{"status":"available","doknr":"OLD251139","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.12E1217.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"12 E 1217/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht \nerstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. \nm. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. \n718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - der \nEinzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren \nzutreffend auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der \nfür das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines \nAufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet \nsind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des \njeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 \nGKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede \nPerson, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich \nvorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) \nanzunehmen ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 2 E 1474/06 - und vom 19. \nSeptember 2006 - 12 E 1005/06 -, jeweils m. w. N. \n\n5\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze waren das Aufnahmebegehren der Klägerin \nund das hilfsweise Begehren, den Sohn der Klägerin in den dem Vater der Klägerin \nerteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, jeweils mit 5.000,00 Euro zu bewerten; \nzu Recht außer Ansatz geblieben ist lediglich das die Einbeziehung der Klägerin in \nden Aufnahmebescheid ihres Vaters betreffende hilfsweise Begehren, weil der mit \ndem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an \ndie Klägerin denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinne betrifft wie die \nhilfsweise begehrte Einbeziehung der Klägerin in den ihrem Vater erteilten \nAufnahmebescheid, Haupt- und Hilfsanspruch jeweils der gleiche Wert zukommt und \ndeshalb allein der Wert des Hauptantrages anzusetzen ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 \nGKG). \n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen, Anträge seien nicht gestellt worden, greift nicht \ndurch. Denn die Klägerin hat ihre den Gegenstand der später zurückgenommene \nKlage kennzeichnenden Anträge mit anwaltlichem Schriftsatzes vom 17. Juni 2007 \nausdrücklich formuliert und ausweislich der dortigen Ausführungen mit dem \nHauptantrag begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide \nzu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, und ferner - hilfsweise - \nbeantragt, die Beklagte zu verpflichten, „die Klägerin sowie ihren Sohn, B. \nX. , in den Aufnahmebescheid des Vaters und Großvaters, Herrn E. O. , \n... als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers einzubeziehen\". \n\n7\n\nDas weitere Beschwerdevorbringen, die Klägerin sei alleinige Klägerin, führt zu \nkeiner abweichenden Bewertung. Der Umstand, dass nur die Klägerin Klägerpartei \ndes Verfahrens war, führt schon deshalb nicht zu einer Begrenzung des Streitwerts \nauf den einfachen Auffangwert, weil maßgeblich hier nicht die Zahl der Kläger, \nsondern die sich - allerdings nicht geldlich zu bewertende - „aus dem Antrag\" der \nKlägerin für sie „ergebende Bedeutung der Sache\" (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) ist, diese \naber auch durch das wiedergegebene, ihren Sohn betreffende \nEinbeziehungsbegehren bestimmt wurde. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/12-e-1217-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/12-e-1217-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251139","retrieved":"2026-07-09 02:13:58.855314+00:00"}}