{"status":"available","doknr":"OLD251106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0926.13B1398.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-26","aktenzeichen":"13 B 1398/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2008 teilweise geändert.\n\nDer Antrag der Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs\ngegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 wird insoweit abgelehnt, als die\nAntragsgegnerin dem Antragssteller die Betreibung seines Geschäftsmodells mittels\nTelefonanrufen untersagt und die Untersagung auf Werbung gegenüber sonstigen\nMarktteilnehmern erstreckt hat. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Geschäftsführer der Antragsteller in den Verfahren 13 B 1395 bis\n1397/08. Diese sind Zuteilungsnehmer und Inhalteanbieter von Mehrwertdienstenummern,\ndie ihnen von der Bundesnetzagentur zugeteilt worden sind. \n\n4\n\nMit Telefoncomputern ließ der Antragsteller bei Telefonanschlussinhabern - teilweise\nmehrfach - anrufen und ihnen über eine automatische Ansage mitteilen, sie hätten einen Preis\ngewonnen. Um den Gewinn zu erhalten, sei eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer\nanzurufen. Falls Anrufe nicht (mehr) erwünscht seien, könne dieses Anliegen - so hieß es\nweiter - kostenlos telefonisch mitgeteilt werden. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich\nhierüber bei der Bundesnetzagentur, weil sie solchen Telefonanrufen nicht zugestimmt\nhätten.\n\n5\n\nDie Bundesnetzagentur untersagte mit Ziff. 1 des Bescheids vom 19. Mai 2008 dem\nAntragsteller, unaufgefordert Werbung an Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer mittels\nTelekommunikationsmitteln zu versenden, wenn der Empfänger nicht von vornherein\ngesetzeskonform in den Empfang derartiger Anrufe eingewilligt hat. Der Antragsteller erhob\ngegen diese Verfügung Widerspruch. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg,\nweil der verfügende Teil des Untersagungsbescheids nicht hinreichend bestimmt sei und der\nBescheid weder auf andere Markteilnehmer und noch auf sämtliche\nTelekommunikationsmittel erstreckt werden dürfe.\n\n6\n\nMit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend: Die Untersagung des\nGeschäftsmodells sei von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG gedeckt. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei\nnicht verletzt. Der Antragsteller müsse als Gewerbetreibender die entsprechenden\nwettbewerbsrechtlichen Vorschriften kennen und wissen, wann eine \"gesetzeskonform\"\nEinwilligung vorliege. Die Verfügung dürfe gegen den Antragsteller gerichtet werden. Die\nUntersagung dürfe ferner auf Werbung gegenüber sonstigen Markteilnehmern erstreckt\nwerden, weil der Antragsteller bei Praktizierung des Geschäftsmodells zahlreiche sonstige\nMarktteilnehmer angerufen habe. Es sei auch erforderlich, die Verfügung auf sämtliche\nTelekommunikationsmittel zu erstrecken. \n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten\nGründe befindet, hat teilweise Erfolg.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der\nAntragsgegnerin vom 19. Mai 2008 zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die im\nRahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des\nAntragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur\nabschließenden Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem\nöffentlichen Interesse an der möglichst schnellen Durchsetzung der Verfügung fällt aus der\nSicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus, soweit die Antragsgegnerin dem\nAntragssteller die Betreibung seines Geschäftsmodells mittels Telefonanrufen untersagt und\ndie Untersagung auf Werbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern erstreckt hat. Das\nBeschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist in diesem Umfang geeignet, eine andere\nEntscheidung zu rechtfertigen. \n\n10\n\nRechtsgrundlage für die Untersagung des Geschäftsmodells mittels Telefonanrufen ist\n§ 67 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) i. d. F. des Art. 2 Nr. 17 und 35\ndes Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar\n2007 (BGBl. I S. 106). Nach dieser Bestimmung kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der\nNummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die\nEinhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die\nZuteilung von Nummern sicherzustellen. Mit dieser Generalermächtigung will der\nGesetzgeber erreichen, dass die rechtswidrige Nutzung der Nummern außerhalb der in § 67\nAbs. 1 Satz 4 bis 7 TKG speziell geregelten Sanktionen ziel- und zweckgerichtet geregelt\nwerden kann. \n\n11\n\nDie Ordnungsverfügung betrifft eine Anordnung im Rahmen der Nummernverwaltung\nund untersagt dem Antragsteller die Praktizierung seines Geschäftsmodells.