{"status":"available","doknr":"OLD251143","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.19A1221.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"19 A 1221/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 21. Oktober 1964 in Odessa in der heutigen Ukraine geboren. Sie ist \nukrainische Staatsangehörige und reiste am 15. Juni 1994 zu ihrem früheren Ehemann in das \nBundesgebiet ein, von dem sie 1989 in P. geschieden worden war und der im November \n1992 mit der damals 7-jährigen gemeinsamen Tochter K. die Rechtsstellung eines \nKontingentflüchtlings erhalten hatte. Am 6. Dezember 1994 heiratete sie ihn vor dem \nStandesamt -M. erneut. Am 9. Dezember 1994 erteilte der Beklagte ihr eine bis zum \n8. Dezember 1995 befristete Aufenthaltserlaubnis, die er am 27. Dezember 1999 unbefristet \nverlängerte.\n\n3\n\nMit Formblattanträgen vom 10. Oktober 2001 beantragten die Eheleute und die Tochter \nihre Einbürgerung. Bei einer Vorsprache beim Beklagten am 19. Juni 2002 teilte der Beklagte \nder Klägerin mit, Ehemann und Tochter würden als Kontingentflüchtlinge unter Hinnahme \nvon Mehrstaatigkeit eingebürgert. Die Klägerin erhalte eine Einbürgerungszusicherung, um \ndie Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit betreiben zu können. Die Klägerin \nerklärte, das ukrainische Konsulat habe sie nicht als Ukrainerin anerkannt, als sie sich dort um \neinen ukrainischen Pass bemüht habe. Der Beklagte forderte sie auf, nach Erhalt der \nEinbürgerungszusicherung persönlich bei der ukrainischen Botschaft vorzusprechen. Falls \ndiese Vorsprache erfolglos bleibe, werde er auf amtlichem Weg Kontakt mit der Botschaft \naufnehmen. Hierzu unterschrieb die Klägerin eine Einverständniserklärung. Der Beklagte \nerteilte der Klägerin unter dem 31. Juli 2002 eine bis zum 1. August 2004 befristete \nEinbürgerungszusicherung. Ihrem Ehemann händigte er am 5. August 2002 die \nEinbürgerungsurkunde mit dem Vermerk aus, die bisherige Staatsangehörigkeit werde \nbeibehalten. Auch die Tochter wurde unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.\n\n4\n\nDie Klägerin legte am 5. August 2002 ein Schreiben der Außenstelle Bonn der Botschaft \nder Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Februar 2000 vor. In dem Schreiben \nheißt es, die Außenstelle erteile die konsularischen Dienstleistungen nur für die Bürger der \nUkraine, die in dem ukrainischen Reisepass den Stempel „Ständiger Wohnsitz\" („Postijne \nProzhywannja\") als Bestätigung dafür haben, dass sie bei der Botschaft der Ukraine \nkonsularisch erfasst sind. Die Klägerin schrieb unter dem 5. und 13. August 2002 an das \nGeneralkonsulat der Ukraine in Frankfurt/Main und an die Außenstelle Bonn und bat um eine \nschriftliche Bestätigung, dass sie ihre ukrainische Staatsangehörigkeit schon lange verloren \nhabe. Der Beklagte wies die Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 16. August \n2002 darauf hin, dass sie ihren Entlassungsantrag direkt an den Präsidenten der Ukraine über \ndie ukrainische Innenbehörde richten müsse.\n\n5\n\nIm Februar 2003 berief sich die Klägerin auf das Gesetz über die Staatsbürgerschaft der \nUkraine (ukrStBG) vom 18. Januar 2001 und vertrat die Auffassung, danach trete bei \nfreiwilligem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft kraft Gesetzes ein. Der Leiter der Abteilung Staatsangehörigkeit bei der \nVerwaltung des Präsidenten der Ukraine, Herr N. S. , habe diese Rechtsauffassung \nbestätigt. Sie legte unter anderem das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e. V. \n(IOR) vom 4. Februar 2003 vor, welches das Verwaltungsgericht im Verfahren 8 K 1932/01 \nVG Aachen (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens: 19 A 626/04 OVG NRW) eingeholt \nhatte. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Blatt 81 - 84 der Beiakte Heft 1 \nverwiesen.\n\n6\n\nDer Beklagte teilte der Klägerin hierzu mit, das neue ukrainische Staatsbürgerschaftsrecht \nsehe zwar einen automatischen Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft vor, dieser trete \nallerdings erst durch Bestätigung mittels Präsidentenerlass ein. Entsprechend der Erlasslage \nwerde deshalb an der bisherigen Verfahrensweise bei der Einbürgerung ukrainischer \nStaatsbürger festgehalten.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 20. März 2003 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, sie einzubürgern.