{"status":"available","doknr":"OLD251145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.19A210.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"19 A 210/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nMit Schreiben vom 7. Juni 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer \nGenehmigung zur Errichtung von Urnenstelen sowie der Anlage eines Urnenrasenfeldes als \n„Garten der Erinnerung\" auf dem Grundstück X. Str. 203 in C. . Auf diesem \nGrundstück betreibt der Kläger ein Bestattungsunternehmen mit einer Trauerhalle für bis zu \n70 Trauergäste und einem Klimaraum, in denen die Verstorbenen bis zur Einäscherung oder \nÜberführung auf den Friedhof aufbewahrt werden können. Zur Begründung seines Antrags \nbezog sich der Kläger auf § 15 Abs. 6 BestG NRW.\n\n3\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2004 ab. § 15 Abs. 6 Satz 2 \nBestG NRW regele ausschließlich die Zulässigkeit einer Beisetzung von Totenasche ohne \nUrne außerhalb eines Friedhofs im konkreten Einzelfall. Es seien nur Einzelverstreuungen \nund -beisetzungen zulässig. Fänden solche Beisetzungen in relativ kurzen zeitlichen \nAbständen mehrfach statt, liege ein vom Gesetz nicht gedeckter Betrieb eines gewerblichen \nFriedhofs vor, der ordnungsbehördlich zu untersagen sei. Ein Friedhof sei ein räumlich \nabgegrenztes, in der Regel eingefriedetes Grundstück, das zur Bestattung der irdischen Reste \nvon Menschen diene. Ein Friedhof umfasse daher immer eine Vielzahl von Grabstellen, \nhäufig verschiedener Art, gleich inwieweit diese belegt seien. Bei dem vom Kläger geplanten \n„Garten der Erinnerung\" mit Urnenrasenfeld und Urnenstelen handele es sich somit um einen \nFriedhof. Dies werde zusätzlich durch die geplante Einfriedung bekräftigt. Die Zulässigkeit \nund Zuständigkeit für die Anlage und den Betrieb von Friedhöfen sei jedoch abschließend in \n§ 1 BestG NRW geregelt. Nach § 1 Abs. 2 BestG NRW dürften ausschließlich Gemeinden \nund Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, als \nFriedhofsträger Friedhöfe anlegen und unterhalten.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger am 26. August 2004 Widerspruch ein. Bei dem (geplanten) \nGarten der Erinnerung handele es sich um keinen Friedhof. Dort sollten keine \nErdbestattungen durchgeführt, sondern Urnen vorübergehend aufbewahrt werden. Später \nwürden diese dann auf einem Friedhof beigesetzt. Im Bestattungsgesetz sei nicht geregelt, in \nwelchem Zeitraum nach der Kremation eine Urne beigesetzt werden müsse.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2005 \nzurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Begründung des \nAusgangsbescheids.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 22. Februar 2005 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr hat vorgetragen, er wolle ca. 100 m² seines 1.304 m² großen Grundstücks für die \nAnlegung eines Urnenrasenfeldes, die Aufstellung von Urnenstelen und die Anlegung eines - \nkleinen - Aschefeldes nutzen. Zunächst sei die Errichtung von zehn Urnenstelen beabsichtigt. \nIn einer Urnenstele könnten vier Urnen beigesetzt werden. Auf dem Urnenrasenfeld solle die \nGröße jeder Grabstelle ca. 0,5 x 0,65 m betragen. Die Dauer des Verbleibs der Urnen solle - \nangelehnt an die Friedhofssatzung des Beklagten - 20 Jahre betragen. Sei vom Verstorbenen \noder seinen Angehörigen eine längere Verweildauer gewünscht, könne diese vereinbart \nwerden. Er stütze sein Vorhaben auf § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW. Die Beisetzung sei \nbodennutzungsrechtlich zulässig, hygienische Bedenken bestünden nicht. Von der Asche \neines Verstorbenen gingen aufgrund der hohen Verbrennungstemperaturen bei der \nEinäscherung keinerlei gesundheitliche Risiken mehr aus. Durch seine Sachkenntnis als \nBestatter sei eine pietätvolle Behandlung der Verstorbenen ebenso gesichert wie die Wahrung \nder Totenruhe durch die festzusetzende Ruhezeit