{"status":"available","doknr":"OLD251199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0924.6A296.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"6 A 296/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums L. vom 20. Oktober 2003 und \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2004 werden \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 17. Dezember 1978 geborene Klägerin, geborene H. , wurde am 1. \nApril 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeister-\nAnwärterin ernannt. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung (1. Fachprüfung) \nwurde sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 unter Verleihung der Eigenschaft einer \nBeamtin auf Probe zur Polizeimeisterin zur Anstellung ernannt. Mit Verfügung vom \nselben Tag wurde sie vom Polizeiausbildungsinstitut C. zur Kreispolizeibehörde \nL. versetzt und dort als Wachbeamtin PI 8/HW verwandt. Ab dem 4. Oktober 1999 \nwurde sie in die Funktion einer \"Gruppenbeamtin BP/PSD/15. BPH\" eingesetzt. Nach \nBeendigung der Probezeit wurde die Klägerin mit Wirkung vom 4. April 2000 zur \nPolizeimeisterin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesO \neingewiesen.\n\n3\n\nAm 15. August 2000 beantragte die Klägerin aus persönlichen Gründen ihre \nVersetzung zur Kreispolizeibehörde N. -M. .\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. August 2000 meldete die Klägerin ihren Vorgesetzten der \n15. Einsatzhundertschaft Probleme mit den Kollegen ihrer Gruppe PM P. und \nPM E. . Sie schilderte darin verschiedene frauenfeindliche, sexuell belästigende \nund beleidigende Vorkommnisse beziehungsweise Äußerungen durch diese beiden \nBeamten. Am 22. August 2000 teilte die Klägerin ihrem Vorgesetzten PK F. \ntelefonisch mit, dass sie gegen die Kollegen keine weiteren Schritte mehr einleiten \nwerde und nach Rücksprache mit ihrem als Rechtsanwalt tätigen Stiefvater auf eine \nstrafrechtliche Verfolgung verzichte. Von einer Information der \nGleichstellungsbeauftragten werde sie ebenfalls absehen.\n\n5\n\nDas gleichwohl eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen \nBeleidigung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 13. Oktober 2000 \nmangels Strafantrag gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n6\n\nDie mit der Anordnung von Vorermittlungen unter dem 20. September 2000 \neingeleiteten Disziplinarverfahren gegen die beiden Beamten wurden mit \nVerfügungen vom 12. Juli 2001 beziehungsweise 3. August 2001 eingestellt. Im Fall \ndes PM P. wurde zur Begründung ausgeführt, dass die abwertenden \nBemerkungen zu Frauen in Führungspositionen durch die Vorermittlungen nicht \nhätten nachgewiesen werden können. Der Verdacht einer Beleidigung auf sexueller \nBasis anlässlich des \"Christopher-Street-Day\" habe sich in Anwendung des \nGrundsatzes \"in dubio pro reo\" nicht erhärtet. Die von dem Beamten verwendete \nabwertende Bezeichnung für Frauen gehöre in der Einheit zum gängigen \nSprachgebrauch und sei dort wertfrei und nicht negativ belegt. Im Fall des PM E. \nwurde in der Einstellungsverfügung ebenfalls festgestellt, dass die abwertenden \nBemerkungen zu Frauen in Führungspositionen durch die Vorermittlungen nicht \nhätten nachgewiesen werden können und die von dem Beamten verwendete \nabwertende Bezeichnung für Frauen in der Einheit zum gängigen Sprachgebrauch \ngehöre und dort wertfrei und nicht negativ belegt sei. Nach den Vorermittlungen habe \nsich jedoch bestätigt, dass der Beamte gegenüber der Klägerin im August 2000 eine \nbeleidigende und sexuell belästigende Äußerung getätigt habe, die gezielt \ndiskriminierend erscheine und mit der Pflicht zu respektvollem Verhalten gegenüber \nKolleginnen nicht im Einklang stehe. Da dieser Begriff jedoch häufig benutzter \nBestandteil des auf der Dienststelle gängigen Sprachvokabulars gewesen sei und \noffenbar pauschal die vermeintliche dienstliche Bevorzugung von Frauen habe \nbeschreiben sollen, sei sich der Beamte offenbar der Bedeutung und Tragweite \nseiner Äußerung nicht in vollem Umfang bewusst gewesen, so dass kein \nschuldhafter Pflichtenverstoß vorliege.\n\n7\n\nSeit dem 17. April 2001 versah die Klägerin krankheitsbedingt keinen Dienst \nmehr. Der behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. \nmed. F. G. führte in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 2. November 2001 \naus:\n\n8\n\n\"Hiermit wird meiner o.g. Patientin bescheinigt, dass bei ihr unter folgenden \nVoraussetzungen Arbeitsfähigkeit besteht: Es sollte ein kollegiales Arbeitsklima \nvorhanden sein und der Arbeitsplatz in Heimatnähe liegen.