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat die Auffassung vertreten, das deutsche und das ukrainische \nStaatsbürgerschaftsrecht gingen von unterschiedlichen Begriffsbestimmungen aus. Während \nnach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht mit dem Verlust auch alle Rechte und Pflichten \neines deutschen Staatsangehörigen verloren gingen, bleibe der ukrainische Staatsbürger \nweiterhin Inhaber aller Rechte und Pflichten der Staatsbürger der Ukraine. Auch die \nAusweisdokumente würden ihm erst nach Beendigung der Staatsbürgerschaft entzogen. Eine \nEinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit scheide aus, weil die Klägerin nachhaltige \nBemühungen um Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht belegt habe. \nInsbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie dem Hinweis des Fachamtes vom 16. August 2002 \ngefolgt sei, einen Entlassungsantrag direkt an den Präsidenten der Ukraine zu richten.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und \neinen Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG (bis zum 31. Dezember 2004: § 85 AuslG) \nbejaht. Es hat die Anspruchsvoraussetzung des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit \nals erfüllt angesehen, weil die Klägerin ihre ukrainische Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes mit \nder Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliere. Das stehe aufgrund des IOR-\nGutachtens fest. Das Fortbestehen aller Rechte und Pflichten aus der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft nach Art. 20 ukrStBG bis zu einer Entscheidung des Präsidenten der \nUkraine stehe dieser Annahme nicht entgegen. Der ukrainische Gesetzgeber unterscheide \nzwischen Status und Rechtsverhältnis. Der Status gehe mit dem Erwerb einer fremden \nStaatsangehörigkeit automatisch verloren, während das Rechtsverhältnis bestehen bleibe. Es \nentstehe eine Rechtsstellung, die die Gutachterin treffend als Schwebezustand umschrieben \nhabe und dessen ausdrückliche Regelung der ukrainische Gesetzgeber nur deshalb als \nnotwendig angesehen habe, weil der Status bereits entfallen sei.\n\n13\n\nMit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hat der Beklagte ein \nSchreiben der ukrainischen Botschaft in Berlin vom 26. März 2002 vorgelegt, in dem es heißt, \nes bestehe keine „automatische\" Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine, der \ndiesbezügliche Beschluss werde ausschließlich vom Präsidenten der Ukraine gefasst. Aus \ndiesem Schreiben leitet der Beklagte eine Bestätigung seiner Auffassung ab, dass allein durch \nden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kein automatischer Verlust der \nukrainischen Staatsbürgerschaft gemäß Art. 19 ukrStBG eintrete.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil mit dem Hinweis, dieses zeige insofern eine \ninteressante Parallele zwischen dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht und dem \nukrainischen Staatsbürgerschaftsrecht auf, als auch dieses einen Status kenne, der dem \nDeutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit vergleichbar sei. Eine Rückreise in die Ukraine \nzur persönlichen Stellung eines Entlassungsantrags sei ihr unzumutbar, weil sie als Ehefrau \neines Juden gerade deshalb aus der Ukraine geflohen sei, um den antisemitischen \nNachstellungen insbesondere gegenüber ihrer Tochter zu entgehen.\n\n19\n\nZur Frage des Verlustes der ukrainischen Staatsbürgerschaft hat der Senat Beweis \nerhoben durch Einholung amtlicher Auskünfte des Auswärtigen Amtes. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat Bezug auf die Verbalnoten des \nukrainischen Außenministeriums vom 25. Dezember 2006 und vom 21. Mai 2007. Zu der \nerstgenannten Verbalnote hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, nach einer telefonischen \nAuskunft der Abteilungsleiterin für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des \nAußenministeriums Frau Q. gebe es ein „Abmeldungsverfahren\", das eine Person \nzunächst einmal durchführen müsse, die ständig im Ausland lebe und nicht rechtmäßig in der \nUkraine abgemeldet sei. Hierfür könne sich eine solche Person auch an die diplomatische \nVertretung der Ukraine im Ausland wenden.\n\n20\n\nIn Anknüpfung an diese Information hat der Senat der Klägerin aufgegeben, bei einer \ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung der Ukraine in Deutschland persönlich \nvorzusprechen und dieses „Abmeldungsverfahren\" zu beantragen. Wegen des Ergebnisses des \nBesuchs der Klägerin beim ukrainischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main am 17. Juli 2007 \nnimmt der Senat auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. August 2007 Bezug.