{"status":"available","doknr":"OLD251144","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.19A158.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"19 A 158/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen, soweit der angefochtene Leistungsbescheid die \nMonate April bis Juni 2005 betrifft. Im Übrigen wird die Revision nicht \nzugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Hautärztin und seit Dezember 1999 Halterin eines mit einem Autoradio \nausgestatteten Pkw, mit dem sie von ihrer Wohnung zu ihrer Arztpraxis fährt. Außerdem hält \ndie Klägerin in ihrer Wohnung weitere Radio- und Fernsehgeräte zum Empfang bereit, für die \nsie regelmäßig Rundfunkgebühren entrichtet.\n\n3\n\nMit Leistungsbescheid vom 6. Januar 2006 setzte der Beklagte für das Autoradio der \nKlägerin Rundfunkgebühren in Höhe von 350,66 EUR für den Zeitraum von Dezember 1999 \nbis Juni 2005 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR fest.\n\n4\n\nHiergegen legte die Klägerin am 2. Februar 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug \nsie im Wesentlichen vor, sie unterhalte kein Geschäftsfahrzeug; ein Pkw sei auf die Praxis \nnicht zugelassen. Sie mache auch keine Hausbesuche, sondern übe den Arztberuf \nausschließlich in ihrer Praxis aus. Den Betrag von 355,66 EUR zahlte sie zur Vermeidung von \nZwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Vorbehalt.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2006 \nzurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach § 5 Abs. 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrags - RgebStV - unterlägen Radiogeräte in Kraftfahrzeugen, die \nnicht ausschließlich privat genutzt würden, der Gebührenpflicht. Dies betreffe insbesondere \nAutoradios von selbstständig oder freiberuflich Tätigen. Der Anteil der Nutzung außerhalb \ndes privaten Bereichs sei nicht ausschlaggebend. Fahrten zum Steuerberater, Finanzamt, \nGeldinstitut, Verband oder zur Arbeitsstätte reichten z. B. aus, um die Gebührenpflicht zu \nbegründen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 15. März 2006 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, sie fahre \nmit ihrem privat genutzten Pkw lediglich wie auch jede andere Angestellte zu ihrer \nArbeitsstätte und zurück nach Hause. Sie leiste auch keinen Notdienst mit dem Fahrzeug. \nSämtliche Materialien für den Betrieb der Praxis würden angeliefert.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 17. Februar 2006 aufzuheben und\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr 355,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, das im Kraftfahrzeug \nbereitgehaltene Zweitgerät sei auch dann gebührenpflichtig, wenn das Kraftfahrzeug lediglich \nfür Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte genutzt werde, da der Einsatz des \nKraftfahrzeugs in einem objektiven Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehe und damit \nberuflich veranlasst sei. Die Nutzung für die selbstständige Erwerbstätigkeit müsse weder \nüberwiegen noch überhaupt eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Der \nEntstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 RGebStV sei zu entnehmen, dass die \nAusnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 RGebStV nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich den \nprivaten Bereich erfassen solle. Die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen \nAusnahmetatbestände seien restriktiv auszulegen, um die Gebührenpflicht nicht leer laufen zu \nlassen. Diese Auslegung solle den Rundfunkanstalten auch eine vereinfachte Bearbeitung \nermöglichen sowie umfangreiche und zeitraubende Prüfungen von Einzelfällen ersparen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2007 stattgegeben und \nzur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach dem Ergebnis der mündlichen \nVerhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrem Kraftfahrzeug keine Hausbesuche \nunternehme, keine geschäftlichen Einkäufe erledige, keinen Notdienst leiste und den Pkw \nauch sonst nicht zu beruflichen Zwecken einsetze. Mit den Fahrten zwischen ihrer Wohnung \nund ihrer Arbeitsstätte nutze sie ihr Kraftfahrzeug nicht zu gewerblichen Zwecken oder zu \neiner anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis \nzum 31. März 2005 geltenden Fassung (RGebStV 1991) oder zu anderen als privaten \nZwecken i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung \n(RGebStV). Zwischen der Nutzung des Kraftfahrzeugs und dem geschäftlichen Zweck müsse \n- wie sich aus der Verwendung des Wortes „zu\" ergebe - ein unmittelbarer Zusammenhang \nbestehen. Außerdem sei es Sinn und Zweck der Regelung, dass ein Zweitgerät nur dann \ngebührenpflichtig sein solle, wenn das Kraftfahrzeug Arbeitsmittel sei und mit ihm Geld \nverdient werde. