{"status":"available","doknr":"OLD251138","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.12A2274.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"12 A 2274/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 27. Juni 2007 wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat wertet das mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 verfolgte \nRechtsschutzbegehren zu Gunsten des Klägers allein als Antrag, ihm für einen \nbeabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf \nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni \n2007 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn \nallein dieser Antrag könnte zu der von dem Kläger offensichtlich erstrebten \nÜberprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen, während der nach dem \nWortlaut des Schriftsatzes vom 11. Juli 2007 zugleich gestellte Antrag auf Zulassung \nder Berufung unzulässig wäre. Es fehlte bei der Antragstellung nämlich an dem nach \n§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO in der seinerzeit gültigen Fassung \nvorgeschriebenen und dem Kläger mit der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten \nRechtsmittelbelehrung bekanntgegebenen Erfordernis der Vertretung durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt. Diesem der Verfügung \ndes Gerichts vom 1. August 2007 zu Grunde liegenden Verständnis seines Antrages \nist der Kläger nicht entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 13. August 2007 hat er \nvielmehr ausdrücklich um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten und dieses \nBegehren näher begründet. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch \nanwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 \nSatz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nZwar könnte dem Kläger nach Ablauf der Frist für einen (formgerecht gestellten) \nZulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach § 60 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt \nwerden, da er noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges \nProzesskostenhilfegesuch im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO eingereicht \nhat.\n\n5\n\nVgl. zu diesem Erfordernis etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. \nJanuar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen. \n\n6\n\nDie von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung - der noch anwaltlich zu stellende \nAntrag auf Zulassung der Berufung - bietet jedoch in der Sache keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg. Ein zur Zulassung der Berufung führender Zulassungsgrund im \nSinne des § 124 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 VwGO ist nicht ersichtlich. Dass die bereits vor \nder offiziellen Einführung des Volkslistenverfahren erfolgte Musterung des \nGroßvaters väterlicherseits des Klägers und die Ausstellung eines Wehrpasses die \nAnnahme einer zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden deutschen \nStaatsangehörigkeit oder einer späteren Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht \nrechtfertigt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Gleiches gilt für \ndie Verneinung der Indizwirkung der Wehrmachtszugehörigkeit des Großvaters \nmütterlicherseits des Klägers für dessen deutschen Volkszugehörigkeit. Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils \nBezug genommen. \n\n7\n\nSoweit der Kläger darauf verweist, dass der Volkslistenausweis des Großvaters \nväterlicherseits höchstwahrscheinlich nach 1945 unter Zwang zurückgefordert \nworden sei oder zufällig zerstört worden sei, ist dies spekulativ und zudem \nunerheblich, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht etwa tragend auf \ndie Nichtvorlage des Volkslistenausweises gestützt hat, sondern vielmehr auf die \nnicht feststellbare deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters väterlicherseits. \n\n8\n\nDas durch Vorlage eines Zeitungsartikels aus einer polnischen Zeitung \nunterstützte Vorbringen des Klägers, sein Vater habe bis 1945 durch seine Eltern die \ndeutsche Sprache erlernt und danach bis 1956 auch zu Hause nicht Deutsch \ngesprochen, weil es verboten gewesen sei, kann einem noch zu stellenden Antrag \nauf Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dieses \nVorbringen im Widerspruch zu den handschriftlichen Angaben des Vater des Klägers \nvom 25. November 2006 im erstinstanzlichen Verfahren steht, wonach man in der \nFamilie auch nach 1945 noch Deutsch gesprochen habe, obwohl es „streng durch \nPolen war\". Abgesehen davon sind Angaben zum Sprachgebrauch des Vaters des \nKlägers nicht geeignet, die maßgeblichen deutschen Sprachkenntnisse und den \nGebrauch der deutschen Sprache des Großvaters väterlicherseits zu belegen\n\n9\n\nSchließlich ist auch die Geltendmachung eines Engagements des Klägers für die \ndeutsche Kultur für die Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit von \nseinem Vater ersichtlich unerheblich ist, da es, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht \nausgeführt, maßgeblich auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters \nväterlicherseits des Klägers ankam. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/12-a-2274-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-25/12-a-2274-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251138","retrieved":"2026-07-09 02:13:58.777414+00:00"}}