{"status":"available","doknr":"OLD251103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0926.13B1395.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-26","aktenzeichen":"13 B 1395/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2008 teilweise geändert.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 wird insoweit\nabgelehnt, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Betreibung ihres Geschäftsmodells\nmittels Telefonanrufen untersagt und die Untersagung auf Werbung gegenüber sonstigen\nMarktteilnehmern erstreckt hat. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu\n1/5.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Zuteilungsnehmerin und Inhalteanbieterin von\nMehrwertdienstenummern, die ihr von der Bundesnetzagentur zugeteilt worden sind. \n\n4\n\nMit Telefoncomputern rief die Antragstellerin bei Telefonanschlussinhabern - teilweise\nmehrfach - an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis\ngewonnen. Um den Gewinn zu erhalten, sei eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer\nanzurufen. Falls Anrufe nicht (mehr) erwünscht seien, könne dieses Anliegen - so hieß es\nweiter - kostenlos telefonisch mitgeteilt werden. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich\nhierüber bei der Bundesnetzagentur, weil sie solchen Telefonanrufen nicht zugestimmt\nhätten.\n\n5\n\nDie Bundesnetzagentur untersagte mit Ziff. 1 des Bescheids vom 19. Mai 2008 der\nAntragstellerin, unaufgefordert Werbung an Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer\nmittels Telekommunikationsmitteln zu versenden, wenn der Empfänger nicht von vornherein\ngesetzeskonform in den Empfang derartiger Anrufe eingewilligt hat. Die Antragstellerin\nerhob gegen diese Verfügung Widerspruch. Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden\nWirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg,\nweil der verfügende Teil des Untersagungsbescheids nicht hinreichend bestimmt sei und der\nBescheid weder auf andere Markteilnehmer noch auf sämtliche Telekommunikationsmittel\nerstreckt werden dürfe.\n\n6\n\nMit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend: Die Untersagung des\nGeschäftsmodells sei von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG gedeckt. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei\nnicht verletzt. Die Antragstellerin müsse als Gewerbetreibende die entsprechenden\nwettbewerbsrechtlichen Vorschriften kennen und wissen, wann eine gesetzeskonforme\nEinwilligung vorliege. Die Untersagung dürfe auf Werbung gegenüber sonstigen\nMarkteilnehmern erstreckt werden, weil die Antragstellerin bei Praktizierung ihres\nGeschäftsmodells zahlreiche sonstige Marktteilnehmer angerufen habe. Es sei auch\nerforderlich, die Verfügung auf sämtliche Telekommunikationsmittel zu erstrecken. \n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten\nGründe befindet, hat teilweise Erfolg.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der\nAntragsgegnerin vom 19. Mai 2008 zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die im\nRahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der\nAntragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur\nabschließenden Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem\nöffentlichen Interesse an der möglichst schnellen Durchsetzung der Verfügung fällt aus der\nSicht des Senats zum Nachteil der Antragstellerin aus, soweit die Antragsgegnerin der\nAntragsstellerin die Betreibung ihres Geschäftsmodells mittels Telefonanrufen untersagt und\ndie Untersagung auf Werbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern erstreckt hat. Das\nBeschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist in diesem Umfang geeignet, eine andere\nEntscheidung zu rechtfertigen. \n\n10\n\nRechtsgrundlage für die Untersagung des Geschäftsmodells mittels Telefonanrufen ist\n§ 67 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) i. d. F. des Art. 2 Nr. 17 und 35\ndes Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar\n2007 (BGBl. I S. 106). Nach