\"\n\n9\n\nAm 21. November 2001 wurde die Klägerin vom Polizeiärztlichen Dienst auf ihre \nVerwendungsfähigkeit untersucht. Der untersuchende Arzt Regierungsmedizinalrat \nDr. med. I. gab daraufhin unter dem 30. November 2001 nach Rücksprache mit \ndem behandelnden Arzt Dr. med. G. folgende Einschätzung ab:\n\n10\n\n\"Vor dem Hintergrund der bekannten Vorgeschichte und der daraus \nresultierenden sehr instabilen und angespannten Lage in der Dienststelle sehe ich \nfür Frau H. in ihrer derzeitigen Verwendung die Arbeitsfähigkeit nicht für \ngegeben. Frau H. sollte möglichst zeitnah einer neuen Verwendung außerhalb \nvon L. zugeführt werden. Es wird empfohlen in der neuen Verwendung zunächst \neinen Arbeitsversuch ohne Einschränkung der Verwendungsfähigkeit zu \nunternehmen. Anschließend sollte eine erneute Vorstellung beim Polizeiärztlichen \nDienst zur Einschätzung der Gesamtsituation sowie der Überprüfung der \nNotwendigkeit einer längerfristigen Therapie erfolgen.\"\n\n11\n\nIn einem Telefonat vom 6. Februar 2002 teilte Regierungsmedizinalrat Dr. med. \nI. der Verwaltungsabteilung ergänzend mit, dass ein Verbleiben der Klägerin im \nbisherigen Umfeld aus medizinischer Sicht nicht möglich sei. Sie könne dort nicht \nregenerieren. Nach seiner Ansicht sei eine Versetzung an einen anderen Dienstort \ndie beste Lösung. Wahlweise komme eine Umsetzung in eine Dienststelle in \nBetracht, die nicht mit der 15. BPH zusammenarbeite.\n\n12\n\nDaraufhin erweiterte die Klägerin auf Anregung des Polizeipräsidiums L. ihr \nVersetzungsgesuch unter dem 7. Mai 2002 auch auf die Bereiche E. , I. , \nC. und N. . Dem fügte sie ein weiteres Schreiben des Dr. med. G. vom \n2. Mai 2002 bei, in dem dieser angab:\n\n13\n\n\"Aus nervenärztlicher Sicht schließe ich eine Weiterbeschäftigung meiner \nPatientin in L. oder auch in näherer Umgebung von L. aus, da bei erneuter \nKontaktaufnahme mit Kollegen, unter denen meine Patientin gelitten hat, ein Rückfall \nihrer nervösen Störungen wahrscheinlich würde.\n\n14\n\nBei Frau G. hat sich eine derartige Aversion aufgrund der von ihr als quälend und \nerniedrigend erlebten Mobbingsituation gegenüber den dortigen Kollegen aufgebaut, \ndass ein Kontakt zu dem betroffenen Personenkreis zu einem Rückfall führen würde. \nIch habe daher Bedenken, einen Arbeitsversuch in L. oder Umgebung \nvorzuschlagen. Ich würde es sehr befürworten, wenn - evtl. zunächst - ein Bereich \ngefunden werden kann, der aus der gewohnten Umgebung V. erreicht werden \nkann. Hier sind mir E. , C. , I. oder N. genannt worden.\"\n\n15\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 2002 wandte sich das Polizeipräsidium L. an die \nBezirksregierung L. und bat aus fürsorgerechtlichen Gründen um Abordnung \nbeziehungsweise Versetzung der Klägerin zum nächstmöglichen Termin zur \nKreispolizeibehörde N. .\n\n16\n\nEnde August 2002 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe, \nsie nach X. zu versetzen.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 18. September 2002 wies die Klägerin darauf hin, dass sie \nnach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. med. G. den Dienst im \nPolizeipräsidium X. aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten könne. Aus \nmedizinischer Sicht scheide die Verwendung in X. aus, weil der Dienstort \nunvertretbar nah zur vormaligen Dienststelle L. und zugleich unvertretbar \nheimatfern gelegen sei.\n\n18\n\nUnter dem 4. Oktober 2002 forderte das Polizeipräsidium L. die Klägerin auf, \nsich zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit, insbesondere auch mit Blick auf die \nbeabsichtige Versetzung zum Polizeipräsidium X. , beim Polizeiärztlichen Dienst \nC. einzufinden. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch vom 11. Oktober 2002 \nunterblieb die angeordnete Untersuchung.\n\n19\n\nMit Schreiben vom 16. Januar 2003 bat das Polizeipräsidium L. die \nBezirksregierung L. , die Klägerin aus zwingenden dienstlichen Gründen und ohne \nBerücksichtigung des laufenden Versetzungsverfahrens in eine andere \nPolizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zu versetzen. Denkbar sei eine \nVersetzung zu den Kreispolizeibehörden E. , C. , I. oder N. . Vor dem \nHintergrund einer extrem dünn gewordenen Personaldecke sei es nicht länger \nvertretbar, eine offensichtlich arbeitsfähige Beamtin, deren einziges Handicap darin \nzu bestehen scheine, in einer bestimmten Behörde aus psychischen Gründen nicht \narbeiten zu können, solange nicht zu beschäftigen, bis sie im regulären \nVersetzungsverfahren die Voraussetzungen für eine Versetzung zur Wunschbehörde \nerfülle. Die Bezirksregierung L. erwiderte unter dem 21. Februar 2003, dass \nnochmals eine dienstliche Versetzung zum Polizeipräsidium X. in Erwägung \ngezogen worden sei, mit der die Klägerin aber nach wie vor nicht einverstanden sei. \nEs werde daher um Feststellung der Polizeidienstfähigkeit beziehungsweise der \nallgemeinen Dienstfähigkeit gebeten.