{"status":"available","doknr":"OLD251198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0924.6A1586.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"6 A 1586/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 10. Oktober 2006 und ihres Widerspruchsbescheides vom \n23. Oktober 2006 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 2. September 1961 geborene Klägerin besuchte nach dem Erwerb der \nAllgemeinen Hochschulreife am 2. Juni 1980 zunächst die Fachhochschule I. - \nFachrichtung Bekleidungstechnik. Zum Wintersemester 1984/85 nahm sie an der \nUniversität I1. das Lehramtsstudium auf, das sie am 29. Mai 1989 mit der Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in der beruflichen \nFachrichtung Bekleidungs- und Textilgewerbe und im Unterrichtsfach \nSonderpädagogik abschloss.\n\n3\n\nAb April 1990 bis Dezember 2003 war die Klägerin in verschiedenen \nUnternehmen des Bekleidungssektors tätig. Von Dezember 1990 bis Dezember 1993 \narbeitete sie zudem stundenweise als nebenberufliche Lehrkraft an der Fachschule \nfür Bekleidungstechnik H. /T. . Am 2. Mai 2000 legte sie an der \nFachhochschule I. die staatliche Diplomprüfung im Studiengang \nBekleidungstechnik ab. Vom 19. April 2004 bis zum 21. Juli 2004 nahm sie eine \nElternzeitvertretung am N. -M. -Berufskolleg in N1. wahr.\n\n4\n\nAm 3. Juni 2004 bewarb sich die Klägerin als sogenannte Seiteneinsteigerin auf \neine schulscharf ausgeschriebene Stelle am N. -M. -Berufskolleg in \nN1. im Fach Textil- und Bekleidungstechnik. Mit Bescheinigung vom 21. Juli \n2004 erkannte die Bezirksregierung E. die von der Klägerin im Land \nNiedersachsen abgelegte Erste Staatsprüfung als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Textil- und \nBekleidungstechnik und in dem Fach Wirtschaftslehre/Politik an.\n\n5\n\nMit Arbeitsvertrag vom 18. August 2004 wurde die Klägerin für die Zeit vom 30. \nAugust 2004 bis zum 5. September 2006 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis \neingestellt. In dem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die Befristung sachlich \nbegründet sei zur Erprobung während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die die \nBefähigung zum Unterrichten in den Fächern Textil- und Bekleidungstechnik \nvermitteln und mit der Prüfung für das Zweite Staatsexamen für das Lehramt an \nberufsbildenden Schulen enden solle (§ 1). Die Klägerin werde im Rahmen eines \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen in \nden Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen aufgenommen, auf das die \nOrdnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten \nStaatsprüfung an Schulen (OVP-B) Anwendung finde. Gemäß § 5 OVP-B erhalte sie \nfür die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes sieben Anrechnungsstunden auf ihre \nUnterrichtsverpflichtung (§ 2). Die Klägerin werde dem N. -M. -Berufs-kolleg in \nN1. zugewiesen (§ 6). Bei Bewährung während der gesamten \nVertragsdauer und Bestehen des Zweiten Staatsexamens werde der Klägerin ab \ndem 6. September 2006 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten (§ 9).\n\n6\n\nDie Klägerin nahm am 6. September 2004 ihren Dienst beim N. -M. -\nBerufskolleg auf.\n\n7\n\nAm 28. August 2006 teilte der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Anfrage \nder Bezirksregierung E. mit, die Klägerin habe die Prüfung im Rahmen der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme bestanden. Der Schulleiter des N. -M. -\nBerufskollegs bestätigte am selben Tag telefonisch, dass die Klägerin sich auch an \nder Schule bewährt habe.\n\n8\n\nAm 29. August 2006 wurde der Klägerin das Zeugnis über die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den Fächern Textil- und \nBekleidungstechnik und Wirtschaftslehre/Politik ausgehändigt.\n\n9\n\nDurch Änderungsvertrag vom 1./15. September 2006 wurde sie mit Wirkung vom \n6. September 2006 auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im \nSchuldienst des beklagten Landes weiterbeschäftigt (§ 1) und weiterhin dem N. -\nM. -Berufskolleg in N1. zugewiesen (§ 2).\n\n10\n\nMit Schreiben vom 28. September 2006 beantragte die Klägerin ihre Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe. Alle anderen Teilnehmer des \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes seien nach Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung E. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober \n2006 unter Hinweis auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO \nNRW festgelegten Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe ab. Eine Übernahme auf der Grundlage des \nsogenannten Mangelfacherlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121-22/03 Nr. 1050/00), der eine \nÜberschreitung der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zulasse, komme nicht in \nBetracht. Die Klägerin habe nach Abschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme am \n6. September 2006 das 45. Lebensjahr um vier Tage überschritten gehabt.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 2006 legte die Klägerin Widerspruch ein und wies \ndarauf hin, dass der Arbeitsvertrag die Übernahme in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme vorsehe und sie diese bereits am 29. August 2006 \nbeendet habe.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2006 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch zurück. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis schon zum \n29. August 2006 sei nicht möglich gewesen, da nach dem Arbeitsvertrag \nVoraussetzung für die Weiterbeschäftigung neben dem Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung auch die Bewährung während der gesamten Vertragsdauer sei und \ndie eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren umfassende \nWeiterqualifizierungsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig \nabgeschlossen gewesen sei. Aufgrund der Einführungswoche in der letzten \nSommerferienwoche hätten die Arbeitsverträge eine Laufzeit von zwei Jahren und \neiner Woche. Daher sei der 6. September 2006 als frühestmöglicher Zeitpunkt für die \nÜbernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vertraglich vereinbart worden.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 23. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nihr Widerspruchsvorbringen vertiefend ausgeführt, ihre erfolgreiche Teilnahme an der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme und damit auch ihre Bewährung habe bereits Ende \nAugust 2006 festgestanden, so dass eine Einstellung vor Erreichen des 45. \nLebensjahrs möglich gewesen wäre. Eine starres Abstellen auf das Ende der \nMaßnahme zur Verwaltungsvereinfachung sei ermessenswidrig. Im Übrigen sei die \nMaßnahme bereits am 30. August 2006 beendet gewesen, da die Einführungswoche \nvom 31. August bis zum 3. September 2004 bereits Teil der Maßnahme gewesen sei. \nUnabhängig davon verstoße die Höchstaltersgrenze gegen die Richtlinie 2000/78/EG \ndes Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000, weil sie eine \nDiskriminierung wegen Alters beinhalte. Die Sicherstellung der gesetzlichen \nMindestversorgung nach dem BeamtVG rechtfertige allenfalls eine \nHöchstaltersgrenze von 45 Jahren.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 10. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober \n2006 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe neu zu entscheiden.\n\n17\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEs hat die Begründungen der angefochtenen Bescheide vertiefend vorgetragen, \ndass die Laufzeit der Verträge zur Teilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme \nfür alle teilnehmenden Lehrkräfte gleichermaßen gelte. Der berufsbegleitende \nVorbereitungsdienst dauere nach der OVP-B 24 Monate und werde in ständiger \nVerwaltungspraxis von einer Einführungswoche eingeleitet, so dass das Ende des \nbefristeten Arbeitsvertrags auf den 5. September 2006 datiert worden sei. Die \nEntscheidung über das Dauerbeschäftigungsverhältnis erfolge dann am Tag nach \nAblauf des 24monatigen Vorbereitungsdienstes - hier dem 6. September 2006. \nAnsonsten müsse in der kurzen Zeitspanne zwischen Aushändigung des Zeugnisses \nüber die Zweite Staatsprüfung und Beginn des Dauerbeschäftigungsverhältnisses \nentschieden werden. Zudem variiere der Zeitpunkt der Zeugnisausgabe. Die \nRichtlinie 2000/78/EG sei bereits durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz \numgesetzt. Eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters sei gemäß § 10 Satz 2 \nNr. 3 AGG zulässig.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht E. hat die Klage mit Urteil vom 17. April 2007 \nabgewiesen. Die durch die §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren sei nach ständiger Rechtsprechung mit \nhöherrangigem Verfassungsrecht vereinbar. Sie stehe ausweislich des Urteils des \nOVG NRW vom 15. März 2007 - 6 A 2007/04 - auch mit dem Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetz sowie dem europäischen Recht im Einklang. Die Klägerin \nhabe ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 3 Satz 2 \nNr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW. Ermessensfehler ließen sich insoweit nicht \nfeststellen. Zwar unterrichte die Klägerin ein Mangelfach im Sinne des sogenannten \nMangelfacherlasses. Sie habe aber die danach zulässige Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze um längstens zehn Jahre im Zeitpunkt ihrer Einstellung in ein \nunbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis am 6. September 2006 um weitere vier \nTage überschritten gehabt. Es sei nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land in \nständiger Verwaltungspraxis auf das Ende des befristeten Arbeitsvertrags \nbeziehungsweise die Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses abstelle \nund sich mit dem Beginn der Weiterqualifizierungsmaßnahme am \nUnterrichtszeitbeginn des jeweiligen Schuljahres orientiere. Diese Verfahrensweise \nsei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und des \nGleichbehandlungsgrundsatzes hinreichend sachlich gerechtfertigt. Ein Abstellen auf \nden individuellen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen \nder Zweiten Staatsprüfung würde hingegen zu Unwägbarkeiten und Zufällen \nführen.\n\n21\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. April 2007 \nzugestellte Urteil hat dieser am 22. Mai 2007 die Zulassung der Berufung beantragt. \nMit Beschluss vom 27. März 2008, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 1. \nApril 2008, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n22\n\nMit ihrer am 9. April 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \ndie Klägerin vor, dass das Ausbildungsverhältnis nach § 5 Abs. 3 OVP-B bereits am \n29. August 2008 mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung beendet gewesen sei \nund sie damit die Voraussetzungen für eine Verbeamtung ebenso wie nicht im \nSeiteneinstieg eingestellte Bewerber erfüllt habe. Bei der Überprüfung einer \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze gehe das beklagte Land zu Unrecht davon \naus, dass kein Ermessensspielraum bestanden habe. Die in der mündlichen \nVerhandlung nachgeschobenen Erwägungen könnten den Ermessensfehler nicht \nheilen, da nach § 114 Satz 2 VwGO nur eine Ergänzung, nicht aber die erstmalige \nAusübung des Ermessens im gerichtlichen Verfahren zulässig sei. Im Übrigen \nwiderspreche eine Ermessensausübung, die zum materiellen Rechtsverlust führe, \ndem Zweck der Ermächtigung. Ein Rechtsverlust könne ferner nicht mit dem \nBedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung begründet werden. Unabhängig davon sei \nfür die Frage, ob das Einstellungshöchstalter überschritten sei, nach § 84 Abs. 1 Satz \n2 LVO NRW der Tag maßgeblich, an dem die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nbeantragt worden sei. Einen solchen Antrag habe die Klägerin - konkludent durch \ndas Bestehen der Zweiten Staatsprüfung - vor Vollendung des 45. Lebensjahrs \ngestellt. Schließlich verstoße die Höchstaltersgrenze gegen die Richtlinie \n2000/78/EG und das AGG, da mit ihr kein auf sachliche Gründe zurückzuführendes \nZiel verfolgt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Höchstaltersgrenze für die \nGewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und \nVersorgungsansprüchen erforderlich sei. Im Zusammenhang mit der Richtlinie \n2000/78/EG stehe dem Verordnungsgeber auch kein Gestaltungsspielraum zu. \nVielmehr müsse jede Maßnahme des Mitgliedsstaates für sich genommen \nangemessen sein. Ein Gestaltungsspielraum lasse sich ferner nicht mit Art. 70 Verf \nNRW vereinbaren, wonach der Gesetzgeber verpflichtet sei, im Gesetz selbst Inhalt, \nZweck und Ausmaß der Ermächtigung zu bestimmen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in der ersten Instanz gestellten \nAntrag zu erkennen.\n\n25\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEs trägt vor, dass mit der auch im Fall der Klägerin angewandten \nVerwaltungspraxis, sogenannte Seiteneinsteiger erst nach Beendigung der \nGesamtqualifizierungsmaßnahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu \nübernehmen, das Ermessen hinreichend ausgeübt sei. Anderenfalls hinge es vom \nZufall des Prüfungstermins ab, ob ein Kandidat noch verbeamtet werden könne.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.\n\n31\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das \nbeklagte Land über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn der \nBescheid der Bezirksregierung E. vom 10. Oktober 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n32\n\nDie Klägerin hat zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, \n52 Abs. 1 LVO NRW, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) \nLVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen \nwerden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits am 2. \nSeptember 1996 und damit über zehn Jahre vor ihrer unbefristeten Einstellung in den \nSchuldienst des beklagten Landes mit Wirkung vom 6. September 2006 \nüberschritten. Das beklagte Land hat jedoch die Zulassung einer Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW in \nermessensfehlerhafter Weise abgelehnt.