von 20 Jahren. Die Bestattung der \nVerstorbenen auf seinem Grundstück solle nur stattfinden, wenn diese von dem Verstorbenen \nentweder durch Verfügung von Todes wegen oder durch einen entsprechenden \nVorsorgevertrag festgelegt worden sei oder seinem ausdrücklichen oder vermeintlichen \nWillen entspreche. Sein Vorhaben sei auch kein Friedhof im Rechtssinne, weil es nicht \nentsprechend gewidmet sei. Unabhängig hiervon sei jedenfalls eine - auch Jahre andauernde - \nAufbewahrung von Urnen auf seinem Grundstück zulässig. Die Aufbewahrung sei \ngenehmigungsfrei, weil sich die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 9 BestG NRW nur auf die \nVerwahrung außerhalb von Grundstücken beziehe. Den Hilfsantrag stelle er daher nur für den \nFall, dass das Verwaltungsgericht die Aufbewahrung von Urnen auf Grundstücken für \ngenehmigungsbedürftig halte.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 24. Januar 2005 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur \nBereitstellung und zum Betreiben eines Urnenrasenfeldes und von Urnenstelen sowie für die \nAusstreuung und Beisetzung von Totenasche auf dem dafür vorgesehenen besonderen Areal \ndes Grundstücks X1. Straße 203 in C. zu erteilen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Aufbewahrung von Urnen auf \ndem genannten Grundstück zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat ergänzend vorgetragen, auch nach § 15 Abs. 9 BestG NRW könne \nallenfalls eine vorübergehende Verwahrung von Urnen aufgrund eines von der Regel \nabweichenden besonderen Einzelfalls genehmigt werden. Dies könne etwa angenommen \nwerden, wenn durch die unverzügliche Beisetzung der Urne auf einem Friedhof Rituale, die \nnachweislich unabdingbar in der Religion oder Weltanschauung des Verstorbenen oder der \nAngehörigen verwurzelt seien, nicht möglich wären oder wenn es Angehörigen aus \npersönlichen Gründen tatsächlich nicht möglich oder in keiner Weise zumutbar sei, einen \nFriedhof aufzusuchen, um zu trauern.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und \nausgeführt, eine Genehmigung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW könne dem Kläger nicht \nerteilt werden, weil diese die Feststellung der Behörde im Einzelfall voraussetze, dass diese \nArt der Beisetzung vom Verstorbenen von Todes wegen verfügt worden sei. Außerdem stehe \nein Anspruch auf Genehmigung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW nur dem \nTotensorgeberechtigten zu. Schließlich stehe dem Vorhaben des Klägers auch entgegen, dass \nes nur in Form eines Friedhofs verwirklicht werden könne, dessen Errichtung und Betrieb ihm \naber nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BestG NRW verschlossen sei. Der \nHilfsantrag sei unzulässig, weil der Kläger nach dem BestG NRW einer Genehmigung zur \nAufbewahrung von Urnen nicht bedürfe, oder zumindest unbegründet, weil § 15 Abs. 9 BestG \nNRW nur eine Ausnahme im Einzelfall ermögliche. \n\n16\n\nZur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 11. März 2008 zugelassenen \nBerufung trägt der Kläger ergänzend vor, er strebe mit der beantragten Genehmigung die \nFeststellung an, dass sein Grundstück den Anforderungen des § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW \nentspreche, nämlich dass die Beisetzung dort bodennutzungsrechtlich zulässig sei, der \nBeisetzungort nicht in einer der Totenwürde widersprechenden Weise genutzt werde und \n(dauerhaft) öffentlich zugänglich sei. Damit die Beisetzung außerhalb eines Friedhofs \ngenehmigt werden könne, müsse nachgewiesen werden, dass das Grundstück den gesetzlichen \nAnforderungen entspreche. Daraus folge, dass der Betreiber einer entsprechenden \nBegräbnisstätte einen Anspruch auf Feststellung habe, dass seine Begräbnisstätte diesen \nAnforderungen entspreche. Es liege auch im Interesse der Verfügenden zu wissen, dass die \nvon ihnen gewählte Bestattung nach ihrem Tod genehmigt werde.