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 8 K \n1932/01 VG Aachen und 19 A 626/04 OVG NRW und der in diesen beiden Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Recht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 75 VwGO und auch sonst \nzulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen \nStaatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, der auf den \nEinbürgerungsantrag der Klägerin vom 10. Oktober 2001 in seiner vor dem 28. August 2007 \ngeltenden Fassung weiter anzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält (§ 40 c \nStAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom \n19. August 2007, BGBl. I S. 1970, 2007). Dieses Günstigkeitsprinzip wirkt sich im Fall der \nKlägerin nicht aus. Denn zwischen den Beteiligten ist im Berufungsrechtszug nur noch die \nFrage im Streit, ob die Klägerin die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nStAG erfüllt, die inhaltlich seit der Antragstellung unverändert geblieben ist (damals § 85 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG). Nach dieser Vorschrift setzt die Einbürgerung voraus, dass der \nAusländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Die Klägerin verliert ihre \nukrainische Staatsbürgerschaft nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in den \ndeutschen Staatsverband, sondern erst dann, wenn der Präsident der Ukraine auf ihren Antrag \nhin ihre ukrainische Staatsbürgerschaft für beendet erklärt (A.). Die Stellung eines solchen \nAntrags ist ihr im Sinne des § 12 Abs. 1 StAG unzumutbar (B.).\n\n25\n\nA. Die Klägerin verliert ihre ukrainische Staatsbürgerschaft nicht kraft Gesetzes im \nZeitpunkt ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.\n\n26\n\nDas StAG differenziert in den §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG \nzwischen der Aufgabe und dem Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit des \nEinbürgerungsbewerbers. Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft \nGesetzes, während eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in denjenigen Fällen \nvorliegt, in denen das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit an eine einseitige \nWillenserklärung des Einbürgerungsbewerbers oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates \n(wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum \nStaatsangehörigkeitswechsel) geknüpft ist. Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige \nStaatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes \nverliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitrecht und der Rechtspraxis seines \nHeimatstaates.\n\n27\n\nBVerwG , Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, juris, \nRdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -, juris, Rdn. 6 f., \nBeschluss vom 22. September 1995 - 25 A 9/90 -, juris, Rdn. 7; Hailbronner, in: ders./Renner, \nStAG, 4. Aufl. 2005, § 9, Rdn. 12; Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) \ndes Bundesministeriums des Innern zum StAG, Stand 19. Oktober 2007.\n\n28\n\nNach den hier einschlägigen ukrainischen Vorschriften bewirkt die Einbürgerung eines \nukrainischen Staatsbürgers in den deutschen Staatsverband nicht schon kraft Gesetzes das \nErlöschen seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft. Diese Rechtswirkung tritt vielmehr erst \ndann ein, wenn bezüglich des Staatsbürgers der Ukraine eine Eingabe betreffend den Verlust \nder Staatsbürgerschaft bei der Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim \nPräsidenten der Ukraine gemacht wird, diese dem Präsidenten der Ukraine den Verlust \nvorschlägt und der Präsident die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft \nder Ukraine trifft (Art. 20, 22, 23 ukrStBG, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine). Dieser Vorgang ist im \nSinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG als Aufgabe, nicht als Verlust der bisherigen \nStaatsangehörigkeit zu qualifizieren.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Klägerin enthält das ukrainische \nStaatsbürgerschaftsrecht einen Verlusttatbestand im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4, 12 StAG für den Fall der Einbürgerung in einen fremden Staatsverband \ninsbesondere nicht in Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG. Nach dieser Vorschrift wird die \nStaatsbürgerschaft der Ukraine verloren, wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit \nfreiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat. Allein die Verwendung \ndes Begriffes „Verlust\" in der deutschen Übersetzung dieser Vorschrift zwingt nicht zu der \nAnnahme, dass es sich bei dieser Variante des Erlöschens der ukrainischen Staatsbürgerschaft \nauch um einen Verlust im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG \nhandelt. Auch aus dem IOR-Gutachten vom 4. Februar 2003 lässt sich dieser Schluss nicht \nziehen. Es bezieht seine Feststellung, der Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft trete \nkraft Gesetzes ein, ersichtlich nur auf den Verlustbegriff in Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG, der \njedoch mit demjenigen der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG nicht identisch \nist. Jene Vorschrift des ukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts bewirkt nicht kraft Gesetzes \ndas Erlöschen der ukrainischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Aushändigung der \nEinbürgerungsurkunde in den deutschen Staatsverband. Nach ihrer Auslegung und \nHandhabung in der ukrainischen Rechtspraxis tritt diese Rechtswirkung vielmehr erst ein, \nwenn sowohl der Eingebürgerte als auch die ukrainischen Staatsorgane weitere \nRechtshandlungen vorgenommen haben:\n\n30\n\nBei Eintritt eines Verlustgrundes nach Art. 19 Abs. 1 ukrStBG bleibt die Rechtsstellung \ndes ukrainischen Staatsbürgers in vollem Umfang bis zu demjenigen Zeitpunkt erhalten, zu \ndem der Präsident der Ukraine den Verlust durch Erlass bestätigt. Das ergibt sich aus den \nArt. 20, 22 Nr. 1 ukrStBG, wonach ein Staatsbürger der Ukraine bis zur Rechtskraft der \nEntscheidung des Präsidenten über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine alle \nRechte und Pflichten des Staatsbürgers der Ukraine hat. Art. 20 ukrStBG erfasst nach seinem \nWortlaut sowohl den Antrag auf Entlassung nach Art. 18 ukrStBG als auch das Verfahren \nbetreffend den Verlust nach Art. 19 ukrStBG. Nur dieses Verständnis des Verlustes nach \nArt. 19 ukrStBG entspricht auch dem in Art. 2 Nr. 1 ukrStBG niedergelegten Grundsatz der \neinheitlichen Staatsbürgerschaft. Danach tritt ein Staatsbürger der Ukraine, der die \nStaatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat, in den Rechtsbeziehungen mit der \nUkraine ausschließlich als Staatsbürger der Ukraine auf. Aus diesem Grundprinzip des \nukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts lässt sich für Fälle eines Staatsangehörigkeitswechsels \neines Staatsbürgers der Ukraine ableiten, dass der ukrainische Staat für sich und seine \nStaatsorgane in Anspruch nimmt, über das Ob und den Zeitpunkt des Wechsels in jedem \nEinzelfall souverän zu entscheiden.\n\n31\n\nDiesem Grundprinzip entspricht es auch, dass der ukrainische Gesetzgeber lediglich auf \nder Tatbestandsebene zwischen Entlassung und Verlust unterscheidet, beide \nBeendigungsgründe im Sinne des Art. 17 ukrStBG aber auf der Rechtsfolgenseite und vor \nallem auch hinsichtlich des Verfahrensablaufs so weitgehend einander angeglichen hat, dass \nam Maßstab der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG kein rechtserheblicher \nUnterschied festgestellt werden kann. Für beide Beendigungsgründe sehen Art. 24 Abs. 1 \nNrn. 1 und 2, 25 ukrStBG die Befugnis der ukrainischen Auslandsvertretungen vor, die \nAnträge betreffend die Entlassung und die Eingaben über den Verlust an die \nStaatsbürgerschaftskommission beim Präsidenten der Ukraine zur Prüfung weiterzuleiten. Ein \ngeringfügiger Unterschied besteht auf dieser Verfahrensstufe nur insoweit, als die \nAuslandsvertretung nur bei Entlassungsanträgen eine Prüfung von Hinderungsgründen \nvornimmt und eine eigene Stellungnahme hierzu verfasst (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG), \nwährend sie Verlusteingaben lediglich „aufbereitet\" (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ukrStBG). Das \nweitere Verfahren läuft dann wieder für beide Beendigungsgründe identisch ab: Die \nStaatsbürgerschaftskommission beim Präsidenten der Ukraine prüft die Anträge sowie die \nEingaben und bringt bei dem Präsidenten der Ukraine die Vorschläge betreffend die \nBefürwortung dieser Anträge und Eingaben ein (Art. 23 Nr. 1 ukrStBG). Der Präsident der \nUkraine trifft nach Art. 22 Nr. 1 ukrStBG die Entscheidungen u. a. über „die Beendigung\" der \nStaatsbürgerschaft der Ukraine, also im Sinne der Terminologie des Art. 17 ukrStBG sowohl \nüber die Entlassung nach Art. 18 ukrStBG als auch über den Verlust nach Art. 19 ukrStBG. \nEbenfalls für beide Beendigungsgründe identisch geregelt ist die Rückgabe der \nAusweisdokumente in Art. 24 Abs. 1 Nr. 7 ukrStBG. Danach entzieht das Innenministerium \nder Ukraine den betroffenen Personen die Pässe oder die sonstigen Nachweise über die \nZugehörigkeit zur Staatsbürgerschaft der Ukraine erst dann, wenn deren Staatsbürgerschaft \nder Ukraine beendet wurde.