{"status":"available","doknr":"OLD251092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0926.10A2599.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-26","aktenzeichen":"10 A 2599/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2007 wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der \nbeantragten Ausnahme für die Errichtung einer Mobilfunkanlage verpflichtet. \n\n5\n\nEs hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAusnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erfüllt seien. Das Vorhaben widerspreche den \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23 E. Eine ausnahmsweise Zulassung nach \n§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 komme nicht in Betracht. Eine Umstellung auf die \nBaunutzungsverordnung 1990 sei nicht erfolgt. \n\n6\n\nDie Mobilfunkanlage könne jedoch nach § 4 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 \nBauGB als nicht störende gewerbliche Nutzung zugelassen werden. Auch im Hinblick \nauf das optische Erscheinungsbild sei eine Störung nicht anzunehmen. \n\n7\n\nDer Senat teilt diese Einschätzung auf der Grundlage des aussagekräftigen \nKarten- und Lichtbildmaterials und in Würdigung des Zulassungsvorbringens des \nBeklagten. Das Verwaltungsgericht hat die Mobilfunkanlage nicht mit einer üblichen \nFernsehantenne gleich gesetzt, sondern lediglich ausgeführt, diese sei \"jedenfalls im \nAnsatz mit in Wohngebieten üblichen Anlagen wie Fernsehantennen\" vergleichbar. \nGründe, die gegen die Annahme sprechen, dass die Anlage wegen der \nverhältnismäßig geringen Baumasse bei der eher inhomogenen Struktur des \nbetroffenen Bereichs nicht störe, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die \nAnforderungen der Senatsrechtsprechung, die eine Erhaltung des Nutzungszwecks \nvon Wohngebieten sichern und eine Veränderung des Gebietscharakters auch durch \noptische Beeinträchtigungen verhindern sollen, im vorliegenden Falle gewahrt. \n\n8\n\n Vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2005\n\n9\n\n- 10 B 2622/04 -, BauR 2005, 1284, Beschluss \nvom 10. April 2008 - 10 A 212/05 -.\n\n10\n\n- \n\n11\n\nDer Senat folgt dem Verwaltungsgericht ferner darin, dass das dem Beklagte \nzustehende Ermessen auf Null reduziert ist. Das erneute Vorbringen des Beklagten, \nes sei legitim und nicht zu beanstanden, dass er unter dem Aspekt der \nStrahlungsminderung leitend in eine Planung eingreife, um die Belastung der \nBevölkerung so gering wie möglich zu halten, rechtfertigt keine andere Bewertung. \nInsbesondere steht dem Vorhaben die während des erstinstanzlichen Verfahrens \nvom Rat der Stadt F. beschlossene \"Mobilversorgungsplanung unter dem Aspekt \nder Strahlungsminimierung\" von April 2007 nicht entgegen. Die Stadt F. hat \ndieses Mobilfunkkonzept erstellen lassen, um beim Ausbau des Mobilfunknetzes die \nBelastung für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. Es enthält \nStandortvorschläge für alle drei Stadtteile, um eine strahlungsminimierte \nMobilfunkversorgung realisieren zu können. \n\n12\n\nZwar ist es der Stadt F. nicht verwehrt, Standorte von Mobilfunkanlagen \ndurch bauleitplanerische Mittel so zu bestimmen, dass bestimmte Gebiete geringer \nbelastet werden als dies nach den Grenzwerten der 26. BImSchV zulässig wäre. \nSoweit dies nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt ist und die weiteren \nAnforderungen an eine Bauleitplanung beachtet werden, darf eine Gemeinde \nBauleitplanung auch zum Zweck eines über die immissionsschutzrechtlichen \nErheblichkeitsschwellen hinausgehenden, vorbeugenden Gesundheits- und \nUmweltschutzes betreiben. \n\n13\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2007 - 1 BV 06.464, BauR 2008, 627 \nm.w.N.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 18.08.\n\n14\n\nVon diesen Möglichkeiten hat die Stadt F. jedoch keinen Gebrauch gemacht, \nsodass sich im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht die Frage stellt, unter \nwelchen Voraussetzungen etwa ein für den Erlass einer Veränderungssperre \nerforderliches hinreichend konkretes positives, mit dem bauplanungsrechtlichen \nInstrumentarium umsetzbares Planungskonzept vorliegt.\n\n15\n\nVgl. hierzu Bay. VGH a.a.O. \n\n16\n\nDas Ausnahmeermessen nach § 31 Abs. 1 BauGB stellt demgegenüber keinen \nErsatz für unterbliebene oder fehlgeschlagene bauplanungsrechtliche Festsetzungen \ngemäß § 1 Abs. 6 und 9 BauNVO dar. Die Grundentscheidung des Gesetzes für die \nausnahmsweise Zulässigkeit der in der BauNVO bezeichneten Nutzungen darf die \nBehörde durch ihre Ermessenserwägungen nicht in Frage stellen. Nach der BauNVO \nausnahmsweise zulässige Vorhaben kann sie deshalb aus Erwägungen, die für das \ngesamte Gebiet Geltung beanspruchen, nicht im Wege einer \nErmessensentscheidung, sondern nur der Plangeber mit den Mitteln der \nBauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) ausschließen. Eine Befreiung kann im \nRahmen der Ermessensausübung zwar auch versagt werden, wenn die Gemeinde \ndie Absicht hat, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, und die Befreiung mit \nder vorgesehenen Planänderung nicht vereinbar ist. Auf Ausnahmen nach § 31 Abs. \n1 BauGB kann diese Rechtsprechung jedoch nicht übertragen werden. Denn eine \ndas Ermessen begrenzende Grundentscheidung für die ausnahmsweise Zulässigkeit \nder in der BauNVO entsprechend bezeichneten Nutzungen gibt es für Nutzungen, \ndie nur im Wege einer Befreiung zugelassen werden können, nicht.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 4 B 13.07 -, BauR 2007, 1709. \n\n18\n\n2. Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Grundsätzliche Bedeutung \nhat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine \nbisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder \nTatsachenfrage entscheidungserheblich war, die auch im Berufungsverfahren \nentscheidungserheblich wäre und die außerdem von über den Einzelfall \nhinausreichender Bedeutung ist. Derartige Fragen hat die Zulassungsschrift nicht \nansatzweise dargelegt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG \n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/10-a-2599-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-26/10-a-2599-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251092","retrieved":"2026-07-09 02:13:54.763607+00:00"}}