{"status":"available","doknr":"OLD251146","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.19A626.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"19 A 626/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist am . Mai 1962 in O. im Gebiet Murmansk geboren, das heute zur \nRussischen Föderation gehört. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste im \nOktober/November 1993 in das Bundesgebiet ein. Am 12. August 1996 heiratete er die \ndeutsche Staatsangehörige L. M. . Am 7. November 1996 erteilte der Beklagte ihm \neine bis zum 7. November 1997 befristete Aufenthaltserlaubnis. Das entsprechende \nKlebeetikett brachte er in seinem russischen Pass an, der bis zum 27. November 1997 gültig \nwar.\n\n3\n\nAm 30. Oktober 1997 verlängerte der Beklagte diese Aufenthaltserlaubnis bis zum \n31. Dezember 1997, nachdem die Konsularabteilung der Außenstelle der ukrainischen \nBotschaft Bonn in S. den russischen Pass des Klägers bis zu diesem Tag verlängert hatte. \nAuf Anfrage des Beklagten teilte die Konsularabteilung unter dem 3. Dezember 1997 mit, nur \ndie Behörden in der Ukraine könnten dem Kläger einen neuen ukrainischen Reisepass \nausstellen. Die Botschaft sei hierzu nicht berechtigt, weil der Kläger nicht im Besitz einer \nErlaubnis für die ständige Wohnsitznahme im Ausland sei. Der Kläger legte ein Merkblatt der \nKonsularabteilung vor, wonach er zur Erlangung dieser Erlaubnis zahlreiche, dort im \neinzelnen bezeichnete Unterlagen vorlegen und mit einer Bearbeitungszeit von etwa einem \nJahr rechnen müsse. Die deutsche Botschaft in Kiew teilte hierzu mit Faxschreiben vom \n12. und 22. Dezember 1997 mit, die Erlaubnis der ukrainischen Behörden für den ständigen \nWohnsitz im Ausland beziehe sich nur auf das Recht zum Erhalt eines neuen Passes \nunmittelbar bei der ukrainischen Auslandsvertretung. Davon bleibe unberührt, dass der Kläger \njederzeit problemlos in die Ukraine zurückkehren und sich dort einen neuen Pass ausstellen \nlassen könne. Der Kläger legte am 18. Januar 1998 eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der \neine längere Trennung von seiner Ehefrau depressive Störungen und Suizidhandlungen zur \nFolge haben könnte. Daraufhin stellte ihm der Beklagte am 28. Januar 1998 ein \nReisedokument aus, gültig für alle Länder mit Ausnahme der Ukraine. Dieses Reisedokument \nversah der Beklagte mit einer bis zum 7. November 1999 befristeten Aufenthaltserlaubnis, die \ner am 3. November 1999 unbefristet verlängerte.\n\n4\n\nAm 28. Dezember 1999 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Er machte geltend, es \nsei ihm unmöglich, bei ukrainischen Behörden die Aufgabe seiner ukrainischen \nStaatsangehörigkeit zu beantragen. Zur Begründung wies er auf die Schwierigkeiten hin, die \ner Ende 1997 mit der Ausstellung eines ukrainischen Reisepasses hatte. Auf Veranlassung des \nBeklagten unterzeichnete der Kläger am 31. Juli 2000 die Erklärung, dass er bereit sei, seine \nbisherige ukrainische Staatsangehörigkeit aufzugeben, und sich verpflichte, nach schriftlicher \nZusicherung der Einbürgerung alle erforderlichen Schritte zu unternehmen.\n\n5\n\nUnter dem 25. April 2001 erteilte der Beklagte dem Kläger eine \nEinbürgerungszusicherung, die bis zum 25. April 2003 befristet war. Er empfahl dem Kläger, \nsich unter Vorlage dieser Zusicherung bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung seines \nHeimatstaates um die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen. Hierzu teilte der \nKläger unter dem 9. Mai 2001 mit, er habe am 7. Mai 2001 persönlich bei der ukrainischen \nBotschaft vorgesprochen und „unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen\" eine Bestätigung \nüber den Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit verlangt. Man habe ihm geraten, \nschriftlich die Entlassung zu beantragen, was er am 8. Mai 2001 getan habe.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 15. Oktober 2001 Untätigkeitsklage erhoben, sich auf Art. 19 Nr. 1 des \nGesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine (ukrStBG) vom 18. Januar 2001 berufen \nund die Auffassung vertreten, nach dieser Vorschrift verliere ein volljähriger ukrainischer \nStaatsangehöriger, der freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit annehme, kraft Gesetzes die \nStaatsangehörigkeit der Ukraine. Der Leiter der Abteilung Staatsangehörigkeit bei der \nVerwaltung des Präsidenten der Ukraine habe diese Rechtsauffassung ausdrücklich \nbestätigt.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten,\n\n9\n\nihn einzubürgern,\n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\nihn unter der Auflage einzubürgern, nach erfolgter Einbürgerung notwendige Maßnahmen \nder Registrierung des Verlustes der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu ergreifen,\n\n12\n\näußerst hilfsweise\n\n13\n\nihn Zug um Zug gegen Abgabe der notwendigen Erklärung betreffend den Verlust der \nukrainischen Staatsangehörigkeit gegenüber den ukrainischen Behörden einzubürgern.