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt ergänzend vor, eine generelle Vorabprüfung der Voraussetzungen der \nBodenbeschaffenheit, Wahrung der Totenruhe und der öffentlichen Zugänglichkeit, die mit \neiner gesonderten Genehmigung abschließe, sehe § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW nicht vor. \nAußerdem sehe § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW lediglich die Möglichkeit einer Beisetzung \nder Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs ohne Urne vor.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Klage als Verpflichtungsklage im Sinne des § \n42 Abs. 1 VwGO mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässig ist. Der Haupt- (I.) und der \nHilfsantrag (II.) sind jedenfalls unbegründet. \n\n25\n\nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Erteilung einer \nGenehmigung zur Bereitstellung und zum Betreiben eines Urnenrasenfeldes und von \nUrnenstelen sowie für die Ausstreuung und Beisetzung von Totenasche auf dem dafür \nvorgesehenen besonderen Areal des Grundstücks X1. Straße 203 in C. . \nInsoweit ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 24. Januar 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\n1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Genehmigung aus § 15 Abs. 6 Satz 2 \nBestG NRW. Danach darf die Behörde, wenn die Totenasche auf einem Grundstück \naußerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden soll, dies genehmigen, wenn diese \nBeisetzung von Todes wegen verfügt und der Behörde nachgewiesen ist, dass die Beisetzung \nbodennutzungsrechtlich zulässig ist, der Beisetzungsort nicht in einer der Totenwürde \nwidersprechenden Weise genutzt wird und dauerhaft öffentlich zugänglich ist. \n\n27\n\na) Es spricht Einiges dafür, dass aus den Gründen des angefochtenen Urteils grundsätzlich \nnur der Totenfürsorgeberechtigte die Genehmigung gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW \nbeantragen kann und dass die Genehmigung nur im Einzelfall, nicht aber wie vom Kläger \nbegehrt für eine unbestimmte Vielzahl von Beisetzungen erteilt werden kann. Aus diesen \nGründen spricht auch Einiges dafür, dass die vom Kläger im Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 17. März 2008 angesprochene Verpflichtung des Beklagten, \ndurch Verwaltungsakt festzustellen, dass auf dem Grundstück des Klägers generell die \nVoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW erfüllt sind, von vornherein nicht in \nBetracht kommt. Auch dieses Begehren des Klägers geht über die nach § 15 Abs. 6 Satz 2 \nBestG NRW aus den Gründen des angefochtenen Urteils nur mögliche Genehmigung im \nEinzelfall hinaus.\n\n28\n\nb) Das Vorhaben des Klägers ist jedenfalls deshalb nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW \nnicht genehmigungsfähig, weil er einen Friedhof errichten und betreiben will. Nach § 15 Abs. \n6 Satz 2 BestG NRW können jedoch nur Beisetzungen auf einem Grundstück außerhalb eines \nFriedhofs genehmigt werden.\n\n29\n\naa) Der Begriff des Friedhofs wird im Bestattungsgesetz NRW nicht definiert, sondern \nvorausgesetzt. \n\n30\n\nVgl. Menzel/Hamacher, Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen \n(Bestattungsgesetz - BestG NRW) - Kommentar, § 1 Nr. 1.\n\n31\n\nTeilweise wird unter einem Friedhof ein eingefriedetes Grundstück verstanden, das der \nBestattung der Körper und/oder der Beisetzung der Totenasche einer Vielzahl Verstorbener \ndient.\n\n32\n\nGaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 13; \nMenzel/Hamacher, a. a. O.; Spranger, BestG NRW, 2. Aufl., 2006, S. 21.\n\n33\n\nDieser Begriffsbestimmung folgt der Senat nicht in vollem Umfang. Unter einem \nFriedhof ist vielmehr ein Ort zu verstehen, an dem Verstorbene friedlich ruhen. Seine \nfriedliche Ruhe findet der Verstorbene dann, wenn sein Bestattungs- oder Beisetzungsort \nnicht mehr kurzfristig verändert werden kann oder soll.