\n\n20\n\nMit Verfügung vom 18. März 2003 kündigte das Polizeipräsidium L. der \nKlägerin an, dass ihr kurzfristig ein erneuter Untersuchungstermin zur Überprüfung \nder Polizeidienstfähigkeit mitgeteilt werde. Das Polizeipräsidium L. habe von der \nBezirksregierung L. die Weisung erhalten, die Polizeidienstfähigkeit \nbeziehungsweise die allgemeine Dienstfähigkeit festzustellen. Dagegen legte die \nKlägerin unter dem 15. April 2003 Widerspruch ein. Darin wies sie darauf hin, dass \nsie ein Versetzungsgesuch in den Polizeidienst des Landes Niedersachsen gestellt \nhabe. Auf die Absprache, dass die Gesundheitsuntersuchung durch den \nPolizeiärztlichen Dienst des beklagten Landes auch für die Übernahme in den \nPolizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen maßgeblich sein solle, nahm die \nKlägerin den Widerspruch zurück.\n\n21\n\nAm 14. Mai 2003 wurde die Klägerin beim Polizeiärztlichen Dienst des \nLandeskriminalamtes des beklagten Landes polizeiärztlich untersucht.\n\n22\n\nAm 22. Mai 2003 teilte die Klägerin dem Polizeipräsidium L. mit, dass sie ab \ndem 1. Juni 2003 wieder dienstfähig sei und beabsichtige, bis zu ihrem Wechsel in \ndas Bundesland Niedersachsen zum 1. Juli 2003 ihren Resturlaub anzutreten. \n\n23\n\nDie untersuchende Ärztin Regierungsmedizinaldirektorin Dr. med. T. kam in \ndem Polizeiärztlichen Gutachten vom 23. Mai 2003 zu der Beurteilung:\n\n24\n\n\"Frau H. wurde am 25. März 2003 von mir eingehend polizeiärztlich \nuntersucht. Ergänzend habe ich die Krankenakten eingesehen und ausgewertet.\n\n25\n\nUnter Berücksichtigung der extrem langen Krankheitsdauer von fast 2 ¼ Jahren \nnach psychischer Belastungssituation und der Tatsache, dass sich die Beamtin \nweiterhin nicht in der Lage sieht, in L. beziehungsweise im weiteren Umfeld (z.B. \nX. ) Dienst zu versehen, komme ich zu dem Ergebnis:\n\n26\n\nFrau H. besitzt keine gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst des \nLandes NRW.\n\n27\n\nSie ist gesundheitlich nicht geeignet zur späteren Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit.\"\n\n28\n\nUnter dem 12. Juni 2003 wies die Bezirksregierung I. das beklagte Land \ndarauf hin, dass einer Übernahme der Klägerin nicht entsprochen werde, weil sie \ngemäß Polizeiärztlichem Gutachten keine Eignung für den Polizeidienst des \nbeklagten Landes besitze.\n\n29\n\nMit Schreiben vom 6. Juni 2003 teilte das Polizeipräsidium L. der Klägerin mit, \ndass beabsichtigt sei, sie wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe zu entlassen.\n\n30\n\nDie Klägerin führte dagegen unter dem 9. Juli 2003 aus, das Polizeiärztliche \nGutachten könne die beabsichtigte Entlassung nicht rechtfertigen. Die Diagnose und \ndie Beurteilung fänden in den erhobenen Befunden keine Stütze. Zur Psyche sei \nausdrücklich aufgeführt: \"Geordnet, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. \nKein Anhalt für ein akutes psychotisches Erleben.\" Im Widerspruch dazu laute die \nDiagnose: \"Mangelnde psychische Belastbarkeit verbunden mit psychosomatischen \nBeschwerdebildern.\" Außerdem sei ihr die im Gutachten erwähnte lange \nKrankheitsdauer nicht allein anzulasten. Der Dienstherr habe sich nicht hinreichend \nbemüht, die Belastungssituation durch eine Versetzung zu beheben. Ein \nLaufbahnwechsel sei bisher ebenfalls nicht angesprochen worden.\n\n31\n\nAuf die Bitte des Polizeipräsidiums L. um ergänzende Stellungnahme zur \nallgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin erklärte der Polizeiärztliche Dienst des \nLandeskriminalamtes:\n\n32\n\n\"Die Beamtin kann aus medizinischer Sicht Bürotätigkeiten beziehungsweise \nallgemeine Verwaltungstätigkeiten nach derzeitigem Erkenntnisstand verrichten. Die \nallgemeine Dienstfähigkeit nach § 45 LBG NRW ist somit gegeben.\"\n\n33\n\nNach Einholung der Zustimmung des Personalrats und Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten entließ das Polizeipräsidium L. mit Verfügung vom \n20. Oktober 2003 die Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW mit Ablauf des 31. \nDezember 2003 aus dem Beamtenverhältnis. Durch Polizeiärztliches Gutachten sei \nihre Polizeidienstunfähigkeit festgestellt worden. Sie weise nicht die gesundheitliche \nEignung für den Polizeidienst des beklagten Landes auf. Eine Versetzung in den \nRuhestand gemäß § 49 LBG NRW scheide aus, weil sie nicht dienstunfähig \ngeworden sei infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie \nsich ohne grobes Verschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes \nzugezogen habe. Ein Laufbahnwechsel nach § 194 Abs. 3 LBG NRW sei trotz \nallgemeiner Dienstfähigkeit nach § 45 LBG NRW nicht möglich, da die Klägerin \nweder Beamtin auf Lebenszeit noch auf Zeit sei. Einem Probeamten, der erhebliche \nZweifel an der gesundheitlichen Eignung aufkommen lasse, müsse kein \nLaufbahnwechsel ermöglicht werden.