{"status":"available","doknr":"OLD251101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0926.13B1330.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-26","aktenzeichen":"13 B 1330/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 6. August 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 70.000,-- EUR\nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Zuteilungsnehmerin und Inhalteanbieterin von\nMehrwertdienstenummern. Ihr sind die streitgegenständlichen (0)900er-Rufnummern von der\nBundesnetzagentur zugeteilt worden. \n\n4\n\nMit Telefoncomputern rief die Antragstellerin bei Telefonanschlussinhabern - zum Teil\nmehrfach - an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis\ngewonnen. Um den Gewinn zu erhalten, sei eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer\nanzurufen. Falls Anrufe nicht (mehr) erwünscht seien, könne dieses Anliegen - so hieß es\nweiter - kostenlos telefonisch mitgeteilt werden. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich\nhierüber bei der Bundesnetzagentur, weil sie solchen Telefonanrufen nicht zugestimmt\nhätten.\n\n5\n\nDie Bundesnetzagentur ordnete mit an die Verbindungsnetzbetreiberin E. GmbH\ngerichteten Bescheiden vom 19. Mai 2008 und 5. Juni 2008 die Abschaltung von 14\nMehrwertdienstenummern an und verfügte eine Geltungsdauer bis zum 22. Mai 2009 bzw. 11.\nJuni 2009. Ferner forderte die Bundesnetzagentur die Verbindungsnetzbetreiberin auf, bis\nzum 23. Mai 2008 bzw. 12. Juni 2008 die Abschaltung mitzuteilen und für Verbindungen\nüber die streitgegenständlichen Rufnummern für bestimmte Zeiträume keine\nRechnungslegung vorzunehmen oder durch einen anderen vornehmen zu lassen, soweit dies\nnoch nicht erfolgt sei. Diesem Verbot stellte die Bundesnetzagentur das Verbot der\nInkassierung gleich. Ferner drohte sie ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,-- EUR für den Fall des\nVerstoßes gegen die Anordnungen an.\n\n6\n\nGegen die Ordnungsverfügungen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Ihr Antrag auf\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs blieb vor dem\nVerwaltungsgericht ohne Erfolg. \n\n7\n\nMit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Es liege ein Anhörungsmangel\nder Ordnungsverfügungen vor, der bislang nicht geheilt sei. Sie habe bis auf wenige\nAusnahmen keine Kenntnis der Namen der Verbraucher, die sich bei der Bundesnetzagentur\nüber unaufgeforderte Telefonanrufe beschwert hätten, und könne deshalb die jeweiligen\nEinverständniserklärungen nicht vorlegen. Die Anrufe verstießen nicht gegen die vorrangigen\neuroparechtlichen Bestimmungen. Die Ordnungsverfügungen seien zudem\nunverhältnismäßig. Es hätte eine Mitteilung der Daten der Beschwerdeführer durch die\nBundesnetzagentur genügt, um unerwünschte Anrufe zu vermeiden. Ihr werde auch ohne\nRechtsgrundlage die Durchführung von Gewinnspielen unmöglich gemacht. \n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten\nGründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n10\n\nOb die Antragstellerin in diesem Verfahren antragsbefugt ist, wie das Verwaltungsgericht\nangenommen hat, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Zweifel bestehen\ndeshalb, weil die Antragstellerin nicht Adressatin der behördlichen Maßnahme ist, sondern\ndies die Verbindungsnetzbetreiberin E. GmbH ist, der gegenüber die Bescheide vom 19.\nMai 2008 und 5. Juni 2008 aber längst in Bestandskraft erwachsen sind. Nach § 42 Abs. 2\nVwGO (in entsprechender Anwendung) ist ein Rechtsbehelf nur zulässig, wenn der\nAntragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die\nbloße Behauptung, er sehe sich in seinen Rechten verletzt, genügt für die Begründung der\nAntragsbefugnis nicht. Vielmehr müssen die von ihm dargelegten Tatsachen eine derartige\nVerletzung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.\n\n11\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154, 157 f. =\nNJW 1980, 2764.