{"status":"available","doknr":"OLD251201","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0924.1A467.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"1 A 467/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 54.975,96 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nMit ihm macht der Kläger ausschließlich geltend, die Rechtssache habe mit den offenen \nFragen (Blatt 289 ff. GA), \n\n4\n\nob ein General, der nach § 50 SG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden soll, dann \ngemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG zuvor über sein Recht zu belehren ist, die Beteiligung durch \nAnhörung der Vertrauensperson am Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG zu \nbeantragen, wenn sich der Minister zur Begründung dessen, dass er das Vertrauen verloren \nhabe, auf den Vorwurf eines Dienstvergehens des betroffenen Generals stützt, zu dem dieser \n(allerdings nur durch den WDA) disziplinarrechtlich gehört worden ist,\n\n5\n\nob dann, wenn diese Belehrung und die Beteiligung der Vertrauensperson unterbleiben, \nder Bescheid über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aufzuheben ist,\n\n6\n\nob dem von einer Entscheidung nach § 50 SG betroffenen General dazu vor ihrem \nVollzug rechtliches Gehör zu gewähren ist,\n\n7\n\nob das Verfahren nach § 50 SG dann gewählt werden und die (einzige) Begründung für \ndie Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darauf gestützt werden darf, dass dem \nbetroffenen General der Vorwurf gemacht wird, ein Dienstvergehen begangen zu haben,\n\n8\n\nob in diesem Fall die disziplinare Vorermittlung mit Rücksicht auf die Zurruhesetzung \nausgesetzt und von der Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens abgesehen \nwerden darf,\n\n9\n\nob der Begriff des politischen Vertrauensverlustes auch dann zur Anwendung des § 50 \nSG herangezogen werden kann, wenn ausschließlich disziplinarrechtliche Vorwürfe den \nVertrauensverlust begründen,\n\n10\n\nob der Leiter der oberen Einleitungsbehörde unbefugt handelt und ersichtlich ein \nDienstgeheimnis verletzt, wenn er einen von disziplinaren Vorermittlungen gegen ihn und \ngegen Kameraden betroffenen Soldaten durch dessen Vater - über den wegen dieser \nErmittlungen eine dienstliche Meldung an die Leitung des Ministeriums erfolgen soll - über \nden Stand des Verfahrens informiert,\n\n11\n\nob der Vater, der vom Leiter der oberen Einleitungsbehörde gebeten wird, als \nKameradenvater mit seinem Sohn zu sprechen und auf ihn im Sinne der Sache positiv \neinzuwirken, durch dieses Verhalten unbefugt handelt und ein Dienstgeheimnis verletzt,\n\n12\n\nob der Kläger als Kameradenvater privat oder dienstlich handelte, als er dem \nvorgenannten Wunsch folgte, \n\n13\n\nwie der Kläger sich hätte verhalten sollen,\n\n14\n\n\"das Verhältnis des Verfahrens nach § 50 SG zum Disziplinarverfahren bedarf einer \nGrundsatzentscheidung, die einer verfassungsgemäßen Rechtsanwendung genügt\",\n\n15\n\ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n16\n\nZu den in einem sachlogischen Zusammenhang stehenden Fragen 1. bis 3. fehlt es bereits \nan ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und zur über den Einzelfall \nhinausgehenden Bedeutung jener Fragestellungen. Dem Vorbringen des Klägers ermangelt es \ninsoweit in erster Linie an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B 13.92 -, \nZBR 1992, 284 bis 285), der sich der Senat in seinem Beschluss vom 19. September 2006 -\n 1 B 1103/06 - angeschlossen hat. Der Kläger setzt sich namentlich nicht mit dem \nGrundproblem auseinander, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG eine Vorschrift ist, welche die \nAnhörungspflicht nur für den Regelfall und auch nur dann vorsieht, wenn die Anhörung von \ndem Soldaten beantragt wird. Die Zulassungsbegründung entbehrt deswegen jeglicher \nAuseinandersetzung mit der Frage, weshalb die vorzeitige Beendigung des \nDienstverhältnisses auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SG einen Regelfall des § 23 SBG \ndarstellen und weshalb ein Ausnahmefall nicht vorliegen soll. Dies liegt unter anderem auch \ndaran, dass der Kläger von der falschen Rechtsansicht