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte seien der Erwerbstätigkeit jedoch \nnur vorgelagert und stünden deshalb nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der \ngeschäftlichen Tätigkeit. Schließlich dürfe für die Fahrten von Selbstständigen zum \nArbeitsplatz nichts anderes gelten als für die Fahrten von Arbeitnehmern, für die der Beklagte \nselbst keine Gebührenpflicht annehme.\n\n14\n\nDer Beklagte hat am 5. Januar 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt und trägt ergänzend vor, die aus § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 folgende \nUngleichbehandlung von selbstständigen und nicht selbstständigen Erwerbstätigen sei mit \nArt. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Differenzierung zwischen geschäftlicher und privater \nNutzung sei sachlich gerechtfertigt. Zum einen gebe der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten \ndamit klare Abgrenzungskriterien an die Hand, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach \nwie möglich zu gestalten. Zum anderen rechtfertige sich die Ungleichbehandlung durch den \nverfolgten Zweck der gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil \ngerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters. Diesem Zweck diene auch das im \nKraftfahrzeug zum Empfang bereit gehaltene Hörfunkgerät, und zwar auch auf dem Weg von \nder Wohnung zur Arbeitsstätte.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nund den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu \nRecht den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 17. Februar 2006 aufgehoben (A.) und den Beklagten verurteilt, \nder Klägerin 355,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen (B.).\n\n23\n\nA. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 6. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2006 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie war \nfür das von ihr bereit gehaltene Autoradio im Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni 2005 \nnicht rundfunkgebührenpflichtig (I.). Daher durfte der Beklagte von ihr auch keinen \nSäumniszuschlag erheben (II.).\n\n24\n\nI. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der \nRegelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät \neine Grundgebühr zu entrichten. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum von \nDezember 1999 bis Juni 2005 ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten, nämlich das \nAutoradio in dem auf sie zugelassenen Pkw. Sie war für das Autoradio jedoch von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Nach dieser \nVorschrift ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte \n(Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder \nihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden. Das Autoradio ist ein weiteres \nRundfunkempfangsgerät im Sinne der genannten Vorschrift, weil die Klägerin bereits Radio- \nund Fernsehgeräte in ihrer Wohnung bereit hielt, für die sie auch Rundfunkgebühren \nentrichtete, und wurde von der Klägerin in ihrem Kraftfahrzeug bereit gehalten. Von der \nZeitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV war das Autoradio der Klägerin \nweder nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 (GV. NRW. S. 408) ausgenommen, der für den \nZeitraum von Dezember 1999 bis einschließlich März 2005 galt (1.), noch nach § 5 Abs. 2 \nSatz 1 RGebStV, der seit April 2005 gilt (2.).\n\n25\n\n1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 galt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 \nnicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken \noder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines \nDritten genutzt wurden. Eine solche Nutzung lag hinsichtlich des Kraftfahrzeugs der Klägerin \nnicht vor. Die Klägerin hat insoweit bereits im erstinstanzlichen Verfahren überzeugend \ndargelegt, sie mache keine Hausbesuche und leiste keinen Notdienst. Sämtliche Materialien \nfür den Betrieb der Praxis würden angeliefert. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Die \nalleinige Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten von der Wohnung der Klägerin zu ihrer Praxis \nstellte keine Nutzung des Fahrzeugs zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit i. S. d. \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 dar. \n\n26\n\nDer Senat kann offenlassen, ob sich dies bereits aus dem Wortlaut, den Motiven der \nvertragschließenden Länder, der Systematik, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrer \nEntstehungsgeschichte ergibt. Hierfür sprechen insbesondere die Motive der \nvertragschließenden Länder bei der Schaffung der wortgleichen Vorgängerregelung des \nArtikels 6 Abs. 2 RGebStV 1974 (GV. NRW. 1975, S. 278). Danach sollte Artikel 6 Abs. 2 \nklarstellen, dass Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen und Räumen, die zu gewerblichen Zwecken \noder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt wurden (z. B. in Ausübung des \nArztberufes), nicht von der Mehrfachzahlung ausgenommen sind.