\n\n32\n\nSchließlich hat der ukrainische Gesetzgeber den Zeitpunkt der Beendigung der \nStaatsbürgerschaft der Ukraine für die Entlassung nach Art. 18 ukrStBG in Abs. 14 dieser \nVorschrift ausdrücklich im vorstehend beschriebenen Sinn geregelt. Danach gilt als Datum \nder Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine in den durch diesen Artikel vorgesehenen \nFällen das Datum des entsprechenden Erlasses des Präsidenten der Ukraine. Aus dem Fehlen \neiner gleichlautenden Bestimmung für den Verlust nach Art. 19 ukrStBG kann nicht der \nUmkehrschluss gezogen werden, in diesem Fall sei Beendigungszeitpunkt schon der Eintritt \ndes Verlustgrundes und das anschließende Verlustverfahren lediglich deklaratorischer Natur. \nDiese Annahme wäre mit dem Grundsatz der einheitlichen Staatsbürgerschaft der Ukraine \nnach Art. 2 Nr. 1 ukrStBG nicht vereinbar. Ferner vertrüge sie sich nicht mit der dargelegten, \nausgeprägt starken Entscheidungskompetenz des Präsidenten der Ukraine bei beiden Arten \nder Beendigung der ukrainischen Staatsbürgerschaft. Diese beiden Gesichtspunkte sprechen \nvielmehr dafür, dass der ukrainische Gesetzgeber für den Verlust nach Art. 19 ukrStBG \nebenfalls den in Art. 18 Abs. 14 ukrStBG vorgesehenen Beendigungszeitpunkt angenommen \nhat, ohne dies jedoch ausdrücklich zu regeln. Diese Interpretation entspricht auch der \nukrainischen Staatspraxis, wie das ukrainische Außenministerium auf die entsprechende \nFrage c) des Beweisbeschlusses vom 16. Oktober 2006 bestätigt hat. In seiner Antwortnote \nvom 25. Dezember 2006 hat es zu dieser Frage ausgeführt, dass als Datum der Beendigung \nder ukrainischen Staatsbürgerschaft auch in den Fällen des Art. 19 ukrStBG das Datum der \nVeröffentlichung des entsprechenden Erlasses des Präsidenten der Ukraine gilt.\n\n33\n\nMit dieser Auslegung des ukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts stimmt auch die \nRechtspraxis der ukrainischen Behörden überein. Schon die Ausführungsbestimmungen des \nPräsidenten der Ukraine vom 27. März 2001 bestätigen die vorstehend festgestellte \nweitgehende Übereinstimmung im Beendigungsverfahren sowohl für die Entlassung nach \nArt. 18 ukrStBG als auch über den Verlust nach Art. 19 ukrStBG. Die Nrn. 90 - 99 der \nAusführungsbestimmungen regeln das Verfahren, das Ukrainer mit ständigem Wohnsitz im \nAusland bei diesen beiden Arten der Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine \neinzuhalten haben. Sie enthalten keine Bestimmung, die die oben festgestellte weitgehende \nÜbereinstimmung des Verfahrens für beide Arten der Beendigung in Frage stellt.\n\n34\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden kann sich der Senat die notwendige \nÜberzeugungsgewissheit für eine Bejahung der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 StAG jedenfalls deshalb nicht verschaffen, weil dem die ihm vorliegenden \nAuskünfte und Stellungnahmen ukrainischer Auslandsvertretungen zur Verwaltungspraxis bei \nBeendigungsverfahren entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nzu § 9 StAG ist für diese Anspruchsvoraussetzung maßgeblich, dass der \nEinbürgerungsbewerber seine frühere Staatsangehörigkeit tatsächlich verliert und nicht, dass \ner sie unter Zugrundelegung von Gesetz und Verwaltungspraxis des Herkunftslandes verlieren \nmüsste. Die notwendige Gewissheit können sich die Einbürgerungsbehörden - von den Fällen \nabgesehen, in denen eine gesicherte und allseits bekannte Praxis des Herkunftsstaates besteht \n- nur verschaffen, indem sie die diplomatische Vertretung des Heimatstaates um Auskunft \nersuchen, die gegebenenfalls ihrerseits die Weisung der vorgesetzten Dienststelle einholen \nkann. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Heimatstaat des Bewerbers diesen nach \nseiner Einbürgerung nicht weiterhin als seinen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt und das \nAnliegen des Gesetzes, Mehrstaatigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst zu \nvermeiden, nicht verfehlt wird.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss \nvom 22. September 1995 - 25 A 9/90 -, a.a.O., Hailbronner, a.a.O., § 9, Rdn. 13.\n\n36\n\nNach diesem Maßstab fehlt hier die notwendige Überzeugungsgewissheit, weil alle \nStellungnahmen ukrainischer Auslandsvertretungen, die dem Senat vorliegen, ebenfalls die \nEntscheidung des Präsidenten der Ukraine, nicht aber schon den Eintritt eines Verlustgrundes \nnach Art. 19 ukrStBG als den rechtserheblichen Auslöser für die Beendigung der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft bezeichnen. So heißt es etwa in dem vom Beklagten des Parallelverfahrens \n19 A 626/04 vorgelegten Schreiben der ukrainischen Botschaft in Berlin vom 26. März 2002, \nes bestehe keine „automatische\" Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine, der \nBeschluss bezüglich der Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine werde ausschließlich \nvom Präsidenten der Ukraine gefasst. Bezogen auf den Fall der Einbürgerung eines \nukrainischen Ehepaares in den deutschen Staatsverband hat das ukrainische Generalkonsulat \nin Frankfurt am Main unter dem 29. Dezember 2005 ferner ausgeführt, die ukrainische \nGesetzgebung erkenne eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht an. Sie stütze sich nach Art. 2 \nukrStBG vielmehr auf den Grundsatz der einzigen Staatsbürgerschaft. Das bedeute, dass das \nEhepaar bis zu seiner Ausbürgerung in der ukrainischen Staatsbürgerschaft bleibe und die \nBehörden der Ukraine seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unberücksichtigt \nließen.