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat dem Kläger Art. 20 ukrStBG entgegen gehalten, wonach der Staatsangehörige der \nUkraine, gegen den der Verlust der Staatsangehörigkeit ausgefertigt werde, bis zum \nInkrafttreten der Entscheidung über das Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Ukraine Träger \naller Rechte und Pflichten eines Staatsangehörigen der Ukraine bleibe. Die ukrainische \nStaatsangehörigkeit erlösche mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht kraft \nGesetzes, sondern erst mit der Entscheidung des Präsidenten der Ukraine nach den Art. 22 \nbis 24 ukrStBG. Auch die bundesweite Verwaltungspraxis halte deshalb an der \nVerfahrensweise aus der Zeit vor 2001 fest, wonach der Verlust der ukrainischen \nStaatsangehörigkeit erst mit der Bestätigung durch Präsidentenerlass angenommen werde. Die \nbisherigen Einbürgerungsverfahren ukrainischer Staatsangehöriger hätten nach diesem \nVerfahren für die Antragsteller erfolgreich abgeschlossen werden können. Das sei auch für \ndie noch anhängigen Verfahren zu erwarten.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat über die Fragen des Verlustgrundes und des \nVerlustzeitpunkts Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Instituts für Ostrecht \nMünchen e. V. (IOR) vom 4. Februar 2003 und einer ergänzenden Stellungnahme vom \n25. März 2003. Wegen des Inhalts dieser Äußerungen wird auf Blatt 43 - 46, 50 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag stattgegeben. \nEs hat angenommen, dass der Kläger seine ukrainische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes mit \nder Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliere und sich dafür maßgeblich auf das \nGutachten des Instituts für Ostrecht in München gestützt. Das Fortbestehen aller Rechte und \nPflichten aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit bis zu einer Entscheidung des Präsidenten \nder Ukraine nach Art. 20 ukrStBG stehe dieser Annahme nicht entgegen. Der ukrainische \nGesetzgeber unterscheide zwischen Status und Rechtsverhältnis. Der Status gehe mit dem \nErwerb einer fremden Staatsangehörigkeit automatisch verloren, während das \nRechtsverhältnis bestehen bleibe. Es entstehe eine Rechtsstellung, die die Gutachterin treffend \nals Schwebezustand umschrieben habe und dessen ausdrückliche Regelung der ukrainische \nGesetzgeber nur deshalb als notwendig angesehen habe, weil der Status bereits entfallen \nsei.\n\n19\n\nAuf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 9. Dezember \n2004 zugelassen. Der Beklagte macht ergänzend geltend, die Konstruktion eines \nSchwebezustandes über den Verlust der Staatsangehörigkeit sei nicht vertretbar. Er legt ein \nSchreiben der ukrainischen Botschaft in Berlin vom 26. März 2002 vor, in dem es heißt:\n\n20\n\n„Es besteht keine „automatische\" Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine. Der \nBeschluss bezüglich der Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine wird ausschließlich \nvom Präsidenten der Ukraine gefasst.\"\n\n21\n\nDieses Schreiben bestätige, dass das Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Ukraine durch \neinen Antrag nach Art. 17 Nr. 1, 18 ukrStBG herbeigeführt werden müsse. In diesen \nVorschriften habe der ukrainische Gesetzgeber das Ausscheiden aus der ukrainischen \nStaatsangehörigkeit auf der Grundlage einer Einbürgerungszusicherung ausdrücklich geregelt. \nFerner hat der Beklagte die Einbürgerungsakten zweier eingebürgerter ehemaliger \nUkrainerinnen vorgelegt, denen der Präsident der Ukraine nach dem In-Kraft-Treten des \nukrStBG und nach Erteilung einer Einbürgerungszusicherung den Verlust der \nStaatsbürgerschaft der Ukraine bescheinigt hat.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr vertritt die Auffassung, die vorgelegten Vergleichsfälle erbrächten nichts Neues. Es \nergebe sich bereits aus dem IOR-Gutachten, dass die Behörden der Ukraine die „Feststellung \ndes Verlusts der Staatsangehörigkeit\" in einem gesonderten Verfahren vornähmen. Jedenfalls \nsei ihm nicht zuzumuten, seine Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft zu \nbeantragen. Dazu müsse er in die Ukraine zurückreisen, was man nicht von ihm verlangen \nkönne, weil ihm dort eine langjährige Haftstrafe wegen Verletzung des militärischen Eides \ndrohe. Er sei nämlich Anfang der 80-er Jahre während seines Militärdienstes nach \nAfghanistan strafversetzt worden und aus dem Krieg mit Granateinschüssen am gesamten \nOberkörper in die damalige UdSSR zurückgekehrt. Er sei 1993 ausgereist, obwohl er zur \nErlangung eines Reisepasses für die Ostblockstaaten 1992 gegenüber dem russischen Militär \nan Eides Statt versichert habe, 10 Jahre lang nicht in den Westen zu reisen.\n\n27\n\nZur Frage des Verlustes der ukrainischen Staatsbürgerschaft hat der Senat Beweis \nerhoben durch Einholung amtlicher Auskünfte des Auswärtigen Amtes. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat Bezug auf die Verbalnoten des \nukrainischen Außenministeriums vom 25. Dezember 2006 und vom 21. Mai 2007.