{"status":"available","doknr":"OLD251093","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0926.6B1124.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-26","aktenzeichen":"6 B 1124/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne dem Antragsteller eine \n(weitere) Frist zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten \ndes Beigeladenen zu 1. zu gewähren, weil in dem Schriftsatz keine neuen \nrechtlichen Erwägungen zur Sache enthalten sind.\n\n3\n\nFür eine Interessenkollision im Zusammenhang mit der Vertretung der \nBeigeladenen ist nichts ersichtlich. Auch eine Verletzung sonstiger Interessen des \nAntragstellers ist nicht feststellbar, zumal mangels Antragstellung der Beigeladenen \neine Kostentragungspflicht des Antragstellers ausscheidet.\n\n4\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung \nsich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich \nnicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch \nErlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass für die begehrte einstweilige \nAnordnung mit dem Ziel der Benennung des Antragstellers als geeigneten Bewerber \ngegenüber der erweiterten Schulkonferenz des Berufskollegs P. des \nI. kein Anordnungsanspruch vorliege. Der Antragsgegner sei \nrechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beigeladenen für die in Rede \nstehende Schulleiterstelle besser qualifiziert seien, weil sie bei im Gesamturteil \ngleichlautenden Beurteilungen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes seien \nund der Antragsteller keine diesen Qualifikationsvorsprung ausgleichende besondere \nEignung für die zu besetzende Stelle aufweise. Da sich die obere \nSchulaufsichtsbehörde im Stellenbesetzungsverfahren durchgängig am Prinzip der \nBestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientieren habe, sei sie selbst bei \nanderslautendem Vorschlag der erweiterten Schulkonferenz an der Ernennung eines \nschlechter qualifizierten Bewerbers gehindert. Sie sei daher nicht verpflichtet, den \nAntragsteller der erweiterten Schulkonferenz zu benennen. Nichts anderes gelte, \nwenn der Beigeladene zu 2. das Anforderungsprofil nicht erfülle und deswegen der \nerweiterten Schulkonferenz nicht benannt werden dürfe. Der vom Gesetz \nvorgesehene Vorschlag von zwei Bewerbern sei nur bei gleich einzustufenden \nBewerbern möglich.\n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei einen \nQualifikationsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Mit der Einschätzung, die \nBeurteilungen der Beigeladenen im höherwertigen statusrechtlichen Amt eines \nStudiendirektors (A 15 BBesO) seien höher zu bewerten als die im Gesamtergebnis \ngleichlautende Beurteilung des Antragstellers im niedrigeren statusrechtlichen Amt \neines Oberstudienrats (A 14 BBesO), überschreitet der Antragsgegner den ihm im \nStellenbesetzungsverfahren zustehenden Entscheidungsspielraum nicht. Dass der \nAntragsgegner die gleichwohl zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles,\n\n8\n\nvgl. dazu den vom Antragsteller benannten Kammerbeschluss des BVerfG vom \n20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691,\n\n9\n\nnicht hinreichend gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich. Er hat vielmehr keine \nbesondere Eignung des Antragstellers für die konkret zu besetzende Stelle \nausmachen können. Auch die Beschwerde benennt keine Umstände, die zu einer \nanderen Einschätzung des Antragsgegners hätten führen müssen. Soweit der \nAntragsteller einen Katalog von Aufgaben benennt, die er kommissarisch für den \nerkrankten Abteilungsleiter wahrgenommen habe, ist dieser bereits in die Beurteilung \nvom 7. November 2007 eingeflossen. Dass er damit (auch) höherwertige Aufgaben \nwahrgenommen hat, zwingt den Antragsgegner nicht zur Annahme eines \nQualifikationsgleichstandes, da sich die Anforderungen an die Qualität der \nAufgabenwahrnehmung am innegehabten (niedrigeren) statusrechtlichen Amt \norientieren. \n\n10\n\nEs trifft auch auf keine rechtlichen Bedenken, der erweiterten Schulkonferenz \nkeine Bewerber zu benennen, die aufgrund eines Qualifikationsrückstandes von \nvornherein nicht zur Ernennung für das in Frage stehende Amt eines Schulleiters in \nBetracht kommen. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang formulierte \nBefürchtung, bei der Anwendung solch enger Maßstäbe sei die Benennung von zwei \n(gleich) geeigneten Bewerbern für die Wahl der erweiterten Schulkonferenz nahezu \nausgeschlossen, ist nicht zwingend. Es ist nämlich zweifelhaft, ob die Benennung \nmehrerer Bewerber neben deren Qualifikationsgleichstand auch eine \nÜbereinstimmung sämtlicher - nicht eignungs- oder leistungsbezogener - \nHilfskriterien verlangt. Diese Frage bedarf hier jedoch wegen des \nQualifikationsrückstandes des Antragstellers keiner abschließenden \nÜberprüfung.\n\n11\n\nEs kommt ebenfalls nicht darauf an, ob der Beigeladene zu 2. dem \nAnforderungsprofil der ausgeschriebenen Schulleiterstelle entspricht. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass - eine zu Unrecht erfolgte \nBenennung des Beigeladenen zu 2. unterstellt - der Antragsteller schon wegen \nseiner gegenüber dem Beigeladenen zu 1. geringeren Qualifikation nicht rechtmäßig \nzum Schulleiter ernannt werden könnte und deswegen eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs durch die nicht erfolgte Benennung gegenüber der \nerweiterten Schulkonferenz ausscheidet.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/6-b-1124-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/6-b-1124-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251093","retrieved":"2026-07-09 02:13:54.839919+00:00"}}