\n\n34\n\nDie abweichende Begriffsbestimmung knüpft an die ursprüngliche Bedeutung des Wortes \nFriedhof an, das in Anlehnung an das alt- und mittelhochdeutsche Wort „frithof\" und das \nfrühneuhochdeutsche Wort „Freithof\" als „umfriedigter Hof\" oder „eingefriedetes \nGrundstück\" gebraucht wurde. Die Bedeutung des Wortes Friedhof hat sich aber unter der \nEinwirkung des Wortes „Friede\" gewandelt. In seiner heutigen Bedeutung knüpft der Begriff \nFriedhof an die friedliche Ruhe der Verstorbenen an. \n\n35\n\nVgl. Paul, Deutsches Wörterbuch, 10. Aufl. 2002; Kluge, Etymologisches Wörterbuch der \ndeutschen Sprache, 24. Aufl. 2002; jeweils zum Wort „Friedhof\".\n\n36\n\nDas Vorliegen eines umfriedeten Grundstücks ist deshalb keine notwendige \nVoraussetzung für das Vorliegen eines Friedhofs. \n\n37\n\nOb das Vorliegen eines Friedhofs voraussetzt, dass dort eine unbestimmte Vielzahl \nVerstorbener friedlich ruht, oder ob ein Friedhof schon dann anzunehmen ist, wenn dort mehr \nals ein Verstorbener friedlich ruht, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Nach den Plänen \ndes Klägers sollen auf seinem Grundstück mehr als ein Verstorbener und zudem eine \nunbestimmte Vielzahl Verstorbener ruhen, weil offen ist, wer dort seine Ruhe finden soll und \nwieviele dies sind. \n\n38\n\nDie Widmung ist entgegen der Auffassung des Klägers keine Voraussetzung für das \nVorliegen eines Friedhofs. Die Widmung ist lediglich eine Folge des Vorliegens eines \nFriedhofs. Denn die Widmung setzt voraus, dass der Friedhof von einem Friedhofsträger \nerrichtet worden ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 BestG NRW, wonach die völlige oder \nteilweise Entwidmung nur zulässig ist, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren \nGrabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und \nUmbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat. Friedhofsträger \nsind jedoch nach § 1 Abs. 2 BestG NRW nur die Gemeinden und Religionsgemeinschaften, \ndie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Dann kann die Widmung aber nicht \nVoraussetzung, sondern nur Folge des Vorliegens eines Friedhofs sein, weil sonst Private, die \nkeine Widmungsbefugnis besitzen, Friedhöfe betreiben könnten, ohne Friedhofsträger zu sein \nund ohne den für Friedhöfe geltenden Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW zu \nunterliegen. Dies ist vom Bestattungsgesetz erkennbar nicht gewollt.\n\n39\n\nbb) Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze erfüllt das Vorhaben des Klägers die \nMerkmale eines Friedhofs. Er beabsichtigt, sein Grundstück zu einem Ort zu machen, an dem \nVerstorbene friedlich ruhen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des von ihm geplanten \nUrnenrasenfeldes wie auch hinsichtlich der Urnenstelen und des Aschefeldes. \n\n40\n\nDie Verstorbenen finden durch das Vergraben der Urne in dem geplanten Urnenrasenfeld \nihre friedliche Ruhe. Nach dem Vergraben soll und kann der Beisetzungsort nicht mehr \nkurzfristig verändert werden. Durch das Vergraben wird dokumentiert, dass der \nBeisetzungsort der Urne nicht mehr kurzfristig verändert werden soll. Denn das Vergraben \neiner Urne ist ebenso wie die Bestattung einer Leiche, einer Tot- oder Frühgeburt die \ntraditionelle Form der Beisetzung, die für gewöhnlich nicht mehr rückgängig gemacht wird, \nes sei denn, es ergeben sich im Laufe der Zeit neue, besondere Umstände. Außerdem darf das \nVergraben der Urne auch aus Rechtsgründen nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht \nwerden. Nach § 14 Abs. 3 BestG NRW dürfen Tote und Aschenreste nur mit Genehmigung \nder örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben \nwerden. Diese Vorschrift gilt unbeschadet ihrer systematischen Stellung selbstverständlich \nauch für Aschenreste in Urnen. Sie begründet ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt \nhinsichtlich des Ausgrabens von Aschenresten. Das Gesetz macht damit deutlich, dass \nAschenreste grundsätzlich nicht wieder ausgegraben werden sollen und deshalb durch eine \nErdbestattung ihre friedliche Ruhe finden. \n\n41\n\nAuch der vorgesehene Einschluss in die geplante Urnenstele auf dem Grundstück des \nKlägers dokumentiert, dass der Standort der Urne nicht mehr kurzfristig verändert werden \nsoll. Denn eine Urnenstele ist ein besonderer Ort für die Aufbewahrung einer Urne, \nvergleichbar einem Grabmal. Einen solchen besonderen Ort werden der Verstorbene oder die \nHinterbliebenen in der Regel dann wählen, wenn die Aufbewahrung der Urne dort nicht nur \nkurzfristig erfolgen soll. Dies gilt erst Recht dann, wenn, wie nach den Plänen des Klägers, \ndie Platte, mit der das Fach der Urnenstele, in das die Urne eingeschlossen wird, mit dem \nNamen des Verstorbenen beschriftet wird. Denn diesen zusätzlichen Aufwand - vergleichbar \ndem Beschriften eines Grabsteins oder einer Grabplatte - werden die Hinterbliebenen in der \nRegel nur dann betreiben, wenn die Urnenstele nicht nur der kurzfristigen Aufbewahrung der \nUrne dienen soll. Daran ändert auch die Absicht des Klägers nichts, mit den Hinterbliebenen \nindividuelle Nutzungszeiten zu vereinbaren und nach Ablauf der Nutzungszeit die Urne in \ndem Urnenrasenfeld auf seinem Grundstück oder auf einem anderen Friedhof beizusetzen. \nFür die Dauer der vereinbarten Nutzungszeiten finden die Verstorbenen in der Urnenstele ihre \nRuhe. Eine kurzfristige Aufbewahrung ist nur dann anzunehmen, wenn etwa bei einem Streit \nmehrerer Totenfürsorgeberechtigter über den Beisetzungsort letzterer noch nicht feststeht. Die \nNutzungsvereinbarung des Klägers sieht jedoch vor, dass der Beisetzungsort für die Dauer der \nvereinbarten Nutzungszeit feststeht.\n\n42\n\nSchließlich findet die Asche eines Verstorbenen auch durch Verstreuen auf dem dafür \nvorgesehenen Areal des Grundstücks des Klägers ihre friedliche Ruhe. Die Totenasche kann \nnach dem Verstreuen nicht mehr ohne weiteres eingesammelt und ihr Aufenthaltsort damit \nnicht mehr kurzfristig verändert werden.\n\n43\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Genehmigung seines Vorhabens aus § 2 Abs. \n3 BestG NRW. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Friedhof den \nErfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr \nsonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Das Vorhaben des \nKlägers kann nach dieser Vorschrift nicht genehmigt werden, weil die Errichtung und der \nBetrieb von Friedhöfen in Nordrhein-Westfalen den Gemeinden und \nReligionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie denjenigen \nprivaten Rechtsträgern vorbehalten sind, denen die Gemeinden oder Religionsgemeinschaften \ndie Errichtung und den Betrieb eines Friedhofs übertragen (a). Der Kläger wird hierdurch \nauch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzt \n(b).\n\n44\n\na) Die Errichtung und der Betrieb von Friedhöfen sind in Nordrhein-Westfalen den \nGemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, \nsowie denjenigen privaten Rechtsträgern vorbehalten, denen die Gemeinden und \nReligionsgemeinschaften die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofs übertragen. Dies \nergibt sich aus § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 BestG NRW. Nach § 1 Abs. 2 BestG NRW \ndürfen Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts \nsind, Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger). Nach \n§ 1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW dürfen Friedhofsträger Errichtung und Betrieb der Friedhöfe, \nauf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird, \nprivaten Rechtsträgern (Übernehmern) übertragen. Andere natürliche oder juristische \nPersonen nennt § 1 BestG NRW als mögliche Betreiber von Friedhöfen nicht.