\n\n37\n\nAngesichts dieser eindeutigen und widerspruchsfreien schriftlichen Äußerungen \nukrainischer Auslandsvertretungen vermag die von der Klägerin behauptete gegenteilige \nmündliche Äußerung des Herrn N. S. dem Senat weder die erforderliche \nÜberzeugungsgewissheit zu vermitteln noch ihn zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Der \nSenat folgt insoweit der Würdigung der Gutachterin des IOR, die in ihrer ergänzenden \nStellungnahme vom 25. März 2003 im Verfahren 8 K 1932/01 VG Aachen und 19 A 626/04 \nOVG NRW ausgeführt hat, die Aussage des Herrn S. zum Verlust der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft kraft Gesetzes besage nichts zum Zeitpunkt oder weiteren \nVoraussetzungen des Erlöschens der ukrainischen Staatsbürgerschaft. Außerdem seien wegen \nder Mündlichkeit der Aussage Missverständnisse oder Missinterpretationen nicht \nauszuschließen. Gegen diese Würdigung, die der Senat zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung auch im vorliegenden Verfahren gemacht hat, hat die Klägerin Einwände nicht \nerhoben.\n\n38\n\nB. Kann die Klägerin ihre ukrainische Staatsbürgerschaft hiernach nur durch ein \nEntlassungsverfahren bei den ukrainischen Behörden aufgeben, so ist ihr dessen \nDurchführung nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls im Sinne des § 12 Abs. 1 \nSatz 1 StAG nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich, weil der \nukrainische Staat ihre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren \nBedingungen abhängig macht (2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG). Die \nukrainischen Auslandsvertretungen in Frankfurt und Bonn knüpfen die Entgegennahme eines \nEntlassungsantrags an die konsularische Registrierung der Klägerin als Auslandsukrainerin \n(Schreiben der Außenstelle Bonn der Botschaft der Ukraine in der Bundesrepublik \nDeutschland vom 15. Februar 2000). Diese Registrierung wiederum kann sie, wie die \nBeweisaufnahme des Senats ergeben hat, weder bei den ukrainischen Auslandsvertretungen \nnoch bei ukrainischen Inlandsbehörden mit zumutbaren Mitteln erreichen.\n\n39\n\nZunächst ist es der Klägerin mit zumutbaren Mitteln nicht möglich, ihre Registrierung als \nAuslandsukrainerin im Bundesgebiet zu erreichen. Maßgeblich ist auch insoweit die \ntatsächliche Handhabung der Registrierung durch die ukrainischen Auslandsvertretungen, \nnicht hingegen die abstrakte Gesetzeslage nach ukrainischem Staatsangehörigkeitsrecht und \nden dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Rechtslage und Staatspraxis der Ukraine \nweichen in dieser Hinsicht nach den Feststellungen des Senats in erheblichem Umfang \nvoneinander ab: Nach Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sind die ukrainischen \nAuslandsvertretungen für Entlassungsanträge von Auslandsukrainern grundsätzlich zuständig. \nSie führen auch das „Abmeldungsverfahren\" durch, das zur Registrierung als \nAuslandsukrainer führt (telefonische Auskunft der Abteilungsleiterin für \nStaatsangehörigkeitsangelegenheiten des Außenministeriums Frau Q. gegenüber der \ndeutschen Botschaft in Kiew, mitgeteilt mit Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. April \n2007). In der Praxis hingegen nehmen die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland \ndiese rechtlichen Vorgaben nicht einmal zur Kenntnis und behandeln ihre eigenen \nStaatsbürger im Übrigen so willkürlich und schikanös, dass die Durchführung des \n„Abmeldungsverfahrens\" bei diesen Stellen für den Personenkreis der nicht registrierten \nAuslandsukrainer als praktisch unmöglich eingestuft werden muss. Diesen Schluss zieht der \nSenat aus dem Verhalten des ukrainischen Generalkonsulats in Frankfurt/Main gegenüber der \nKlägerin anlässlich ihrer dortigen Vorsprache auf Veranlassung des Senats am 17. Juli 2007. \nBei dieser Vorsprache hat sie ausdrücklich auf die soeben erwähnte telefonische Auskunft der \nAbteilungsleiterin für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Außenministeriums Frau \nQ. gegenüber der deutschen Botschaft in Kiew Bezug genommen und den Bediensteten \ndes Konsulats die Auskunft des Auswärtigen Amtes vorgelegt, in der die Äußerung von Frau \nQ. wiedergegeben ist. Unter Bezugnahme auf dieses amtliche Dokument hat sie \nausdrücklich erklärt, eine Genehmigung zum ständigen Aufenthalt im Ausland beantragen zu \nwollen, um von Deutschland aus den Entlassungsantrag aus der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft stellen zu können.