\n\n28\n\nMit Schreiben vom 28. März 2007 hat Frau M. dem Senat mitgeteilt, sie habe am \n20. März 2007 die Scheidung eingereicht und Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen \nFahrzeugdiebstahls erstattet. Zugleich hat sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung \nvorgelegt, die der Kläger am 19. Oktober 2006 unter Mitwirkung der Rechtsanwältin C. \nin T. abgegeben und in der er erklärt hatte, seine Ehefrau künftig nicht mehr körperlich \nzu misshandeln oder ihr Eigentum zu schädigen. Im ebenfalls vorgelegten Schreiben dieser \nRechtsanwältin vom 9. März 2007 forderte diese den Kläger unter anderem zum Verlassen \ndes Hausgrundstücks für zwei Monate auf, weil er sie am 8. März 2007 mit einem Messer \nbedroht und am Hals verletzt habe.\n\n29\n\nAm 7. August 2007 hat Frau M. mitgeteilt, der Kläger lebe seit dem 20. Mai 2007 \nwieder in ihrem Haushalt als ihr Ehemann. Zuvor habe er sich mit sozialer Begleitung \nstationär aufgehalten, um seine Probleme in den Griff zu bekommen (schwere Depressionen \nmit latenter Suizidgefahr, Alkoholabhängigkeit sowie Kriegstraumata). Inzwischen habe er \nsich entschlossen, eine Langzeittherapie in Angriff zu nehmen und warte auf einen \nTherapieplatz.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des \nparallelen Berufungsverfahrens 19 A 1221/04 sowie der in diesen beiden Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Recht mit dem Hauptantrag stattgegeben. Er ist als Verpflichtungsantrag nach § 75 \nVwGO und auch sonst zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf \nEinbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nDer Senat kann offenlassen, ob sich dieser Anspruch nach wie vor aus den §§ 8 und 9 \nAbs. 1 StAG ergeben kann, nachdem Frau M. die eheliche Lebensgemeinschaft mit \ndem Kläger im März 2007 durch Stellung eines Scheidungsantrags für wenige Monate \nunterbrochen hatte.\n\n34\n\nDenn jedenfalls erfüllt der Kläger die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 \nSatz 1 StAG, der auf den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 28. Dezember 1999 in seiner \nvor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, soweit er günstigere \nBestimmungen enthält (§ 40 c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-\nRichtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, 2007). Er hat seit acht \nJahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, denn er ist schon seit fast elf \nJahren (jedenfalls seit dem 28. Januar 1998) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er hat \nferner ein Verfassungstreuebekenntnis abgegeben (Nr. 1), ist im Besitz einer \nNiederlassungserlaubnis (Nr. 2) und bestreitet inzwischen auch wieder seinen Lebensunterhalt \naus seinem Einkommen und demjenigen von Frau M. ohne Inanspruchnahme von \nSozialleistungen (Nr. 3). Der Senat geht weiter davon aus, dass der Kläger straffrei ist (Nr. 5), \nda das vom Beklagten im April 2007 mitgeteilte Ermittlungsverfahren nicht zu einer \nVerurteilung geführt hat. Ausschlussgründe nach § 11 StAG 2005 sind nicht ersichtlich.\n\n35\n\nDer Kläger erfüllt schließlich auch die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 StAG, die inhaltlich seit der Antragstellung unverändert geblieben ist (damals \n§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) und bei der es sich um diejenige \nEinbürgerungsvoraussetzung handelt, die seit der Erteilung der Einbürgerungszusicherung \nden Kern des Streits zwischen den Beteiligten bildet. Nach dieser Vorschrift setzt die \nEinbürgerung voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder \nverliert. Der Kläger verliert seine ukrainische Staatsbürgerschaft nicht kraft Gesetzes im \nZeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, sondern erst dann, wenn der \nPräsident der Ukraine auf seinen Antrag hin seine ukrainische Staatsbürgerschaft für beendet \nerklärt (A.). Die Stellung eines solchen Antrags ist ihm im Sinne des § 12 Abs. 1 StAG \nunzumutbar (B.).\n\n36\n\nA. Der Kläger verliert seine ukrainische Staatsbürgerschaft nicht kraft Gesetzes im \nZeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.\n\n37\n\nDas StAG differenziert in den §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG \nzwischen der Aufgabe und dem Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit des \nEinbürgerungsbewerbers. Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft \nGesetzes, während eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in denjenigen Fällen \nvorliegt, in denen das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit an eine einseitige \nWillenserklärung des Einbürgerungsbewerbers oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates \n(wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum \nStaatsangehörigkeitswechsel) geknüpft ist. Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige \nStaatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes \nverliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitrecht und der Rechtspraxis seines \nHeimatstaates.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, juris, \nRdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -, juris, Rdn. 6 f., \nBeschluss vom 22. September 1995 - 25 A 9/90 -, juris, Rdn. 7; Hailbronner, in: ders./Renner, \nStAG, 4. Aufl. 2005, § 9, Rdn. 12; Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) \ndes Bundesministeriums des Innern zum StAG, Stand 19. Oktober 2007.