\n\n45\n\nDies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung zum BestG NRW regelt § 1 Abs. 2 BestG NRW, wer \nFriedhofsträger sein kann. Durch die Beschränkung auf Gemeinden - und damit auch \nGemeindezweckverbände - sowie auf als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte \nReligionsgemeinschaften werde der langfristige Bestand von Friedhofsanlagen sichergestellt. \nDies wäre bei anderen Trägern und auf Privatgelände nicht im gleichen Umfang \ngewährleistet. \n\n46\n\nLT-Drs. 13/2728, S. 16f.\n\n47\n\nDiese Begründung hat sich der Landtag durch die unveränderte Übernahme des § 1 Abs. \n2 BestG NRW unbeschadet der Tatsache zu eigen gemacht, dass er den Friedhofsträgern in § \n1 Abs. 4 Satz 2 BestG NRW die Möglichkeit eröffnet hat, die Errichtung und den Betrieb \nbestimmter Friedhöfe, nämlich solcher, auf denen ausschließlich Totenasche im \nWurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird, auch privaten Rechtsträgern zu \nübertragen.\n\n48\n\nb) Der Kläger wird durch diese Beschränkung auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. \n12 Abs. 1 GG (aa) und Art. 14 Abs. 1 GG (bb) verletzt. \n\n49\n\naa) Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und \nAusbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines \nGesetzes geregelt werden. Durch die Beschränkung der Errichtung und des Betriebs von \nFriedhöfen auf die in § 1 BestG NRW genannten Körperschaften und Personen wird der \nKläger in seiner Berufsausübungsfreiheit beschränkt (1). Die Beschränkung ist jedoch durch \nhinreichend gewichtige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (2). \n\n50\n\n(1) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht eines jeden Bürgers, jede Tätigkeit, für die \ner sich geeignet hält, als Beruf zu ergreifen und auszuüben. Ein Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit, nicht jedoch in die Berufswahlfreiheit, liegt dann vor, wenn \n(lediglich) einzelne Tätigkeiten eines umfassenderen Berufes untersagt oder die Erweiterung \neines Berufes auf weitere Tätigkeitsfelder verwehrt wird und die Regelung die eigentliche \nBerufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt.\n\n51\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272 \n(281).\n\n52\n\nHiervon ausgehend stellt sich § 1 Abs. 2 BestG NRW als Berufsausübungsregelung dar. \nDer Betrieb einer privaten Beisetzungsstätte kommt vornehmlich als ergänzende Tätigkeit zu \neinem anderen Beruf, in erster Linie zu dem des Bestattungsunternehmers, in Betracht. So \nbeabsichtigt auch der Kläger seine bisherige Tätigkeit, die hinsichtlich von Verstorbenen, die \noder deren Hinterbliebene eine Feuerbestattung wünschen, in der Überführung der Leiche in \nsein Unternehmen, dem Waschen, Einkleiden und Einsargen dort, der Überführung zur \nFeuerbestattungsanlage, in der Ausrichtung der Trauerfeier und der Überführung des \nBehältnisses mit der Totenasche zum Friedhof liegt, auf die abschließende Beisetzung der \nTotenasche auf seinem Grundstück zu erweitern.\n\n53\n\n(2) Derartige Berufsausübungsregelungen sind statthaft, wenn sie durch hinreichende \nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der \nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit gewahrt ist.\n\n54\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, a.a.O., 282.\n\n55\n\nDies ist hier der Fall. Hinreichende Gründe des Gemeinwohls liegen vor. Der Gesetzgeber \nhat - wie erwähnt - die Errichtung und den Betrieb von Friedhöfen deshalb vorrangig den \nGemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, \nvorbehalten, weil hierdurch der langfristige Bestand von Friedhofsanlagen sichergestellt \nwerde. Dies ist ein legitimes Gemeinwohlziel. Durch den langfristigen Bestand von \nFriedhofsanlagen werden die Totenruhe und die Totenfürsorge durch die Angehörigen, etwa \nin Form der Grabpflege, am besten gewährleistet. Der Schutz der Totenruhe und die \nErmöglichung der Totenfürsorge durch die Angehörigen sind ihrerseits legitime \nGemeinwohlziele. Der Schutz der Totenruhe wurzelt letztlich in der durch Art. 1 Abs. 1 GG \ngeschützten Menschenwürde. Die Ausübung der Totenfürsorge durch die Angehörigen ist \ndurch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224 (230 f.).