\n\n40\n\nDieses Begehren der Klägerin hat Vizekonsul . N1. mit der Begründung abgelehnt, \ndie Klägerin habe keine Genehmigung von der zuständigen Behörde der Ukraine erhalten, den \nständigen Wohnsitz in Deutschland zu nehmen. Diese Begründung ist am Maßstab \nrechtsstaatlicher Grundsätze willkürlich. Selbst wenn das Generalkonsulat bis zum Zeitpunkt \nder Vorsprache der Klägerin entgegen Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen die \nRechtsauffassung vertreten haben sollte, dass nur inländische ukrainische Behörden für die \nRegistrierung von Auslandsukrainern zuständig seien, hätten die vorgelegten amtlichen \nDokumente dem Vizekonsul bei Anlegung rechtsstaatlicher Maßstäbe zumindest \nVeranlassung geben müssen, eine Weisung der vorgesetzten Dienststelle, etwa des \nukrainischen Außenministeriums in Kiew, zu dieser Rechtsfrage des ukrainischen Rechts \neinzuholen. Stattdessen hat Vizekonsul S. N1. der Klägerin schriftlich seine \nNichtzuständigkeit für die Ausstellung von Pässen an nicht konsularisch erfasste \nAuslandsukrainer bescheinigt und damit (wie nach den Begleitumständen angenommen \nwerden muss, bewusst) ignoriert, dass die Klägerin eben diese konsularische Erfassung \nbegehrte.\n\n41\n\nDer Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Klägerin \nanzuzweifeln. Denn sie hat sich bei ihrer Vorsprache beim Generalkonsulat von einer \nukrainisch sprechenden Zeugin begleiten lassen, ohne dass der Senat sie hierzu aufgefordert \nhat. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass es ihr darauf ankam, dem Senat einen \nvollständigen und wahrheitsgetreuen Eindruck vom Ablauf ihrer Vorsprache zu vermitteln. \nFür den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen sprechen ferner deren Detailreichtum, die \nvielfache Wiedergabe von Gesprächsinhalten sowie die objektive Bestätigung eines Teils \nihrer Angaben durch die namentlich unterzeichnete schriftliche Bescheinigung des \nVizekonsuls.\n\n42\n\nEbenso wenig hat der Senat Veranlassung anzunehmen, bei der willkürlichen Ablehnung \nihres Begehrens handele es sich um einen Einzelfall, dem die Repräsentativität für das \nVerhalten ukrainischer Auslandsvertretungen in Deutschland oder auch nur für das generelle \nVerhalten des Generalkonsulats Frankfurt/Main gegenüber nicht registrierten \nAuslandsukrainern fehle. Vielmehr lässt sich der gegenteilige Schluss aus dem \nAntwortverhalten des ukrainischen Außenministeriums in Kiew im Rahmen der \nBeweisaufnahme des Senats ziehen. Dieses hat auf die acht konkreten Fragen aus dem \nBeweisbeschluss vom 16. Oktober 2006 mit seiner ersten Verbalnote vom 25. Dezember 2006 \nüberhaupt keine auf den Einzelfall der Klägerin bezogene konkrete Antwort gegeben, sondern \nsich damit begnügt, dem Senat ein allgemein gehaltenes Informationsblatt mit dem Titel \n„Informationen zur gesetzlichen Regelung des Verlustes der ukr. Staatsangehörigkeit\" zu \nübersenden. Auch auf die Konkretisierungsbitte des Senats vom 20. März 2007 hat es mit \nVerbalnote vom 21. Mai 2007 keinen konkreten und praktikablen Weg aufgezeigt, auf dem \ndie Klägerin ihre konsularische Registrierung als Auslandsukrainerin erreichen kann. Es hat \nvielmehr lediglich mitgeteilt, die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der \nUkraine nähmen Ausbürgerungsanträge konsularisch nicht registrierter Auslandsukrainer \nnicht entgegen, und stattdessen auf die Zuständigkeit des Innenministeriums der Ukraine \nverwiesen, bei deren Hauptverwaltung der Antragsteller seinen Antrag sowie sonstige \nUnterlagen persönlich einzureichen habe. Diese Mitteilung hilft der Klägerin für die \npraktische Umsetzung ihres Begehrens nicht weiter, weil sie sich ausdrücklich nur auf \n„Ausbürgerungsanträge\" bezieht, nicht aber auf die hier in Frage stehende konsularische \nRegistrierung als Auslandsukrainer. Sollte sie entgegen ihrem Wortlaut auch oder nur auf \ndiese konsularische Registrierung bezogen sein, stünde sie im Widerspruch zur bereits \nzitierten Auskunft der Frau Q. , die, wie erwähnt, auch die diplomatischen und \nkonsularischen Vertretungen der Ukraine in Deutschland für diese konsularische \nRegistrierung für zuständig hält (vorausgesetzt, dass mit dem „Abmeldungsverfahren\" eben \ndiese konsularische Registrierung gemeint ist). Auch die deutsche Botschaft in Kiew hat sich \nin ihrer Auskunft vom 29. November 2006 an Rechtsanwalt D. in diesem Sinn geäußert, \ndass nämlich der fragliche Personenkreis die „Genehmigung für die ständige Wohnsitznahme \nin Deutschland\" bei der zuständigen Auslandsvertretung der Ukraine in Deutschland \nbeantragen könne.