\nNummernverwaltung ist nicht nur im gesamten technischen und rechtsgeschäftlichen Umgang\nmit der Rufnummer gegeben, wie etwa bei der Erbringung eines Dienstes über eine\nRufnummer und der Weitergabe von Rufnummern, sondern auch bei der Werbung für einen\nDienst im Zusammenhang mit der Rufnummer. \n\n12\n\nVgl. Herchenbach-Canarius/Thoma, in: Arndt/Fetzer/Scherer,\nTelekommunikationsgesetz, Kommentar, 2008, § 67 Rn. 6.\n\n13\n\nDemnach fallen die von dem Antragsteller getätigten Werbeanrufe in den Bereich der\nNummernverwaltung. \n\n14\n\nDie von der Bundesnetzagentur gewählten Maßnahmen erfolgten, um die Einhaltung\ngesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Der weite Wortlaut von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG ist\nAusdruck des gesetzgeberischen Willens, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung,\ninsbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange zu verfolgen. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, DVBl. 2008, 1129;\nGesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks.\n15/2316 S. 83 sowie Stellungnahme des Bundesrats vom 19. Dezember 2003, BT-\nDrucks. 15/2316 S. 119; Büning/Weißenfels, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Auflage,\n2006, § 67 Rn. 7.\n\n16\n\nZuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen, die keinen (unmittelbaren)\ntelekommunikationsrechtlichen Bezug aufweisen, können daher ein beachtlicher Verstoß im\nRahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG sein. Solche Bestimmungen enthält insbesondere das\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) i. d. F.\nvon Art. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367). \n\n17\n\nHier stehen unzumutbare Belästigungen i. S. v. § 7 UWG und daher unlautere und\nunzulässige Wettbewerbshandlungen i. S. v. § 3 UWG im Raum. Dies hat der Senat in den\nVerfahren 13 B 1395 bis 1397/08 näher ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen\nkann - auch im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs - auf die dortige Begründung\nin den Beschlüssen vom 26. September 2008 verwiesen werden.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Bescheid\nhinreichend im Sinne § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bestimmt. \n\n19\n\n§ 37 Abs. 1 VwVfG ist den Erfordernissen gewidmet, die an die Rechtsklarheit zu stellen\nsind. Dies verlangt, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann, und die Behörde,\ndie mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der\nVerwaltungsakt von Bedeutung ist, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen oder\nsonstigen Entscheidungen zugrunde legen kann.\n\n20\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. März 2000 - 11 TG 3096/99 - NVwZ-RR 2000, 544;\nOVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000; Kopp/Ramsauer,\nVwVfG, 10. Auflage 2008, § 37 Rn. 5 m. w. N.\n\n21\n\nDie Erkennbarkeit des Inhalts muss sich zwar nicht notwendig aus dem isolierten\nWortlaut der Entscheidungssätze ergeben. Es muss jedoch möglich sein, den Inhalt\nhinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze im Lichte der Gründe des\nVerwaltungsakts zu ermitteln.\n\n22\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. September 1992 - 11 UE 2954/86 -, NVwZ-RR 1993,\n302, 303; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 18 B 38/03 -, NWVBl. 2004,\n314.\n\n23\n\nNeben den Gründen des Bescheids können auch solche Umstände zur Auslegung der\nRegelung des Verwaltungsakts herangezogen werden, die aus seinem gesamten Text zwar\nnicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne Weiteres erkennbar sind. Welche\nUmstände insoweit in Betracht kommen, kann nur im jeweiligen Einzelfall geklärt\nwerden.