\n\n33\n\nDie Klägerin kann sich allerdings nicht auf den eine allgemeine Ausnahme \nzulassenden Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - \n121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 \n- 211-1.12.03.03-973 -, (sogenannter Mangelfacherlass) berufen. Sie unterfällt nicht \nder durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit \nMangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu \nermöglichen. Sie vertritt mit der beruflichen Fachrichtung Textil- und \nBekleidungstechnik zwar ein in dem Erlass aufgeführtes Mangelfach für Bewerber für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen. Die auf dem \nErlass beruhende Verwaltungspraxis lässt jedoch nur ein Überschreiten der \nAltersgrenze um längstens zehn Jahre zu.\n\n34\n\nAuf die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW kann sich die \nKlägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht berufen. Danach gilt zwar eine \nAusnahme von der Einhaltung der Höchstaltergrenze als erteilt, wenn der Bewerber \nan dem Tage, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, die Höchstaltergrenze nicht überschritten \nhatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach \nAntragstellung erfolgt. Diese Fiktionswirkung tritt jedoch nur bei Überschreitung der \nRegelaltergrenze - hier von 35 Jahren - ein. Eine Kumulation mit der \nAusnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW, hier durch den \nMangelfacherlass, kommt nicht in Betracht. Das folgt bereits daraus, dass der \nMangelfacherlass keine Erhöhung der Altersgrenze vorsieht, sondern lediglich deren \nÜberschreitung gestattet.\n\n35\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 198. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22; OVG \nNRW Beschluss vom 2. Februar 1999 - 6 A 693/96 -, und Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 \nA 4840/04 -, jeweils m.w.N.\n\n36\n\nZudem soll das auf der Grundlage des Erlasses ermöglichte Überschreiten der \nAltersgrenze ausdrücklich auch eventuellen Sondertatbeständen Rechnung \ntragen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 1996/07 -.\n\n38\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch auf Neubescheidung gleichwohl aus der \nAusnahmevorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW herleiten, weil das \nbeklagte Land im Rahmen des ihm in Anwendung dieser Regelung zustehenden \nErmessens wesentliche, aus der besonderen Ausnahmesituation der Klägerin \nherrührende Gesichtspunkte verkannt hat. Das Ermessen dieser weit gefassten, \nvoraussetzungslosen Ausnahmevorschrift ist zwar regelmäßig durch den \nMangelfacherlass und die darauf beruhende Verwaltungspraxis hinreichend \nausgeübt. Daneben verbleibt der Behörde jedoch, falls im Einzelfall besondere \nUmstände vorliegen, ein Ermessensspielraum. Die in diesem Zusammenhang von \nder Behörde angestellten Erwägungen müssen den allgemein für die Ausübung \nbehördlichen Ermessens aufgestellten Anforderungen genügen.\n\n39\n\nBei der Handhabung der auf dem Mangelfacherlass beruhenden \nVerwaltungspraxis stellt das beklagte Land für die Frage der Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze (um nicht mehr als zehn Jahre) im Grundsatz in rechtlich \nunbedenklicher Weise auf den Zeitpunkt der Begründung eines \nDauerbeschäftigungsverhältnisses ab. Denn diese Verwaltungspraxis kann an die \nRegelung zur laufbahnbezogenen Regelaltersgrenze anknüpfen, für deren \nEinhaltung - wie sich aus § 52 Abs. 1 LVO NRW in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz \n2 LVO NRW ergibt - ebenfalls der Zeitpunkt der Übernahme in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis maßgeblich ist.\n\n40\n\nAuch wenn danach im Allgemeinen rechtlich bedenkenfrei auf die Begründung \ndes Dauerbeschäftigungsverhältnisses bei der Entscheidung über die Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze abgestellt werden darf, verkennt das beklagte Land hier mit der \neinschränkungslosen Anwendung dieses Prinzips in ermessensfehlerhafter Weise \ndie besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles.\n\n41\n\nDas beklagte Land hat sich bei seiner ablehnenden Entscheidung zunächst \ndarauf gestützt, dass die Klägerin erst mit Ablauf des 5. September 2006 den \nvertraglich vereinbarten Zeitraum des befristeten Arbeitsverhältnisses durchlaufen \nund den 24monatigen Vorbereitungsdienst beendet habe. Diese rein formale \nErwägung verfehlt den inneren Sinn des Arbeitsvertrages sowie des \nVorbereitungsdienstes und ist mit den rechtlichen Vorgaben der OVP-B nicht in \nEinklang zu bringen.