{"status":"available","doknr":"OLD251072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0929.12A2838.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-29","aktenzeichen":"12 A 2838/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen, das für die Prüfung der Zulassungsgründe \nmaßgeblich ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), führt nicht zu ernstlichen Zweifeln \ni.S.d. vom Kläger allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nEs vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dem \nKläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf einkommens - und \nvermögensunabhängige Bewilligung von Leistungen der Erholungshilfe für seine \neigenen Aufwendungen im Rahmen der in den Jahren 2000, 2002 und 2003 durch \ndie Bescheide vom 24. Februar 2000, 26. Juni 2002 und 16. Juli 2003 gewährten \nErholungshilfe nicht zu, da es sich bei dem Bedarf des Klägers an Erholungshilfe für \ndie eigenen Aufwendungen nicht um einen ausschließlich schädigungsbedingten \nBedarf im Sinne des § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG in der seit dem 1. Januar 1989 \ngeltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4 Kriegsopferversorgungsanpassungsgesetz 1988 \n( BGBl. I, S. 826) handele, weil die Erholungsmaßnahmen nicht ausschließlich durch \ndie festgestellte Schädigung des Klägers bedingt seien, sondern auch durch das \nallgemeine Bedürfnis, sich im Urlaub zu regenerieren, durch sonstige nicht \nschädigungsbedingte Erkrankungen (Kolonkarzinom) sowie durch das \nfortgeschrittene Alter des Klägers.\n\n5\n\nSoweit der Kläger diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der bloßen \nBehauptung entgegentritt, die Notwendigkeit der Erholungsmaßnahme werde weder \ndurch das Alter des Klägers bedingt noch durch den fehlenden anderweitigen Urlaub, \nlässt dieser Vortrag jede Auseinandersetzung mit der Argumentation des \nVerwaltungsgerichts vermissen. Angesichts des vom Verwaltungsgericht \nfestgestellten Umstandes, dass Anhaltspunkte für einen anderweitigen \nErholungsurlaub in dem fraglichen Zeitraum fehlen, bedürfte es zumindest einer \nplausiblen Darlegung, inwieweit der Kläger mit den streitigen Erholungsmaßnahmen \nnicht jedenfalls auch seinem allgemeines Erholungsbedürfnis, das nach allgemeiner \nLebenserfahrung mit steigendem Lebensalter zunimmt, \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C.15.93 -, BVerwGE 99, 45,\n\n7\n\nRechnung getragen hat. Der bloße Hinweis darauf, daß der Kläger wegen des \nVerlustes seines Augenlichts bzw. wegen endokriner, vegetativer Störungen unter \nSchlafstörungen leide, besdonders angespannt sei und schnell müde, reicht insoweit \nnicht aus.\n\n8\n\nAuch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe neben dem allgemeinen \nErholungsbedarf und dem Lebensalter des Klägers ferner fehlerhaft weitere, ärztlich \nbescheinigte, nicht schädigungsbedingte Erkrankungen als mitursächlich für den \nErholungsbedarf angesehen, greift nicht durch. Denn die Behauptung, dass es sich \nbei der vom Verwaltungsgericht insoweit allein herangezogenen, unter dem 27. März \n2003 ärztlich attestierten Erkrankung des Klägers an einem Kolonkarzinom bereits \num eine austherapierte Erkrankung gehandelt habe, die in keinerlei Zusammenhang \nmit dem jeweiligen Erholungsbedarf gestanden habe, ist schon durch nichts belegt. \nDarüberhinaus ist sie auch nicht nachvollziehbar, weil die erwähnte ärztliche \nStellungnahme ausdrücklich der Begründung der Notwendigkeit einer 28tägigen \nErholungsmaßnahme anstelle der an sich vorgesehenen 21tägigen Maßnahme \ndienen sollte.\n\n9\n\nSoweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des \nausschließlich schädigungsbedingten Bedarfs gemäß § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG nicht \nim Lichte der Vorschrift des § 31 Abs. 5 BVG ausgelegt, verkennt er, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, dass es keinerlei \nRegelungszusammenhang zwischen diesen beiden genannten Vorschriften gibt.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht etwa verkannt, dass es sich \nbei \n§ 27 e BVG um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handeln kann. Es hat hierzu \nlediglich festgestellt, dass auch im Falle von Leistungen der Sonderfürsorge, die \nnach § 27 e BVG zu gewähren sind, das Einkommen und das Vermögen des \nSchwerstbeschädigten grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 25 c bis f BVG \neinzusetzen sei, da sich dem BVG eine anderweitige Regelung nicht entnehmen \nlasse. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, da § 27 e BVG vorsieht, dass die \nLeistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen \nSonderfürsorge zu erbringen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Regelungen \nbetreffend die in § 25 b BVG aufgelisteten Leistungen der Kriegsopferfürsorge - das \nsind eben auch die Vorschriften über den Einsatz des Einkommens und Vermögens \nin den §§ 25 c bis f BVG - unter Beachtung der Sonderfürsorge anwendbar sind. \nDies führt unter anderem dazu, dass nach § 43 der Verordnung zur \nKriegsopferfürsorge - KFürsV - von dem Einkommen von \nSonderfürsorgeberechtigten höhere Freibeträge abzusetzen sind als bei \nKriegsopferfürsorgeberechtigten, die nicht der Sonderfürsorge unterfallen. Gerade \ndiese Regelung aber macht deutlich, dass auch Schwerstbeschädigte Leistungen der \nSonderfürsorge grundsätzlich nur einkommens- und vermögensabhängig erhalten. \nDafür, dass die Verordnung in diesem Punkt gegen das Gesetz verstößt, sind \nAnhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-29/12-a-2838-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-29/12-a-2838-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251072","retrieved":"2026-07-09 02:13:53.133669+00:00"}}