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, NVwZ 1990, 658, 659. \n\n25\n\nHiervon ausgehend ist Ziff. 1 des Verfügungssatzes im Bescheid vom 19. Mai 2008\nhinreichend bestimmt formuliert. Nach Maßgabe des Bescheidtenors hat der Antragsteller es\nzu unterlassen, unaufgefordert Werbung an Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer\nmittels Telekommunikationsmitteln zu versenden, wenn der Empfänger nicht von vornherein\ngesetzeskonform in den Empfang derartiger Anrufe eingewilligt hat. Der Antragsteller kann\nsein Verhalten danach richten, weil er erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Abgesehen\nhiervon hat er sich bislang auch gar nicht auf eine Unbestimmtheit des Bescheidtenors\nberufen. Er vertritt vielmehr den Standpunkt, über entsprechende Einwilligungen der\nangerufenen Personen zu verfügen. Der Inhalt des Begriffs der Einwilligung ist in der\nRechtspraxis geklärt und auch in der Umgangssprache ein geläufiger Terminus: Es stellt\ndarauf ab, dass etwas mit Willen des Betroffenen geschieht und hat zur Folge, dass dem\nWollenden kein Unrecht geschieht (volenti non fit iniuria). Zur weiteren Klarstellung des\nInhalts der Regelung mit Bezug zum Wettbewerbsrecht sind die Bescheidgründe zu\nberücksichtigen. Insbesondere auf Seite 4 wird die Einwilligung i. S. d. Gesetzes gegen den\nunlauteren Wettbewerb näher beschrieben. Dem Antragsteller sind diese Regeln auch\ngeläufig, worauf die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf\nSchriftsätze der Antragsteller in den Verfahren 13 B 1395 bis 1397/08\n\n26\n\nzutreffend hinweist. Dem verwendeten Merkmal \"gesetzeskonform\" kommt keine\neigenständige Bedeutung zu, sondern ist als bloßer Hinweis auf die Maßgeblichkeit von\nrechtlichen Bestimmungen zu werten. Unsicherheiten bei der Befolgung der\nOrdnungsverfügung entstehen daher nicht. Dementsprechend hat der Senat in seinem\nBeschluss vom 25. Juni 2008 (- 13 B 668/08 -, a. a. O. ) den gleichlautenden Bescheidtenor\nstillschweigend als hinreichend bestimmt gewertet. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug\ngenommen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 (- I ZR 191/03 -,\nDB 2007, 1190) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Dort heißt es - bezogen auf eine nach\ndem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geforderte Unterlassungserklärung - zwar,\nUnterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholten, seien\ngrundsätzlich zu unbestimmt. Anderes gelte etwa dann, wenn der Anwendungsbereich einer\nRechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt sei. So liegt es aber bei dem Merkmal\nder Einwilligung.\n\n27\n\nVgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2006 - 4 U 78/06 -, K&R 2006, 524.\n\n28\n\nMit der Verfügung vom 19. Mai 2008 durfte die Bundesnetzagentur ebenfalls die\nVersendung unaufgeforderter Werbung mittels Telekommunikationsmittel auch an sonstige\nMarktteilnehmer untersagen. Durchgreifende Bedenken gegen die Erforderlichkeit der\nMaßnahme bestehen nicht. \n\n29\n\nMarktteilnehmer sind alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren \n\n30\n\noder Dienstleistungen tätig sind. Hierunter fallen also über diese hinaus etwa solche\nAbnehmer, die mangels privater Nutzung des erworbenen Gutes nicht als Verbraucher im\nSinne des § 2 Abs. 2 UWG i. V. m. § 13 BGB gelten (z. B. Geschäftsleute, juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts, Verbände und Stiftungen).\n\n31\n\nVgl. Ernst, in: Ullmann jurisPK-UWG, § 2 Rn. 18.\n\n32\n\nDer Antragsteller hat in der Vergangenheit mit automatischen Anrufmaschinen zahlreiche\nMarkteilnehmer anrufen lassen, ohne dass entsprechende Einwilligungsklärungen vorgelegen\nhaben (z. B. das Einwohnermeldeamt der Stadt A. sowie diverse Firmen). Hierauf hat die\nAntragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf in den\nVerwaltungsvorgängen enthaltene Beschwerden näher hingewiesen. Hiervon ausgehend\nbesteht die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller auch in Zukunft unzulässig sonstige\nMarktteilnehmer bewirbt. \n\n33\n\nDie angefochtene Verfügung durfte auch gegen den Antragsteller als Geschäftsführer der\nFirmen V. .T. .H. . V1. GmbH, L. .U. . .E. . J. -L1. GmbH und W. .I. .X.\nW1. GmbH, die Antragsteller in den Verfahren 13 B 1395 bis 1397/08 sind,\ngerichtet werden. Auch der Antragsteller ist richtiger Adressat der\nGeschäftsmodelluntersagung.