{"status":"available","doknr":"OLD251140","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.15B1188.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"15 B 1188/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das \nVerfahren eingestellt. Insoweit ist der angegriffene Beschluss wirkungslos.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 10 % und die \nAntragstellerin zu 90 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.133,74 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das \nVerfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 269 \nAbs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung einzustellen und der angefochtene Beschluss insoweit \nfür wirkungslos zu erklären.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den - um die \nTeilaufhebung modifiziert - im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der \nAntragstellerin,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 523/08 gegen den Heranziehungsbescheid \nvom 18. Dezember 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Mai 2008 \nanzuordnen,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein vom \nSenat zu prüfenden Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Beitragsbescheides im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit \neines Erfolgs des Rechtsbehelfs, so dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen ist. \n\n6\n\nOhne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass dem Bescheid wohl die \nAnnahme einer wirtschaftlichen Einheit der hier in Rede stehenden, als Stellplätze genutzten \nFlurstücke 2812, 3061, 3064 und 3066 mit dem bebauten ebenfalls der Antragstellerin \ngehörenden Nachbarflurstück 2813 zu Grunde liegt, wie sich aus dem Parallelverfahren 15 B \n1190/08 ergibt, bei dem es um die Veranlagung des Flurstücks 2813 wegen des Ausbaus der \nStraße L. geht, an die das Flurstück 2813 nicht grenzt, wohl aber die hier veranlagten \nFlurstücke. Allerdings widerspricht es der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit aller \nFlurstücke, dass die hier betroffenen Flurstücke, was die Geschossigkeit anbetrifft, nicht nach \nden auf dem Flurstück 2813 vorhandenen drei Geschossen, sondern als eingeschossig \nveranlagt wurden.\n\n7\n\nVgl. zur rechtlichen Zulässigkeit einer Satzungsregelung, die für den Maßzuschlag auf \ndas Gebäude mit der höchsten Geschossigkeit abstellt, OVG NRW, Urteil vom 4 Dezember \n2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190).\n\n8\n\nNach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden \nÜberprüfungsmaßstäben,\n\n9\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, \n337,\n\n10\n\nkann jedoch eine wirtschaftliche Einheit aus allen Flurstücken nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit verneint werden. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im \nSinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer \ngehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden \nkann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind \nGrundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. \nDavon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen \nEinheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Sollen, was hier in Rede steht, \nmehrere Flurstücke als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden, bedarf es dazu eines \nMindestmaßes an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Fläche.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -, S. 7 und 9 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n12\n\nNach den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird die hier in \nRede stehende Fläche baulastgesichert als Stellplatzfläche für das auf dem Nachbarflurstück \n2813 errichtete Gebäude benötigt. Damit ist das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher \nZusammengehörigkeit gegeben.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n14\n\nDie Einwendung der Antragstellerin gegen den Ansatz eines Gewerbezuschlags ist durch \ndie im Beschwerdeverfahren vorgelegte Nutzflächenberechnung bezüglich des Gebäudes auf \ndem Flurstück 2813, die die Antragstellerin nicht angreift, widerlegt. Hinsichtlich der \nGeschossflächen überwiegt die gewerbliche Nutzung, so dass gemäß § 5 Abs. 7 Buchst. b der \nSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz - KAG - für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Stadt S. vom 27. September 1995 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 18. Mai 2004 für das Grundstück ein Gewerbezuschlag anzusetzen \nist.\n\n15\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht entsprechend § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO auszusprechen, weil die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, \nnicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Weder die \nbloße Höhe der Beitragsschuld noch die Dreifacherschließung des Grundstücks begründen \neine unbillige Härte im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. \nDie Dreifacherschließung mag einen Grund zum Teilerlass der Beitragsschuld aus \nBilligkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der \nAbgabenordnung darstellen. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -, S. 10 ff. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n17\n\nDiese Unbilligkeit der Einziehung einer Abgabe nach Lage des einzelnen Falles hat aber \nnichts zu tun mit der unbilligen Härte gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Letzteres ist \nanzunehmen, wenn durch die Vollziehung des Abgabenbescheides vor seiner Bestandskraft \nNachteile entstehen, die über die Belastungen hinausgehen, die allgemein in der Zahlung der \ngeschuldeten Abgabe liegen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210 \nf.\n\n19\n\nDafür trägt die Antragstellerin nichts vor und ist auch sonst nichts ersichtlich.\n\n20\n\nEin möglicher Anspruch auf Teilerlass der Beitragsschuld aus abgabenrechtlichen \nBilligkeitsgründen führt schließlich auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, \nso dass dies auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründen \nkann, die zur begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen \nwürden.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 \n(190).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit es um den erledigten Teil geht, auf § 161 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO. Danach erscheint es billig, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er \nden Bescheid wegen eines Fehlers insoweit selbst aufgehoben und sich damit in die Rolle des \nUnterlegenen begeben hat. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 \nVwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/15-b-1188-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/15-b-1188-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251140","retrieved":"2026-07-09 02:13:58.936194+00:00"}}