dieser Bestimmung kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der\nNummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die\nEinhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die\nZuteilung von Nummern sicherzustellen. Mit dieser Generalermächtigung will der\nGesetzgeber erreichen, dass die rechtswidrige Nutzung der Nummern außerhalb der in § 67\nAbs. 1 Satz 4 bis 7 TKG speziell geregelten Sanktionen ziel- und zweckgerichtet geregelt\nwerden kann. \n\n11\n\nDie Ordnungsverfügung betrifft eine Anordnung im Rahmen der Nummernverwaltung\nund untersagt der Antragstellerin die Praktizierung ihres Geschäftsmodells.\nNummernverwaltung ist nicht nur im gesamten technischen und rechtsgeschäftlichen Umgang\nmit der Rufnummer gegeben, wie etwa bei der Erbringung eines Dienstes über eine\nRufnummer und der Weitergabe von Rufnummern, sondern auch bei der Werbung für einen\nDienst im Zusammenhang mit der Rufnummer. \n\n12\n\nVgl. Herchenbach-Canarius/Thoma, in: Arndt/Fetzer/Scherer,\nTelekommunikationsgesetz, Kommentar, 2008, § 67 Rn. 6.\n\n13\n\nDemnach fallen die von der Antragstellerin getätigten Werbeanrufe in den Bereich der\nNummernverwaltung. \n\n14\n\nDie von der Bundesnetzagentur gewählten Maßnahmen erfolgten, um die Einhaltung\ngesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Der weite Wortlaut von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG ist\nAusdruck des gesetzgeberischen Willens, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung,\ninsbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange zu verfolgen. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, DVBl. 2008, 1129;\nGesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks.\n15/2316 S. 83 sowie Stellungnahme des Bundesrats vom 19. Dezember 2003, BT-\nDrucks. 15/2316 S. 119; Büning/Weißenfels, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Auflage,\n2006, § 67 Rn. 7.\n\n16\n\nZuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen, die keinen (unmittelbaren)\ntelekommunikationsrechtlichen Bezug aufweisen, können daher ein beachtlicher Verstoß im\nRahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG sein. Solche Bestimmungen enthält insbesondere das\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) i. d. F.\nvon Art. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367). \n\n17\n\nHier stehen unzumutbare Belästigungen i. S. v. § 7 UWG und daher unlautere und\nunzulässige Wettbewerbshandlungen i. S. v. § 3 UWG im Raum. Dies hat der Senat (u. a.) in\ndem Verfahren 13 B 1329/08, an dem auch die Antragstellerin beteiligt ist, näher ausgeführt.\nZur Vermeidung von Wiederholungen kann - auch im Hinblick auf die Gewährung\nrechtlichen Gehörs - auf die dortige Begründung im Beschluss vom 26. September 2008\nverwiesen werden.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Bescheid\nhinreichend im Sinne § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bestimmt. \n\n19\n\n§ 37 Abs. 1 VwVfG ist den Erfordernissen gewidmet, die an die Rechtsklarheit zu stellen\nsind. Dies verlangt, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann, und die Behörde,\ndie mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der\nVerwaltungsakt von Bedeutung ist, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen oder\nsonstigen Entscheidungen zugrunde legen kann.\n\n20\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. März 2000 - 11 TG 3096/99 - NVwZ-RR 2000, 544;\nOVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000; Kopp/Ramsauer,\nVwVfG, 10. Auflage 2008, § 37 Rn. 5 m. w. N.\n\n21\n\nDie Erkennbarkeit des Inhalts muss sich zwar nicht notwendig aus dem isolierten\nWortlaut der Entscheidungssätze ergeben. Es muss jedoch möglich sein, den Inhalt\nhinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze im Lichte der Gründe des\nVerwaltungsakts zu ermitteln.\n\n22\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. September 1992 - 11 UE 2954/86 -, NVwZ-RR 1993,\n302, 303; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 18 B 38/03 -, NWVBl. 