{"status":"available","doknr":"OLD251094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0926.6B819.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-26","aktenzeichen":"6 B 819/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich \ngestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen \nmüssen.\n\n3\n\nDie angegriffene Auswahlentscheidung begegnet schon deshalb Bedenken, weil \nder Antragsgegner den Qualifikationsvergleich der für die Beförderung in Frage \nkommenden Beamten auf der Grundlage von Durchschnittswerten vorgenommen \nhat, die jeweils aus den Bewertungen der Hauptmerkmale der aktuellen Beurteilung \ngebildet waren. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Grundanliegen aus 8.1 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n- BRL - (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H -, \nSMBL.NW. 203034), wonach bei der Festsetzung der Gesamtnote einer Beurteilung \nin Punkten die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den \nBewertungen der einzelnen Hauptmerkmale wegen der unterschiedlichen \nGewichtung dieser Merkmale nicht gewollt ist. Vielmehr ist die Gesamtnote aus der \nBewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer \nGewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden. Ob der ohne \nRücksicht auf die unterschiedliche Gewichtung der Hauptmerkmale angestellte \nQualifikationsvergleich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung zur Folge hat, \nbraucht hier allerdings nicht entschieden zu werden.\n\n4\n\nUnabhängig davon ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners jedenfalls \ndeshalb fehlerhaft, weil die ihr zu Grunde liegende Gewichtung der in \nunterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen nicht plausibel ist.\n\n5\n\nDass bei einem Qualifikationsvergleich zwischen mehreren Beamten einer in \neinem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung grundsätzlich ein \ngrößeres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers \nin einem niedrigeren Amt, erklärt sich aus den mit dem höherwertigen Amt \nregelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen. \nDementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern \nerteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter \norientieren. Soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern \nerteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung \ngesetzt werden, entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter \nPraxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren \nAmt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.\n\n6\n\nAbweichend von dieser Praxis hat der Antragsgegner angenommen, dass eine \nim Statusamt A 9 BBesO (Kommissar) mit einem Gesamtergebnis von fünf Punkten \nerteilte Beurteilung, bei der sämtliche Hauptmerkmale ebenfalls mit fünf Punkten \nbewertet sind, einer im Statusamt A 10 BBesO (Oberkommissar) erteilten Beurteilung \nentspreche, die mit einem Gesamtergebnis von drei Punkten abschließt und bei der \ndie Hauptmerkmale durchgängig mit drei Punkten bewertet sind. Diese Annahme \nbedarf angesichts der vorstehend beschriebenen gegenteiligen Verwaltungspraxis \nder Plausibilisierung. Es erschließt sich nicht von selbst, dass die abstrakten \nAnforderungen des Statusamtes, die an einen Oberkommissar zu stellen sind, \ngegenüber den an einen Kommissar zu stellenden Anforderungen derart steigen, \ndass nach einer Beförderung des Amtsinhabers bei einer Beurteilung im \nBeförderungsamt trotz gleichgebliebener Leistung eine gegenüber der letzten \nBeurteilung im Amt des Kommissars um zwei Stufen niedrigere Note zu vergeben \nwäre.\n\n7\n\nDie erforderliche Plausibilisierung ist dem Antragsgegner auch im \nBeschwerdeverfahren nicht gelungen. Zu den jeweiligen abstrakten Anforderungen \nder betroffenen Statusämter hat er sich nicht geäußert. Die Begründungen, die er für \ndie Gewichtung der im Statusamt A 9 BBesO erteilten Spitzenbeurteilungen liefert, \nsind nicht vertretbar.