\n\n34\n\nMit Schreiben vom 7. November 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie \nwies erneut auf die Unzulänglichkeiten des Polizeiärztlichen Gutachtens hin. Ferner \nbestünden Bedenken an der Eignung der Polizeiärztin, einer Internistin, im \npsychologischen Bereich. Sie (die Klägerin) sei zwar aufgrund sexueller Belästigung \nund Mobbing in ihrer Dienststelle erkrankt gewesen. Auch sei ihr Einsatz in ihrer \nalten Dienststelle und im näheren Bereich von L. nicht möglich gewesen. Die \nErkrankung sei ihr jedoch nicht anzulasten, weil die Ursachen nicht im persönlichen, \nsondern im dienstlichen Bereich gelegen hätten.\n\n35\n\nEbenfalls am 7. November 2003 legte die Klägerin eine weitere ärztliche \nBescheinigung des Arztes Dr. med. G. vor, in der dieser ausführte:\n\n36\n\n\"Aus ärztlicher Sicht ist im Hinblick auf die bekannte Vorgeschichte und die \nvorliegenden ärztlichen Bescheinigungen eine Beschäftigung von Frau H. im \nBereich L. nicht und schon gar nicht im Innendienst ihrer bisherigen Einheit zu \nvertreten. Sollte eine Beschäftigung anderweitig nicht möglich sein, wird aus \närztlicher Sicht dringend eine Beurlaubung ohne Bezüge bis zur geplanten \nEntlassung für erforderlich erachtet. Eine erneute Erkrankung steht im Falle des \nerneuten Kontakts mit den Mitgliedern ihrer alten Einheit zu befürchten.\"\n\n37\n\nUnter dem 27. November 2003 ordnete das Polizeipräsidium nachträglich die \nsofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an.\n\n38\n\nMit Bescheid vom 14. Januar 2004, zugestellt am 19. Januar 2004, wies die \nBezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Angesichts der Vielzahl von offenbar \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten seit dem Jahr 2000 sowie der besonderen Umstände \nder Krankheitssymptomatik, die auf eine nachhaltige gesundheitliche \nBeeinträchtigung mit nicht nur vorübergehender Ausprägung schließen lasse, liege \nein gewichtiger Grund vor, der eine vorzeitige Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 LBG NRW \nrechtfertige. Die von der Klägerin angeführten persönlichen Belästigungen durch \nKollegen der L. Dienststelle hätten im Rahmen dienstrechtlicher Vorermittlungen \nnicht nachgewiesen werden können. Die Klägerin habe es entweder an der nötigen \nBereitschaft fehlen lassen, ihren Dienst an einem anderen vertretbaren Ort wieder \naufzunehmen oder ihre Krankheit sei derart massiv ausgeprägt, dass eine solche \nLösung aus medizinischen Gründen ausscheide. Der vorgeschlagene Dienstort \nX. sei hinreichend entfernt gewesen, weil eine andere Einsatzmöglichkeit nicht \nbestanden habe. Dass ein Laufbahnwechsel nicht in Betracht gezogen worden sei, \nsei angesichts des Polizeiärztlichen Gutachtens sowie der fortwährenden Passivität \nder Klägerin nachvollziehbar. Ein Widerspruch in der Diagnose der Polizeiärztin liege \nnicht vor. Auch habe sie genügend Fachkompetenz, bestimmte psychologische \nEinschätzungen vorzunehmen.\n\n39\n\nDie Klägerin hat am 17. Februar 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr \nbisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass sie sich um \neine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bemüht habe. Zu diesem Zweck \nhabe sie auch mehrfach Versetzungsanträge gestellt. Sie sei polizeidiensttauglich \nund lediglich in L. und der näheren Umgebung nicht einsetzbar. Das sei ihr zudem \nnicht anzulasten, weil sie massiv \"gemobbt\" worden sei. Weitere \"Mobbingaktionen\" \nhätten sich daraus ergeben, dass ihr Dienstvorgesetzter gegen ihren ausdrücklichen \nWillen Strafanzeige erstattet und sie deswegen als \"Nestbeschmutzerin\" gegolten \nhabe. Dem Dienst sei sie nur deswegen so lange krankheitsbedingt ferngeblieben, \nweil der Dienstherr nicht in der Lage gewesen sei, ihr einen zumutbaren Arbeitsplatz \nzuzuweisen. Verlangte man für die Dienstfähigkeit die Einsatzfähigkeit ausnahmslos \nan jedem Ort, müssten als Konsequenz \"Mobbingopfer\" stets entlassen werden. Das \namtsärztliche Gutachten treffe keine hinreichenden Aussagen dazu, inwiefern \nDienstfähigkeit bei einer Dienstaufnahme in Niedersachsen bestehe. Wegen dieser \nbestehenden Versetzungsmöglichkeit zum Land Niedersachsen sei auch die \nVersetzung nach X. nicht mehr weiter verfolgt worden.