\n\n43\n\nAngesichts der pauschalen und in entscheidenden Punkten widersprüchlichen Auskünfte \ndes ukrainischen Außenministeriums ist der Klägerin auch eine Rückreise in die Ukraine zum \nZweck der Registrierung oder/und Stellung eines Entlassungsantrags aus der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft unzumutbar. Sie muss sich nicht auf ein Entlassungsverfahren im \nHeimatland verweisen lassen, bei dem ungewiss ist, wie lange es dauern wird und ob die \nStaatsangehörigkeitsbehörden in der Ukraine es ebenso willkürlich handhaben wie die \nukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland. Insbesondere kann die Stellung eines \nEntlassungsantrags im Heimatland allein schon deswegen unzumutbar sein, weil längere, \nunter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten zu erwarten sind.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20, juris, Rdn. 22.\n\n45\n\nOb auch im Fall der Klägerin allein schon die zu erwartende Verfahrensdauer die \nUnzumutbarkeit der Stellung eines Entlassungsantrags in der Ukraine begründet, kann \noffenbleiben. Denn hier ergibt sich die Unzumutbarkeit jedenfalls im Zusammenwirken mit \nden übrigen genannten Gesichtspunkten. Gleichwohl ist auch in diesem Zusammenhang \nauffällig, dass das ukrainische Außenministerium die Frage nach der Verfahrensdauer im \nBeweisbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 nicht beantwortet hat (letzte Frage zu g)). \nMangels Beantwortung dieser Frage kann der Senat hierzu nur auf die Mitteilung der \nAußenstelle Remagen-Oberwinter der ukrainischen Botschaft in deren Merkblatt aus dem \nJahr 1997 zurückgreifen. Danach ist für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung der \nständigen Wohnsitznahme im Ausland durch die ukrainischen Inlandsbehörden „mit einer \nBearbeitungszeit von etwa einem Jahr zu rechnen\" (Blatt 603 - 605 der Beiakte Heft 4 im \nParallelverfahren 19 A 626/04). Eine solche Verfahrensdauer hält der Senat im Fall der \nKlägerin am Maßstab des Art. 6 GG für unzumutbar, weil sie deutschverheiratet ist, für die \nAntragstellung persönlich in die Ukraine zurückkehren müsste (Verbalnote vom 21. Mai \n2007) und zu befürchten ist, dass sie für diesen Zeitraum dort auch anwesend sein muss.\n\n46\n\nNichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich aus den Referenzfällen aus der ukrainischen \nStaatsbürgerschaft entlassener Auslandsukrainer, auf die sich der Beklagte und der Landrat \nEuskirchen im Parallelverfahren 19 A 626/04 berufen haben. Den hierzu vorgelegten Akten \nkann der Senat nur entnehmen, dass der Präsident der Ukraine die dortigen \nEinbürgerungsbewerber wenige Monate nach Antragstellung und Vorlage der deutschen \nEinbürgerungszusicherung bei der zuständigen ukrainischen Auslandsvertretung in \nDeutschland aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassen hat. Aus den \nVerwaltungsvorgängen dieser erfolgreichen Entlassungsverfahren ergibt sich jedoch nicht, ob \ndiese ukrainischen Einbürgerungsbewerber auch zu dem hier in Rede stehenden \nPersonenkreis der konsularisch nicht registrierten Auslandsukrainer gehört haben.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Insbesondere sind nicht die Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision \ngegeben. Dem widerspricht es nicht, dass das Verwaltungsgericht die Grundsatzberufung \nzugelassen hat, um dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen eines Verlustes \nder bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG für \nukrainische Einbürgerungsbewerber zu geben. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage \nvon grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Berufung, nicht aber der Revision \nrechtfertigt. Denn es geht insoweit um die Fragen, welche Rechtsvorschriften des \nukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts heranzuziehen sind, wie sie auszulegen sind und wie \ndie ukrainischen Vorschriften bei dem Ausscheiden von ukrainischen Staatsangehörigen aus \ndem ukrainischen Staatsverband in der Praxis angewandt werden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 -, BVerwGE 120, 298, juris, \nRdn. 16 m. w. N.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/19-a-1221-04","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/19-a-1221-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251143","retrieved":"2026-07-09 02:13:59.094531+00:00"}}