\n\n8\n\nNach dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Vermerk vom 5. Juni \n2008 zum Ablauf der maßgeblichen Beförderungskonferenz wurde der Antragsteller \nals derjenige mit der besten aktuellen Beurteilung im Statusamt A 9 BBesO \n(Gesamtnote und sämtliche Hauptmerkmale fünf Punkte) mit dem Beigeladenen \nzu 17. verglichen. Dieser und der Antragsteller hätten beide 1997 die zweite \nFachprüfung abgelegt. Bei der Regelbeurteilung im Jahre 2002 sei der Beigeladene \nzu 17. mit fünf Punkten, der Antragsteller nur mit drei Punkten beurteilt worden. \nDementsprechend sei der Beigeladene zu 17. bereits im August 2002 - also mehr als \ndrei Jahre vor dem Antragsteller - zum Oberkommissar befördert worden. Nach der \nBeförderung sei der Beigeladene zu 17. bei der Regelbeurteilung 2005 mit drei \nPunkten beurteilt worden. Eine höhere Bewertung seiner individuellen Leistungen sei \nim Vergleich zu den übrigen Beamten im Statusamt A 10 BBesO nicht möglich \ngewesen. Gleichzeitig lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich in dem \nBeurteilungszeitraum von 2003 bis 2005 leistungsmäßig verschlechtert habe. Nach \nPrüfung werde der Verlauf der Leistungsentwicklung bei dem Beigeladenen zu 17. \nund dem Antragsteller als gleich unterstellt. Konsequenterweise sei danach die \nSpitzenbeurteilung des Antragstellers aus 2005 im Vergleich mit dem Beigeladenen \nzu 17. um zwei Noten abzuwerten. Nach Erörterung der gleich gelagerten Fälle sei \nsich das Gremium darüber einig gewesen, dass diese Schlussfolgerung auch für die \nübrigen Beamten gelte, die zum gleichen Zeitpunkt wie der Antragsteller zum \nOberkommissar ernannt worden seien und aktuell über eine Spitzenbeurteilung im \nStatusamt A 9 BBesO verfügten.\n\n9\n\nSelbst wenn man dieser Argumentation im Ansatz folgen wollte, wird damit die \nGewichtung der aktuellen Beurteilung des Antragstellers nicht plausibel. Weshalb \nausgerechnet der Beigeladene zu 17. für den Vergleich ausgewählt worden ist, lässt \nsich nicht nachvollziehen. Der Umstand, dass der Antragsteller und der Beigeladene \nzu 17. im Jahre 1997 die zweite Fachprüfung abgelegt haben, kann für die Auswahl \nnicht ausschlaggebend sein. Auch die für die Beförderung ausgewählten \nBeigeladenen zu 8., 9. und 18. haben die zweite Fachprüfung 1997 abgelegt. Was \nden Zeitpunkt des Eintritts in den Polizeidienst betrifft, sind jedenfalls der \nBeigeladene zu 8. (1985) und der Beigeladene zu 18. (1985) eher mit dem \nAntragsteller (1989) zu vergleichen als der Beigeladene zu 17. (1981).\n\n10\n\nDie Beigeladenen zu 8., 9. und 18. haben im Statusamt A 9 BBesO keine \nSpitzenbeurteilung erreicht. Ihre Beförderungen zum Oberkommissar erfolgten auf \nder Grundlage von Regelbeurteilungen aus 2002/2003, bei denen sie Gesamtnoten \nvon drei beziehungsweise vier Punkten erhielten. Im Jahre 2005 wurden sie im \nStatusamt A 10 BBesO jeweils mit drei Punkten beurteilt. Während bei dem \nBeigeladenen zu 18. alle Hauptmerkmale mit drei Punkten bewertet waren, wiesen \ndie Hauptmerkmale bei den beiden anderen Bewertungen von zweimal drei und \neinmal vier Punkten auf. Da der Antragsteller im Statusamt A 9 BBesO zuletzt \ndeutlich leistungsstärker war, als es die Beigeladenen zu 8., 9. und 18. gewesen \nsind, erscheint nach Lage der Akten eine Abwertung seiner aktuellen Beurteilung um \nzwei Notenstufen gegenüber den aktuellen Beurteilungen dieser Beamten nicht \nhaltbar.\n\n11\n\nDer Vergleich des Antragstellers mit den Beigeladenen zu 8., 9. und 18. zeigt \nauf, wie beliebig die Gewichtung von Beurteilungen ist, die nicht an die abstrakten \nAnforderungen der jeweiligen Statusämter, sondern an die Leistungsentwicklungen \nund das Leistungsvermögen bestimmter Personen anknüpft.