\n\n39\n\nNach den hier einschlägigen ukrainischen Vorschriften bewirkt die Einbürgerung eines \nukrainischen Staatsbürgers in den deutschen Staatsverband nicht schon kraft Gesetzes das \nErlöschen seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft. Diese Rechtswirkung tritt vielmehr erst \ndann ein, wenn bezüglich des Staatsbürgers der Ukraine eine Eingabe betreffend den Verlust \nder Staatsbürgerschaft bei der Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim \nPräsidenten der Ukraine gemacht wird, diese dem Präsidenten der Ukraine den Verlust \nvorschlägt und der Präsident die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft \nder Ukraine trifft (Art. 20, 22, 23 ukrStBG, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine). Dieser Vorgang ist im \nSinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG als Aufgabe, nicht als Verlust der bisherigen \nStaatsangehörigkeit zu qualifizieren.\n\n40\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Klägers enthält das ukrainische \nStaatsbürgerschaftsrecht einen Verlusttatbestand im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4, 12 StAG für den Fall der Einbürgerung in einen fremden Staatsverband \ninsbesondere nicht in Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG. Nach dieser Vorschrift wird die \nStaatsbürgerschaft der Ukraine verloren, wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit \nfreiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat. Allein die Verwendung \ndes Begriffes „Verlust\" in der deutschen Übersetzung dieser Vorschrift zwingt nicht zu der \nAnnahme, dass es sich bei dieser Variante des Erlöschens der ukrainischen Staatsbürgerschaft \nauch um einen Verlust im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG \nhandelt. Auch aus dem IOR-Gutachten vom 4. Februar 2003 lässt sich dieser Schluss nicht \nziehen. Es bezieht seine Feststellung, der Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft trete \nkraft Gesetzes ein, ersichtlich nur auf den Verlustbegriff in Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG, der \njedoch mit demjenigen der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG nicht identisch \nist. Jene Vorschrift des ukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts bewirkt nicht kraft Gesetzes \ndas Erlöschen der ukrainischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Aushändigung der \nEinbürgerungsurkunde in den deutschen Staatsverband. Nach ihrer Auslegung und \nHandhabung in der ukrainischen Rechtspraxis tritt diese Rechtswirkung vielmehr erst ein, \nwenn sowohl der Eingebürgerte als auch die ukrainischen Staatsorgane weitere \nRechtshandlungen vorgenommen haben:\n\n41\n\nBei Eintritt eines Verlustgrundes nach Art. 19 Abs. 1 ukrStBG bleibt die Rechtsstellung \ndes ukrainischen Staatsbürgers in vollem Umfang bis zu demjenigen Zeitpunkt erhalten, zu \ndem der Präsident der Ukraine den Verlust durch Erlass bestätigt. Das ergibt sich aus den \nArt. 20, 22 Nr. 1 ukrStBG, wonach ein Staatsbürger der Ukraine bis zur Rechtskraft der \nEntscheidung des Präsidenten über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine alle \nRechte und Pflichten des Staatsbürgers der Ukraine hat. Art. 20 ukrStBG erfasst nach seinem \nWortlaut sowohl den Antrag auf Entlassung nach Art. 18 ukrStBG als auch das Verfahren \nbetreffend den Verlust nach Art. 19 ukrStBG. Nur dieses Verständnis des Verlustes nach \nArt. 19 ukrStBG entspricht auch dem in Art. 2 Nr. 1 ukrStBG niedergelegten Grundsatz der \neinheitlichen Staatsbürgerschaft. Danach tritt ein Staatsbürger der Ukraine, der die \nStaatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat, in den Rechtsbeziehungen mit der \nUkraine ausschließlich als Staatsbürger der Ukraine auf. Aus diesem Grundprinzip des \nukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts lässt sich für Fälle eines Staatsangehörigkeitswechsels \neines Staatsbürgers der Ukraine ableiten, dass der ukrainische Staat für sich und seine \nStaatsorgane in Anspruch nimmt, über das Ob und den Zeitpunkt des Wechsels in jedem \nEinzelfall souverän zu entscheiden.\n\n42\n\nDiesem Grundprinzip entspricht es auch, dass der ukrainische Gesetzgeber lediglich auf \nder Tatbestandsebene zwischen Entlassung und Verlust unterscheidet, beide \nBeendigungsgründe im Sinne des Art. 17 ukrStBG aber auf der Rechtsfolgenseite und vor \nallem auch hinsichtlich des Verfahrensablaufs so weitgehend einander angeglichen hat, dass \nam Maßstab der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG kein rechtserheblicher \nUnterschied festgestellt werden kann. Für beide Beendigungsgründe sehen Art. 24 Abs. 1 \nNrn. 1 und 2, 25 ukrStBG die Befugnis der ukrainischen Auslandsvertretungen vor, die \nAnträge betreffend die Entlassung und die Eingaben über den Verlust an die \nStaatsbürgerschaftskommission beim Präsidenten der Ukraine zur Prüfung weiterzuleiten. Ein \ngeringfügiger