ausgeht, das Beteiligungsverfahren sei \nin § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG ohne jede Ausnahme für alle Fälle vorgesehen, in denen das \nDienstverhältnis vorzeitig beendet werde. Das ist nach dem Wortlaut der genannten \nBestimmung ganz offensichtlich nicht der Fall, zumal die Beteiligung antragsabhängig ist. \n\n17\n\nIn der Zulassungsbegründung fehlt jeder - die Erheblichkeit des einschlägigen \nVorbringens betreffende - nachvollziehbare Anhalt dafür, dass die fehlende Anhörung des \nKlägers vor seiner Zurruhesetzung eine zu deren Aufhebung führende Rechtsverletzung \nenthalten könnte. Dies liegt daran, dass der Kläger sich mit § 28 VwVfG als einer \nAusprägung rechtsstaatlicher Anhörung nicht wirklich beschäftigt hat. Zur Darlegung der \nErheblichkeit fehlender Anhörung hätte es nämlich in erster Linie einer näheren \nAuseinandersetzung mit den einzelnen Gründen in § 28 Abs. 2 VwVfG bedurft, aus denen \nvon einer Anhörung abgesehen werden kann. Zu nennen sind insoweit das in § 28 Abs. 2 \nNr. 1 genannte öffentliche Interesse ebenso wie der von § 28 Abs. 2 Nr. 3 vorausgesetzte Fall, \ndass von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten nicht abgewichen werden soll, sowie \nder in § 28 Abs. 3 erwähnte Fall des einer Anhörung entgegenstehenden zwingenden \nöffentlichen Interesses. Aus den gleichen Gründen ist ein Klärungsbedarf und eine über den \nEinzelfall hinausgehende Bedeutung der Fragestellung schon nicht dargelegt. Zur Darlegung \nder Erheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Rechtsfrage hätte es darüber hinaus der Auseinandersetzung mit der Frage \nbedurft, ob eine etwa rechtsstaatlich gebotene vorherige Anhörung des Klägers auch dann \nnoch zur Aufhebung seiner Zurruhesetzung führen kann, wenn wie hier im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gründe für die Zurruhesetzung ausführlich erörtert \nworden sind und der Kläger hinreichende Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern, § 45 \nAbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Fehlt es aber hinsichtlich der Anhörungsproblematik an \nausreichenden Darlegungen zur Erheblichkeit, Rechtsgrundsätzlichkeit und \nKlärungsbedürftigkeit der einschlägigen Fragestellungen, so gilt dies erst recht für die auf \n§ 23 SBG bezogenen Fragen. \n\n18\n\nDie vierte Frage ist ohne weiteres dahin zu beantworten, dass die Anwendung von § 50 \nAbs. 1 SG im Falle des Vorwurfs eines Dienstvergehens selbstverständlich ist. Die Vorschrift \nsoll das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Führungsspitze in die \nmilitärische Hierarchie sicherstellen. Bedenken gegen die Fähigkeit oder Bereitschaft des \nbetroffenen Berufsoffiziers, seiner Verschwiegenheitspflicht gerade dann nachzukommen, \nwenn private Belange betroffen sind, können ohne weiteres einen Vertrauensverlust \nbegründen, der zur jederzeitigen Entlassung führen kann. Insoweit sind der Bewertung des \njeweiligen Ministers Schranken lediglich durch das Willkürverbot gesetzt. Die Erheblichkeit \nder Fragestellung unter 4. unterliegt im Übrigen durchgreifenden Zweifeln deswegen, weil \nhier die Entlassung nicht nur auf einem Vorwurf beruhte, sondern auf der - nachträglich - \nhöchstrichterlich bestätigten Bewertung, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat. \n\n19\n\nZur 5. Fragestellung ist zu bemerken, dass vom Bundesverwaltungsgericht \nletztinstanzlich bestätigt worden ist, dass hier die Durchführung eines Disziplinarverfahrens \nnicht erforderlich gewesen ist, weil die Feststellung eines Dienstvergehens zu Recht erfolgt \nist. Ein Klärungsbedarf wird darüber hinaus von der Klägerseite nicht dargelegt.