\n\n27\n\nLT-Drs. 7/4648, S. 15.\n\n28\n\nDies spricht eher für eine engere Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Nutzung zu einer \nanderen selbstständigen Erwerbstätigkeit\". „In Ausübung des Arztberufes\" nutzt der Arzt sein \nKraftfahrzeug erst dann, wenn die Fahrt zum Berufsbild eines Arztes gehört, also wenn er \nhiermit zum Beispiel Hausbesuche durchführt, und nicht schon dann, wenn er mit dem \nFahrzeug lediglich von seiner Wohnung in seine Praxis fährt.\n\n29\n\nJedenfalls ergibt eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV \n1991, dass Fahrten Selbstständiger von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz keine Nutzung \nzu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit begründen. Denn anderenfalls würden die \nFahrten Selbstständiger von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz entgegen Art. 3 Abs. 1 GG \nohne sachlichen Grund anders behandelt als die Fahrten abhängig Beschäftigter. \n\n30\n\nNach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Die Vorschrift \nverbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten \nanders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art \nund solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.\n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE \n55, 72 (88).\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall würden durch eine Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991, \nnach der ein Kraftfahrzeug schon dann zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit \ngenutzt wird, wenn es von einem Selbstständigen für die Fahrten von seiner Wohnung zum \nArbeitsplatz genutzt wird, die Fahrten Selbstständiger und abhängig Beschäftigter zum \nArbeitsplatz ungleich behandelt. Denn die Fahrten abhängig Beschäftigter zum Arbeitsplatz \nwurden von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 eindeutig nicht erfasst. Dies ergibt sich bereits \naus dem Wortlaut, der nur eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen \nselbstständigen Erwerbstätigkeit erfasst, also nicht die Nutzung zu einer unselbstständigen \nErwerbstätigkeit. \n\n33\n\nOb zwischen den Fahrten Selbstständiger und abhängig Beschäftigter zum Arbeitsplatz \nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche \nBehandlung rechtfertigen, ist am Willkürmaßstab zu messen. Bei der Gewährung von \nBefreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht hat der Gesetzgeber einen weiten \nGestaltungsspielraum, der erst an der Willkürgrenze endet.\n\n34\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 6 B 72/95 -, NJW 1996, 1163 (1164), und \nvom 9. März 1984 - 7 B 23.83 -, Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren, Nr. 50.\n\n35\n\nDie bloße Anwendung des Willkürmaßstabs ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die \nRundfunkgebühr für ein Autoradio den einzelnen Selbstständigen nur unwesentlich belastet. \nSie betrug in der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 lediglich 9,45 DM, im Jahre 2001 \n10,40 DM und ab dem 1. Januar 2002 5,32 EUR monatlich, § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991, \n§ 8 Nr. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags vom 26. November 1996, GV. NRW. \nS. 484, in der jeweils geltenden Fassung, GV. NRW. 2000, S. 706, 708 f.\n\n36\n\nEine Regelung oder ihre Auslegung ist dann willkürlich, wenn sich ein sachgerechter \nGrund für sie nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die \ntatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in bezug auf den zu ordnenden \nGesetzgebungsgegenstand. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung \ngesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum \ndes Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht \nmehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo \nalso ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Darüber hinaus muss \ndie Unsachlichkeit der Regelung evident sein.\n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, a.a.O., \n90.