\n\n12\n\nDie Ordnungsverfügungen der Bundesnetzagentur beseitigen nicht Nutzungsrechte der\nAntragstellerin aufgrund der Zuteilung von Rufnummern, die sie von der Bundesnetzagentur\nerhalten hat. Aus der - gegenüber der Verbindungsnetzbetreiberin verfügten - Abschaltung der\nRufnummern sowie aus dem Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot folgen unmittelbar\nkeine Gebote oder Verbote für die Antragstellerin, die sie zu beachten hätte. Andererseits ist\nes ihr aufgrund der Ordnungsverfügungen nicht mehr möglich, von ihren Zuteilungsrechten\nGebrauch zu machen, so dass sie ihr Geschäftsmodell nicht mehr verfolgen kann. Ob hieraus\ndie verfahrens- und prozessrechtliche Befugnis folgt, eine an die Verbindungsnetzbetreiberin\nadressierte Ordnungsverfügung in vollem Umfang auf ihre formelle und materielle\nRechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, begegnet Bedenken. Sie bestehen auch deshalb, weil\ndie Antragstellerin in dem sie unmittelbar betreffenden ordnungsrechtlichen Verfahren, das\nGegenstand eines eigenen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist (13 B 1396/08),\nhinreichend Gelegenheit hat, effektiven Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu\nerhalten. \n\n13\n\nOb die aufgezeigten Bedenken durchzugreifen vermögen, ist allerdings nicht\nklärungsbedürftig, weil das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin aus anderen Gründen\nkeinen Erfolg hat. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung\nzwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen\nVerwaltungsakts bis zur abschließenden Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont\nzu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der möglichst schnellen Durchsetzung der\nVerfügungen fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das Verwaltungsgericht hat daher\nden Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres\nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 und 5.\nJuni 2008 zu Recht abgelehnt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere\nEntscheidung zu rechtfertigen.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin leiden die Bescheide nicht deshalb an einem\nAnhörungsmangel i. S. v. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil sie\nbis auf wenige Ausnahmen keine Kenntnis von den angerufenen Verbrauchern habe und\nsomit keine Einverständniserklärungen vorlegen könne. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist i.\nS. v. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG wirksam geheilt worden. Dass weder die Adressatin\nder Ordnungsverfügungen noch die Antragstellerin zuordenbare individuelle\nEinwilligungserklärungen dieser Verbraucher vorgelegt, sondern allgemein auf\n\"Teilnahmebedingungen und Datenschutzbestimmungen\" sowie auf von anderen\nUnternehmen eingeholte Einwilligungserklärungen im Wege des sog. Listbrokings verwiesen\nhat, ist im Zusammenhang mit der formellen Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung. Im Zuge der\nPrüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Bescheide wird dieser Punkt näher erörtert.\nJedenfalls verweist die Antragstellerin selbst auf die Verwendung allgemeiner\nformularmäßiger Erklärungen und stellt nicht auf individuelle Erklärungen von Verbrauchern\nab. Abgesehen hiervon bestand für die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit, im Wege der\nAkteneinsicht die persönlichen Daten der Beschwerdeführer zu erfahren. In dem\nParallelverfahren 13 B 1331/08 teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 24.