\n\n20\n\nDie sechste Frage bezieht sich thematisch auf die vierte Frage mit der fernliegenden \nAuffassung, das Zurruhesetzungsverfahren habe hier zu Unrecht die gültige \nDisziplinarordnung und deren Sanktionsgefüge ersetzt. Ein Klärungsbedarf ist in diesem \nZusammenhang bereits mit Blick auf die Fragen 4. und 5. nicht weiter dargelegt. Es ist im \nÜbrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die \nZurruhesetzung nach § 50 Abs. 1 SG nicht lediglich einen politischen Vertrauensverlust \nvoraussetzt. Fehlende Flexibilität wie auch fehlende tadellose Amtsführung stellen \nselbstverständlich einen willkürfreien Entlassungsgrund dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n7. Juli 1993 - 2 BvR 1107/92 -, DVBl. 1994, 103 bis 104). \n\n21\n\nDie Fragen 7. und 8. sind durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem \nden Kläger betreffenden Verfahren 2 WDB 7.06 beantwortet. Ein darüberhinausgehender \nKlärungsbedarf ist nicht dargelegt. Soweit in der Fragestellung 7. das Verhalten von \nGeneralleutnant a.D. E. angesprochen ist, wird diese Fragestellung ebenfalls vom \nBundesverwaltungsgericht in dessen Verfahren - 2 WDB 6.06 - beantwortet. Die den \nFragestellungen 7. und 8. nachfolgenden Ausführungen auf den Seiten 6 bis Seite 9 unten \nliegen deswegen gänzlich neben der Sache. \n\n22\n\nDie Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Frage 9. sind in keiner \nWeise nachvollziehbar dargelegt. Zur Fragestellung 10. fehlt es an allem. Weder \nErheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit noch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \ndieser Fragestellung erschließen sich aus dem Text der Zulassungsbegründung. Desgleichen \nfehlen Darlegungen zur Erheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Fragestellung zu 11. \n\n23\n\nDas Vorbringen des Klägers in seiner Zulassungsbegründung führt auch nicht nur \nsinngemäß auf einen weiteren Zulassungsgrund. Namentlich für das Vorliegen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht kein \nAnhalt. Dies würde voraussetzen, dass zumindest ein einzelner für die Entscheidung tragender \nRechtssatz oder eine für sie erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt würde und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht \nbeantworten ließe, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen \nGrund richtig sein könnte. Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen enthält die \nZulassungsbegründung nicht. Der Kläger vermeidet es vielmehr sorgfältig, auf den insoweit \neinzig erheblichen Rechtssatz des verwaltungsgerichtlichen Urteils verständlich einzugehen, \nwonach in einem Fall des § 50 Abs. 1 SG die Verwaltungsgerichte nur zu prüfen haben, ob \ndie Versetzung des Betroffenen in den einstweiligen Ruhestand die Grenzen der Willkür \nüberschritten hat. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 2 BvR 1107/92 -, a.a.O.\n\n25\n\nDie Anwendung und Beachtung dieses Obersatzes reduziert den Kern des Rechtsstreits \nauf die überschaubare Fragestellung, ob es willkürlich sein kann, einen Vertrauensverlust \ndaraus herzuleiten, dass der Verschwiegenheitspflicht unterliegende dienstliche Vorgänge an \neinen offensichtlich nicht zur Einsichtnahme befugten Dritten - hier den Sohn des Klägers - \nweitergegeben werden, um dadurch zumindest eine private Klärung von gegen diesen (Sohn) \nerhobenen disziplinarrechtlich erheblichen Vorwürfen herbeizuführen. Dieser Fokussierung \nder Rechtsprobleme weicht der Kläger demgegenüber erkennbar durch Heranziehung einer \nFülle von Scheinproblemen hartnäckig aus. Er belegt auch damit die Notwendigkeit, gerade in \nKreisen so genannter Machteliten jeder Form des Nepotismus entschieden entgegenzutreten. \nHiervon ausgehend war aber der zur Entlassung führende Vertrauensverlust des Ministers für \njeden Kundigen einsehbar und damit von einer unterstützenswerten, jeder Willkür \nfernliegenden Motivation getragen. Nur mittelbar zielt weitgehendes Vorbringen des Klägers \ndarauf, eine Willkür zu begründen. Dazu geht der Kläger allerdings von einem anderen als \ndem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt aus, ohne die \nSachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen mit durchgreifenden \nZulassungsrügen erschüttern zu können.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts \nauf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 \nNr. 1 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/1-a-467-08","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":9},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/1-a-467-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251201","retrieved":"2026-07-09 02:14:03.868186+00:00"}}