2004,\n314.\n\n23\n\nNeben den Gründen des Bescheids können auch solche Umstände zur Auslegung der\nRegelung des Verwaltungsakts herangezogen werden, die aus seinem gesamten Text zwar\nnicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne Weiteres erkennbar sind. Welche\nUmstände insoweit in Betracht kommen, kann nur im jeweiligen Einzelfall geklärt\nwerden.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, NVwZ 1990, 658, 659. \n\n25\n\nHiervon ausgehend ist Ziff. 1 des Verfügungssatzes im Bescheid vom 19. Mai 2008\nhinreichend bestimmt formuliert. Nach Maßgabe des Bescheidtenors hat die Antragstellerin es\nzu unterlassen, unaufgefordert Werbung an Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer\nmittels Telekommunikationsmitteln zu versenden, wenn der Empfänger nicht von vornherein\ngesetzeskonform in den Empfang derartiger Anrufe eingewilligt hat. Die Antragstellerin kann\nihr Verhalten danach richten, weil sie erkennen kann, was von ihr verlangt wird. Abgesehen\nhiervon hat sie sich bislang auch gar nicht auf eine Unbestimmtheit des Bescheidtenors\nberufen. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, über entsprechende Einwilligungen der\nangerufenen Personen zu verfügen. Der Inhalt des Begriffs der Einwilligung ist in der\nRechtspraxis geklärt und auch in der Umgangssprache ein geläufiger Terminus: Es stellt\ndarauf ab, dass etwas mit Willen des Betroffenen geschieht und hat zur Folge, dass dem\nWollenden kein Unrecht geschieht (volenti non fit iniuria). Zur weiteren Klarstellung des\nInhalts der Regelung mit Bezug zum Wettbewerbsrecht sind die Bescheidgründe zu\nberücksichtigen. Insbesondere auf Seite 4 wird die Einwilligung i. S. d. Gesetzes gegen den\nunlauteren Wettbewerb näher beschrieben. Der Antragstellerin sind diese Regeln auch\ngeläufig, worauf die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf\nSchriftsätze der Antragstellerin zutreffend hinweist. Dem verwendeten Merkmal\n\"gesetzeskonform\" kommt keine eigenständige Bedeutung zu, sondern ist als bloßer Hinweis\nauf die Maßgeblichkeit von rechtlichen Bestimmungen zu werten. Unsicherheiten bei der\nBefolgung der Ordnungsverfügung entstehen daher nicht. Dementsprechend hat der Senat in\nseinem Beschluss vom 25. Juni 2008 (- 13 B 668/08 -, a. a. O. ) den gleichlautenden\nBescheidtenor stillschweigend als hinreichend bestimmt gewertet. Die vom\nVerwaltungsgericht in Bezug genommen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.\nNovember 2006 (- I ZR 191/03 -, DB 2007, 1190) steht dieser Auffassung nicht entgegen.\nDort heißt es - bezogen auf eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\ngeforderte Unterlassungserklärung - zwar, Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut\ndes Gesetzes wiederholten, seien grundsätzlich zu unbestimmt. Anderes gelte etwa dann,\nwenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt sei.\nSo liegt es aber bei dem Merkmal der Einwilligung.\n\n26\n\nVgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2006 - 4 U 78/06 -, K&R 2006, 524.\n\n27\n\nMit der Verfügung vom 19. Mai 2008 durfte die Bundesnetzagentur ebenfalls die\nVersendung unaufgeforderter Werbung mittels Telekommunikationsmittel auch an sonstige\nMarktteilnehmer untersagen. Durchgreifende Bedenken gegen die Erforderlichkeit der\nMaßnahme bestehen nicht. \n\n28\n\nMarktteilnehmer sind alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren \n\n29\n\noder Dienstleistungen tätig sind. Hierunter fallen also über diese hinaus etwa solche\nAbnehmer, die mangels privater Nutzung des erworbenen Gutes nicht als Verbraucher im\nSinne des § 2 Abs. 2 UWG i. V. m. § 13 BGB gelten (z. B. Geschäftsleute, juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts, Verbände und Stiftungen).\n\n30\n\nVgl. Ernst, in: Ullmann jurisPK-UWG, § 2 Rn. 18.\n\n31\n\nDie Antragstellerin hat in der Vergangenheit mit automatischen Anrufmaschinen\nzahlreiche Markteilnehmer angerufen, ohne dass entsprechende Einwilligungsklärungen\nvorgelegen haben (z. B. das Einwohnermeldeamt der Stadt A. sowie diverse Firmen).