\nApril 2008 dem Verwaltungsgericht Köln mit, dass derzeit um Akteneinsicht nachgesucht\nwerde, um \"sich effektiv zu den in der Abschaltungsordnung vom 12.03.2008 erwähnten\nRufnummern zu äußern\". Daraufhin hat das Verwaltungsgericht unter dem 30. April 2008\nmitgeteilt, dass sich die Verwaltungsvorgänge bei Gericht befänden. Von einem Gesuch auf\nAkteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte indes abgesehen und sich damit selbst der\nMöglichkeit begeben, sich näher zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu\näußern. Im Übrigen hat die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren ausreichend\nGelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Ob die Antragsgegnerin sogar gemäß § 28 Abs. 2\nVwVfG von einer Anhörung abgesehen durfte, weil eine sofortige Entscheidung wegen\nGefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, muss der Senat daher\nnicht entscheiden.\n\n15\n\nEs liegen auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügungen\nvom 19. Mai 2008 und 5. Juni 2008 vor.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Abschaltungsverfügungen ist § 67 Abs. 1 Satz 5 des\nTelekommunikationsgesetzes (TKG) i. d. F. des Art. 2 Nr. 17 und 35 des Gesetzes zur\nÄnderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S.\n106). Danach soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der\nrechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die\nNummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Diese Bestimmung ist\neine spezielle Ermächtigungsgrundlage im Verhältnis zu der Generalermächtigung des § 67\nAbs. 1 Satz 1 TKG, wonach die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung\nAnordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen kann, um die Einhaltung gesetzlicher\nVorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern\nsicherzustellen. \n\n17\n\nDie Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG für eine Abschaltung der betroffenen\n(0)900er-Rufnummern liegen vor. Es besteht gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen\nNutzung dieser Rufnummern. \n\n18\n\nZuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen, die keinen (unmittelbaren)\ntelekommunikationsrechtlichen Bezug aufweisen, können gleichwohl ein beachtlicher\nVerstoß im Rahmen des § 67 Abs. 1 TKG und somit Gegenstand der Nummernverwaltung\ndurch die Bundesnetzagentur sein. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, DVBl. 2008, 1129.\n\n20\n\nSolche Bestimmungen enthält insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n(UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) i. d. F. von Art. 5 des Gesetzes vom 21.\nDezember 2006 (BGBl. I S. 3367). \n\n21\n\nHier stehen unzumutbare Belästigungen i. S. v. § 7 UWG und daher unlautere und\nunzulässige Wettbewerbshandlungen i. S. v. § 3 UWG im Raum. \n\n22\n\nNach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung insbesondere anzunehmen\nbei der Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, ohne dass eine\nEinwilligung der Adressaten vorliegt. Solche Werbemaßnahmen sind hier gegeben. \n\n23\n\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält keine Definition des Begriffs der\nWerbung. Es ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass auf ein am Ziel der Absatzförderung\norientiertes Verständnis des Begriffs der Werbung abzustellen ist.\n\n24\n\nHierzu jüngst BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 75/06 -, DB 2008, 1967, m. w. N.\nund unter Bezugnahme auf Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG und Art. 2 lit. a der\nRichtlinie 2006/114/EG.\n\n25\n\nEs liegt auf der Hand, dass Zweck der von der Antragstellerin initiierten Telefonanrufe\nallein die Bewerbung der (0)900-Rufnnummern in diesem Sinne war. Ob die angerufenen\nPersonen sich über den Werbecharakter der Telefonanrufe bewusst waren, ist demgegenüber\nohne rechtliche Bedeutung. \n\n26\n\nEine rechtlich wirksame Einwilligung der betreffenden Verbraucher ist nicht feststellbar.\nEs ist bereits zweifelhaft, ob die Einverständniserklärungen, die nach dem Vorbringen der\nAntragstellerin von den Beschwerdeführern abgegeben worden seien, tatsächlich existieren.