\n\n57\n\nDarüber hinaus ist eine Beschränkung der Errichtung und des Betriebs von Friedhöfen auf \ndie genannten Friedhofsträger auch deshalb gerechtfertigt, weil die Anlage eines Friedhofs \numfangreiche planerische Abwägungen erforderlich macht. Dabei sind die verschiedensten \nPlanungsziele (Schutz des Grundwassers und der Gesundheit (siehe § 2 Abs. 3 BestG NRW), \nSchutz der Totenruhe, Rücksichtnahme auf die Nachbarn, aber auch die Erreichbarkeit des \nFriedhofs für die Angehörigen) zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. \n\n58\n\nVgl. Menzel/Hamacher, a.a.O., § 1, S. 45.\n\n59\n\nDies können die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) am \nbesten.\n\n60\n\nDie Regelung ist zur Erreichung der genannten Gemeinwohlziele auch geeignet, \nerforderlich und angemessen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Private den langfristigen \nBestand von Friedhofsanlagen und damit den langfristigen Schutz der Totenruhe und die \nlangfristige Ausübung der Totenfürsorge durch die Angehörigen in gleicher Weise \ngewährleisten könnten wie die genannten Friedhofsträger. Die Grundstücke privater Betreiber \nsind frei verkehrsfähig und könnten daher jederzeit an andere Private übergehen, die sie in \nanderer Weise nutzen wollen. Mit Mitteln des Privatrechts ließe sich dem nur begrenzt \nentgegenwirken. So könnte etwa die Nutzung als Grabstätte nur durch eine beschränkt \npersönliche Dienstbarkeit der Totenfürsorgeberechtigten an dem Grundstück des privaten \nBetreibers gesichert werden; eine solche ist indessen nicht übertragbar und würde mit dem \nTode des Berechtigten erlöschen (§§ 1090 Abs. 2, 1061 Satz 1 BGB). \n\n61\n\nAußerdem steht dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten \nMittels ein Einschätzungsspielraum zu, den er nur überschreitet, wenn seine Erwägungen so \noffensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die \ngesetzgeberische Maßnahme abgeben können.\n\n62\n\nBVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086, 1468, 1623/82 -, BVerfGE 77, 84 \n(106).\n\n63\n\nHiervon ausgehend ist es jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam, wenn der Gesetzgeber \ndavon ausgeht, bei anderen Trägern und auf Privatgelände wäre ein langfristiger Bestand der \nFriedhofsanlagen (und damit ein langfristiger Schutz der Totenruhe sowie eine langfristige \nAusübung der Totenfürsorge durch die Angehörigen) nicht in gleichem Umfang gewährleistet \nwie durch Gemeinden und Religionsgemeinschaften. Denn Gemeinden und \nReligionsgemeinschaften bieten als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Gewähr für \neinen langfristigen Bestand und damit auch den langfristigen Bestand der von ihnen \nbetriebenen Friedhöfe. Private bieten diese Gewähr schon deshalb nicht, weil sie keine \nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind.\n\n64\n\nDass die Gemeinden die erforderliche planerische Abwägung bei der Anlage eines \nFriedhofs besser leisten können als ein Privater, ergibt sich bereits daraus, dass sie über \nInstrumente zur Ermittlung der bei der Planung zu berücksichtigenden Interessen verfügen, \nnämlich die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§§ 3 und 4 BauGB), über die \nein Privater nicht verfügt. Außerdem steht zu erwarten, dass die Gemeinden die \nverschiedenen Interessen bei der Planung und Anlage eines Friedhofs unparteiischer \ngegeneinander abwägen werden als ein Privater. Denn die Gemeinden verfolgen mit der \nPlanung und Anlage eines Friedhofs keinen anderen Zweck als die Erfüllung der ihnen in § 1 \nAbs. 1 BestG NRW auferlegten Pflicht, zu gewährleisten, dass Tote auf einem Friedhof \nbestattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden können. Dagegen wird ein Privater die \nErrichtung einer Beisetzungsstätte in erster Linie zum Zweck der Gewinnerzielung planen. \nAuch ein Genehmigungsvorbehalt wie in § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW oder die Herstellung \ndes Benehmens mit der Gemeinde wie in § 2 Abs. 2 BestG NRW würde die erforderliche \nplanerische Abwägung bei der Anlage eines Friedhofs durch einen Privaten nicht so gut \nsichern wie die Planung und Errichtung eines Friedhofs durch die Gemeinde selbst.