\n\n40\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n41\n\ndie Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums L. vom 20. Oktober 2003 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2004 \naufzuheben.\n\n42\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n43\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n44\n\nEs hat die Begründungen der angefochtenen Bescheide wiederholt. \n\n45\n\nIn einer ergänzenden Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes des \nLandeskriminalamtes vom 17. März 2004 führte Regierungsmedizinaldirektorin Dr. \nmed. T. mit Blick auf den klägerischen Vortrag unter anderem aus:\n\n46\n\n\"(...)\n\n47\n\n2. Die medizinischen Schlussfolgerungen des Verfahrensbevollmächtigten\n\n48\n\nder Widerspruchsführerin sind falsch und von wenig Sachkunde getragen.\n\n49\n\na) Geordnete, inhaltlich und formal korrekte Denkprozesse können durchaus mit \nmangelnder psychischer Belastbarkeit und psychosomatischen Beschwerdebildern \neinhergehen.\n\n50\n\nAusgedrückt wird mit diesem Hinweis auf fehlende Denkstörungen, dass ein \nPatient nicht geistig verwirrt und unauffällig in der Kommunikation erscheint. Die \npsychische Belastbarkeit ist hiervon völlig unangetastet.\n\n51\n\nb) Psychosomatische Beschwerden bilden im Übrigen einen nicht \nunwesentlichen Teil der internistischen Praxis und können daher von mir auch mit \nder vorhandenen Sachkunde beurteilt werden.\n\n52\n\nDies umsomehr, als ich als langjährige Amtsärztin bei der Beurteilung von \nPolizeibeamten auch um die spezifischen beruflichen Belastungen weiß und sie \neinzuschätzen verstehe.\n\n53\n\nDeshalb ist auch die von der Beamtin angeregte Einholung eines\n\n54\n\nObergutachtens bei Dr. G. überflüssig.\n\n55\n\nc) Daher wiederhole ich meine polizeiärztliche Aussage, dass Frau H. \nkeine gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst des Landes NRW besitzt.\"\n\n56\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2004 \nabgewiesen. Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei \nrechtmäßig. Sie könne jedoch nicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW auf eine \nmangelnde gesundheitliche Bewährung in der Probezeit gestützt werden, weil die \nKlägerin ihre Probezeit bereits am 3. April 2000 beendet gehabt habe und ihre \nEignung festgestellt worden sei. Sie sei jedoch zutreffend nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 \nLBG NRW wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden. Nach dem widerspruchsfreien \nund nachvollziehbaren polizeiärztlichen Gutachten vom 23. Mai 2003 sei die Klägerin \nwegen mangelnder psychischer Belastbarkeit und damit einhergehender \npsychosomatischer Beschwerdebilder polizeidienstunfähig. Auch habe die langjährig \nerfahrene Amtsärztin eine Einschätzung mit der erforderlichen Sachkunde treffen \nkönnen. Die Klägerin selbst stelle nicht in Abrede, dass sie im Raum L. und \nUmgebung aufgrund ihrer psychischen Konstitution keinen Dienst versehen könne. \nDamit sei sie nicht, wie es die Polizeidienstfähigkeit nach § 194 Abs. 1, 1. Halbsatz \nLBG NRW verlange, zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrer Amtsbezeichnung \nentsprechenden Stellung einsetzbar. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das \nbeklagte Land nicht von der in § 194 Abs. 3 LBG NRW vorgesehenen Möglichkeit \nGebrauch gemacht habe, die Klägerin in ein Amt einer anderen Laufbahn zu \nversetzen. Ein Laufbahnwechsel dürfte von vornherein nicht in Betracht gekommen \nsein, da die Bescheinigung des Dr. med. G. vom 30. Oktober 2003 nahe lege, \ndass die Klägerin allgemein dienstunfähig gewesen sei. Jedenfalls sei insoweit das \nErmessen hinreichend ausgeübt worden. Auch von einer Versetzung der Klägerin in \nden Ruhestand nach § 49 LBG NRW habe das beklagte Land in \nermessensfehlerfreier Weise abgesehen. Die Klägerin habe sich bereits in \nHeimatnähe beruflich umorientiert.\n\n57\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Dezember 2004 \nzugestellte Urteil hat dieser am 15. Januar 2005 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 2. November 2007, dem Prozessbevollmächtigten \nzugestellt am 14. November 2007, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n58\n\nMit ihrer am 13. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt die Klägerin vor, es stehe der Polizeidienstfähigkeit nicht \nentgegen, wenn sie lediglich nicht in L. , der Hundertschaft oder in einem Bereich, \nin dem die Hundertschaft eingesetzt werde, nicht tätig werden könne. Die Ursachen, \ndie zu ihrer Erkrankung geführt hätten, zählten nicht zu den spezifischen beruflichen \nBelastungen eines Polizeibeamten. Im Übrigen sei sie im Zeitpunkt der Entlassung \nnicht mehr erkrankt, sondern lediglich beurlaubt gewesen.