Unterschied besteht auf dieser Verfahrensstufe nur insoweit, als die \nAuslandsvertretung nur bei Entlassungsanträgen eine Prüfung von Hinderungsgründen \nvornimmt und eine eigene Stellungnahme hierzu verfasst (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG), \nwährend sie Verlusteingaben lediglich „aufbereitet\" (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ukrStBG). Das \nweitere Verfahren läuft dann wieder für beide Beendigungsgründe identisch ab: Die \nStaatsbürgerschaftskommission beim Präsidenten der Ukraine prüft die Anträge sowie die \nEingaben und bringt bei dem Präsidenten der Ukraine die Vorschläge betreffend die \nBefürwortung dieser Anträge und Eingaben ein (Art. 23 Nr. 1 ukrStBG). Der Präsident der \nUkraine trifft nach Art. 22 Nr. 1 ukrStBG die Entscheidungen u. a. über „die Beendigung\" der \nStaatsbürgerschaft der Ukraine, also im Sinne der Terminologie des Art. 17 ukrStBG sowohl \nüber die Entlassung nach Art. 18 ukrStBG als auch über den Verlust nach Art. 19 ukrStBG. \nEbenfalls für beide Beendigungsgründe identisch geregelt ist die Rückgabe der \nAusweisdokumente in Art. 24 Abs. 1 Nr. 7 ukrStBG. Danach entzieht das Innenministerium \nder Ukraine den betroffenen Personen die Pässe oder die sonstigen Nachweise über die \nZugehörigkeit zur Staatsbürgerschaft der Ukraine erst dann, wenn deren Staatsbürgerschaft \nder Ukraine beendet wurde.\n\n43\n\nSchließlich hat der ukrainische Gesetzgeber den Zeitpunkt der Beendigung der \nStaatsbürgerschaft der Ukraine für die Entlassung nach Art. 18 ukrStBG in Abs. 14 dieser \nVorschrift ausdrücklich im vorstehend beschriebenen Sinn geregelt. Danach gilt als Datum \nder Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine in den durch diesen Artikel vorgesehenen \nFällen das Datum des entsprechenden Erlasses des Präsidenten der Ukraine. Aus dem Fehlen \neiner gleichlautenden Bestimmung für den Verlust nach Art. 19 ukrStBG kann nicht der \nUmkehrschluss gezogen werden, in diesem Fall sei Beendigungszeitpunkt schon der Eintritt \ndes Verlustgrundes und das anschließende Verlustverfahren lediglich deklaratorischer Natur. \nDiese Annahme wäre mit dem Grundsatz der einheitlichen Staatsbürgerschaft der Ukraine \nnach Art. 2 Nr. 1 ukrStBG nicht vereinbar. Ferner vertrüge sie sich nicht mit der dargelegten, \nausgeprägt starken Entscheidungskompetenz des Präsidenten der Ukraine bei beiden Arten \nder Beendigung der ukrainischen Staatsbürgerschaft. Diese beiden Gesichtspunkte sprechen \nvielmehr dafür, dass der ukrainische Gesetzgeber für den Verlust nach Art. 19 ukrStBG \nebenfalls den in Art. 18 Abs. 14 ukrStBG vorgesehenen Beendigungszeitpunkt angenommen \nhat, ohne dies jedoch ausdrücklich zu regeln. Diese Interpretation entspricht auch der \nukrainischen Staatspraxis, wie das ukrainische Außenministerium auf die entsprechende \nFrage c) des Beweisbeschlusses vom 16. Oktober 2006 bestätigt hat. In seiner Antwortnote \nvom 25. Dezember 2006 hat es zu dieser Frage ausgeführt, dass als Datum der Beendigung \nder ukrainischen Staatsbürgerschaft auch in den Fällen des Art. 19 ukrStBG das Datum der \nVeröffentlichung des entsprechenden Erlasses des Präsidenten der Ukraine gilt.\n\n44\n\nMit dieser Auslegung des ukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts stimmt auch die \nRechtspraxis der ukrainischen Behörden überein. Schon die Ausführungsbestimmungen des \nPräsidenten der Ukraine vom 27. März 2001 bestätigen die vorstehend festgestellte \nweitgehende Übereinstimmung im Beendigungsverfahren sowohl für die Entlassung nach \nArt. 18 ukrStBG als auch über den Verlust nach Art. 19 ukrStBG. Die Nrn. 90 - 99 der \nAusführungsbestimmungen regeln das Verfahren, das Ukrainer mit ständigem Wohnsitz im \nAusland bei diesen beiden Arten der Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine \neinzuhalten haben. Sie enthalten keine Bestimmung, die die oben festgestellte weitgehende \nÜbereinstimmung des Verfahrens für beide Arten der Beendigung in Frage stellt.\n\n45\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden kann sich der Senat die notwendige \nÜberzeugungsgewissheit für eine Bejahung der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 StAG jedenfalls deshalb nicht verschaffen, weil dem die ihm vorliegenden \nAuskünfte und Stellungnahmen ukrainischer Auslandsvertretungen zur Verwaltungspraxis bei \nBeendigungsverfahren entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nzu § 9 StAG ist für diese Anspruchsvoraussetzung maßgeblich, dass der \nEinbürgerungsbewerber seine frühere Staatsangehörigkeit tatsächlich verliert und nicht, dass \ner sie unter Zugrundelegung von Gesetz und Verwaltungspraxis des Herkunftslandes verlieren \nmüsste. Die notwendige Gewissheit können sich die Einbürgerungsbehörden - von den Fällen \nabgesehen, in denen eine gesicherte und allseits bekannte Praxis des Herkunftsstaates besteht \n- nur verschaffen, indem sie die diplomatische Vertretung des Heimatstaates um Auskunft \nersuchen, die gegebenenfalls ihrerseits die Weisung der vorgesetzten Dienststelle einholen \nkann. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Heimatstaat des Bewerbers diesen nach \nseiner Einbürgerung nicht weiterhin als seinen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt und das \nAnliegen des Gesetzes, Mehrstaatigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst zu \nvermeiden, nicht verfehlt wird.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20, juris, Rdn. 21; \nOVG NRW, Beschluss vom 22. September 1995 - 25 A 9/90 -, a.a.O., Rdn. 7; Hailbronner, \na.a.O., § 9, Rdn. 13.\n\n47\n\nNach diesem Maßstab fehlt hier die notwendige Überzeugungsgewissheit, weil alle \nStellungnahmen ukrainischer Auslandsvertretungen, die dem Senat vorliegen, ebenfalls die \nEntscheidung des Präsidenten der Ukraine, nicht aber schon den Eintritt eines Verlustgrundes \nnach Art. 19 ukrStBG als den rechtserheblichen Auslöser für die Beendigung der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft bezeichnen. So heißt es etwa in dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben \nder ukrainischen Botschaft in Berlin vom 26. März 2002, es bestehe keine „automatische\" \nEinstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine, der Beschluss bezüglich der Einstellung der \nStaatsangehörigkeit der Ukraine werde ausschließlich vom Präsidenten der Ukraine gefasst. \nBezogen auf den Fall der Einbürgerung eines ukrainischen Ehepaares in den deutschen \nStaatsverband hat das ukrainische Generalkonsulat in Frankfurt am Main unter dem \n29. Dezember 2005 ferner ausgeführt, die ukrainische Gesetzgebung erkenne eine doppelte \nStaatsangehörigkeit nicht an. Sie stütze sich nach Art. 2 ukrStBG vielmehr auf den Grundsatz \nder einzigen Staatsbürgerschaft. Das bedeute, dass das Ehepaar bis zu seiner Ausbürgerung in \nder ukrainischen Staatsbürgerschaft bleibe und die Behörden der Ukraine seine Einbürgerung \nin den deutschen Staatsverband unberücksichtigt ließen.\n\n48\n\nAngesichts dieser eindeutigen und widerspruchsfreien schriftlichen Äußerungen \nukrainischer Auslandsvertretungen vermag die vom Kläger behauptete gegenteilige \nmündliche Äußerung des Herrn N. S1. dem Senat weder die erforderliche \nÜberzeugungsgewissheit zu vermitteln noch ihn zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Der \nSenat folgt insoweit der Würdigung der Gutachterin des IOR, die in ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 25. März 2003 ausgeführt hat, die Aussage des Herrn S1. zum Verlust \nder ukrainischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes besage nichts zum Zeitpunkt oder weiteren \nVoraussetzungen des Erlöschens der ukrainischen Staatsbürgerschaft. Außerdem seien wegen \nder Mündlichkeit der Aussage Missverständnisse oder Missinterpretationen nicht \nauszuschließen. Gegen diese Würdigung hat der Kläger Einwände nicht erhoben.\n\n49\n\nB. Kann der Kläger seine ukrainische Staatsbürgerschaft hiernach nur durch ein \nEntlassungsverfahren bei den ukrainischen Behörden aufgeben, so ist ihm dessen \nDurchführung nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls im Sinne des § 12 Abs. 1 \nSatz 1 StAG nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich, weil der \nukrainische Staat seine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren \nBedingungen abhängig macht (2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG). Die \nukrainischen Auslandsvertretungen in Frankfurt und Bonn knüpfen die Entgegennahme eines \nEntlassungsantrags an die konsularische Registrierung des Klägers als Auslandsukrainer \n(Schreiben der Außenstelle Bonn der Botschaft der Ukraine in der Bundesrepublik \nDeutschland vom 15. Februar 2000). Diese Registrierung wiederum kann er, wie die \nBeweisaufnahme des Senats ergeben hat, weder bei den ukrainischen Auslandsvertretungen \nnoch bei ukrainischen Inlandsbehörden mit zumutbaren Mitteln erreichen.\n\n50\n\nZunächst ist es dem Kläger mit zumutbaren Mitteln nicht möglich, seine Registrierung als \nAuslandsukrainer im Bundesgebiet zu erreichen. Maßgeblich ist auch insoweit die \ntatsächliche Handhabung der Registrierung durch die ukrainischen Auslandsvertretungen, \nnicht hingegen die abstrakte Gesetzeslage nach ukrainischem Staatsangehörigkeitsrecht und \nden dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Rechtslage und Staatspraxis der Ukraine \nweichen in dieser Hinsicht nach den Feststellungen des Senats in erheblichem Umfang \nvoneinander ab: Nach Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sind die ukrainischen \nAuslandsvertretungen für Entlassungsanträge von Auslandsukrainern grundsätzlich zuständig. \nSie führen auch das „Abmeldungsverfahren\" durch, das zur Registrierung als \nAuslandsukrainer führt (telefonische Auskunft der Abteilungsleiterin für \nStaatsangehörigkeitsangelegenheiten des Außenministeriums Frau Q. gegenüber der \ndeutschen Botschaft in Kiew, mitgeteilt mit Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. April \n2007). In der Praxis hingegen nehmen die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland \ndiese rechtlichen Vorgaben nicht einmal zur Kenntnis und behandeln ihre eigenen \nStaatsbürger im Übrigen so