\n\n12\n\nDie Überlegungen, die der Antragsgegner angestellt hat, um die Richtigkeit \nseiner Gewichtung der im Statusamt A 9 BBesO erteilten Beurteilungen im Einzelfall \nzu überprüfen, machen die Abwertung der Beurteilung des Antragstellers ebenfalls \nnicht plausibel. Soweit die Teilnehmer an der Beförderungskonferenz im individuellen \nVergleich festgestellt haben, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt nicht \nbesser einzuschätzen gewesen sei als die zur Beförderung vorgesehenen Kollegen, \nhandelt es sich letztlich um verkappte und überdies nachträgliche \nAnlassbeurteilungen, die in 4.3 BRL keine Stütze finden. Ebenso unzulässig ist die \nhypothetische Betrachtung, wonach keiner der zuletzt im Statusamt A 9 BBesO mit \nfünf Punkten (Hauptmerkmale 5/5/5) beurteilten Beamten mehr als drei Punkte \n(Hauptmerkmale 3/3/3) erhalten hätte, wenn er zum Beurteilungsstichtag ein \nStatusamt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO bekleidet hätte. Diese Überlegung \nerschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Ob - bezogen auf den damaligen \nBeurteilungszeitraum - der einzelne Beamte sein Leistungs- und \nBefähigungspotenzial im Statusamt A 9 BBesO ausgeschöpft hatte und wie er mit \nden möglicherweise erhöhten Anforderungen des Statusamtes A 10 BBesO zurecht \ngekommen wäre, lässt sich angesichts fehlender Tatsachengrundlagen nicht \nsagen.\n\n13\n\nDas Argument des Antragsgegners, wonach bei der Gewichtung einer im \nrangniedrigeren Amt erteilten Beurteilung deren Abwertung um nur eine Notenstufe \nim oberen Bereich der Notenskala wegen der Richtsätze gemäß 8.2.2 BRL nicht \nausreichen könne, trägt nicht. Es ist entgegen seiner Auffassung nicht \nunwahrscheinlich, dass - jedenfalls nach einer gewissen Einarbeitungsphase - die \nLeistungen eines im rangniedrigeren Amt mit der Spitzennote beurteilten Beamten \nnach der Beförderung auch im ranghöheren Amt überdurchschnittlich sind oder sogar \ndas Spitzenniveau erreichen. Dass das Beförderungsamt höhere Anforderungen \nstellt, steht dem nicht entgegen, denn der Beamte hat - wie bereits erwähnt - mit \nseinen Spitzenleistungen im rangniedrigeren Amt sein Leistungs- und \nBefähigungspotenzial möglicherweise noch nicht ausgeschöpft.\n\n14\n\nSoweit der Antragsgegner meint, die empirischen Befunde belegten eindeutig, \ndass hier eine Abwertung der im Statusamt A 9 erteilten Beurteilungen um zwei \nNotenstufen sachgerecht sei, vermag der Senat das nicht nachzuvollziehen. Die \nAuswertung der vorgelegten Tabellen ergibt lediglich, dass es offensichtlich gängige \nPraxis des Antragsgegners ist, die Beamten bei ihrer erstmaligen Beurteilung im \nBeförderungsamt mit der Durchschnittsnote von drei Punkten zu beurteilen. Die \nSachgerechtigkeit dieser Praxis erschließt sich weder aus den Tabellen selbst noch \naus den Erklärungen des Antragsgegners. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist nicht \nplausibel, dass sowohl denjenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt \nSpitzenbeurteilungen erhalten haben, als auch denjenigen, die in diesem Amt nur \ndurchschnittlich beurteilt worden sind, im Beförderungsamt derselbe Leistungs- und \nBefähigungsstand bescheinigt wird. Dass ausgerechnet die bisher weniger \nleistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt steigern und trotz der \ndort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen, \nwährend ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen \nLeistungszuwachs zeigen und - gemessen an den höheren Anforderungen des \nAmtes - ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist \nunwahrscheinlich.\n\n15\n\nDie Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist aus weiteren Gründen \nzweifelhaft.\n\n16\n\nOb die Auswahl eines Bewerbers unter dem Gesichtspunkt der \n\"Leistungskonstanz\" ohne nähere Begründung auf eine viele Jahre zurückliegende \nVorbeurteilung gestützt werden kann, bei der - bei gleichem Gesamtergebnis - \nlediglich ein Hauptmerkmal um einen Punkt besser bewertet worden war als bei dem \nKonkurrenten, ist fraglich.\n\n17\n\nDer Dienstherr muss die Aussagekraft der Bewertung eines Einzelmerkmals in \nlänger zurückliegenden älteren Beurteilungen besonders begründen, wenn er dieser \nBewertung ausschlaggebende Bedeutung beim Qualifikationsvergleich ansonsten \ngleich qualifizierter Bewerber zumisst.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 - 6 B 731/07 -.