\n\n59\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n60\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n61\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n62\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n63\n\nEs trägt sein bisheriges Vorbringen ergänzend vor, dass einer Versetzung in ein \nAmt einer anderen Laufbahn nach § 194 Abs. 3 LBG NRW zwingende dienstliche \nGründe entgegen gestanden hätten, da völlig unklar gewesen sei, ob und wann die \nKlägerin jemals einer entsprechenden Verwendung hätte zugeführt werden \nkönnen.\n\n64\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakten Hefte 1 bis 8) Bezug genommen.\n\n65\n\nEntscheidungsgründe:\n\n66\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n67\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Entlassungsverfügung des \nPolizeipräsidiums L. vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2004 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n68\n\nDie angefochtenen Bescheide stoßen bereits deswegen auf rechtliche \nBedenken, weil sie nicht eindeutig zum Ausdruck bringen, auf welchen \nEntlassungstatbestand das beklagte Land die Entlassung der Klägerin aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe stützt.\n\n69\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, Stand August 2008, § 34 Rdnr. \n32 f.\n\n70\n\nWährend die Verfügung des Polizeipräsidiums L. vom 20. Oktober 2003 allein \nden Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW) benennt, \nnimmt der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2004 \nzusätzlich die mangelnde Bewährung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung in \nBezug (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW), ohne zwischen den beiden \nEntlassungstatbeständen zu differenzieren oder sonst deutlich zu machen, welcher \nder Gründe vorrangig gelten soll. Darin dürfte bereits ein die Rechtswidrigkeit der \nEntlassungsverfügung begründender Ermessensfehler liegen, zumal die Folgen der \nbeiden Alternativen unterschiedlich sind. Dies bedarf hier jedoch keiner \nabschließenden Entscheidung, da die Entlassungsverfügung jedenfalls aus anderen \nGründen rechtswidrig ist. Das beklagte Land konnte die Entlassungsverfügung nicht \nauf eine mangelnde Bewährung der Klägerin stützen (1.). Auch die mit einer \n(möglichen) Polizeidienstunfähigkeit begründete Entlassung ist rechtsfehlerhaft \n(2.).\n\n71\n\n1.\n\n72\n\nEine Entlassung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW ist im Fall \nder Klägerin rechtlich nicht zulässig. Nach dieser Regelung kann ein Beamter auf \nProbe bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der \nProbezeit entlassen werden. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die \nsogenannte laufbahnrechtliche Probezeit. Das ist die Zeit, während der sich der \nBeamte bewähren soll, um die Voraussetzungen für eine Ernennung auf Lebenszeit \nzu erfüllen.\n\n73\n\nVgl. dazu auch Brockhaus, a.a.O., § 34 Rdnrn. 20, 73, 94.\n\n74\n\nDie laufbahnrechtliche Probezeit hatte die Klägerin bereits am 4. April 2000 mit \nder Ernennung zur Polizeimeisterin abgeschlossen. Der Polizeiärztliche Dienst hatte \nzuvor durch Regierungsmedizinaldirektor Dr. T. erklärt, dass gegen die \nvorgesehene Beendigung der Probezeit polizeiärztlicherseits keine Bedenken \nbestünden. Mit Schreiben vom 22. März 2000 hatte das Polizeipräsidium L. der \nKlägerin außerdem mitgeteilt, dass ihre Probezeit vorbehaltlich der Bewährung mit \nAblauf des 31. März 2000 ende. Die Bewährung der Klägerin wurde sodann in der \ndienstlichen Beurteilung vom 3. Mai 2000 festgestellt. Einer Verbeamtung auf \nLebenszeit stand (lediglich) entgegen, dass die Klägerin das 27. Lebensjahr noch \nnicht vollendet hatte (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW).\n\n75\n\n2.\n\n76\n\nSoweit sich das beklagte Land auf den Entlassungstatbestand des § 34 Abs. 1 \nNr. 3 LBG NRW stützt, kann auch diese Vorschrift die angefochtene \nEntlassungsverfügung nicht tragen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW kann ein \nBeamter auf Probe bei Dienstunfähigkeit (§§ 45, 194 Abs. 1) entlassen werden, \nwenn er nicht nach § 49 LBG NRW in den Ruhestand versetzt wird.\n\n77\n\nEs sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht \npolizeidienstunfähig war (vgl. dazu unten 3.). Aber selbst bei unterstellter \n(Polizei-)Dienstunfähigkeit bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer \nEntlassung der Klägerin, weil sie in diesem Fall die Versetzung in den Ruhestand \nnach § 49 LBG NRW vorrangig gewesen sein dürfte. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist \nder Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, \nVerwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden in \nAusübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig \ngeworden ist. Den in den Verwaltungsvorgängen des beklagten Landes enthaltenen \närztlichen Stellungnahmen lassen sich gewichtige Anhaltspunkte dafür entnehmen, \ndass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf die dienstliche \nTätigkeit zurückzuführen waren. Diese Fragen bedürfen hier jedoch keiner \nabschließenden Klärung. Denn die angefochtene Entlassungsverfügung ist jedenfalls \ndeswegen rechtswidrig, weil das beklagte Land in ermessensfehlerhafter Weise \neinen Laufbahnwechsel der Klägerin nach § 194 Abs. 3 LBG NRW nicht in Betracht \ngezogen beziehungsweise abgelehnt hat.\n\n78\n\nWird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht \nzwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn \nbei einem der in § 2 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 erfüllt sind (§ 194 Abs. 3 LBG NRW). Diese \nRegelung findet auch auf Probebeamte Anwendung.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2004 - 6 B 1787/03 -, m.w.N.\n\n80\n\nWird - trotz der bestehenden Zweifel (vgl. unten 3.) - zu Gunsten des beklagten \nLandes unterstellt, dass die Klägerin polizeidienstunfähig war, so war die Regelung \nauch im Falle der Klägerin anwendbar. Eine allgemeine Dienstunfähigkeit, mit der \nFolge, dass ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht hätte in Betracht gezogen \nwerden müssen, lag bei der Klägerin nicht vor. Das ergibt sich aus der insoweit \neindeutigen Polizeiärztlichen Stellungnahme der Regierungsmedizinaldirektorin Dr. \nmed. T. vom 5. August 2003, wonach \"die allgemeine Dienstfähigkeit nach § 45 \nLBG NRW gegeben ist\". Ausgehend von diesen Prämissen hat das beklagte Land in \nermessensfehlerhafter Weise davon abgesehen, die Klägerin in ein Amt einer \nanderen Laufbahn zu versetzen.\n\n81\n\nDie Formulierung der Regelung als Sollvorschrift verlangt als Rechtsfolge \nregelmäßig die Versetzung des betroffenen Beamten in ein Amt einer anderen \nLaufbahn. Nur ausnahmsweise, wenn zwingende dienstliche Gründe \nentgegenstehen, darf von der Ermöglichung eines Laufbahnwechsels Abstand \ngenommen werden. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich und hat auch das \nbeklagte Land nicht ermittelt. Vielmehr ging der Ausgangsbescheid rechtsirrig davon \naus, dass § 194 Abs. 3 LBG NRW nur auf Lebenszeitbeamte anwendbar sei, so dass \nschon jede weitere Prüfung eines möglichen Laufbahnwechsels unterblieb. Auch die \nErwägungen des Widerspruchsbescheides sind in keiner Weise geeignet, das - nur \nim Ausnahmefall bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Gründe zulässige - \nAbsehen von der Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn zu tragen. Die \nBezirksregierung L. führte lediglich aus, dass die Entscheidung des \nPolizeipräsidiums L. angesichts des vorliegenden Gutachtens des Polizeiärztlichen \nDienstes beim LKA sowie der fortwährenden Passivität der Klägerin nachvollziehbar \nsei. Den besonderen Anforderungen der Sollvorschrift gerecht werdende \nErwägungen finden sich im Widerspruchsbescheid auch sonst nicht. Im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geht das beklagte Land zudem fälschlicherweise \ndavon aus, dass ein Laufbahnwechsel nur innerhalb des Polizeipräsidiums L. \nzulässig sei, obwohl § 194 Abs. 3 LBG NRW ausdrücklich (auch) eine Versetzung zu \neinem der in § 2 LBG NRW bezeichneten Dienstherren (Land, Gemeinde, \nGemeindeverband, sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, \nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) vorsieht. Soweit das beklagte Land \ndarüber hinaus im Berufungsverfahren nochmals auf die \"mangelnde Mitwirkung\" der \nKlägerin verweist, ist - selbst dies unterstellt - damit keine Erwägung benannt, die ein \nausnahmsweises Absehen von einer Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn \nhinreichend begründen könnte. \n\n82\n\n3.\n\n83\n\nAuch wenn dem nach Vorstehendem hier keine entscheidungserhebliche \nBedeutung mehr zukommt, weist der Senat darauf hin, dass überdies erhebliche \nZweifel an der Annahme des beklagten Landes bestehen, die Klägerin sei \npolizeidienstunfähig gewesen.\n\n84\n\nEin Polizeivollzugsbeamter ist gemäß § 194 Abs. 1 LBG NRW dienstunfähig, \nwenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den \nPolizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle \nVerwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt \n(Polizeidienstunfähigkeit).