\n\n38\n\nGemessen an diesem Maßstab wäre eine rundfunkgebührenrechtliche \nUngleichbehandlung der Fahrten Selbstständiger und unselbstständig Beschäftigter von ihrer \nWohnung zu ihrem Arbeitsplatz willkürlich. Ein sachlicher Grund für eine derartige \nDifferenzierung ist nicht auffindbar. Soweit der Beklagte meint, ein sachlicher Grund für die \nDifferenzierung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit liege darin, \ndass der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten damit klare Abgrenzungskriterien an die Hand \ngebe, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten, vermag dies \neine Differenzierung zwischen den Fahrten Selbstständiger und unselbstständig Beschäftigter \nzum Arbeitsplatz nicht zu tragen. Allerdings können verwaltungstechnische Gründe - hier die \nKlarheit des Abgrenzungskriteriums „zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit\" für \nden Normanwender - die Verschiedenbehandlung an sich vergleichbarer wirtschaftlicher und \ngesellschaftlicher Sachverhalte rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass bei einer \nGleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht \ndurch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden \nkönnten.\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348 (364).\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die \nrundfunkgebührenrechtliche Gleichbehandlung der Fahrten Selbstständiger und \nunselbstständig Beschäftigter zum Arbeitsplatz erhebliche verwaltungstechnische \nSchwierigkeiten entstünden. Die Klarheit des Abgrenzungskriteriums „zu einer anderen \nselbstständigen Erwerbstätigkeit\" leidet nicht darunter, wenn die Fahrten zur Arbeitsstätte \neiner selbstständigen Erwerbstätigkeit dem privaten Bereich zugeordnet werden. Im Gegenteil \nerhöht sich die Klarheit der Norm, wenn aus ihrem Anwendungsbereich alle Arten der \nNutzung ausgeschieden werden, die abhängig Beschäftigte aus Anlass ihrer unselbstständigen \nErwerbstätigkeit ebenfalls vornehmen. Denn in diesem Fall muss der Normanwender nur \nvergleichen, ob die Nutzung, die die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 \nbegründen soll, ebenso von einem abhängig Beschäftigten vorgenommen würde. Ist dies der \nFall, liegt keine Nutzung „zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit\" vor.\n\n41\n\nAus diesem Grunde rechtfertigt auch der vom Beklagten geltend gemachte Grund des \nerhöhten Ermittlungsaufwands die Ungleichbehandlung nicht. Es mag sein, dass durch die \nHerausnahme der Fahrten Selbstständiger von der Wohnung zum Arbeitsplatz aus dem \nAnwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 ein höherer Ermittlungsaufwand \nfür den Beklagten entsteht, um festzustellen, ob eine Nutzung zu einer anderen \nselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hierdurch ein \nerheblich höherer Ermittlungsaufwand entsteht. Ob und ggf. seit wann in dem Fahrzeug des \nSelbstständigen ein Autoradio vorhanden ist, muss der Beklagte zur Geltendmachung des \nGebührenanspruchs ohnehin ermitteln. Ferner müsste er - unter Zugrundelegung seiner \nRechtsauffassung - zumindest ermitteln, dass das Fahrzeug für Fahrten von der Wohnung zum \nArbeitsplatz genutzt wird. Die weitere Ermittlung, ob der Selbstständige das Fahrzeug darüber \nhinaus auch für geschäftliche Fahrten nutzt, stellt keinen erheblichen Mehraufwand dar. \n\n42\n\nDie gewinnbringende, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichtete \nTätigkeit des selbstständigen Kraftfahrzeughalters rechtfertigt ebenfalls keine \nUngleichbehandlung der Fahrt zum Arbeitsplatz. Denn auch die Fahrt des abhängig \nBeschäftigten zum Arbeitsplatz ist auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtet. \n\n43\n\nSchließlich ist die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Gebühren für das \nAutoradio für den Selbstständigen kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung. Die \nsteuerliche Geltendmachung würde lediglich zu einer Reduzierung der Belastung führen, \nnicht aber dazu, dass die Belastung entfällt. Die steuerliche Absetzung der Rundfunkgebühren \nwürde lediglich den zu versteuernden Gewinn schmälern und daher in Höhe des individuellen \nSteuersatzes des Selbstständigen zu einer Entlastung führen. \n\n44\n\n2. Für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, GV. NRW. 2005, S. 192, gilt im \nErgebnis nichts anderes. Nach dieser Vorschrift gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 \nSatz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als \nprivaten Zwecken genutzt werden. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug hier zu keinen anderen als \nprivaten Zwecken genutzt. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer \nPraxis sind rundfunkgebührenrechtlich ein privater Zweck. Eine Auslegung der Vorschrift \nanhand ihres Wortlauts, der Motive der vertragschließenden Länder, der Systematik, ihrem \nSinn und Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, so \ndass sie einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (a). Diese ergibt, dass die \nFahrten Selbstständiger von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz rundfunkgebührenrechtlich \nkeine Nutzung zu anderen als privaten Zwecken sind (b).