\nHierauf hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf in\nden Verwaltungsvorgängen enthaltene Beschwerden näher hingewiesen. Hiervon ausgehend\nbesteht die konkrete Gefahr, dass die Antragstellerin auch in Zukunft unzulässig sonstige\nMarktteilnehmer bewirbt. \n\n32\n\nDemgegenüber lässt sich derzeit keine hinreichende Gefahr dafür feststellen, dass die\nAntragstellerin - zum Zwecke der Umgehung der Untersagung von Telefonwerbung - in\nDeutschland auch andere Telekommunikationsmittel nutzen wird, um unaufgefordert\nWerbung per E-Mail, SMS oder Telefax zu betreiben. Aus diesem Grund scheidet eine\nAnwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG aus, obgleich eine Ausdehnung der Untersagung bei\nVorliegen eines hinreichenden gefahrenträchtigen Sachverhalts auf die vom Gesetzgeber\nbewusst weit gefasste Norm gestützt werden kann.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, a. a. O.\n\n34\n\nAllerdings darf die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht\npauschal unterstellen, dass ein Inhalteanbieter von Mehrwertdienstenummern, der bislang ein\nbestimmtes Kommunikationsmittel für sein Geschäftsmodell gewählt hatte, nach dessen\nUntersagung auf andere Kommunikationsmittel ausweichen werde. Der\nVerwaltungsentscheidung muss deshalb zu entnehmen sein, der Gebrauch von anderen\nKommunikationsmitteln sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf\nerstrecken darf. Die Gesichtspunkte, die die Untersagung eines Kommunikationsmittels\nrechtfertigen, dürfen sich nicht nur spezifisch auf das verwandte Kommunikationsmittel\nbeziehen. Es muss sich vielmehr um aussagekräftige Mängel bei der Ausübung des\nGeschäftsmodells handeln, die in gleicher Weise den prognostischen Schluss auf eine\ntelekommunikationsrechtlich relevante Gefahr in Bezug auf den Einsatz anderer\nKommunikationsmittel rechtfertigen. Insofern besteht in der Tat - wie die Antragsgegnerin zu\nRecht meint - eine Parallele zu den Anforderungen, die an eine auf § 35 Abs. 1 Satz 2 der\nGewerbeordnung (GewO) gestützte Verfügung zu stellen sind. \n\n35\n\nVgl. hierzu Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, Kommentar, 7. Auflage, 2004, § 35 Rn.\n147 f. m. w. N. \n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind aber bislang nicht gegeben. Es muss zwar nicht ersichtlich\nsein, dass es bereits zu einer Werbung für Mehrwertdiensterufnummern durch den Einsatz\nanderer Kommunikationsmittel gekommen ist. Für die rechtmäßige Einbeziehung weiterer\nFormen elektronischer Kommunikation in die Untersagungsverfügung muss aber eine gewisse\nWahrscheinlichkeit für ein Ausweichen auf andere Kommunikationsmittel zu erkennen sein.\nSo kann es ggf. etwa liegen, wenn Anordnungen der Bundesnetzagentur in der Vergangenheit\ndurch Werbung für neue Rufnummern oder durch Gründung neuer Firmen ins Leere gelaufen\nsind.\n\n37\n\nVgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 11 L 765/05 -, MMR 2005,\n641.\n\n38\n\nSo verhält es sich hier aber nicht. Derartiges oder Vergleichbares hat die Antragsgegnerin\nnicht mit ihrer Beschwerdebegründung vom 9. September 2008 schlüssig dargetan. Dass die\nAntragstellerin - nach der Darlegung der Bundesnetzagentur - ihre Tätigkeit wegen erlassener\nSanktionen von Österreich in die Schweiz verlagert hat, macht zur Zeit ein Ausweichen des\nGeschäftsmodells in Deutschland auf andere Kommunikationsarten noch nicht hinreichend\nwahrscheinlich.\n\n39\n\nSoweit die in Ziff. 1 der Verfügung enthaltene Untersagung rechtmäßig ist, bestehen\nkeine rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2 verfügten\nZwangsgeldandrohung. \n\n40\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 52 Abs. 1, § 53\nAbs. 3 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/13-b-1395-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/13-b-1395-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251103","retrieved":"2026-07-09 02:13:55.802749+00:00"}}