\n\n34\n\nDie Anordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG darf gegen den gerichtet werden, der gegen\ndie gesetzliche Vorschrift i. S. d. des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen hat. Wenn also eine\nVorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt ist, ist Störer derjenige, der\nunlauter i. S. d. § 3 UWG gehandelt hat. Die allgemeinen Grundsätze der Verhaltens- und\nZustandsverantwortlichkeit sind im Geltungsbereich des § 67 Abs. 1 TKG anwendbar.\n\n35\n\nHierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -,\na. a. O.\n\n36\n\nDanach ist der Antragsteller Handlungsstörer, weil er für die Werbemaßnahmen\nverantwortlich ist. Dies bedarf keiner weiteren Begründung. Der Antragsteller hat selbst seine\neigene Verantwortlichkeit für das beanstandete Geschäftsmodell in dem Aussetzungsantrag\nvom 20. Juni 2008 näher dargestellt.\n\n37\n\nDemgegenüber lässt sich derzeit keine hinreichende Gefahr dafür feststellen, dass der\nAntragsteller - zum Zwecke der Umgehung der Untersagung von Telefonwerbung - in\nDeutschland auch andere Telekommunikationsmittel nutzen wird, um unaufgefordert\nWerbung per E-Mail, SMS oder Telefax zu betreiben. Aus diesem Grund scheidet eine\nAnwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG aus, obgleich eine Ausdehnung der Untersagung bei\nVorliegen eines hinreichenden gefahrenträchtigen Sachverhalts auf die vom Gesetzgeber\nbewusst weit gefasste Norm gestützt werden kann.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, a. a. O.\n\n39\n\nAllerdings darf die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht\npauschal unterstellen, dass ein Inhalteanbieter von Mehrwertdienstenummern, der bislang ein\nbestimmtes Kommunikationsmittel für sein Geschäftsmodell gewählt hatte, nach dessen\nUntersagung auf andere Kommunikationsmittel ausweichen werde. Der\nVerwaltungsentscheidung muss deshalb zu entnehmen sein, der Gebrauch von anderen\nKommunikationsmitteln sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf\nerstrecken darf. Die Gesichtspunkte, die die Untersagung eines Kommunikationsmittels\nrechtfertigen, dürfen sich nicht nur spezifisch auf das verwandte Kommunikationsmittel\nbeziehen. Es muss sich vielmehr um aussagekräftige Mängel bei der Ausübung des\nGeschäftsmodells handeln, die in gleicher Weise den prognostischen Schluss auf eine\ntelekommunikationsrechtlich relevante Gefahr in Bezug auf den Einsatz anderer\nKommunikationsmittel rechtfertigen. Insofern besteht in der Tat - wie die Antragsgegnerin zu\nRecht meint - eine Parallele zu den Anforderungen, die an eine auf § 35 Abs. 1 Satz 2 der\nGewerbeordnung (GewO) gestützte Verfügung zu stellen sind. \n\n40\n\nVgl. hierzu Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Kommentar, 7. Auflage, 2004, § 35 Rn.\n147 f. m. w. N. \n\n41\n\nDiese Voraussetzungen sind aber bislang nicht gegeben. Es muss zwar nicht ersichtlich\nsein, dass es bereits zu einer Werbung für Mehrwertdiensterufnummern durch den Einsatz\nanderer Kommunikationsmittel gekommen ist. Für die rechtmäßige Einbeziehung weiterer\nFormen elektronischer Kommunikation in die Untersagungsverfügung muss aber eine gewisse\nWahrscheinlichkeit für ein Ausweichen auf andere Kommunikationsmittel zu erkennen sein.\nSo kann es ggf. etwa liegen, wenn Anordnungen der Bundesnetzagentur in der Vergangenheit\ndurch Werbung für neue Rufnummern oder durch Gründung neuer Firmen ins Leere gelaufen\nsind.\n\n42\n\nVgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 11 L 765/05 -, MMR 2005,\n641.\n\n43\n\nSo verhält es sich hier aber nicht. Derartiges oder Vergleichbares hat die Antragsgegnerin\nnicht mit ihrer Beschwerdebegründung vom 9. September 2008 schlüssig dargetan. Dass der\nAntragsteller - nach der Darlegung der Bundesnetzagentur - seine Tätigkeit wegen erlassener\nSanktionen von Österreich in die Schweiz verlagert hat, macht zur Zeit ein Ausweichen des\nGeschäftsmodells in Deutschland auf andere Kommunikationsarten noch nicht hinreichend\nwahrscheinlich.\n\n44\n\nSoweit die in Ziff. 1 der Verfügung enthaltene Untersagung rechtmäßig ist, bestehen\nkeine rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2 verfügten\nZwangsgeldandrohung. \n\n45\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 52 Abs. 1, § 53\nAbs. 3 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n46\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/13-b-1398-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/13-b-1398-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251106","retrieved":"2026-07-09 02:13:56.062663+00:00"}}