\n\n42\n\nDer Arbeitsvertrag bietet die Grundlage für die Ableistung des \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 OVP-B), der daneben \nin einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erfolgt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 OVP-\nB). Ziel dessen mitsamt der dem Vertrag beigegebenen Befristung war die \n\"Erprobung\" der Klägerin und die Vermittlung \"der Befähigung zum Unterrichten\" \nsowie die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (vgl. § 1 Abs. 2 des Vertrages). Mit \ndem Erreichen dieser Ziele war also der Zweck des Vertrages einschließlich der \nBefristung erfüllt. Das kommt unmissverständlich in § 5 Abs. 3 OVP-B zum Ausdruck, \nwonach mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der \nPrüfung der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis \nenden.\n\n43\n\nDer Klägerin ist das Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung am \n29. August 2006 ausgehändigt worden. Die mit dem befristeten Arbeitsverhältnis als \nrechtliche Grundlage (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 OVP-B) des Vorbereitungsdienstes \nverbundenen Zwecke waren damit vollständig erfüllt. Ein hinreichender Grund, der \nKlägerin den Abschluss eines unbefristeten Dauerbeschäftigungsverhältnisses \nvorzuenthalten, bestand fortan nicht mehr.\n\n44\n\nHinzu kommt, dass eine Fortsetzung des befristeten Vertrages bis zu dem darin \nbenannten Endzeitpunkt (5. September 2006), an den das beklagte Land anknüpft, \nmit den rechtlichen Vorgaben der OVP-B nicht in Einklang zu bringen ist. Nach § 7 \nAbs. 1 OVP-B dauert der Vorbereitungsdienst (nur) 24 Monate. Er kann verlängert (§ \n7 Abs. 2 OVP-B) und \"aus besonderen Gründen\" auch verkürzt (§ 7 Abs. 3 OVP-B) \nwerden. Die Einführungswoche, mit der der Vorbereitungsdienst hier auf zwei Jahre \nund eine Woche ausgedehnt worden ist, stellt mangels gegenteiliger Regelungen \nkeinen solchen besonderen Grund dar.\n\n45\n\nDie Ablehnung einer Ausnahme ist weiter darauf gestützt, dass aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität auf individuelle Besonderheiten keine Rücksicht \ngenommen werden könne; für den Beginn des Dauerbeschäftigungsverhältnisses \nmüsse daher der für alle Teilnehmer der Weiterqualifizierungsmaßnahme geltende \nEndzeitpunkt des auf zwei Jahre und eine Woche befristeten Vertrages \nherangezogen werden.\n\n46\n\nDiese Argumentation ist hier nicht tragfähig. Dem beklagten Land waren alle für \ndie Entscheidung über die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis \nwesentlichen Umstände vor Ablauf der Vertragslaufzeit und damit auch vor \nVollendung des 45. Lebensjahrs durch die Klägerin am 2. September 2006 bekannt. \nAm 28. August 2006 teilten der Vorsitzende der Prüfungskommission der \nBezirksregierung E. auf deren Anfrage das Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung und der Schulleiter der Klägerin deren Bewährung mit. Die \nAushändigung des Prüfungszeugnisses erfolgte am 29. August 2006. Auf dieser \nGrundlage hat das beklagte Land zudem bereits am 1. September 2006, also noch \nvor dem 45. Geburtstag der Klägerin, eine abschließende Entscheidung zu Gunsten \neiner Dauerbeschäftigung der Klägerin getroffen. Denn von diesem Tag datiert seine \nUnterschrift unter dem Änderungsvertrag. Dass das Erreichen der Altersgrenze zu \ndiesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstand, war dem beklagten Land seit über zwei \nJahren bekannt, da sich die Klägerin als sogenannte Seiteneinsteigerin über diesen \nZeitraum bereits im Schuldienst des beklagten Landes befunden hatte. Für einen \nBeginn der Dauerbeschäftigung erst am 6. September 2006 sind unter diesen \nUmständen weder Praktikabilitätserwägungen noch sonstige sachliche Gründe \nersichtlich.\n\n47\n\nDass die Klägerin inzwischen das 47. Lebensjahr vollendet hat, steht dem Erfolg \nder Klage nicht entgegen. Im Wege einer Ausnahme § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \nNRW lässt sich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Übernahme der Klägerin in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 2006 auf Grund von rechtlich nicht \ntragfähigen Erwägungen unterblieben ist.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/6-a-1586-07","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/6-a-1586-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251198","retrieved":"2026-07-09 02:14:03.614645+00:00"}}