\n\n45\n\na) Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gebietet eine Einbeziehung der Fahrten \nSelbstständiger von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz in den Anwendungsbereich der \nVorschrift nicht. Zweck der Nutzung des Kraftfahrzeugs ist es in diesem Fall, vom Wohnort \nzur Arbeitsstätte zu gelangen. Eine Zuordnung dieses Zwecks zum nicht-privaten Bereich ist \nnicht zwingend. „Privat\" bedeutet einerseits „nur die eigene Person angehend, betreffend; \npersönlich\" und „nicht für alle, nicht für die Öffentlichkeit bestimmt; der Öffentlichkeit nicht \nzugänglich\".\n\n46\n\nVgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, Anm. 1a und \n3a.\n\n47\n\nDiese Bedeutungen verweisen auf die Privatsphäre, die mit Antritt der Fahrt von der \nWohnung zur Arbeitsstätte verlassen wird. Andererseits bedeutet „privat\" aber auch soviel \nwie „nicht offiziell, nicht amtlich, nicht geschäftlich, außerdienstlich\".\n\n48\n\nDuden, a.a.O., Anm. 2.\n\n49\n\nIn seiner geschäftlichen Sphäre ist der Selbstständige noch nicht angekommen, wenn er \nsich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte befindet.\n\n50\n\nDie Motive der vertragschließenden Länder für die Neuregelung sind unergiebig. \nDemnach sollte durch die Formulierung „zu anderen als privaten Zwecken\" klargestellt \nwerden, dass es keine Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gebe, die nicht \nausschließlich zu privaten Zwecken erfolge.\n\n51\n\nLT-Drs. 13/6202, S. 40.\n\n52\n\nOb Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte einen ausschließlich privaten Zweck \nbilden, kann nach dem oben zum Wortlaut Gesagten zweifelhaft sein. Ausgeschlossen ist dies \njedoch nicht. Für die Abgrenzung, was ein ausschließlich privater und was ein schon \ngeschäftlicher oder anderer Zweck ist, erweist sich die Begründung damit als unergiebig.\n\n53\n\nEine systematische Auslegung des § 5 RGebStV führt ebenfalls nicht weiter. \nInsbesondere kann aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach es auf den Umfang der Nutzung \nder Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten \nZwecken nicht ankommt, nicht geschlossen werden, dass das Tatbestandsmerkmal „Nutzung \nzu anderen als privaten Zwecken\" in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV weit zu verstehen ist. Denn \n§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt erst zur Anwendung, wenn feststeht, dass es sich bei der \nin Rede stehenden Nutzung um eine „zu anderen als privaten Zwecken\" handelt. \n\n54\n\nEbenso unergiebig bleibt eine teleologische Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. \nDas Argument des Beklagten, die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen \nAusnahmetatbestände seien restriktiv auszulegen, um die Gebührenpflicht nicht leer laufen zu \nlassen, greift nicht durch. Freilich ist es Sinn und Zweck der Rückausnahme von einer \nAusnahmevorschrift - hier der Ausnahme von Zweitgeräten in zu gewerblichen Zwecken oder \nzu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzten Kraftfahrzeugen von der \nGebührenbefreiung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV 1991 -, die Ausnahmevorschrift \nnicht - aus der Sicht des Gesetzgebers - zu weit greifen zu lassen. Dies besagt jedoch nichts \ndarüber, wie weit im konkreten Fall der Gesetzgeber die Ausnahmevorschrift greifen lassen \nwollte und wo folglich die Anwendung der Rückausnahme einsetzen muss. Es kann auch \nkeine Rede davon sein, dass bei der hier vorgenommenen Auslegung die Gebührenpflicht für \nZweitgeräte in Kraftfahrzeugen leerliefe.\n\n55\n\nDie Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV führt ebenfalls auf kein \neindeutiges Ergebnis. Zwar haben die vertragschließenden Länder die Gebührenpflicht für \nAutoradios mit dieser Vorschrift nochmals erweitert. Einbezogen sind nunmehr alle \nNutzungen zu nicht-privaten Zwecken. Hieraus kann jedoch nicht zwingend gefolgert werden, \ndie Länder hätten damit auch die Fahrten Selbstständiger von der Wohnung zur Arbeitsstätte \nin den Anwendungsbereich der Regelung einbeziehen wollen. \n\n56\n\nb) Eine verfassungskonforme Auslegung ergibt auch für den Zeitraum seit April 2005, \ndass die Fahrten Selbstständiger von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz keine Nutzung des \nKraftfahrzeugs zu einem anderen als einem privaten Zweck begründen.\n\n57\n\nIm vorliegenden Fall würden durch eine Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, nach \nder ein Kraftfahrzeug schon dann zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird, wenn es von \neinem Selbstständigen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz genutzt wird, \ndie Fahrten Selbstständiger und abhängig Beschäftigter zum Arbeitsplatz ungleich behandelt. \nDenn die Fahrten abhängig Beschäftigter zum Arbeitsplatz werden von § 5 Abs. 2 Satz 1 \nRGebStV eindeutig nicht erfasst. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der \nVorschrift sowie den Motiven der vertragschließenden Länder bei der Änderung der Norm im \nJahre 2005. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV betraf in seiner ursprünglichen Fassung ausschließlich \nSelbstständige („die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen \nErwerbstätigkeit ... genutzt werden\"). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nvertragschließenden Länder mit der im Jahre 2005 erfolgten Änderung („zu anderen als \nprivaten Zwecken\") auch die Fahrten abhängig Beschäftigter zum Arbeitsplatz in den \nAnwendungsbereich der Norm einbeziehen und damit Autoradios natürlicher Personen in \nweitem Umfang gebührenpflichtig machen wollten. Wenn dies die Absicht der \nvertragschließenden Länder gewesen wäre, wäre angesichts des Umfangs der dann \neintretenden Erweiterung der Gebührenpflicht für Autoradios - viele abhängig Beschäftigte \nfahren mit dem Auto zur Arbeit - zu erwarten gewesen, dass die Länder dies beim Abschluss \ndes 8. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zum Ausdruck \ngebracht hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Antrag der Landesregierung auf \nZustimmung des Landtags heißt es lediglich, durch die Formulierung werde klargestellt, dass \nes keine Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gibt, die nicht ausschließlich zu privaten \nZwecken erfolgt. Von einer bedeutenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm ist \nkeine Rede.\n\n58\n\nVgl. LT-Drs. 13/6202, S. 40.\n\n59\n\nFür eine solche Ungleichbehandlung bestehen hier selbst gemessen am Willkürmaßstab \n- wie dargelegt - keine rechtfertigenden Gründe. Insbesondere leidet die Klarheit des \nAbgrenzungskriteriums „zu anderen als privaten Zwecken\" nicht darunter, wenn die Fahrten \nzur Arbeitsstätte einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dem privaten Bereich zugeordnet \nwerden. Das Merkmal „zu anderen als privaten Zwecken\" ist ohnehin auslegungsbedürftig, da \nes - wie ausgeführt - nicht eindeutig ist, ob die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte dem \nprivaten oder dem nicht-privaten Bereich zuzurechnen ist. Ferner steht aus den oben A.I.1. \ngenannten Gründen nicht zu erwarten, dass dem Beklagten durch die Herausnahme der \nFahrten Selbstständiger von der Wohnung zur Arbeitsstätte ein erheblich höherer \nErmittlungsaufwand entstehen wird, und rechtfertigen die auf Gewinnerzielung gerichtete \nTätigkeit des Selbstständigen und die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit die \nUngleichbehandlung ebenfalls nicht. \n\n60\n\nII. Da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht rundfunkgebührenpflichtig \nwar, musste sie auch keinen Säumniszuschlag nach § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV 1991 i. V. m. \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des \nWestdeutschen Rundfunks Köln, GV. NRW. 1994, S. 245, leisten.\n\n61\n\nB. Die zulässige Leistungsklage ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat infolge der \nAufhebung des Gebührenbescheids vom 6. Januar 2006 einen Anspruch gegen den Beklagten \nauf Erstattung des rechtsgrundlos entrichteten Betrags von 355,66 EUR aus § 7 Abs. 4 Satz 1 \nRGebStV 1991, den sie zusammen mit der Anfechtung des Gebührenbescheids geltend \nmachen kann, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 \nBGB in entsprechender Anwendung.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n63\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist zuzulassen, soweit der Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2006 den \nZeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 betrifft, weil der hier zu entscheidenden Frage, \nob Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte eine Nutzung zu anderen als privaten Zwecken \nbegründen, grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des § 5 \nAbs. 2 Satz 1 RGebStV zukommt, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Übrigen ist die Revision \nnicht zuzulassen, weil es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 um ausgelaufenes Recht \nhandelt und die Klärung auch nicht für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht \nabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Mit Blick auf die Nachfolgevorschrift des § 5 Abs. 2 \nSatz 1 RGebStV stellen sich klärungsbedürftige Fragen zwar in ähnlicher Weise. Diese \nkönnen aber durch die zugelassene Revision direkt geklärt werden.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/19-a-158-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/19-a-158-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251144","retrieved":"2026-07-09 02:13:59.188690+00:00"}}