\nDenn die Antragstellerin hat den Inhalt der fraglichen Klauseln allein in ihren Schriftsätzen\ndargestellt. Erklärungen von Verbrauchern, mit den \"Datenschutzklauseln\" einverstanden zu\nsein, hat die Antragstellerin hingegen nicht in der Weise vorgelegt, dass erkennbar würde,\nwelchen Inhalt die Klauseln haben. Dass ggf. vereinzelt Verbraucher die Kenntnisnahme von\n\"Datenschutzklauseln\" mit ihrer Unterschrift erklärt haben, führt daher nicht weiter, weil der\nText dieser Klauseln nicht vorgelegt wurde. Ebenso fragt es sich, ob diese als\n\"Datenschutzerklärung\" bezeichneten umfangreichen Klauseln, mit denen sich die Kunden\n\"zum Erhalt von Werbeanrufen bereit\" erklärt und die Unternehmen ermächtigt haben sollen,\ndie Kundendaten an weitere Unternehmen der Marke \"G. N. ®\" weiterzugeben, dem\nWortlaut und Inhalt nach aus Sicht eines verständigen Dritten das hier in Rede stehende\nGeschäftmodell erfassten. Die Verbraucher mussten möglicherweise die Telefonanrufe nicht\nals Werbeaktion für einen kostenpflichtigen Mehrwertdienst verstehen, sondern vorrangig als\nMitteilung über einen Gewinn, zu dessen Bestätigung und Erhalt es nur noch der Wahl der\n(0)900er-Rufnummer bedurfte. \n\n27\n\nEiner abschließenden Beurteilung dieser Fragen bedarf es aber nicht, weil die in Frage\nstehenden Einverständniserklärungen zu den Werbemaßnahmen i. S. d. Gesetzes gegen den\nunlauteren Wettbewerb ungültig sind. Einer Überprüfung der einzelnen der\nBundesnetzagentur vorliegenden Beschwerdevorgänge ist nicht notwendig, weil die\nAntragstellerin nach eigenem Vortrag vor ihren Werbeanrufen keine individuellen\nEinwilligungserklärungen eingeholt, sondern im Wege des sog. Listbrokings von\nDrittunternehmen (formularmäßige) Einverständniserklärungen \"angemietet\" hat. Diese\nstellen keine wirksame Einwilligung in die automatisierten Werbeanrufe dar, wie das\nVerwaltungsgericht eingehend und überzeugend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs dargestellt hat.\n\n28\n\nVgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98 - BGHZ 141, 124 =\nNJW 1999, 1864, und vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97 -, NJW 2000, 2677; vgl. auch\nUrteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 -, BGHZ 141, 137 = NJW 1999, 2279; OLG Hamm,\nUrteil vom 15. August 2006 - 4 U 78/06 -, K&R 2006, 524.\n\n29\n\nDie Verwendung vorformulierter Einwilligungserklärungen für spätere telefonische\nWerbeanrufe eines Unternehmens unterliegen der Kontrolle nach den Bestimmungen über die\nGestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen\n(§§ 305 ff. BGB). Derartige Einwilligungserklärungen sind wegen unangemessener\nBenachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Solche\nWerbeanrufe betreffen nicht das konkrete, mit der Einwilligungserklärung in Zusammenhang\nstehende Vertragsverhältnis, sondern Werbung für andere, zukünftige Vertragsverhältnisse.\nDie Wirksamkeit dieser Einwilligungen ist daher zu verneinen, weil es für den Kunden\npraktisch unüberschaubar ist, wer sich letztlich auf eine solche Erklärung berufen kann.\nSoweit die Antragstellerin die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008 (- VIII\nZR 348/06 -, juris) anführt, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Es liegt kein Bruch mit der\nbisherigen Rechtsprechung zur Einwilligung in automatisierte Werbeanrufe vor. Auch in\ndieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wiederum betont, dass für die Erteilung der\nEinwilligung in Werbung eine gesonderte Erklärung erforderlich sei, die eine zusätzliche\nUnterschrift oder eine individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes verlange (Rn. 27\nff.). Die Unangemessenheit der Klausel entfällt im Übrigen nicht dadurch, dass die\nvorformulierten Einwilligungserklärungen - nach dem Vortrag der Antragstellerin - über eine\nkostenlose Rufnummer widerruflich seien. Die Initiative zur Wiederherstellung der\nungestörten Privatsphäre wird damit unzulässigerweise auf den betroffenen Verbraucher\nverlagert.