willkürlich und schikanös, dass die Durchführung des \n„Abmeldungsverfahrens\" bei diesen Stellen für den Personenkreis der nicht registrierten \nAuslandsukrainer als praktisch unmöglich eingestuft werden muss. Diesen Schluss zieht der \nSenat aus dem Verhalten des ukrainischen Generalkonsulats in Frankfurt/Main gegenüber der \nKlägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 anlässlich ihrer dortigen Vorsprache auf \nVeranlassung des Senats am 17. Juli 2007. Bei dieser Vorsprache hat sie ausdrücklich auf die \nsoeben erwähnte telefonische Auskunft der Abteilungsleiterin für \nStaatsangehörigkeitsangelegenheiten des Außenministeriums Frau Q. gegenüber der \ndeutschen Botschaft in Kiew Bezug genommen und den Bediensteten des Konsulats die \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vorgelegt, in der die Äußerung von Frau Q. \nwiedergegeben ist. Unter Bezugnahme auf dieses amtliche Dokument hat sie ausdrücklich \nerklärt, eine Genehmigung zum ständigen Aufenthalt im Ausland beantragen zu wollen, um \nvon Deutschland aus den Entlassungsantrag aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft stellen zu \nkönnen.\n\n51\n\nDieses Begehren der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 hat Vizekonsul \nS. N1. mit der Begründung abgelehnt, sie habe keine Genehmigung von der \nzuständigen Behörde der Ukraine erhalten, den ständigen Wohnsitz in Deutschland zu \nnehmen. Diese Begründung ist am Maßstab rechtsstaatlicher Grundsätze willkürlich. Selbst \nwenn das Generalkonsulat bis zum Zeitpunkt der Vorsprache der Klägerin des \nParallelverfahrens 19 A 1221/04 entgegen Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen die \nRechtsauffassung vertreten haben sollte, dass nur inländische ukrainische Behörden für die \nRegistrierung von Auslandsukrainern zuständig seien, hätten die vorgelegten amtlichen \nDokumente dem Vizekonsul bei Anlegung rechtsstaatlicher Maßstäbe zumindest \nVeranlassung geben müssen, eine Weisung der vorgesetzten Dienststelle, etwa des \nukrainischen Außenministeriums in Kiew, zu dieser Rechtsfrage des ukrainischen Rechts \neinzuholen. Stattdessen hat Vizekonsul S. N1. der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A \n1221/04 schriftlich seine Nichtzuständigkeit für die Ausstellung von Pässen an nicht \nkonsularisch erfasste Auslandsukrainer bescheinigt und damit (wie nach den \nBegleitumständen angenommen werden muss, bewusst) ignoriert, dass jene Klägerin eben \ndiese konsularische Erfassung begehrte.\n\n52\n\nDer Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Klägerin des \nParallelverfahrens 19 A 1221/04 anzuzweifeln. Denn sie hat sich bei ihrer Vorsprache beim \nGeneralkonsulat von einer ukrainisch sprechenden Zeugin begleiten lassen, ohne dass der \nSenat sie hierzu aufgefordert hat. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass es ihr darauf \nankam, dem Senat einen vollständigen und wahrheitsgetreuen Eindruck vom Ablauf ihrer \nVorsprache zu vermitteln. Für den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen sprechen ferner deren \nDetailreichtum, die vielfache Wiedergabe von Gesprächsinhalten sowie die objektive \nBestätigung eines Teils ihrer Angaben durch die namentlich unterzeichnete schriftliche \nBescheinigung des Vizekonsuls.\n\n53\n\nEbenso wenig hat der Senat Veranlassung anzunehmen, bei der willkürlichen Ablehnung \nihres Begehrens handele es sich um einen Einzelfall, dem die Repräsentativität für das \nVerhalten ukrainischer Auslandsvertretungen in Deutschland oder auch nur für das generelle \nVerhalten des Generalkonsulats Frankfurt/Main gegenüber nicht registrierten \nAuslandsukrainern fehle. Vielmehr lässt sich der gegenteilige Schluss aus dem \nAntwortverhalten des ukrainischen Außenministeriums in Kiew im Rahmen der \nBeweisaufnahme des Senats ziehen. Dieses hat auf die acht konkreten Fragen aus dem \nBeweisbeschluss vom 16. Oktober 2006 mit seiner ersten Verbalnote vom 25. Dezember 2006 \nüberhaupt keine auf den Einzelfall des Klägers bezogene konkrete Antwort gegeben, sondern \nsich damit begnügt, dem Senat ein allgemein gehaltenes Informationsblatt mit dem Titel \n„Informationen zur gesetzlichen Regelung des Verlustes der ukr. Staatsangehörigkeit\" zu \nübersenden. Auch auf die Konkretisierungsbitte des Senats vom 20. März 2007 hat es mit \nVerbalnote vom 21. Mai 2007 keinen konkreten und praktikablen Weg aufgezeigt, auf dem \nder Kläger seine konsularische Registrierung als Auslandsukrainer erreichen kann. Es hat \nvielmehr lediglich mitgeteilt, die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der \nUkraine nähmen Ausbürgerungsanträge konsularisch nicht registrierter Auslandsukrainer \nnicht entgegen, und stattdessen auf die Zuständigkeit des Innenministeriums der Ukraine \nverwiesen, bei deren Hauptverwaltung der Antragsteller seinen Antrag sowie sonstige \nUnterlagen persönlich einzureichen habe. Diese Mitteilung hilft dem Kläger für die praktische \nUmsetzung seines Begehrens nicht weiter, weil sie sich ausdrücklich nur auf \n„Ausbürgerungsanträge\" bezieht, nicht aber auf die hier in Frage stehende