\n\n19\n\nAn einer solchen Begründung fehlt es hier beispielsweise insoweit, als der \nBeigeladene zu 19. vom Antragsgegner auf der Grundlage der Regelbeurteilungen \n2002/2003 gegenüber dem nicht zur Beförderung vorgesehenen KOK L. als \nqualifizierter angesehen wird. Beide sind aktuell in der Gesamtnote und allen \nHauptmerkmalen mit drei Punkten beurteilt. In ihrer Regelbeurteilung 2002/2003 \nhaben sie jeweils die Gesamtnote vier Punkte erhalten, wobei in der Beurteilung des \nBeigeladenen zu 19. zwei Hauptmerkmale mit vier und ein Hauptmerkmal mit fünf \nPunkten bewertet war, während bei KOK L. alle Einzelfeststellungen auf vier \nPunkte lauteten.\n\n20\n\nFraglich ist auch, ob beim Qualifikationsvergleich die Beurteilung, die einem \nBeamten der I. Säule erteilt worden ist, gegenüber der im selben Statusamt erteilten \nBeurteilung eines Beamten der II. Säule um mehr als einen Punkt abgewertet werden \ndarf. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner eine derartige Abwertung nur bei \nQualifikationsgleichstand im Vergleich der Vorbeurteilungen vorgenommen hat, nicht \naber im Vergleich der aktuellen Beurteilungen.\n\n21\n\nDie erfolgreich abgelegte zweite Fachprüfung, die die Beamten der II. Säule \nauszeichnet, besagt noch nichts über die im Dienst erbrachten Leistungen, sondern \nwirkt sich zunächst nur positiv auf das Befähigungsprofil des Beamten aus. Die \nAblegung der zweiten Fachprüfung verbessert insoweit die \nAusgangsvoraussetzungen für die Erbringung besserer Leistungen. Im Rahmen der \nBeurteilung werden diese tatsächlich erbrachten Leistungen und die zu Tage \ngetretene Befähigung des Beamten bewertet, wobei sich die mit der zweiten \nFachprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten positiv niederschlagen \nkönnen. Daraus folgt aber nicht, dass die Beurteilung eines Beamten der II. Säule \ngegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Beamten der I. Säule regelmäßig \nhöher bewertet werden muss, denn der durch die Ablegung der zweiten Fachprüfung \nnachgewiesene Qualifikationsvorsprung kann grundsätzlich durch im Dienst \nerworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2007 - 6 B 782/07 -.\n\n23\n\nEs ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegner den Vorbeurteilungen der \nBeamten der II. Säule gleichwohl höheres Gewicht beimisst. Insbesondere trägt er \nnicht vor, dass in den damals noch getrennten Vergleichsgruppen der Beamten der \nI. und der II. Säule unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe galten.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 6 B 1228/04 -.\n\n25\n\nEbenso wenig hat er erklärt, dass in der Vergleichsgruppe der Beamten der \nII. Säule eine besondere Leistungsdichte bestand, die die höhere Gewichtung der \nden Angehörigen dieser Vergleichsgruppe erteilten Beurteilungen rechtfertigen \nkönnte.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 - 6 B 645/07 -.\n\n27\n\nSofern der Antragsgegner die Beamten der II. Säule im Vergleich mit den gleich \nbeurteilten Beamten der I. Säule wegen ihrer besseren - in dem jeweiligen \nBeurteilungszeitraum leistungsmäßig allerdings nicht umgesetzten - Befähigung \nallgemein für das Beförderungsamt als besser qualifiziert ansieht, mag das im \nHinblick auf den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn nicht zu beanstanden sein. \nFür eine Abwertung der den Beamten der I. Säule erteilten Beurteilungen um mehr \nals eine Notenstufe bietet dieser - letztlich nur vermutete - Befähigungsvorsprung \naber keine tragfähige Grundlage. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, müsste \ndie allein auf diesen vermuteten Befähigungsunterschied zurückzuführende \nAbwertung der den Beamten der I. Säule erteilten Beurteilungen jedenfalls auch im \nVergleich der aktuellen Beurteilungen vorgenommen werden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n29\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/6-b-819-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/6-b-819-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251094","retrieved":"2026-07-09 02:13:54.920150+00:00"}}