\n\n65\n\nbb) Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. \nGewährleistung des Eigentums bedeutet vor allem, dass seine freie Nutzung durch den \nEigentümer gewährleistet ist. \n\n66\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 -, BVerfGE 31, 229 (240);\n\n67\n\nDie freie Nutzung des Eigentums kann jedoch durch Gesetz, das einem legitimen \nGemeinwohlziel dient und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen ist, beschränkt \nwerden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies ist aus den vorstehend unter aa) genannten Gründen, \ndie auf den Eigentumsschutz übertragbar sind, der Fall.\n\n68\n\nII. Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch nach der allein in \nBetracht kommenden Vorschrift des § 15 Abs. 9 BestG NRW auf die Erteilung einer \nGenehmigung zur Aufbewahrung von Urnen auf dem Grundstück X1. Straße 203 in \nC. hat. Auch insoweit ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2005 rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n69\n\nNach § 15 Abs. 9 BestG NRW können in besonderen Fällen Ausnahmen von der \nBestimmung des Absatzes 5 durch die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Verwahrung \nder Totenasche stattfinden soll, soweit nötig, im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des \nEinäscherungsortes zugelassen werden.\n\n70\n\nDie Ausnahmegenehmigung des § 15 Abs. 9 BestG NRW kann nur für die Verwahrung \nder Totenasche einer bestimmten Person erteilt werden, nicht im voraus für die Verwahrung \neiner unbestimmten Vielzahl von Urnen mit der Totenasche auf einem bestimmten \nGrundstück. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis des besonderen Falles, den die \nOrdnungsbehörde des Ortes, an dem die Verwahrung stattfinden soll, prüfen muss, bevor sie \ndie Ausnahme vom Beisetzungszwang für Urnen aus § 15 Abs. 5 Satz 2 BestG NRW zulässt. \nDer Kläger begehrt demgegenüber die Erteilung einer Genehmigung für eine unbestimmte \nVielzahl von Urnen auf seinem Grundstück.\n\n71\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger unter Bezugnahme auf \ndas von ihm vorgelegte Gutachten von Dr. Spranger aus November 2006 vertretene \nAuffassung, die Aufbewahrung von Urnen sei nicht genehmigungspflichtig, unzutreffend ist. \nDr. Spranger vertritt die Auffassung, da für die Beisetzung der Asche auf einem Grundstück \naußerhalb eines Friedhofs § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW lex specialis sei, verbleibe als \nAnwendungsbereich von § 15 Abs. 9 BestG NRW lediglich die Beisetzung außerhalb eines \nGrundstücks, etwa im Falle der „Weltraumbestattung\"; außerdem setze die Anwendung des § \n15 Abs. 9 BestG als Ausnahme von § 15 Abs. 5 BestG NRW voraus, dass eine Beisetzung \nangestrebt werde. Schon aus der Gegenüberstellung der Begriffe Beisetzung in § 15 Abs. 5 \nund Abs. 6 BestG NRW und Verwahrung in § 15 Abs. 9 BestG NRW ergibt sich, dass § 15 \nAbs. 9 BestG NRW eine Ausnahme von der Beisetzung durch Verwahrung, also durch \nvorübergehende Aufbewahrung der Urne, normiert. Die Auffassung des Klägers läuft \ndemgegenüber auf die vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollte Gleichsetzung der Begriffe \nBeisetzung und Verwahrung hinaus. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n73\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/19-a-210-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/19-a-210-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251145","retrieved":"2026-07-09 02:13:59.278928+00:00"}}