konsularische \nRegistrierung als Auslandsukrainer. Sollte sie entgegen ihrem Wortlaut auch oder nur auf \ndiese konsularische Registrierung bezogen sein, stünde sie im Widerspruch zur bereits \nzitierten Auskunft der Frau Q. , die, wie erwähnt, auch die diplomatischen und \nkonsularischen Vertretungen der Ukraine in Deutschland für diese konsularische \nRegistrierung für zuständig hält (vorausgesetzt, dass mit dem „Abmeldungsverfahren\" eben \ndiese konsularische Registrierung gemeint ist). Auch die deutsche Botschaft in Kiew hat sich \nin ihrer Auskunft vom 29. November 2006 an Rechtsanwalt D. in diesem Sinn geäußert, \ndass nämlich der fragliche Personenkreis die „Genehmigung für die ständige Wohnsitznahme \nin Deutschland\" bei der zuständigen Auslandsvertretung der Ukraine in Deutschland \nbeantragen könne.\n\n54\n\nAngesichts der pauschalen und in entscheidenden Punkten widersprüchlichen Auskünfte \ndes ukrainischen Außenministeriums ist dem Kläger auch eine Rückreise in die Ukraine zum \nZweck der Registrierung oder/und Stellung eines Entlassungsantrags aus der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft unzumutbar. Er muss sich nicht auf ein Entlassungsverfahren im \nHeimatland verweisen lassen, bei dem ungewiss ist, wie lange es dauern wird und ob die \nStaatsangehörigkeitsbehörden in der Ukraine es ebenso willkürlich handhaben wie die \nukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland. Insbesondere kann die Stellung eines \nEntlassungsantrags im Heimatland allein schon deswegen unzumutbar sein, weil längere, \nunter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten zu erwarten sind.\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20, juris, Rdn. 22.\n\n56\n\nOb auch im Fall des Klägers allein schon die zu erwartende Verfahrensdauer die \nUnzumutbarkeit der Stellung eines Entlassungsantrags in der Ukraine begründet, kann \noffenbleiben. Denn hier ergibt sich die Unzumutbarkeit jedenfalls im Zusammenwirken mit \nden übrigen genannten Gesichtspunkten. Gleichwohl ist auch in diesem Zusammenhang \nauffällig, dass das ukrainische Außenministerium die Frage nach der Verfahrensdauer im \nBeweisbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 nicht beantwortet hat (letzte Frage zu g)). \nMangels Beantwortung dieser Frage kann der Senat hierzu nur auf die Mitteilung der \nAußenstelle S. -P. der ukrainischen Botschaft in deren Merkblatt aus dem Jahr 1997 \nzurückgreifen. Danach ist für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung der ständigen \nWohnsitznahme im Ausland durch die ukrainischen Inlandsbehörden „mit einer \nBearbeitungszeit von etwa einem Jahr zu rechnen\" (Blatt 603 - 605 der Beiakte Heft 4). Eine \nsolche Verfahrensdauer hält der Senat im Fall des Klägers am Maßstab des Art. 6 GG für \nunzumutbar, weil er deutschverheiratet ist, für die Antragstellung persönlich in die Ukraine \nzurückkehren müsste (Verbalnote vom 21. Mai 2007) und zu befürchten ist, dass er für diesen \nZeitraum dort auch anwesend sein muss.\n\n57\n\nNichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich aus den Referenzfällen aus der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft entlassener Auslandsukrainer, auf die sich der Beklagte und der \nOberbürgermeister B. im Parallelverfahren 19 A 1221/04 berufen haben. Den hierzu \nvorgelegten Akten kann der Senat nur entnehmen, dass der Präsident der Ukraine die dortigen \nEinbürgerungsbewerber wenige Monate nach Antragstellung und Vorlage der deutschen \nEinbürgerungszusicherung bei der zuständigen ukrainischen Auslandsvertretung in \nDeutschland aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassen hat. Aus den \nVerwaltungsvorgängen dieser erfolgreichen Entlassungsverfahren ergibt sich jedoch nicht, ob \ndiese ukrainischen Einbürgerungsbewerber auch zu dem hier in Rede stehenden \nPersonenkreis der konsularisch nicht registrierten Auslandsukrainer gehört haben.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Insbesondere sind nicht die Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision \ngegeben. Dem widerspricht es nicht, dass der Senat die Grundsatzberufung zugelassen hat, \num die Voraussetzungen eines Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG für ukrainische Einbürgerungsbewerber zu klären. Hierbei handelt \nes sich um eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der \nBerufung, nicht aber der Revision rechtfertigt. Denn es geht insoweit um die Fragen, welche \nRechtsvorschriften des ukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts heranzuziehen sind, wie sie \nauszulegen sind und wie die ukrainischen Vorschriften bei dem Ausscheiden von \nukrainischen Staatsangehörigen aus dem ukrainischen Staatsverband in der Praxis angewandt \nwerden.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 -, BVerwGE 120, 298, juris, \nRdn. 16 m. w. N.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/19-a-626-04","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/19-a-626-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251146","retrieved":"2026-07-09 02:13:59.374738+00:00"}}