folgt aus den Regelungen des Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV, die \nzusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der \nEntgeltgleichheit enthalten. Dieses Gebot, das eine unmittelbare oder mittelbare \nDiskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im Verhältnis zwischen \nöffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen Beamten aufgrund \ndes Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen. \n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, und \nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -. \n\n31\n\nEine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist beispielsweise \nanzunehmen, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch \ndie Regelung aber erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts tatsächlich nachteilig \nbetroffen werden als des anderen. Dies kann etwa bei nachteiligen Regelungen für \nTeilzeitbeschäftigte gelten, wenn in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zur \nGruppe der Vollzeitbeschäftigten der Anteil des einen Geschlechts erheblich überwiegt. Unter \ndiesen Voraussetzungen liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts \nimmer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund \neines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung \nhöher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch \nFaktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des \nGeschlechts zu tun haben. \n\n32\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -, vom 15. Dezember 1994 - Rs. \nC-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, \n3020.\n\n33\n\nDie Prüfung einer Ungleichbehandlung beschränkt sich nicht auf einen gesonderten \nVergleich der Entgeltbestandteile Besoldung und Mehrarbeitsvergütung. Entscheidender \nVergleichsmaßstab ist vielmehr die Vergütung für die insgesamt geleisteten \nUnterrichtsstunden. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte \nLehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines \nvollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet. \n\n34\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13. \nMärz 2008, a.a.O.\n\n35\n\nNach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden \nnicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 MVergV, sondern im Wege anteiliger Besoldung zu \nvergüten. Die Arbeitszeit des Klägers überschritt unter Einschluss der streitbetroffenen \nUnterrichtsstunden die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers nicht.\n\n36\n\nDer Senat geht davon aus, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten \nLehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der \nvollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und \nentspricht der Lebenserfahrung. \n\n37\n\nEine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung teilzeitbeschäftigter \nLehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nicht erkennbar.\n\n38\n\nBei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung des einen Geschlechts \ngerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der \nGleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht stärker \nbetrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten.\n\n39\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl 2004, 104.\n\n40\n\nDem Interesse an der Gleichbehandlung steht hier kein gleich gewichtiger Zweck \ngegenüber. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die \nindividuelle Berechnung des für die anteilige Besoldung jeweils maßgeblichen Stundensatzes \nerfordert keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand. Er geht über den Aufwand nicht hinaus, \nder beispielsweise mit der Berechnung der Besoldung bei erstmaliger Bewilligung oder \nÄnderung des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung einhergeht. In beiden Fällen muss die \nAnzahl der insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden lediglich ins Verhältnis zu der \nPflichtstundenzahl eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers gesetzt werden. Selbst \nwenn ein Interesse an der Vermeidung eines höheren Verwaltungsaufwands unterstellt würde, \nließe sich damit der Umfang der Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - die \nanteilige Besoldung je Unterrichtsstunde beträgt im Verhältnis zur Mehrarbeitsvergütung \netwa 150 % - nicht rechtfertigen. \n\n41\n\nDer Kläger kann eine anteilige Besoldung für die hier in Streit stehenden \nUnterrichtsstunden beanspruchen, obwohl er nicht dem durch § 4 MVergV mittelbar \nbenachteiligten Geschlecht angehört. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts \nhat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen \nAnspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten \nGeschlecht gewährt hat.\n\n42\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil \nvom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. \nJuni 2003, a.a.O.\n\n43\n\nDas führt dazu, dass die benachteiligten Arbeitnehmer des nicht diskriminierten \nGeschlechts ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung des höheren Entgelts haben, da sie \nsonst ihrerseits gegenüber den Arbeitnehmern des zunächst benachteiligten Geschlechts \nunmittelbar ungleich behandelt würden.\n\n44\n\nVgl. Krebber in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 3. Aufl. \n2007, Art. 141 EGV, Rdnr. 68.\n\n45\n\nDer Anspruch auf anteilige Besoldung setzt nicht voraus, dass die Grenze von drei \nUnterrichtsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV oder eine \nproportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte \nMindeststundengrenze überschritten wird. Die Anwendung einer solchen \"Bagatellgrenze\" \nauf Stunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der \nregulären Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer leisten, würde ebenfalls gegen den \nEntgeltgleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie hätte zur Folge, dass die betroffenen \nteilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden eine \ngeringere Vergütung erhielten als die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Eine Rechtfertigung \nfür diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte verpflichtet sind, in \ngewissem Umfang über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu tun \n(§ 78 a Abs. 1 LBG). Diese Begründung trägt hier nicht, weil die Mehrarbeit \nteilzeitbeschäftigter Lehrkräfte aufgrund der dargelegten europarechtlichen Vorgaben dem \nDienst vollzeitbeschäftigter Lehrer innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gleichzusetzen \nist.\n\n46\n\nAuch § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV ist auf den Anspruch auf anteilige Besoldung nicht \nanwendbar. Die Vorschrift beruht auf dem u.a. § 78 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBG \nzugrunde liegenden Prinzip, dass für geleistete Mehrarbeit vorrangig Freizeitausgleich zu \ngewähren ist. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung tritt danach nur ausnahmsweise an die \nStelle des Anspruchs auf Dienstbefreiung, wenn diese aus zwingenden dienstlichen Gründen \nnicht innerhalb eines Jahres gewährt werden kann. Dieses Prinzip kann dem Anspruch \nteilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf anteilige Besoldung nicht entgegen gehalten werden. Wie \ndargelegt, ist deren Mehrarbeit nach dem Entgeltgleichheitsgrundsatz bis zur Regelarbeitszeit \neines vollzeitbeschäftigten Lehrers wie reguläre Stunden vergüten. Die anteilige Besoldung, \ndie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für ihre regelmäßigen Stunden erhält, ist nicht \nnachrangig gegenüber einem Freizeitausgleich. \n\n47\n\nDer Anspruch des Klägers besteht in der beantragten Höhe. Das ergibt sich aus der \nBerechnung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 17. November 2004 (Bl. \n21 d.A., letzter Absatz).\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-29/6-a-2261-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-29/6-a-2261-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251074","retrieved":"2026-07-09 02:13:53.279102+00:00"}}