\n\n85\n\nDie Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder \nZeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung \neinsetzbar ist.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C\n\n87\n\n4/04 -, DÖD 2006, 79, m.w.N. \n\n88\n\nDie darin zum Ausdruck kommenden erhöhten Anforderungen an die \nDienstfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten in psychischer und physischer Hinsicht \ndürfen jedoch nicht fehlinterpretiert werden. Die besonderen Anforderungen an die \nPolizeidienstfähigkeit im Sinne der Einsetzbarkeit \"an jedem Ort\" dürfte sich in ihrem \nAusgangspunkt auf die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten innerhalb der \njeweiligen Dienststelle beziehen. So dürfte die Polizeidienstfähigkeit nicht dadurch \nausgeschlossen sein, dass für einen Beamten aus gesundheitlichen Gründen \nlediglich in einer bestimmten Polizeibehörde keine (unbeschränkte) \nEinsatzmöglichkeit mehr besteht. In einem solchen Fall dürfte die - den \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragende - Versetzung den Vorrang \nhaben, insbesondere wenn die Verwendungsbeschränkungen aus der Sphäre des \nDienstes herrühren.\n\n89\n\nEs spricht Vieles dafür, dass die Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit \nim Fall der Klägerin ihre Ursache in den beleidigenden beziehungsweise sexuell \nbelästigenden Äußerungen durch Kollegen der 15. Einsatzhundertschaft sowie den \ndamit verbundenen Weiterungen hatten. Die Vorermittlungen im Rahmen des \nDisziplinarverfahrens haben bestätigt, dass in der 15. Einsatzhundertschaft Frauen \nmit abwertenden Begriffen bezeichnet worden und gegenüber der Klägerin durch \neinen Kollegen der Gruppe beleidigende und sexuell belästigende Äußerungen \ngefallen sind. Weitere von der Klägerin angeführte sexuell belästigende Äußerungen, \nauch durch einen anderen Kollegen der Gruppe, sind - offenbar weil keine Zeugen \nzugegen waren - im Disziplinarverfahren nicht weiter verfolgt worden. Der Senat hält \ngleichwohl die insoweit widerspruchsfreien, detailreichen und anschaulichen \nAusführungen der Klägerin, insbesondere auch angesichts des Gesamtkontextes, für \nnachvollziehbar. \n\n90\n\nDie Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums L. \nvom 30. November 2001 und 6. Februar 2002 bieten gewichtige Anhaltspunkte, dass \ndie Klägerin als Folge dieser Vorkommnisse (nur) am Dienstort L. nicht dienstfähig \nwar. Bedenken hinsichtlich eines Einsatzes an einem anderen Dienstort lagen aus \nmedizinischer Sicht nicht vor (Stellungnahme vom 10. Januar 2003). Diese \nEinschätzung stimmt im Wesentlichen überein mit den Angaben des behandelnden \nArztes Dr. med. G. , der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in L. oder \nnäherer Umgebung ausschloss, weil ein Kontakt mit dem betroffenen Personenkreis \neinen Rückfall wahrscheinlich machen würde. Das Polizeiärztliche Gutachten des \nPolizeiärztlichen Dienstes des Landeskriminalamtes vom 23. Mai 2005 ist nicht \ngeeignet, diese Einschätzungen in Frage zu stellen. Die begutachtende Ärztin hat \nlediglich Untersuchungen zum körperlichen Gesundheitszustand der Klägerin \ndurchgeführt, die keine auffälligen Befunde ergeben haben. Hinsichtlich des \npsychischen Gesundheitszustandes wurden allein die von der Klägerin geschilderten \n(geringgradigen) Beschwerden erfasst. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist die \ngestellte Diagnose \"mangelnde psychische Belastbarkeit verbunden mit \npsychosomatischen Beschwerdebildern\" nicht nachvollziehbar. Auch das Ergebnis \ndes Gutachtens \"Frau H. besitzt keine gesundheitliche Eignung für den \nPolizeidienst des Landes NRW\" kann die seitens des beklagten Landes \nangenommene Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin nicht stützen. Das Gutachten \nbezieht sich maßgeblich auf die Krankheitsdauer von fast 2¼ Jahren sowie die \nTatsache, dass sich die Klägerin nach wie vor nicht in der Lage sehe, in L. \nbeziehungsweise im näheren Umfeld Dienst zu versehen. Die fehlende \nEinsatzmöglichkeit im Bereich L. dürfte jedoch - wie bereits dargelegt - keine \nDienstunfähigkeit begründen. Auch die lange Krankheitsdauer beziehungsweise \numfangreiche Fehlzeit dürften auf fehlenden Arbeitsangeboten im Bereich anderer \nBehörden beruhen und daher allein keinen Schluss auf eine eventuelle psychische \nBeeinträchtigung, mit der Folge der Polizeidienstunfähigkeit, zulassen.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/6-a-296-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/6-a-296-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251199","retrieved":"2026-07-09 02:14:03.709735+00:00"}}