\n\n30\n\nVgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000, - I ZR 241/97 -, a. a. O.\n\n31\n\nDie Beurteilung der beanstandeten Telefonwerbung als unlauter kollidiert auch nicht mit\nArt. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über\nunlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen\nUnternehmen und Verbrauchern vom 11. Mai 2005 (Richtlinie 2005/29/EG), der auf Anhang\nI der Richtlinie verweist. Er enthält eine Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen\nUmständen als unlauter anzusehen sind. Nach Nr. 26 Satz 1 zählt zu den stets unlauteren\nGeschäftspraktiken die Werbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes\nAnsprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien,\naußer in den Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen\nRechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Diese\nRegelung weicht insofern von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG ab, als sie nicht jegliche Werbung\nmit den dort genannten Fernkommunikationsmitteln ohne vorherige Einwilligung der\nVerbraucher verbietet, sondern nur das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen.\n\n32\n\nArt. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG enthält indes keine abschließende\nRegelung. Bereits die Formulierung in Art. 5 Abs. 5 Satz 1 \"Geschäftspraktiken, die unter\nallen Umständen als unlauter gelten\" weist darauf hin, dass sich die Unlauterkeit auch aus\nanderen Umständen ergeben kann. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG bestätigt dieses\nVerständnis. Danach gehen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte\nunlauterer Geschäftspraktiken regeln, kollidierenden Bestimmungen der Richtlinie\n2005/29/EG vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. Zu diesen vorrangigen\nRechtsvorschriften zählt insbesondere die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des\nRates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der\nelektronischen Kommunikation (2002/58/EG) vom 31. Juli 2002 (vgl. Anhang I Nr. 26 Satz 2\nder Unlauterkeitsrichtlinie) und zwar auch insoweit, als sie den Mitgliedstaaten in Art. 13\nAbs. 3 für die Regelung der Telefonwerbung die Wahl lässt zwischen der \"Opt-in-Lösung\",\nwonach eine Werbeaktion zulässig ist, wenn der Verbraucher hierin eingewilligt hat, und der\n\"Opt-out-Lösung\", nach der Werbung zulässig ist, solange der Teilnehmer nicht\nwidersprochen hat (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/29/EG). \n\n33\n\nVgl. Koch, in: Ullmann jurisPK-UWG, § 7 Rn. 184, 195, 201 f.\n\n34\n\nDie Bundesnetzagentur verfügt auch über gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen\nNutzung der (0)900er-Nummer. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der\nBundesnetzagentur wiederholt Verstöße unter Angabe einzelner Nummern mitgeteilt\nwurden.\n\n35\n\nVgl. Büning/Weißenfels, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Auflage, 2006, § 67 Rn.\n11.\n\n36\n\nSo liegt es hier, da bei der Bundesnetzagentur für sämtliche der 14 Rufnummern eine\nVielzahl von Beschwerden eingegangen sind. Auch wenn einzelne Angerufene derartigen\nAnrufen vorab zugestimmt haben sollten, ändert dies nichts an dem Verstoß i. S. v. § 67 Abs.\n1 TKG . Auf die genaue Zahl von Verstößen kommt es angesichts der Fülle der von der\nAntragsgegnerin festgestellten Zuwiderhandlungen nicht an. \n\n37\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG vor, soll die Abschaltung der\nRufnummer angeordnet werden. Auch mit Blick auf die ratio legis von § 67 Abs. 1 TKG,\nVerstöße bei der Nummernnutzung wegen des Verbraucher- und Kundenschutzes effektiv\nverfolgen zu können, \n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, a. a. O. sowie\nGesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks.\n15/2316 S. 83 und Stellungnahme des Bundesrats vom 19. Dezember 2003, BT-\nDrucks. 15/2316 S. 119; Büning/Weißenfels, a. a. O., § 67 Rn. 7,\n\n39\n\nhat der Gesetzgeber mit der Fassung des § 67 Abs.1 Satz 5 TKG das Ermessen der\nBundesnetznetzagentur bei der Abschaltung von Rufnummern als Soll-Vorschrift gefasst.\nDies bedeutet, dass die Behörde im Regelfall die Abschaltung anzuordnen hat. Ein\nAbweichen von diesem Grundsatz ist ihr daher nur in einem atypischen Fall gestattet, der hier\nbei summarischer Prüfung nicht erkennbar ist. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist\nein Absehen von der regelhaft zu erfolgenden Abschaltung der Rufnummern nicht geboten.\nDie Auffassung der Antragstellerin, es hätte eine Mitteilung der Daten der Beschwerdeführer\ndurch die Bundesnetzagentur genügt, um unerwünschte Anrufe zu vermeiden, verfängt nicht.\nZur Vermeidung von künftigen unverlangten Anrufen ist die Maßnahme nicht nur geeignet,\nsondern zudem erforderlich. Es geht nicht nur darum zu verhindern, dass dieselben\nVerbraucher erneut angerufen werden, sondern Zweck der Ordnungsverfügungen als\nMaßnahmen der Gefahrenabwehr ist (auch) die Vermeidung von Anrufen bei bislang\nunbehelligt gebliebenen Verbrauchern. Vor diesem Hintergrund sind die\nAbschaltungsverfügungen auch angemessen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, mit\nder Abschaltung der Rufnummern werde ohne Rechtsgrundlage die Durchführung von\nGewinnspielen unmöglich gemacht, verhilft ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Die\nAusübung beruflicher Freiheiten kann nach Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz beschränkt\nwerden, was hier auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG aus Gemeinwohlgründen\nunter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig erfolgt ist. \n\n40\n\nDie Regulierungsbehörde durfte schließlich das Rechungslegungsverbot gemäß § 67 Abs.\n1 Satz 6 TKG anordnen. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesnetzagentur den\nRechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für\ndiese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Diese Vorschrift ermächtigt\nausdrücklich nur zur Aufforderung an den Rechnungsersteller, keine Rechnungslegung\nvorzunehmen. Es bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, ein Inkassierungsverbot bei\ngesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer auf § 67 Abs. 1 Satz 1\nTKG zu stützen, weil die in den Sätzen 2 bis 7 genannten Maßnahmen im Rahmen der\nNummernverwaltung nicht abschließend aufgezählt sind. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG ist eine\nGeneralermächtigung und im System des § 67 Abs. 1 TKG eine Auffangnorm.\n\n41\n\nVgl. Herchenbach-Canarius/Thoma, in: Arndt/Fetzer/Scherer,\nTelekommunikationsgesetz, Kommentar, 2008, § 67 Rn. 5.\n\n42\n\nDas von der Bundesnetzagentur verfügte Inkassierungsverbot gründet sich deshalb, ohne\ndass Ermessensfehler erkennbar sind, rechtmäßig auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. \n\n43\n\nAuch musste die Bundesnetzagentur nicht das Verhältnis der Anzahl der\nBeschwerdeführer zu der Anzahl der Nutzer der Rufnummern berücksichtigen. § 67 Abs. 1\nSatz 6 TKG stellt nämlich auf eine - hier gegebene - gesicherte Kenntnis einer rechtswidrigen\nNutzung der Rufnummer ab und enthält somit selbst ein quantitatives Element. Eine Relation\nzwischen einzelnen Nutzergruppen, wie die Antragstellerin es wünscht, ist bei Anwendung\ndes § 67 Abs. 1 Satz 6 TKG auch bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\nnicht herzustellen.\n\n44\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3\nNr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/13-b-1330-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":16},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/13-b-1330-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251101","retrieved":"2026-07-09 02:13:55.587046+00:00"}}