{"status":"available","doknr":"OLD251073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0929.6A2013.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-29","aktenzeichen":"6 A 2013/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf die Streitwertstufe bis 25.000,00 \nEuro festgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie am 15. Juli 2008 eingelegte Berufung, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist \nunzulässig.\n\n3\n\nGemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem \nVerwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Eine Zulassung der \nBerufung ist weder im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts noch durch das \nOberverwaltungsgericht erfolgt.\n\n4\n\nDie Berufungsschrift kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a \nAbs. 4 Satz 1 VwGO verstanden werden. Eine entsprechende Auslegung kommt nur in \nBetracht, wenn sich in der Rechtsmittelschrift Anhaltspunkte für die Absicht finden, entgegen \ndem Wortlaut nicht Berufung einzulegen, sondern einen Antrag auf Zulassung der Berufung \nzu stellen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1991, 641; BayVGH, \nBeschluss vom 28. Juni 1999 - 21 B 98.3408 -; OVG M.-V., Beschluss vom 1. Oktober 1997 \n- 2 L 170/97 -, DÖV 1998, 82.\n\n6\n\nSolche Anhaltspunkte finden sich in der Berufungsschrift des anwaltlich vertretenen \nKlägers nicht. Sie enthält keine Hinweise auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. \n2 VwGO. Vielmehr hebt sie die Bezeichnung als \"Berufung\" zweifach hervor und bezeichnet \nden Kläger und das beklagte Land als \"Berufungskläger\" und \"Berufungsbeklagter\". \n\n7\n\nDer Schriftsatz des Klägers vom 18. August 2008 ist für die Auslegung der \nRechtsmittelschrift nicht heranzuziehen, weil er nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. \n4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen ist. Im Übrigen bietet auch er keinen Anhalt dafür, \ndass ein Antrag auf Zulassung der Berufung beabsichtigt war. Der in dem Schriftsatz \nenthaltene Antrag zielt auf eine Sachentscheidung. Die Begründung erschöpft sich in einer \nBezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, ohne die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nVwGO zu nennen oder sie wenigstens ihrem Inhalt nach zum Gegenstand des \nRechtsmittelvortrags zu machen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n9\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-29/6-a-2013-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-29/6-a-2013-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251073","retrieved":"2026-07-09 02:13:53.204897+00:00"}}